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Kryptowährungen im Firmenbereich

Akzeptieren Sie Bitcoin als Zahlungsmittel?

Hier finden Sie eine Anleitung, wie Sie die erhaltenen Bitcoin oder andere Kryptowährungen richtig verbuchen.

Schritt 1:

Steuerlich liegt ein Tausch vor.

Daher bestimmt sich Ihr Verkaufserlös durch Umrechnung der erhaltenen Bitcoin/ Kryptoeinheiten in Euro.

Derzeit gibt es noch keine offiziellen Umrechnungskurse.

Daher müssen Sie den Kurs jeweils pro Transaktion heraussuchen und festhalten.

Da das sehr aufwendig sein kann, wird es Apps geben, die das für Sie automatisch erledigen.

Wichtig ist: DOKUMENTATIONSPFLICHT für den Kurs haben Sie § 90 Abs. 2 AO.

Schritt 2:

Nun müssen Sie entscheiden, ob Sie längerfristig die Bitcoin behalten wollen (Ausnahmefall, dann liegen Immaterielle Wirtschaftgüter vor) oder diese ggf. auch kurzfristig verkaufen wollen/ spekulieren (typischer Fall).

Wenn Sie die Bitcoin eher kurzfristig halten wollen, bietet sich das Buchungskonto "Sonstige Vermögensgegenstände" an, welches Sie kopien und umbenennen in "Sonstige Kryptowährungen" oder "Bitcoin Guthaben"/ "Ether Guthaben" etc. (wenn Sie die Übersicht behalten wollen.

Profitipp: Wenn Sie sehr viele Kryptowährungen akzeptieren wird das Kopieren und Umbenennen nicht ausreichen. Dann erweiteren Sie den Kontorahmen um 2 Stellen, dann können Sie bis zu 100 Kryptowährungen einzeln bilanzieren.

Schritt 3:

Sie buchen ganz normal Verkauf (z.B. 8400) an Bitcoin Guthaben (z.B. 1501 oder bei Erweiterung 1500 01).

Bewertung Ihrer Bitcoinbestände im Jahresabschluss

Handelsbilanz:

Bitcoin und alle anderen Kryptowährungen sieht die Finanzverwaltung als Fremdwährungsähnlich an.

Dies kann analog auch für die Handelsbilanz gelten (ist jedoch umstritten).  Folgt man dieser Auffassung, sind diese Krypto-Guthaben mit dem Kurswert zum Bilanzstichtag (z.B. 31.12.) zu bewerten § 256a HGB.

Problem: Ein offizieller amtlicher Kurs existiert nicht.

Lösung: Sie müssen den Kurswert dokumentieren (z.B. Screenshot von Webportal).

Geht man jedoch mit dem überwiegenden Teil der Literatur davon aus, dass eine Bewertung zum Kurswert nicht zulässig ist, spricht vieles für eine Bewertung mit den Anschaffungskosten § 255 HBG als Höchstwert.

Dies setzt voraus, dass Sie unterjährig clever buchen, damit Sie den Abschlussaufwand im Rahmen halten. Gern optimieren wir Ihren Kontenrahmen und Ihre Buchhaltungsroutinen für diesen Zwecke - auch Inhouse Schulungen vor Ort oder per Video Chat für Ihre Buchhaltungs- und Abschlussteam sind möglich.

Im Anhang sollten Sie auf die Bewertung eingehen, damit der externe Adressat der Bilanz sich auch ein zutreffendes Bild verschaffen kann.

Steuerbilanz:

Der Kurswert ist nach derzeitiger Kommentar- und Literaturauffassung unerheblich.

Gemäß § 6 Abs. 1 EStG sollen maximal die Anschaffungskosten (also der Zugangswert) zulässig sein.

Einzelne Stimmen bezweifeln die Begrenzung auf die maximalen Anschaffungskosten, da diese andere Auffassung erhebliche Steuerfolgen haben wird und Verteter der Finanzverwaltung und Rechtsprechung dieses Problem erkannt haben - besteht hier ein großes Steuerrisiko.

Kursminderungen sind Fremdwährungen immanent, so dass eine Kursminderung für eine "Teilwertabschreibung" normalerweise nicht ausreicht (Verwaltungsauffassung).


Nur in Ausnahmefällen, z.B. bei Verbot des Handels oder Minings in einem wichtigen Kryptoland können Teilwertabschschreibungen rechtfertigen.

Aber laut einem BMF Schreiben kann man steuerlich auch auf den niedrigeren Kurswert abschreiben, wenn es sich um laufende Geschäftsvorfälle handelt - also zum Beispiel Forderungen in Höhe von 10 Bitcoin bestehen und der Kurswert um 10% gesunken ist.

Gern erläutere ich Ihnen, wie Sie Kursverluste richtig im steuerlichen Jahresabschluss erfassen und in Folgejahren wieder richtig zuschreiben.
Merksatz:

Handelrechtlich gilt möglicherweise der Kurwert gem. § 256a HGB, aber höchstwahrscheinlich sind die Anschaffungskosten maßgeblich. Da steuerlich ohnehin die Anschaffungskosten maßgeblich sind, kann man sich bei optimierter Buchhaltung im Jahresabschluss viel Arbeit ersparen und die Anschaffungskosten mit wenigen Arbeitsschritten für Handels- und Steuerbilanz zutreffend und nachvollziehbar ermitteln.

Steuerrechtlich gelten nach aktueller Auffassung die ursprünglichen Anschaffungskosten als Höchstwert. Bei Coins und Forderungen/ Verbindlichkeiten in Kryptowährung sind Verluste steuerlich ebenfalls anzusetzen. Steuerlich gilt also ein Gewinnausweisverbot.

Gewusst wie... spart hier viele Stunden Abschlussarbeiten.
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