Zu viel erklärt
Ein Mandant hatte die Auswertung einer Steuersoftware ungeprüft übernommen. Transfers zwischen den eigenen Wallets waren als Verkäufe erfasst. Nach der Bereinigung sank die Bemessungsgrundlage erheblich.
Wir bereiten Ihre Transaktionen aus Börsen, Wallets und DeFi-Protokollen so auf, dass jede Zahl in der Anlage SO belegbar ist – und übernehmen die Kommunikation mit dem Finanzamt. Die Kanzlei sitzt in Potsdam und betreut Mandate bundesweit.
Erklärungspflichtig sind Sie, sobald im Kalenderjahr ein steuerbarer Vorgang stattgefunden hat – unabhängig davon, ob Euro auf Ihr Bankkonto geflossen sind, und unabhängig vom Sitz der Handelsplattform. Wer in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, unterliegt der unbeschränkten Steuerpflicht und damit dem Welteinkommensprinzip.
Kein steuerbarer Vorgang ist dagegen die Verlagerung zwischen eigenen Wallets. Sie ist keine Veräußerung, wird von importierten Rohdaten aber regelmäßig als solche verbucht – einer der häufigsten Gründe für eine zu hohe Bemessungsgrundlage.
Verluste sind nur verwertbar, wenn sie erklärt werden. Innerhalb der privaten Veräußerungsgeschäfte lassen sie sich verrechnen, ein Jahr zurücktragen und unbegrenzt vortragen. Wer sie nicht angibt, verschenkt die Verrechnung mit künftigen Gewinnen.
Vom ersten Gespräch bis zur Abgabe vergehen je nach Datenlage zwei bis sechs Wochen. Die Aufwandsschätzung erhalten Sie vor Beginn.
Wir klären, welche Jahre betroffen sind, welche Plattformen Sie genutzt haben und wie viele Transaktionen ungefähr vorliegen. Daraus ergibt sich ein Festpreis oder ein Honorarrahmen, den Sie vor der Beauftragung kennen.
Wo möglich über API-Anbindung, sonst über vollständige Exporte. Bei eingestellten Börsen oder gelöschten Konten rekonstruieren wir die Historie über die Blockchain. Ihre Coins bleiben durchgehend in Ihrer Verfügungsgewalt – private Schlüssel benötigen wir nie.
Wallet-Transfers werden als solche erkannt und aus den Veräußerungen herausgenommen, fehlende Kurse je Zuflusszeitpunkt ergänzt, Spam-Token aussortiert und unklare Vorgänge einzeln geprüft. Dieser Schritt entscheidet über die Qualität des Ergebnisses.
Ermittlung der Verbrauchsfolge je Wallet beziehungsweise Adresse. Wo es vertretbar ist, rechnen wir Varianten und zeigen Ihnen deren Auswirkung, bevor eine Zahl in die Erklärung wandert. Zu dieser Frage führen wir selbst Verfahren.
Übernahme in die Anlage SO und, soweit erforderlich, in weitere Anlagen. Dazu erstellen wir eine nachvollziehbare Herleitung jeder Position, die einer späteren Prüfung standhält.
Elektronische Übermittlung über unsere Vollmacht, Prüfung des Bescheids und, falls nötig, Einspruch. Rückfragen des Finanzamts beantworten wir für Sie.
Je vollständiger die Daten zu Beginn vorliegen, desto geringer der Aufwand – und damit das Honorar.
Fehlt etwas davon, ist das kein Ausschlusskriterium. Gerade die Rekonstruktion unvollständiger Historien gehört zu den Fällen, für die Mandate zu uns kommen.
Die Vergütung richtet sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung. Für die Aufbereitung der Transaktionsdaten vereinbaren wir in der Regel eine Zeitgebühr oder einen Festpreis auf Basis der Aufwandsschätzung aus dem Erstgespräch.
Saubere Exporte, keine DeFi-Vorgänge, keine offenen Vorjahre. Hier ist ein Festpreis die Regel.
Zusätzlicher Aufwand entsteht durch fehlende Kurse je Zufluss und durch die Zuordnung von Transfers zwischen eigenen Wallets.
Rekonstruktion über die Blockchain, Bewertung strittiger Vorgänge, gegebenenfalls Nacherklärung. Abrechnung nach Zeitaufwand mit laufender Transparenz.
Die konkreten Sätze finden Sie in unserer Preisliste. Vor der Beauftragung erhalten Sie eine schriftliche Schätzung; wird der Rahmen im Verlauf überschritten, melden wir uns, bevor weitere Kosten entstehen.
Ein Mandant hatte die Auswertung einer Steuersoftware ungeprüft übernommen. Transfers zwischen den eigenen Wallets waren als Verkäufe erfasst. Nach der Bereinigung sank die Bemessungsgrundlage erheblich.
Staking-Erträge über mehrere Jahre wurden nie erklärt, weil sie nie in Euro getauscht worden waren. Nachträgliche Bewertung je Zuflusszeitpunkt und geordnete Nacherklärung.
Die Anschaffungsdaten lagen nur auf einer eingestellten Plattform. Rekonstruktion über die Blockchain und Aufbau eines Kettennachweises, der zugleich der Bank als Herkunftsnachweis diente.
Zu den Kernfragen der Kryptobesteuerung gibt es bis heute kaum höchstrichterliche Rechtsprechung. Wir warten sie nicht ab: Unsere Kanzlei betreut derzeit fünf Klage- und Aussetzungsverfahren vor Finanzgerichten und dem Bundesfinanzhof. Was dort verhandelt wird, fließt unmittelbar in jede Erklärung ein, die wir erstellen.
Kernfrage ist der Geldbegriff des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG: Erfasst die Vorschrift nur Forderungen, die auf staatliche Währungen lauten, oder ist sie weiter zu verstehen? Das Finanzgericht Köln hat mit Urteil vom 10.09.2025 (3 K 194/23) entschieden, dass Vergütungen aus der entgeltlichen Überlassung von Bitcoin keine sonstige Kapitalforderung darstellen, sondern sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG – und damit dem persönlichen Steuersatz unterliegen statt der Abgeltungsteuer von 25 Prozent. Der Bundesfinanzhof prüft zusätzlich, ob Kryptowährungen wie Bitcoin mit Fremdwährungen vergleichbar sind.
Bei hohem Grenzsteuersatz ist der Unterschied erheblich. Wir legen gegen entsprechende Bescheide Einspruch ein und beantragen das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO. Entscheidet der BFH anders als die Vorinstanz, wirkt das zu Ihren Gunsten, ohne dass Sie selbst klagen müssten.
Der Steuerpflichtige hatte seinen Gewinn nach LiFo ermittelt, das Finanzamt setzte im Bescheid FiFo an. Mit Beschluss vom 12.06.2026 hat das Gericht die Aussetzung der Vollziehung gewährt – die streitige Steuer war damit zunächst nicht zu zahlen. In dieselbe Richtung weist das Urteil des FG Nürnberg vom 22.01.2025 (3 K 760/22), das eine starre Vorgabe der Verbrauchsfolge ebenfalls in Frage stellt.
Wo es vertretbar ist, rechnen wir Varianten und begründen die gewählte Methode, statt eine Verwaltungsvorgabe ungeprüft zu übernehmen. Bei größeren Beständen entscheidet das über die Haltefrist einzelner Tranchen – und damit über die Steuerfreiheit.
Streitig ist, ob die vom BMF vorgegebene Gewinnermittlung je Wallet zwingend ist oder ob eine walletübergreifende Ermittlung ebenfalls zulässig bleibt. Die Antwort verschiebt Anschaffungszeitpunkte – und damit die Jahresfrist, von der die Steuerfreiheit abhängt.
Wer Bestände über mehrere Wallets verteilt hält, sollte Bescheide zu dieser Frage nicht bestandskräftig werden lassen. Wir prüfen, ob sich Ihr Fall an das Verfahren anhängen lässt.
Beim ENS-Airdrop wurden die Zuteilungsregeln erst nach dem Snapshot festgelegt und knüpften an Handlungen an, die zuvor gegenüber einem anderen Vertragspartner vorgenommen worden waren. Streitig ist, ob unter diesen Umständen überhaupt eine steuerbare Leistung vorliegt.
Airdrops werden von Steuersoftware regelmäßig pauschal als Zufluss erfasst. Ob das im Einzelfall zutrifft, hängt an der Ausgestaltung – wir prüfen sie, statt den Report zu übernehmen.
Für den Veranlagungszeitraum 2017 ist streitig, ob die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen ist. Sie verlängert sich nur, wenn eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dagegen spricht, dass die Anlage SO Gewinne aus Kryptowerten erst ab 2023 gesondert abfragt – wer vorher nichts eintrug, füllte das Formular so aus, wie es gestellt war.
Bei alten Jahrgängen lohnt die Prüfung, ob das Finanzamt überhaupt noch festsetzen darf. Das ist regelmäßig der stärkere Einwand als der Streit über die Höhe.
Die Streichung der Steuerfreiheit nach Ablauf der Jahresfrist ist Teil des laufenden Gesetzgebungsverfahrens. Bis zu einer Gesetzesänderung gilt die bisherige Regelung unverändert fort; eine rückwirkende Verschlechterung wäre verfassungsrechtlich problematisch, ausgeschlossen ist sie aber nicht.
Der Zeitpunkt von Realisierungen kann in dieser Phase über die Steuerlast entscheiden. Wir beobachten den Verfahrensstand laufend und melden uns bei Mandaten, bei denen sich Handlungsbedarf ergibt.
Mit dem Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz sind Anbieter von Kryptodienstleistungen zur Meldung von Nutzerdaten an das Bundeszentralamt für Steuern verpflichtet. Erfasst werden auch bestehende Kontobeziehungen, sodass zurückliegende Jahre für die Finanzverwaltung sichtbar werden.
Offene Vorjahre sollten jetzt bereinigt werden. Eine Nacherklärung entfaltet ihre Schutzwirkung nur, solange die Tat nicht entdeckt ist – und die Entdeckung wird durch den Datenaustausch wahrscheinlicher. Zum Gesetzgebungsverfahren war Matthias Steger als Sachverständiger im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages geladen; die Anhörung ist auf der Startseite dokumentiert.
Diese Übersicht wird bei jeder Änderung der Rechtslage überarbeitet, nicht bloß neu datiert. Den aktuellen Stand nennt die Zeile am Ende dieser Seite.
Schildern Sie kurz Ihre Ausgangslage: betroffene Jahre, ungefähre Anzahl der Transaktionen, genutzte Plattformen.