Ist die Wallettrennung lt. BMF Schreiben zu Krypto wirklich zwingend?
Veröffentlicht von Matthias Steger, Steuerberater in Einkommensteuer · Sonntag 19 Apr 2026 · 1:00
Tags: #Bitcoin, #Depotrennung, #Cointracking, #BlockPit
Tags: #Bitcoin, #Depotrennung, #Cointracking, #BlockPit
Kaum jemand weiß es und daher übersieht man eine Kleinigkeit, die große Bedeutung hat.
Jeder Verkauf eines Token müsste eigentlich in einer Anlage SO getrennt von allen anderen Verkäufen
in die Steuererklärung einfließen.
Jeder Verkauf eines Token müsste eigentlich in einer Anlage SO getrennt von allen anderen Verkäufen
in die Steuererklärung einfließen.
Doch wer gibt schon hunderte oder gar tausende Anlagen SO ab, technisch dürfte man auch an der
Elster-Schnittstelle scheitern.
Elster-Schnittstelle scheitern.
Wenn man diesen Gedanken jedoch nachgeht, stellt sich die Frage ob eine Depot- oder Wallettrennung für
die Ermittlung der Spekulationsgewinne zwingend ist.
Aus unserer Sicht liegen zum Beispiel alle Bitcoin in einer Blockchain und man kauft sich Verfügungsrechte.
die Ermittlung der Spekulationsgewinne zwingend ist.
Aus unserer Sicht liegen zum Beispiel alle Bitcoin in einer Blockchain und man kauft sich Verfügungsrechte.
Kann man einen Bitcoin aus der Blockchain entfernen? Nein.
Kann mein einen Bitcoin versenden oder mitnehmen? Nein.
Bitcoin sind in der Blockchain "gefangen".
Wenn dem so ist, würde die Wallettrennung keinen Sinn machen, weil alle Bitcoin die mir gehören, sind in
der Blockchain, egal wo ich meine Schlüssel dazu verwalte.
Gedankenlogisch ist die Walletbezogene Gewinnermittlung eine Billigkeitsmaßnahme der Finanzverwaltung.
Daher setzen wir auf das Finanzgericht Niedersachen, was zum Aktenzeichen 10 K 165/23 über diese Frage
zu entscheiden hat.
Kann mein einen Bitcoin versenden oder mitnehmen? Nein.
Bitcoin sind in der Blockchain "gefangen".
Wenn dem so ist, würde die Wallettrennung keinen Sinn machen, weil alle Bitcoin die mir gehören, sind in
der Blockchain, egal wo ich meine Schlüssel dazu verwalte.
Gedankenlogisch ist die Walletbezogene Gewinnermittlung eine Billigkeitsmaßnahme der Finanzverwaltung.
Daher setzen wir auf das Finanzgericht Niedersachen, was zum Aktenzeichen 10 K 165/23 über diese Frage
zu entscheiden hat.
