FiFo wurde einseitig angesetzt
Das Finanzamt rechnet nach FiFo, obwohl Sie eine andere Verbrauchsfolge erklärt haben. Ob eine bestimmte Methode zwingend ist, ist offen.
Zu fast allen Kernfragen der Kryptobesteuerung fehlt höchstrichterliche Rechtsprechung. Wer einen Bescheid bestandskräftig werden lässt, verzichtet auf jede spätere Korrektur – auch dann, wenn ein Gericht ihm Jahre später recht gibt.
Sechs Konstellationen, in denen wir regelmäßig zum Einspruch raten – meist verbunden mit dem Antrag auf Ruhen des Verfahrens.
Das Finanzamt rechnet nach FiFo, obwohl Sie eine andere Verbrauchsfolge erklärt haben. Ob eine bestimmte Methode zwingend ist, ist offen.
Erträge aus Lending wurden als sonstige Einkünfte erfasst. Die Einordnung liegt beim Bundesfinanzhof – der Unterschied kann zwanzig Prozentpunkte betragen.
Standen die Zuteilungsregeln erst nach dem Stichtag fest, ist zweifelhaft, ob überhaupt eine steuerbare Leistung vorliegt.
Insolvenz der Plattform, Hack oder Diebstahl: Der Ansatz als Werbungskosten wird häufig abgelehnt. Wir vertreten ihn mit Begründung.
Die verlängerte Festsetzungsfrist setzt Hinterziehung oder Leichtfertigkeit voraus. Fehlt es daran, darf gar nicht mehr festgesetzt werden.
Wo Historien fehlen, wird geschätzt – selten zugunsten des Steuerpflichtigen. Mit rekonstruierten Daten lässt sich die Schätzung angreifen.
Der Weg, den die wenigsten kennen – und der in der Mehrzahl der Fälle der richtige ist. Es gibt ihn in zwei Varianten, und der Unterschied entscheidet darüber, ob Sie auf eine Zustimmung angewiesen sind.
Ist zu Ihrer Rechtsfrage bereits ein Verfahren beim Bundesfinanzhof, beim Bundesverfassungsgericht oder beim Europäischen Gerichtshof anhängig und stützen Sie Ihren Einspruch darauf, ruht das Verfahren von Gesetzes wegen. Das Finanzamt muss nicht zustimmen – es hat keinen Ermessensspielraum.
Für das anhängige Lending-Verfahren beim Bundesfinanzhof gilt genau das.
Gibt es noch kein anhängiges Musterverfahren, etwa weil die Frage erstmals aufgeworfen wird, kann das Verfahren mit Zustimmung des Finanzamts ruhen. Hier liegt die Entscheidung bei der Behörde.
Unsere Erfahrung: Die Finanzämter stimmen nahezu ausnahmslos zu – regelmäßig aus verwaltungsökonomischen Gründen. Ein Einspruch, der ohnehin bis zu einer Grundsatzentscheidung liegen bleibt, bindet auf beiden Seiten Kapazität, die niemand aufwenden will. Ein Anspruch darauf besteht allerdings nicht; die Entscheidung bleibt beim Finanzamt.
Fällt die Entscheidung zu Ihren Gunsten aus, wird Ihr Bescheid geändert, ohne dass Sie selbst geklagt hätten. Fällt sie anders aus, bleibt es beim bisherigen Bescheid. Ein Prozesskostenrisiko entsteht in keinem Fall.
Voraussetzung ist allein, dass Sie die Einspruchsfrist einhalten. Wer sie verstreichen lässt, ist von einem späteren günstigen Urteil ausgeschlossen – auch dann, wenn er inhaltlich recht gehabt hätte.
Nicht jede Auseinandersetzung endet vor Gericht. Manche wird im Verwaltungsverfahren gewonnen – und wirkt dann für alle.
Nach dem Kurseinbruch des Jahres 2022 standen zahlreiche Anleger vor demselben Problem: Im Vorjahr waren erhebliche Gewinne versteuert und die Bescheide bestandskräftig geworden. Im Folgejahr entstanden Verluste, die wirtschaftlich dieselbe Position betrafen – der Rücktrag scheiterte aber zunächst an der Bestandskraft.
Wir haben die Rechtsauffassung erarbeitet, gegenüber den Finanzämtern vertreten und in nahezu allen Fällen durchgesetzt. Die betroffenen Mandanten erhielten Steuer aus dem Vorjahr zurück, ohne klagen zu müssen.
Weil es zeigt, worauf es im Verfahren ankommt: Eine tragfähige Begründung, früh genug vorgetragen, erspart in der Regel den Prozess. Wir führen Klagen, wenn es nötig ist – lieber lösen wir die Sache vorher.
Angaben zu früheren Verfahren beschreiben unsere Erfahrung. Ein bestimmtes Ergebnis lässt sich daraus für Ihren Fall nicht ableiten – jeder Sachverhalt und jede Rechtslage ist eigenständig zu beurteilen.
Nicht abgewartet, sondern geführt. Was dort entschieden wird, wirkt für alle, die ihre Bescheide offengehalten haben.
Kernfrage ist der Geldbegriff des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Vorinstanz: FG Köln, 3 K 194/23.
Beschluss vom 12.06.2026: Aussetzung der Vollziehung gewährt, weil das Finanzamt FiFo ansetzte, wo der Steuerpflichtige LiFo gerechnet hatte.
Ist die Ermittlung je Wallet nach BMF-Schreiben zwingend? Die Antwort verschiebt Anschaffungszeitpunkte und damit die Haltefrist.
Liegt beim ENS-Airdrop eine steuerbare Leistung vor, wenn die Zuteilungsregeln erst nach dem Snapshot feststanden?
Die Anlage SO fragt Kryptogewinne erst ab 2023 gesondert ab – wer vorher nichts eintrug, füllte das Formular so aus, wie es gestellt war.
Zwei Fragen, zu denen wir Verfahren vorbereiten. Beide sind noch nicht anhängig – wir benennen sie hier, damit Betroffene ihre Bescheide rechtzeitig offenhalten können.
Sollte der Gesetzgeber Kryptowerte allein den Kapitaleinkünften zuordnen, während Gold, Rohstoffe, Fremdwährungsguthaben und Immobilien in § 23 EStG verbleiben, entstünde eine Ungleichbehandlung innerhalb derselben Kategorie. Sie wäre am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes rechtfertigungsbedürftig. Hinzu kommt das Risiko eines strukturellen Vollzugsdefizits, wenn eine Neuregelung in Kraft tritt, bevor Meldewege und Anschaffungsdatenübertragung tatsächlich funktionieren.
Kommt die Umstellung, werden die ersten Bescheide auf ihrer Grundlage ergehen. Wer dann Einspruch einlegt und das Ruhen beantragt, nimmt am Ausgang teil. Zur ausführlichen Begründung im Fachbeitrag
Die Verwaltung setzt geschürfte Coins mit dem Kurswert im Zeitpunkt des Zuflusses an. Zwei Einwände halten wir für klärungsbedürftig. Zum einen der wirtschaftliche: Fällt der Kurs anschließend, ist Steuer auf einen Wert zu entrichten, der nie realisiert wurde – bei einer Anlageklasse dieser Schwankungsbreite kein Randfall.
Zum anderen der systematische: Bei selbst geschürften Coins entsteht das Wirtschaftsgut erst durch die eigene Tätigkeit. Ob darin bereits im Entstehungszeitpunkt ein realisierter Vermögenszuwachs liegt, oder ob die Besteuerung nicht erst an die Veräußerung anknüpfen müsste, ist eine Frage des Realisationsprinzips – und damit der Leistungsfähigkeit.
Wer mint und die Rewards hält, sollte den Bescheid nicht bestandskräftig werden lassen. Zur Leistung Mining und Node-Betrieb
Zuerst wird geklärt, wann der Bescheid bekanntgegeben wurde und wie viel Zeit bleibt. Das geht am selben Tag – alles Weitere kann danach in Ruhe geschehen.
Fristwahrend, zunächst ohne vollständige Begründung. Der Einspruch sichert Ihre Rechte, die Argumente lassen sich nachreichen.
Wo ernstliche Zweifel bestehen, beantragen wir die Aussetzung, damit die streitige Steuer zunächst nicht zu zahlen ist.
Sachverhalt, Rechtslage, Fundstellen. Bei Kryptowerten heißt das regelmäßig auch: die Zahlen selbst neu herleiten, weil der Bescheid auf unzutreffenden Daten beruht.
Gibt es ein passendes Musterverfahren, ruht Ihr Einspruch. Gibt es keines, entscheiden wir gemeinsam, ob geklagt wird.
Vertretung vor dem Finanzgericht, bei grundsätzlicher Bedeutung bis zum Bundesfinanzhof. Vor diesem Schritt besprechen wir Erfolgsaussichten und Kostenrisiko offen.
Die Frage, die jeder stellt – hier ohne Beschönigung.
Es fallen keine Gerichts- oder Verwaltungsgebühren an. Zu tragen ist unser Honorar nach der Steuerberatervergütungsverordnung, dessen Rahmen wir vorab nennen.
Wird der Bescheid am Ende bestätigt, ist der ausgesetzte Betrag nachzuzahlen und nach § 237 AO zu verzinsen. Die Aussetzung verschafft Liquidität, beseitigt das Risiko aber nicht.
Im Klageverfahren kommen Gerichtskosten hinzu; bei Unterliegen sind die Kosten des Verfahrens zu tragen. Eine Rechtsschutzversicherung deckt Steuerstreitigkeiten teilweise ab – das prüfen wir vorab.
In der Mehrzahl der Fälle stellt sich die Kostenfrage gar nicht, weil Einspruch und Ruhen genügen. Zur Klage raten wir nur, wenn kein passendes Musterverfahren existiert und der Streitwert den Aufwand rechtfertigt. Zur Preisliste