§ 347 AO Leistung · Rechtsstand 08/2026

Einspruch und Klage bei Kryptowerten

Zu fast allen Kernfragen der Kryptobesteuerung fehlt höchstrichterliche Rechtsprechung. Wer einen Bescheid bestandskräftig werden lässt, verzichtet auf jede spätere Korrektur – auch dann, wenn ein Gericht ihm Jahre später recht gibt.

Das Wichtigste vorab
  • Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids und ist nicht verlängerbar.
  • Das Einspruchsverfahren ist gebührenfrei; Gerichtskosten fallen erst im Klageverfahren an.
  • Ist zu Ihrer Frage bereits ein Musterverfahren anhängig, ruht Ihr Einspruch – Sie profitieren vom Ausgang ohne eigenes Prozessrisiko.
  • Die Aussetzung der Vollziehung schiebt die Zahlung auf, solange ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen.
  • Wir führen derzeit fünf eigene Verfahren vor Finanzgerichten und dem Bundesfinanzhof.

Wann ein Einspruch lohnt

Sechs Konstellationen, in denen wir regelmäßig zum Einspruch raten – meist verbunden mit dem Antrag auf Ruhen des Verfahrens.

Verbrauchsfolge

FiFo wurde einseitig angesetzt

Das Finanzamt rechnet nach FiFo, obwohl Sie eine andere Verbrauchsfolge erklärt haben. Ob eine bestimmte Methode zwingend ist, ist offen.

Lending

Persönlicher Steuersatz statt 25 Prozent

Erträge aus Lending wurden als sonstige Einkünfte erfasst. Die Einordnung liegt beim Bundesfinanzhof – der Unterschied kann zwanzig Prozentpunkte betragen.

Airdrops

Zuteilung pauschal als Zufluss erfasst

Standen die Zuteilungsregeln erst nach dem Stichtag fest, ist zweifelhaft, ob überhaupt eine steuerbare Leistung vorliegt.

Verluste

Totalverlust nicht anerkannt

Insolvenz der Plattform, Hack oder Diebstahl: Der Ansatz als Werbungskosten wird häufig abgelehnt. Wir vertreten ihn mit Begründung.

Verjährung

Alte Jahre werden noch geändert

Die verlängerte Festsetzungsfrist setzt Hinterziehung oder Leichtfertigkeit voraus. Fehlt es daran, darf gar nicht mehr festgesetzt werden.

Schätzung

Schätzungsbescheid nach lückenhaften Daten

Wo Historien fehlen, wird geschätzt – selten zugunsten des Steuerpflichtigen. Mit rekonstruierten Daten lässt sich die Schätzung angreifen.

Der günstigste Weg: ruhen lassen statt selbst klagen

Der Weg, den die wenigsten kennen – und der in der Mehrzahl der Fälle der richtige ist. Es gibt ihn in zwei Varianten, und der Unterschied entscheidet darüber, ob Sie auf eine Zustimmung angewiesen sind.

Variante 1: Ruhen kraft Gesetzes, § 363 Abs. 2 Satz 2 AO

Ist zu Ihrer Rechtsfrage bereits ein Verfahren beim Bundesfinanzhof, beim Bundesverfassungsgericht oder beim Europäischen Gerichtshof anhängig und stützen Sie Ihren Einspruch darauf, ruht das Verfahren von Gesetzes wegen. Das Finanzamt muss nicht zustimmen – es hat keinen Ermessensspielraum.

Für das anhängige Lending-Verfahren beim Bundesfinanzhof gilt genau das.

Variante 2: Ruhen mit Zustimmung, § 363 Abs. 2 Satz 1 AO

Gibt es noch kein anhängiges Musterverfahren, etwa weil die Frage erstmals aufgeworfen wird, kann das Verfahren mit Zustimmung des Finanzamts ruhen. Hier liegt die Entscheidung bei der Behörde.

Unsere Erfahrung: Die Finanzämter stimmen nahezu ausnahmslos zu – regelmäßig aus verwaltungsökonomischen Gründen. Ein Einspruch, der ohnehin bis zu einer Grundsatzentscheidung liegen bleibt, bindet auf beiden Seiten Kapazität, die niemand aufwenden will. Ein Anspruch darauf besteht allerdings nicht; die Entscheidung bleibt beim Finanzamt.

  • KostenGebührenfrei, kein Gerichtskostenrisiko
  • AufwandEin Schreiben, sofern die Rechtsfrage feststeht
  • VoraussetzungEinspruch innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe
  • WirkungTeilhabe am Ausgang des Musterverfahrens
  • Bei Satz 2keine Zustimmung des Finanzamts erforderlich

Fällt die Entscheidung zu Ihren Gunsten aus, wird Ihr Bescheid geändert, ohne dass Sie selbst geklagt hätten. Fällt sie anders aus, bleibt es beim bisherigen Bescheid. Ein Prozesskostenrisiko entsteht in keinem Fall.

Voraussetzung ist allein, dass Sie die Einspruchsfrist einhalten. Wer sie verstreichen lässt, ist von einem späteren günstigen Urteil ausgeschlossen – auch dann, wenn er inhaltlich recht gehabt hätte.

Was wir bereits durchgesetzt haben

Nicht jede Auseinandersetzung endet vor Gericht. Manche wird im Verwaltungsverfahren gewonnen – und wirkt dann für alle.

Verlustrücktrag 2022 bundesweit durchgesetzt

Verlustrücktrag trotz bestandskräftiger Bescheide

Nach dem Kurseinbruch des Jahres 2022 standen zahlreiche Anleger vor demselben Problem: Im Vorjahr waren erhebliche Gewinne versteuert und die Bescheide bestandskräftig geworden. Im Folgejahr entstanden Verluste, die wirtschaftlich dieselbe Position betrafen – der Rücktrag scheiterte aber zunächst an der Bestandskraft.

Wir haben die Rechtsauffassung erarbeitet, gegenüber den Finanzämtern vertreten und in nahezu allen Fällen durchgesetzt. Die betroffenen Mandanten erhielten Steuer aus dem Vorjahr zurück, ohne klagen zu müssen.

Warum das hier steht

Weil es zeigt, worauf es im Verfahren ankommt: Eine tragfähige Begründung, früh genug vorgetragen, erspart in der Regel den Prozess. Wir führen Klagen, wenn es nötig ist – lieber lösen wir die Sache vorher.

Angaben zu früheren Verfahren beschreiben unsere Erfahrung. Ein bestimmtes Ergebnis lässt sich daraus für Ihren Fall nicht ableiten – jeder Sachverhalt und jede Rechtslage ist eigenständig zu beurteilen.

Fünf Verfahren, die wir selbst führen

Nicht abgewartet, sondern geführt. Was dort entschieden wird, wirkt für alle, die ihre Bescheide offengehalten haben.

  • BFH VIII R 22/25 Revision anhängig

    Krypto-Lending: Kapitaleinkünfte oder sonstige Einkünfte?

    Kernfrage ist der Geldbegriff des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Vorinstanz: FG Köln, 3 K 194/23.

  • FG Berlin-Brandenburg 4 V 4039/26 AdV gewonnen

    Verbrauchsfolge: LiFo gegen FiFo

    Beschluss vom 12.06.2026: Aussetzung der Vollziehung gewährt, weil das Finanzamt FiFo ansetzte, wo der Steuerpflichtige LiFo gerechnet hatte.

  • FG Niedersachsen 10 K 165/23 Klage anhängig

    Walletbezogene oder walletübergreifende Gewinnermittlung

    Ist die Ermittlung je Wallet nach BMF-Schreiben zwingend? Die Antwort verschiebt Anschaffungszeitpunkte und damit die Haltefrist.

  • FG Baden-Württemberg 4 K 2402/25 Klage anhängig

    Airdrops mit nachträglich festgelegten Regeln

    Liegt beim ENS-Airdrop eine steuerbare Leistung vor, wenn die Zuteilungsregeln erst nach dem Snapshot feststanden?

  • FG Baden-Württemberg 2 K 306/26 Klage anhängig

    Keine leichtfertige Steuerhinterziehung

    Die Anlage SO fragt Kryptogewinne erst ab 2023 gesondert ab – wer vorher nichts eintrug, füllte das Formular so aus, wie es gestellt war.

Woran wir künftig arbeiten

Zwei Fragen, zu denen wir Verfahren vorbereiten. Beide sind noch nicht anhängig – wir benennen sie hier, damit Betroffene ihre Bescheide rechtzeitig offenhalten können.

Art. 3 Abs. 1 GG in Vorbereitung

Musterklage gegen eine Umstellung auf die Abgeltungsteuer

Sollte der Gesetzgeber Kryptowerte allein den Kapitaleinkünften zuordnen, während Gold, Rohstoffe, Fremdwährungsguthaben und Immobilien in § 23 EStG verbleiben, entstünde eine Ungleichbehandlung innerhalb derselben Kategorie. Sie wäre am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes rechtfertigungsbedürftig. Hinzu kommt das Risiko eines strukturellen Vollzugsdefizits, wenn eine Neuregelung in Kraft tritt, bevor Meldewege und Anschaffungsdatenübertragung tatsächlich funktionieren.

Was das für Sie bedeutet

Kommt die Umstellung, werden die ersten Bescheide auf ihrer Grundlage ergehen. Wer dann Einspruch einlegt und das Ruhen beantragt, nimmt am Ausgang teil. Zur ausführlichen Begründung im Fachbeitrag

Mining in Vorbereitung

Sind Blockrewards im Zuflusszeitpunkt zu besteuern – oder erst beim Verkauf?

Die Verwaltung setzt geschürfte Coins mit dem Kurswert im Zeitpunkt des Zuflusses an. Zwei Einwände halten wir für klärungsbedürftig. Zum einen der wirtschaftliche: Fällt der Kurs anschließend, ist Steuer auf einen Wert zu entrichten, der nie realisiert wurde – bei einer Anlageklasse dieser Schwankungsbreite kein Randfall.

Zum anderen der systematische: Bei selbst geschürften Coins entsteht das Wirtschaftsgut erst durch die eigene Tätigkeit. Ob darin bereits im Entstehungszeitpunkt ein realisierter Vermögenszuwachs liegt, oder ob die Besteuerung nicht erst an die Veräußerung anknüpfen müsste, ist eine Frage des Realisationsprinzips – und damit der Leistungsfähigkeit.

Was das für Sie bedeutet

Wer mint und die Rewards hält, sollte den Bescheid nicht bestandskräftig werden lassen. Zur Leistung Mining und Node-Betrieb

Betroffen? Melden Sie sich
  • Wenn Sie von einer dieser Fragen betroffen sind, nehmen wir Sie in den Verteiler auf und melden uns, sobald ein Verfahren anhängig ist.
  • Eine Zusage, ein bestimmtes Verfahren zu führen, ist damit nicht verbunden – ob und wann geklagt wird, hängt vom geeigneten Sachverhalt ab.
  • Für Ihren eigenen Bescheid gilt unabhängig davon: Die Einspruchsfrist von einem Monat läuft, sobald der Bescheid bekanntgegeben ist.

Der Ablauf

Schritt 1

Frist prüfen

Zuerst wird geklärt, wann der Bescheid bekanntgegeben wurde und wie viel Zeit bleibt. Das geht am selben Tag – alles Weitere kann danach in Ruhe geschehen.

Schritt 2

Einspruch einlegen

Fristwahrend, zunächst ohne vollständige Begründung. Der Einspruch sichert Ihre Rechte, die Argumente lassen sich nachreichen.

Schritt 3

Aussetzung der Vollziehung beantragen

Wo ernstliche Zweifel bestehen, beantragen wir die Aussetzung, damit die streitige Steuer zunächst nicht zu zahlen ist.

Schritt 4

Begründen

Sachverhalt, Rechtslage, Fundstellen. Bei Kryptowerten heißt das regelmäßig auch: die Zahlen selbst neu herleiten, weil der Bescheid auf unzutreffenden Daten beruht.

Schritt 5

Ruhen lassen oder fortführen

Gibt es ein passendes Musterverfahren, ruht Ihr Einspruch. Gibt es keines, entscheiden wir gemeinsam, ob geklagt wird.

Schritt 6

Klage

Vertretung vor dem Finanzgericht, bei grundsätzlicher Bedeutung bis zum Bundesfinanzhof. Vor diesem Schritt besprechen wir Erfolgsaussichten und Kostenrisiko offen.

Kosten und Risiko

Die Frage, die jeder stellt – hier ohne Beschönigung.

Einspruch

Gebührenfrei beim Finanzamt

Es fallen keine Gerichts- oder Verwaltungsgebühren an. Zu tragen ist unser Honorar nach der Steuerberatervergütungsverordnung, dessen Rahmen wir vorab nennen.

Aussetzung

Zeit gewonnen, Risiko verzinst

Wird der Bescheid am Ende bestätigt, ist der ausgesetzte Betrag nachzuzahlen und nach § 237 AO zu verzinsen. Die Aussetzung verschafft Liquidität, beseitigt das Risiko aber nicht.

Klage

Gerichtskosten und Kostenrisiko

Im Klageverfahren kommen Gerichtskosten hinzu; bei Unterliegen sind die Kosten des Verfahrens zu tragen. Eine Rechtsschutzversicherung deckt Steuerstreitigkeiten teilweise ab – das prüfen wir vorab.

In der Mehrzahl der Fälle stellt sich die Kostenfrage gar nicht, weil Einspruch und Ruhen genügen. Zur Klage raten wir nur, wenn kein passendes Musterverfahren existiert und der Streitwert den Aufwand rechtfertigt. Zur Preisliste

Häufige Fragen zu Einspruch und Klage

Wie lange habe ich Zeit für einen Einspruch?
Einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids, § 355 Abs. 1 AO. Als Bekanntgabe gilt bei Übermittlung durch die Post der dritte Tag nach Aufgabe. Ist die Frist verstrichen, wird der Bescheid bestandskräftig und lässt sich nur noch in engen Ausnahmefällen ändern. Melden Sie sich deshalb früh – auch wenn noch nicht feststeht, ob Sie den Streit führen wollen.
Muss ich die streitige Steuer trotzdem zahlen?
Grundsätzlich ja, denn der Einspruch hemmt die Vollziehung nicht. Über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO lässt sich die Zahlung jedoch aufschieben, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen. In einem von uns geführten Verfahren hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg eine solche Aussetzung angeordnet.
Was bedeutet Ruhen des Verfahrens?
Ist zu Ihrer Rechtsfrage bereits ein Verfahren beim Bundesfinanzhof oder beim Bundesverfassungsgericht anhängig, ruht Ihr Einspruch nach § 363 Abs. 2 AO bis zu dessen Entscheidung. Sie tragen kein eigenes Prozessrisiko und profitieren dennoch vom Ausgang. Das ist der mit Abstand günstigste Weg, eine strittige Frage offenzuhalten.
Muss das Finanzamt dem Ruhen zustimmen?
Das hängt von der Variante ab. Ist zu Ihrer Rechtsfrage bereits ein Verfahren beim Bundesfinanzhof, beim Bundesverfassungsgericht oder beim Europäischen Gerichtshof anhängig und stützen Sie Ihren Einspruch darauf, ruht das Verfahren kraft Gesetzes nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO – eine Zustimmung ist nicht erforderlich. Gibt es noch kein solches Verfahren, ist die Zustimmung nach Satz 1 nötig. Nach unserer Erfahrung wird sie nahezu ausnahmslos erteilt, weil ein liegender Einspruch für die Behörde weniger Aufwand bedeutet als eine streitige Entscheidung.
Was kostet ein Einspruch?
Das Einspruchsverfahren selbst ist gebührenfrei; es fallen keine Gerichtskosten an. Zu tragen ist unser Honorar nach der Steuerberatervergütungsverordnung. Im anschließenden Klageverfahren kommen Gerichtskosten hinzu, und bei Unterliegen sind die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Was passiert, wenn die Aussetzung am Ende scheitert?
Wird der Bescheid später bestätigt, ist der ausgesetzte Betrag nachzuzahlen und nach § 237 AO zu verzinsen. Die Aussetzung verschafft also Liquidität und Zeit, beseitigt das Risiko aber nicht. Wir sagen Ihnen vorher, wie wir die Erfolgsaussichten einschätzen.
Können Sie auch für andere Kanzleien tätig werden?
Ja. Ein erheblicher Teil unserer Verfahrensarbeit ist Zuarbeit: Ermittlung der Bemessungsgrundlage, Prüfung der Verjährung, Begründung strittiger Positionen und Gutachten – für Steuerberaterkolleginnen und -kollegen sowie für Strafverteidigungen.
Fachlich verantwortlich: Matthias Steger, Steuerberater, neun Jahre Betriebsprüfer, Gutachter des Landgerichts Frankfurt (Oder).
Rechtsstand: 22.08.2026. Fundstellen: §§ 347, 355, 361, 363 Abs. 2, 237 AO; § 3 Abs. 1 GG; die im Verfahrensregister genannten Aktenzeichen.
Angaben zu vorbereiteten Verfahren beschreiben eine Absicht, keine Zusage. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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