§ 23 EStG Fachbeitrag · Rechtsstand 08/2026

Krypto-Haltefrist: gilt sie noch, und wie lange?

Die einjährige Haltefrist steht seit zwei Jahren im politischen Streit. Mehrere Anträge sind im Bundestag gescheitert, zugleich hat das Kabinett eine Reform in den Haushaltsentwurf 2027 aufgenommen. Dieser Beitrag ordnet ein, was gilt, was geplant ist und was strittig bleibt.

Das Wichtigste vorab
  • Die Haltefrist gilt unverändert: Nach mehr als zwölf Monaten sind Veräußerungsgewinne nach § 23 EStG steuerfrei.
  • Der Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen wurde im Finanzausschuss abgelehnt – mit den Stimmen von CDU/CSU, AfD und SPD.
  • Das Kabinett hat am 6. Juli 2026 eine Reform in den Regierungsentwurf zum Bundeshaushalt 2027 aufgenommen; ein ausformulierter Referentenentwurf liegt noch nicht vor.
  • Strittig ist vor allem, ob eine Sonderbehandlung von Kryptowerten gegenüber Gold, Rohstoffen und Fremdwährungen vor Art. 3 GG Bestand hätte.
  • Ein Kabinettsbeschluss ändert die Rechtslage nicht. Maßgeblich ist erst ein verkündetes Gesetz.

Was heute gilt

Kryptowerte sind nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs andere Wirtschaftsgüter im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Ihre Veräußerung ist ein privates Veräußerungsgeschäft, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt. Danach ist der Gewinn steuerfrei, unabhängig von seiner Höhe.

Wann die Frist beginnt und was sie zurücksetzt

  • Die Frist beginnt mit dem Tag nach der Anschaffung und endet mit Ablauf des entsprechenden Tages im Folgejahr.
  • Jeder Tausch ist eine Veräußerung und zugleich eine Anschaffung: Für den erhaltenen Coin beginnt eine neue Frist.
  • Die Verlagerung zwischen eigenen Wallets ist keine Veräußerung und setzt die Frist nicht zurück.
  • Die Verlängerung auf zehn Jahre nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG wendet die Finanzverwaltung auf Kryptowerte nicht an, auch nicht bei Staking und Lending.

Welcher Bestand wann angeschafft wurde, entscheidet sich über die Verbrauchsfolge. Die Finanzverwaltung erwartet die Betrachtung je Wallet beziehungsweise Adresse. Ob das zwingend ist, ist Gegenstand eines von uns geführten Verfahrens vor dem Finanzgericht Niedersachsen. Zu unseren Verfahren

Die gescheiterten Anträge im Bundestag

Zwei Vorstöße lagen dem Finanzausschuss vor. Beide fanden keine Mehrheit – aber aus unterschiedlichen Gründen, und das ist für die Prognose wichtiger als das Ergebnis.

Grüne, 05.05.2026 abgelehnt

Abschaffung der Haltefrist innerhalb des § 23 EStG

Der Gesetzentwurf sah vor, die einjährige Frist für ab dem 1. Januar 2026 erworbene Kryptowerte vollständig zu streichen. Die Systematik des § 23 EStG wäre erhalten geblieben: Gewinne unterlägen dann dem persönlichen Einkommensteuersatz von bis zu 45 Prozent, unabhängig von der Haltedauer. Für bestehende Positionen war dem Grundsatz nach eine Übergangsregelung vorgesehen.

Ergebnis

Ablehnung im Finanzausschuss mit den Stimmen von CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen von Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke. Bundestagsdrucksache 21/6112 vom 22. Mai 2026.

Die Linke abgelehnt

Abschaffung, hilfsweise Behandlung wie Kapitalerträge

Die Linksfraktion unterstützte den Vorstoß der Grünen als einzige weitere Fraktion, verwies dabei aber auf einen eigenen Antrag und kritisierte Schwächen des Entwurfs – insbesondere den erheblichen Verwaltungsaufwand und eine fehlende Begrenzung der Verlustverrechnung, die die erwarteten Mehreinnahmen schmälern könne.

Ergebnis

Ebenfalls keine Mehrheit. Die SPD begründete ihre Ablehnung damit, dass sie eigene Vorschläge des Bundesfinanzministeriums abwarten wolle.

Die Grünen stützten ihren Entwurf auf eine Untersuchung der Frankfurt School of Finance, wonach deutsche Anlegerinnen und Anleger im Jahr 2024 Gewinne von rund 47,3 Milliarden Euro erzielten, von denen knapp zwei Drittel wegen der Haltefrist steuerfrei blieben. Die daraus abgeleiteten Mehreinnahmen sind umstritten. Als Vergleich wird auf Österreich verwiesen, wo die Haltefrist bereits 2022 entfiel und die tatsächlichen Einnahmen hinter den in der Debatte genannten Größenordnungen zurückblieben.

Wer was will

Die Lager verlaufen nicht entlang der Koalitionsgrenze. Bemerkenswert ist, dass Befürworter einer Reform in zwei verschiedene Richtungen ziehen.

Positionen im Bundestag, Stand August 2026
FraktionPosition
Bündnis 90/Die Grünen Für die vollständige Abschaffung der Haltefrist, dabei Verbleib im System des § 23 EStG. Folge wäre der persönliche Einkommensteuersatz.
Die Linke Für die Abschaffung, hilfsweise für eine Behandlung wie Kapitalerträge. Weist zugleich auf Verwaltungsaufwand und die ungelöste Verlustverrechnung hin.
SPD Teilt das Ziel einer stärkeren Besteuerung. Setzt sich ausweislich der Ausschussberatung dafür ein, dass Gewinne künftig der Abgeltungsteuer unterliegen, und will Vorschläge des Bundesfinanzministeriums abwarten.
CDU/CSU Gegen die vorgelegten Entwürfe. Begründung unter anderem: Kryptowerte würden anders behandelt als Gold oder Fremdwährungen, wodurch neue Ungleichheiten entstünden. Vor einer endgültigen Positionierung will die Fraktion den Referentenentwurf abwarten.
AfD Gegen die Entwürfe, mit der grundsätzlichen Ablehnung neuer Steuerquellen begründet.

Für die Praxis bedeutsam ist der Unterschied zwischen beiden Reformrichtungen: Eine Abschaffung innerhalb des § 23 EStG führt zum persönlichen Steuersatz von bis zu 45 Prozent, eine Zuordnung zu den Kapitaleinkünften zum gesonderten Tarif von 25 Prozent. Für Anleger mit hohem Einkommen sind das grundverschiedene Ergebnisse.

Der Haushalt 2027 und der Stand im Ministerium

Mit dem Kabinettsbeschluss vom 6. Juli 2026 ist eine Reform der Kryptobesteuerung in den Regierungsentwurf zum Bundeshaushalt 2027 aufgenommen worden. Ein ausformulierter Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums liegt bislang nicht vor; im Entwurf des Steueränderungsgesetzes ist derzeit keine entsprechende Änderung enthalten.

Warum es länger dauert als angekündigt

Der Kern der Schwierigkeit liegt nicht in der Frage, ob besteuert wird, sondern wie mit Verlusten umzugehen ist. Innerhalb des § 23 EStG sind Verluste ausschließlich mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechenbar. Bei einer Zuordnung zu den Kapitaleinkünften gelten eigene, ebenfalls beschränkte Verrechnungskreise.

Wird die Haltefrist gestrichen, ohne die Verrechnung tragfähig zu regeln, entsteht eine Asymmetrie: Gewinne werden erfasst, Verluste aus demselben Marktgeschehen aber nur eingeschränkt berücksichtigt. Bei einer Anlageklasse mit dieser Schwankungsbreite führt das zu Belastungen, denen wirtschaftlich kein Zuwachs gegenübersteht. Auf dieses Problem hat auch die Linksfraktion in der Ausschussberatung hingewiesen.

Für die Rechtslage folgt daraus: Ein Kabinettsbeschluss ist eine politische Willensbekundung, kein Gesetz. Bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt gilt § 23 EStG unverändert.

Die Gleichbehandlungsfrage

Der Einwand, der die Debatte am ehesten entscheiden dürfte, ist kein wirtschaftlicher, sondern ein verfassungsrechtlicher.

Kryptowerte sind steuerlich andere Wirtschaftsgüter – ebenso wie Gold, Rohstoffe, Fremdwährungsguthaben und Immobilien. Für alle diese Gegenstände gilt die Haltefrist des § 23 EStG. Würde sie allein für Kryptowerte gestrichen oder würden allein diese den Kapitaleinkünften zugeordnet, entstünde eine Ungleichbehandlung innerhalb derselben Kategorie. Der Gesetzgeber müsste am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG begründen, worin der Unterschied liegt, der eine abweichende Belastung folgerichtig macht.

Trägt der Vergleich mit Aktien?

Das zentrale Argument der Befürworter lautet, Kryptowerte seien wie Finanzinstrumente zu behandeln, weil sie als Anlage gehalten und über Handelsplattformen erworben werden. Als Abgrenzungskriterium wird dabei häufig die Schwankungsbreite genannt. Genau dieses Kriterium trägt aus unserer Sicht nicht:

  • Gold schwankt erheblich und bleibt gleichwohl in § 23 EStG. Wer die Volatilität zum Maßstab macht, müsste erklären, weshalb sie dort keine Rolle spielt.
  • Aktien sind keine einheitliche Klasse. Zwischen einem europäischen Standardwert und einzelnen Technologiewerten oder asiatischen Nebenmärkten liegen Welten – beide unterliegen derselben Abgeltungsteuer.
  • Fremdwährungen können durch Inflation dramatisch an Wert verlieren, wie es etwa bei der türkischen Lira und mehreren südamerikanischen Währungen zu beobachten war. Auch sie bleiben im Regime des § 23 EStG.

Die Schwankungsbreite ist damit kein Kriterium, das Kryptowerte von den übrigen anderen Wirtschaftsgütern trennt. Sie taugt als politisches Argument, nicht als sachlicher Differenzierungsgrund.

Verwaltungsvereinfachung als Rechtfertigung?

Häufig wird angeführt, eine Zuordnung zu den Kapitaleinkünften erlaube den Abzug an der Quelle und vereinfache den Vollzug. Der Blick nach Österreich zeigt, wie begrenzt das trägt: Der dortige Quellenabzug erfasst nur inländische Dienstleister. Bestände bei ausländischen Börsen bleiben in der Veranlagung. Zudem lag zwischen Verabschiedung und Inkrafttreten ein langer Zeitraum, der den Beteiligten die Umstellung ermöglichte.

Für Deutschland kommt ein technisches Problem hinzu, das es bei Aktien nicht gibt: Beim Depotübertrag werden die Anschaffungsdaten zwischen den Instituten mitgeteilt. Zwischen Kryptobörsen und Wallets existiert nichts Vergleichbares. Ohne eine solche Übermittlung kann eine auszahlende Stelle den Gewinn gar nicht zutreffend ermitteln.

Unsere Einschätzung: Risiko eines strukturellen Vollzugsdefizits

Würde eine Neuregelung bereits zum 1. Januar 2027 in Kraft treten, ohne dass Meldewege, Anschaffungsdatenübertragung und Verwaltungsvollzug tatsächlich funktionieren, bestünde die Gefahr eines strukturellen Vollzugsdefizits. Das Bundesverfassungsgericht hat 2004 die Besteuerung privater Wertpapierveräußerungen für die Jahre 1997 und 1998 genau aus diesem Grund für verfassungswidrig erklärt: Eine materiell zutreffende Norm wird gleichheitswidrig, wenn ihre Durchsetzung strukturell nicht gesichert ist.

Diese Bedenken werden nicht nur von uns vorgetragen. Die CDU/CSU-Fraktion hat ihre Ablehnung der vorgelegten Entwürfe ausdrücklich auch mit der abweichenden Behandlung gegenüber Gold und Fremdwährungen begründet.

Wenn der Nachweis fehlt

Ein Punkt, der in der Debatte kaum vorkommt und Anleger am härtesten treffen würde: Wer Anschaffungskosten nicht nachweisen kann – etwa weil die Börse nicht mehr existiert oder das Konto gelöscht wurde –, steht schlechter da als jemand mit vollständiger Dokumentation.

Österreich behilft sich für solche Fälle mit einem pauschalen Ansatz: Lassen sich die Anschaffungskosten nicht belegen, wird die Hälfte des Veräußerungserlöses als Anschaffungskosten angesetzt. Im Ergebnis ist damit die Hälfte des Erlöses steuerpflichtig – unabhängig davon, ob der tatsächliche Gewinn höher oder niedriger war. Wer einen Coin nahe seinem Einstandspreis verkauft, versteuert nach dieser Regel einen Gewinn, den er nie erzielt hat.

Eine deutsche Regelung müsste hier eine tragfähige Antwort geben, sonst besteuert sie Substanz statt Zuwachs. Für Anleger bedeutet das schon heute: Der Wert einer lückenlosen Anschaffungsdokumentation steigt mit jeder Reformdebatte.

Ist die Abgeltungsteuer das Ende der Debatte?

Vermutlich nicht. Der Entwurf der Grünen zielte gerade nicht auf den gesonderten Tarif, sondern auf den persönlichen Einkommensteuersatz von bis zu 45 Prozent. Eine Zuordnung zu den Kapitaleinkünften wäre aus Sicht der Reformbefürworter daher eher ein Zwischenschritt als ein Endzustand. Wer heute mit 25 Prozent rechnet, sollte die Möglichkeit einer späteren Anhebung mitdenken.

Was dagegen spricht

Der Vollständigkeit halber: Dem Gesetzgeber steht im Steuerrecht ein weiter Gestaltungsspielraum zu, und Differenzierungen sind zulässig, wenn sie sich auf sachliche Gründe stützen. Die Befürworter führen an, Kryptowerte würden anders als Sammlungsgegenstände oder Edelmetalle überwiegend als Finanzanlage und über regulierte Plattformen gehalten. Wie ein solcher Vergleich ausgeht, entscheidet sich am konkreten Gesetzestext – und der liegt noch nicht vor.

Was daraus für Altbestände folgt

Drei Schlussfolgerungen, die sich aus dem Gesagten ergeben – und eine Warnung vor der häufigsten Kurzschlussreaktion.

Folgerung A wahrscheinlich

Eine Übergangsregelung ist verfassungsrechtlich kaum verzichtbar

Wer Kryptowerte im Vertrauen auf die geltende Rechtslage erworben und die Jahresfrist bereits erfüllt hat, genießt Vertrauensschutz. Die naheliegende Lösung ist eine Stichtagsregelung: Bestände, die vor einem bestimmten Tag angeschafft wurden, bleiben nach altem Recht steuerfrei; für später erworbene gilt die neue Regelung. Genau diesen Weg sah auch der Entwurf der Grünen dem Grundsatz nach vor.

Folgerung B unwahrscheinlich

Die Freistellung des Werts zum Stichtag wäre kaum umsetzbar

Denkbar wäre auch, nur den bis zum Stichtag entstandenen Wertzuwachs freizustellen und alles Weitere zu besteuern. Das klingt gerecht, wäre praktisch aber ein Fiasko: Für jeden einzelnen Bestand müsste ein Stichtagswert je Wallet und Tranche ermittelt, dokumentiert und über Jahre fortgeschrieben werden – bei Millionen von Beständen, ohne einheitliche Kursquelle und ohne Datenübertragung zwischen Plattformen. Der Verwaltungsaufwand träfe Finanzämter und Steuerpflichtige gleichermaßen.

Folgerung C Warnung

Ein Verkauf „noch schnell 2026" ist meist die schlechteste Entscheidung

Immer wieder hören wir die Überlegung, Bestände vorsorglich zu verkaufen, um sie „in der alten Regelung" zu realisieren. Das ist in aller Regel kontraproduktiv. Kommt eine Stichtagsregelung nach Folgerung A, bleiben genau diese Bestände ohnehin steuerfrei – und zwar samt aller künftigen Wertsteigerungen. Wer verkauft, gibt diesen Schutz auf: Was danach neu erworben wird, unterliegt der neuen Regelung, und jede spätere Wertsteigerung wird steuerpflichtig, die andernfalls steuerfrei geblieben wäre.

Kurz gesagt

Der Verkauf löst keine Steuerfreiheit aus, die man nicht ohnehin hätte – er beendet sie. Prüfen Sie vor einer solchen Entscheidung, was ein Stichtagsschutz für Ihren konkreten Bestand bedeuten würde.

Welche Variante der Gesetzgeber wählt, steht nicht fest. Sicher ist nur, dass die Entscheidung an einem Stichtag hängen wird – und dass derjenige im Vorteil ist, der zu diesem Stichtag lückenlos belegen kann, wann welcher Bestand angeschafft wurde.

Was Sie jetzt tun sollten

Unabhängig vom Ausgang lassen sich vier Dinge heute erledigen, die später nicht mehr nachholbar sind.

01

Anschaffungsdaten sichern

Sollte eine Übergangsregelung Bestände schützen, entscheidet der Nachweis des Anschaffungszeitpunkts darüber, ob Sie davon profitieren. Exporte und Adressen sichern, solange die Plattformen bestehen.

02

Haltezeiten je Tranche kennen

Wer weiß, welche Tranche wann die Jahresfrist erreicht, kann Verkäufe steuern. Ohne diese Übersicht ist jede Disposition ein Blindflug.

03

Struktur vor der Reform prüfen

Einlage ins Betriebsvermögen, Übertragung auf eine Gesellschaft, Schenkung innerhalb der Familie: Solche Schritte lassen sich später kaum korrigieren und sollten vor einer Gesetzesänderung durchgerechnet werden.

04

Bescheide offenhalten

Wo die Verbrauchsfolge oder die Behandlung von Lending strittig ist, sollte der Bescheid nicht bestandskräftig werden. Wir führen zu beiden Fragen Verfahren.

Häufige Fragen zur Haltefrist

Gilt die einjährige Haltefrist derzeit noch?
Ja. Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowerten sind nach § 23 EStG steuerfrei, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als zwölf Monate liegen. Bis zu einer verkündeten Gesetzesänderung bleibt es dabei – ein Kabinettsbeschluss oder ein Referentenentwurf ändert die Rechtslage nicht.
Kann die Abschaffung rückwirkend gelten?
Eine echte Rückwirkung auf bereits abgeschlossene Veräußerungen wäre verfassungsrechtlich kaum haltbar. Der Entwurf der Grünen sah deshalb einen Stichtag und eine Übergangsregelung für bestehende Bestände vor. Ausgeschlossen ist eine belastende Regelung für laufende Halteperioden aber nicht – wer disponieren will, sollte das nicht bis zur Verkündung aufschieben.
Was würde sich bei einer Besteuerung wie Kapitalerträge ändern?
Die Gewinne unterlägen dann dem gesonderten Tarif von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer, statt dem persönlichen Steuersatz von bis zu 45 Prozent. Für Anleger mit hohem Einkommen wäre das günstiger als der Entwurf der Grünen, für Anleger mit niedrigem Einkommen ungünstiger. Der praktische Kernpunkt liegt allerdings bei der Verlustverrechnung.
Warum ist die Verlustverrechnung das Kernproblem?
Innerhalb des § 23 EStG sind Verluste nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechenbar. Im Regime der Kapitaleinkünfte gelten eigene, ebenfalls beschränkte Verrechnungskreise. Ohne eine tragfähige Regelung entstehen entweder Gestaltungsspielräume oder Belastungen, die wirtschaftlich nicht entstandene Gewinne besteuern. Genau hieran arbeitet das Bundesfinanzministerium.
Sollte ich vorsorglich noch 2026 verkaufen, um in der alten Regelung zu bleiben?
In aller Regel nein. Kommt eine Stichtagsregelung, bleiben Altbestände ohnehin nach altem Recht steuerfrei – einschließlich aller künftigen Wertsteigerungen. Ein Verkauf gibt diesen Schutz auf: Neu erworbene Bestände unterliegen dann der neuen Regelung. Der Verkauf beendet die Steuerfreiheit, statt sie zu sichern.
Was sollte ich jetzt tun?
Anschaffungsdaten und Haltezeiten lückenlos dokumentieren, damit im Fall einer Übergangsregelung nachweisbar ist, welche Bestände geschützt sind. Vor größeren Dispositionen die Struktur prüfen lassen – etwa die Einlage ins Betriebsvermögen oder die Übertragung auf eine Gesellschaft, die sich später nicht mehr rückgängig machen lässt.
Fachlich verantwortlich: Matthias Steger, Steuerberater, Sachverständiger im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages zur DAC-8-Richtlinie.
Rechtsstand: 22.08.2026. Fundstellen: § 23 EStG, Bundestagsdrucksache 21/6112 vom 22.05.2026, Kabinettsbeschluss zum Regierungsentwurf Bundeshaushalt 2027 vom 06.07.2026.
Dieser Beitrag gibt den Stand des Gesetzgebungsverfahrens wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Politische Positionen sind referierend wiedergegeben.

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