§ 23 EStG Leistung · Rechtsstand 08/2026

Krypto-Steuererklärung vom Steuerberater

Wir bereiten Ihre Transaktionen aus Börsen, Wallets und DeFi-Protokollen so auf, dass jede Zahl in der Anlage SO belegbar ist – und übernehmen die Kommunikation mit dem Finanzamt. Die Kanzlei sitzt in Potsdam und betreut Mandate bundesweit.

Das Wichtigste vorab
  • Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowerten sind nach § 23 EStG steuerfrei, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als zwölf Monate liegen.
  • Innerhalb der Jahresfrist gilt der persönliche Einkommensteuersatz; die Freigrenze beträgt 1.000 Euro im Kalenderjahr und ist kein Freibetrag.
  • Der Tausch eines Coins in einen anderen ist eine Veräußerung und löst für den erhaltenen Coin eine neue Haltefrist aus.
  • Staking- und Lending-Erträge zählen als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG mit einer eigenen Freigrenze von 256 Euro.
  • Die Erklärung ist grundsätzlich bis zum 31. Juli des Folgejahres abzugeben; mit steuerlicher Vertretung verlängert sich die Frist erheblich.

Wann Sie Kryptowerte in der Steuererklärung angeben müssen

Erklärungspflichtig sind Sie, sobald im Kalenderjahr ein steuerbarer Vorgang stattgefunden hat – unabhängig davon, ob Euro auf Ihr Bankkonto geflossen sind, und unabhängig vom Sitz der Handelsplattform. Wer in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, unterliegt der unbeschränkten Steuerpflicht und damit dem Welteinkommensprinzip.

Als steuerbarer Vorgang gelten insbesondere

  • der Verkauf von Kryptowerten gegen Euro oder eine andere Währung innerhalb von zwölf Monaten nach der Anschaffung,
  • der Tausch eines Coins oder Tokens in einen anderen, einschließlich Wrapping und Bridging,
  • die Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen mit Kryptowerten,
  • der Zufluss von Staking-, Lending- oder Masternode-Erträgen sowie von Airdrops,
  • Erträge aus Mining, die je nach Umfang gewerblich sein können.

Kein steuerbarer Vorgang ist dagegen die Verlagerung zwischen eigenen Wallets. Sie ist keine Veräußerung, wird von importierten Rohdaten aber regelmäßig als solche verbucht – einer der häufigsten Gründe für eine zu hohe Bemessungsgrundlage.

Auch ohne Gewinn kann eine Angabe sinnvoll sein

Verluste sind nur verwertbar, wenn sie erklärt werden. Innerhalb der privaten Veräußerungsgeschäfte lassen sie sich verrechnen, ein Jahr zurücktragen und unbegrenzt vortragen. Wer sie nicht angibt, verschenkt die Verrechnung mit künftigen Gewinnen.

Der Ablauf in sechs Schritten

Vom ersten Gespräch bis zur Abgabe vergehen je nach Datenlage zwei bis sechs Wochen. Die Aufwandsschätzung erhalten Sie vor Beginn.

Schritt 1

Erstgespräch und Aufwandsschätzung

Wir klären, welche Jahre betroffen sind, welche Plattformen Sie genutzt haben und wie viele Transaktionen ungefähr vorliegen. Daraus ergibt sich ein Festpreis oder ein Honorarrahmen, den Sie vor der Beauftragung kennen.

Schritt 2

Datenbeschaffung

Wo möglich über API-Anbindung, sonst über vollständige Exporte. Bei eingestellten Börsen oder gelöschten Konten rekonstruieren wir die Historie über die Blockchain. Ihre Coins bleiben durchgehend in Ihrer Verfügungsgewalt – private Schlüssel benötigen wir nie.

Schritt 3

Bereinigung und Zuordnung

Wallet-Transfers werden als solche erkannt und aus den Veräußerungen herausgenommen, fehlende Kurse je Zuflusszeitpunkt ergänzt, Spam-Token aussortiert und unklare Vorgänge einzeln geprüft. Dieser Schritt entscheidet über die Qualität des Ergebnisses.

Schritt 4

Berechnung und Vergleichsrechnung

Ermittlung der Verbrauchsfolge je Wallet beziehungsweise Adresse. Wo es vertretbar ist, rechnen wir Varianten und zeigen Ihnen deren Auswirkung, bevor eine Zahl in die Erklärung wandert. Zu dieser Frage führen wir selbst Verfahren.

Schritt 5

Erklärung und Dokumentation

Übernahme in die Anlage SO und, soweit erforderlich, in weitere Anlagen. Dazu erstellen wir eine nachvollziehbare Herleitung jeder Position, die einer späteren Prüfung standhält.

Schritt 6

Abgabe und Vertretung

Elektronische Übermittlung über unsere Vollmacht, Prüfung des Bescheids und, falls nötig, Einspruch. Rückfragen des Finanzamts beantworten wir für Sie.

Welche Unterlagen wir benötigen

Je vollständiger die Daten zu Beginn vorliegen, desto geringer der Aufwand – und damit das Honorar.

  • Vollständige Transaktionsexporte aller genutzten Börsen, je Kalenderjahr
  • Liste aller eigenen Wallet-Adressen, auch stillgelegter
  • API-Schlüssel mit reinen Leserechten, sofern die Börse das anbietet
  • Nachweise zu Staking, Lending und Liquidity Pools
  • Belege zu Airdrops, Forks und erhaltenen Token
  • Angaben zu Käufen und Verkäufen außerhalb von Börsen
  • Bisherige Steuerbescheide der betroffenen Jahre
  • Falls vorhanden: bisherige Auswertungen aus Steuersoftware

Fehlt etwas davon, ist das kein Ausschlusskriterium. Gerade die Rekonstruktion unvollständiger Historien gehört zu den Fällen, für die Mandate zu uns kommen.

Was die Krypto-Steuererklärung kostet

Die Vergütung richtet sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung. Für die Aufbereitung der Transaktionsdaten vereinbaren wir in der Regel eine Zeitgebühr oder einen Festpreis auf Basis der Aufwandsschätzung aus dem Erstgespräch.

Überschaubar

Wenige hundert Transaktionen, ein bis zwei Börsen

Saubere Exporte, keine DeFi-Vorgänge, keine offenen Vorjahre. Hier ist ein Festpreis die Regel.

Mittel

Mehrere Plattformen, Staking und Airdrops

Zusätzlicher Aufwand entsteht durch fehlende Kurse je Zufluss und durch die Zuordnung von Transfers zwischen eigenen Wallets.

Aufwendig

DeFi, verlorene Historie oder offene Vorjahre

Rekonstruktion über die Blockchain, Bewertung strittiger Vorgänge, gegebenenfalls Nacherklärung. Abrechnung nach Zeitaufwand mit laufender Transparenz.

Die konkreten Sätze finden Sie in unserer Preisliste. Vor der Beauftragung erhalten Sie eine schriftliche Schätzung; wird der Rahmen im Verlauf überschritten, melden wir uns, bevor weitere Kosten entstehen.

Typische Fälle aus der Praxis

Fall A

Zu viel erklärt

Ein Mandant hatte die Auswertung einer Steuersoftware ungeprüft übernommen. Transfers zwischen den eigenen Wallets waren als Verkäufe erfasst. Nach der Bereinigung sank die Bemessungsgrundlage erheblich.

Fall B

Rewards nie erfasst

Staking-Erträge über mehrere Jahre wurden nie erklärt, weil sie nie in Euro getauscht worden waren. Nachträgliche Bewertung je Zuflusszeitpunkt und geordnete Nacherklärung.

Fall C

Börse insolvent

Die Anschaffungsdaten lagen nur auf einer eingestellten Plattform. Rekonstruktion über die Blockchain und Aufbau eines Kettennachweises, der zugleich der Bank als Herkunftsnachweis diente.

Fünf Verfahren, die wir selbst führen

Zu den Kernfragen der Kryptobesteuerung gibt es bis heute kaum höchstrichterliche Rechtsprechung. Wir warten sie nicht ab: Unsere Kanzlei betreut derzeit fünf Klage- und Aussetzungsverfahren vor Finanzgerichten und dem Bundesfinanzhof. Was dort verhandelt wird, fließt unmittelbar in jede Erklärung ein, die wir erstellen.

BFH VIII R 22/25 Revision anhängig

Krypto-Lending: Kapitaleinkünfte oder sonstige Einkünfte?

Kernfrage ist der Geldbegriff des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG: Erfasst die Vorschrift nur Forderungen, die auf staatliche Währungen lauten, oder ist sie weiter zu verstehen? Das Finanzgericht Köln hat mit Urteil vom 10.09.2025 (3 K 194/23) entschieden, dass Vergütungen aus der entgeltlichen Überlassung von Bitcoin keine sonstige Kapitalforderung darstellen, sondern sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG – und damit dem persönlichen Steuersatz unterliegen statt der Abgeltungsteuer von 25 Prozent. Der Bundesfinanzhof prüft zusätzlich, ob Kryptowährungen wie Bitcoin mit Fremdwährungen vergleichbar sind.

Was das für Sie bedeutet

Bei hohem Grenzsteuersatz ist der Unterschied erheblich. Wir legen gegen entsprechende Bescheide Einspruch ein und beantragen das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO. Entscheidet der BFH anders als die Vorinstanz, wirkt das zu Ihren Gunsten, ohne dass Sie selbst klagen müssten.

FG Berlin-Brandenburg 4 V 4039/26 AdV gewonnen

Verbrauchsfolge: LiFo gegen FiFo

Der Steuerpflichtige hatte seinen Gewinn nach LiFo ermittelt, das Finanzamt setzte im Bescheid FiFo an. Mit Beschluss vom 12.06.2026 hat das Gericht die Aussetzung der Vollziehung gewährt – die streitige Steuer war damit zunächst nicht zu zahlen. In dieselbe Richtung weist das Urteil des FG Nürnberg vom 22.01.2025 (3 K 760/22), das eine starre Vorgabe der Verbrauchsfolge ebenfalls in Frage stellt.

Was das für Sie bedeutet

Wo es vertretbar ist, rechnen wir Varianten und begründen die gewählte Methode, statt eine Verwaltungsvorgabe ungeprüft zu übernehmen. Bei größeren Beständen entscheidet das über die Haltefrist einzelner Tranchen – und damit über die Steuerfreiheit.

FG Niedersachsen 10 K 165/23 Klage anhängig

Walletbezogene oder walletübergreifende Gewinnermittlung

Streitig ist, ob die vom BMF vorgegebene Gewinnermittlung je Wallet zwingend ist oder ob eine walletübergreifende Ermittlung ebenfalls zulässig bleibt. Die Antwort verschiebt Anschaffungszeitpunkte – und damit die Jahresfrist, von der die Steuerfreiheit abhängt.

Was das für Sie bedeutet

Wer Bestände über mehrere Wallets verteilt hält, sollte Bescheide zu dieser Frage nicht bestandskräftig werden lassen. Wir prüfen, ob sich Ihr Fall an das Verfahren anhängen lässt.

FG Baden-Württemberg 4 K 2402/25 Klage anhängig

Airdrops: steuerpflichtig, wenn die Regeln erst später feststehen?

Beim ENS-Airdrop wurden die Zuteilungsregeln erst nach dem Snapshot festgelegt und knüpften an Handlungen an, die zuvor gegenüber einem anderen Vertragspartner vorgenommen worden waren. Streitig ist, ob unter diesen Umständen überhaupt eine steuerbare Leistung vorliegt.

Was das für Sie bedeutet

Airdrops werden von Steuersoftware regelmäßig pauschal als Zufluss erfasst. Ob das im Einzelfall zutrifft, hängt an der Ausgestaltung – wir prüfen sie, statt den Report zu übernehmen.

FG Baden-Württemberg 2 K 306/26 Klage anhängig

Keine leichtfertige Steuerhinterziehung

Für den Veranlagungszeitraum 2017 ist streitig, ob die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen ist. Sie verlängert sich nur, wenn eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dagegen spricht, dass die Anlage SO Gewinne aus Kryptowerten erst ab 2023 gesondert abfragt – wer vorher nichts eintrug, füllte das Formular so aus, wie es gestellt war.

Was das für Sie bedeutet

Bei alten Jahrgängen lohnt die Prüfung, ob das Finanzamt überhaupt noch festsetzen darf. Das ist regelmäßig der stärkere Einwand als der Streit über die Höhe.

Ohne eigenes Verfahren Weitere Entwicklungen, die wir beobachten

Haltefrist Gesetzgebung, Stand 08/2026

Abschaffung der einjährigen Haltefrist

Die Streichung der Steuerfreiheit nach Ablauf der Jahresfrist ist Teil des laufenden Gesetzgebungsverfahrens. Bis zu einer Gesetzesänderung gilt die bisherige Regelung unverändert fort; eine rückwirkende Verschlechterung wäre verfassungsrechtlich problematisch, ausgeschlossen ist sie aber nicht.

Was das für Sie bedeutet

Der Zeitpunkt von Realisierungen kann in dieser Phase über die Steuerlast entscheiden. Wir beobachten den Verfahrensstand laufend und melden uns bei Mandaten, bei denen sich Handlungsbedarf ergibt.

DAC8 / KStTG Meldepflichten seit 01.01.2026

Automatischer Datenaustausch über Kryptowerte

Mit dem Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz sind Anbieter von Kryptodienstleistungen zur Meldung von Nutzerdaten an das Bundeszentralamt für Steuern verpflichtet. Erfasst werden auch bestehende Kontobeziehungen, sodass zurückliegende Jahre für die Finanzverwaltung sichtbar werden.

Was das für Sie bedeutet

Offene Vorjahre sollten jetzt bereinigt werden. Eine Nacherklärung entfaltet ihre Schutzwirkung nur, solange die Tat nicht entdeckt ist – und die Entdeckung wird durch den Datenaustausch wahrscheinlicher. Zum Gesetzgebungsverfahren war Matthias Steger als Sachverständiger im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages geladen; die Anhörung ist auf der Startseite dokumentiert.

Diese Übersicht wird bei jeder Änderung der Rechtslage überarbeitet, nicht bloß neu datiert. Den aktuellen Stand nennt die Zeile am Ende dieser Seite.

Häufige Fragen zur Krypto-Steuererklärung

Muss ich auch dann etwas angeben, wenn ich nie in Euro ausgezahlt habe?
Ja. Entscheidend ist der steuerbare Vorgang, nicht die Auszahlung. Ein Tausch von Bitcoin in Ethereum ist eine Veräußerung, auch wenn kein Euro geflossen ist. Das gilt ebenso für die Bezahlung mit Kryptowerten und für den Zufluss von Rewards.
Reicht der Steuerreport meiner Software nicht aus?
Ein Report ist ein guter Ausgangspunkt, aber keine Erklärung. Die Rohdaten enthalten regelmäßig als Verkauf gebuchte Wallet-Transfers, fehlende Kurse je Zufluss und falsch zugeordnete DeFi-Vorgänge. Wir prüfen den Report und korrigieren ihn, statt ihn zu übernehmen.
Was passiert, wenn Vorjahre offen sind?
Offene Jahre lassen sich nacherklären, solange die Tat nicht entdeckt ist. Die Nacherklärung muss vollständig sein und alle unverjährten Zeiträume umfassen – eine Teilanzeige entfaltet keine Schutzwirkung. Wir prüfen das getrennt von der laufenden Erklärung und besprechen den Weg vorab mit Ihnen.
Wie lange dauert die Bearbeitung?
Bei sauberen Daten und einer überschaubaren Zahl von Transaktionen zwei bis drei Wochen. Sind Historien zu rekonstruieren oder mehrere Jahre betroffen, entsprechend länger. Den Zeitrahmen nennen wir zusammen mit der Aufwandsschätzung.
Arbeiten Sie auch mit meinem bisherigen Steuerberater zusammen?
Ja. Viele Mandate kommen als Zuarbeit zu einer bestehenden Kanzlei: Wir übernehmen ausschließlich Aufbereitung und Berechnung der Kryptowerte und liefern eine prüfungsfeste Herleitung, die Ihre Kanzlei in die Erklärung übernimmt.
Lohnt sich ein Einspruch wegen des anhängigen BFH-Verfahrens zum Lending?
In vielen Fällen ja. Solange beim Bundesfinanzhof unter VIII R 22/25 offen ist, ob Lending-Erträge unter § 20 oder § 22 Nr. 3 EStG fallen, lässt sich der Bescheid durch Einspruch und einen Antrag auf Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO offenhalten. Der Aufwand ist gering, und eine für Sie günstige Entscheidung wirkt sich dann noch aus. Ob es sich rechnet, hängt vom Grenzsteuersatz und von der Höhe der Erträge ab – das prüfen wir im Einzelfall.
Fachlich verantwortlich: Matthias Steger, Steuerberater, Diplom-Kaufmann und Diplom-Finanzwirt, neun Jahre Betriebsprüfer, Autor des Handbuchs zur Besteuerung von Kryptowerten.
Rechtsstand: 22.08.2026. Rechtsgrundlagen: § 23 EStG, § 22 Nr. 3 EStG, § 363 Abs. 2 AO sowie die BMF-Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von Kryptowerten. Eigene Verfahren: BFH VIII R 22/25 (Vorinstanz FG Köln, 3 K 194/23), FG Berlin-Brandenburg 4 V 4039/26, FG Niedersachsen 10 K 165/23, FG Baden-Württemberg 4 K 2402/25 und 2 K 306/26.
Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Erklärung abgeben lassen

Schildern Sie kurz Ihre Ausgangslage: betroffene Jahre, ungefähre Anzahl der Transaktionen, genutzte Plattformen.

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