Rewards aus dem Einsatz eigener Coins
Sonstige Einkünfte im Zuflusszeitpunkt, bewertet mit dem damaligen Kurs. Jede einzelne Gutschrift ist ein eigener Zufluss – bei täglicher Ausschüttung sind das mehrere hundert Bewertungen im Jahr.
Hier scheitert Standardsoftware am häufigsten – und hier entstehen die größten Abweichungen nach oben wie nach unten. Wir erfassen jeden Vorgang einzeln, nutzen die Wahlrechte der Verwaltungsauffassung bewusst und prüfen jede Zahl ein zweites Mal, bevor sie in die Erklärung geht.
Was aussieht wie ein einziger Sachverhalt, zerfällt steuerlich meist in mehrere. Erst diese Aufteilung macht die Erklärung belastbar.
Sonstige Einkünfte im Zuflusszeitpunkt, bewertet mit dem damaligen Kurs. Jede einzelne Gutschrift ist ein eigener Zufluss – bei täglicher Ausschüttung sind das mehrere hundert Bewertungen im Jahr.
Nach der Vorinstanz sonstige Einkünfte mit persönlichem Steuersatz. Ob stattdessen der gesonderte Tarif greift, ist beim Bundesfinanzhof anhängig – der Unterschied kann zwanzig Prozentpunkte betragen.
Ob überhaupt eine steuerbare Leistung vorliegt, hängt an der Ausgestaltung. Wo die Zuteilungsregeln erst nach dem Stichtag feststanden, ist das zweifelhaft – auch dazu führen wir ein Verfahren.
Einlage, laufender Ertrag, Entnahme und der Umgang mit LP-Token sind getrennt zu beurteilen. Hinzu kommt der Wertverlust gegenüber dem bloßen Halten, der wirtschaftlich real, steuerlich aber nicht ohne Weiteres abbildbar ist.
Ob ein Tausch vorliegt oder lediglich eine technische Umhüllung desselben Wirtschaftsguts, entscheidet über Haltefrist und Steuerpflicht. Die Beurteilung hängt am konkreten Protokoll.
Überlassung von Coins an die eigene GmbH: Fremdvergleich, Verzinsung, verdeckte Gewinnausschüttung. Ein Gestaltungsfeld, das sorgfältige Dokumentation verlangt.
Ein Steuerprogramm trifft Voreinstellungen. Diese Voreinstellungen sind nicht falsch – sie sind nur nicht auf Ihren Fall hin gewählt.
Die Verwaltungsauffassung lässt an mehreren Stellen Spielräume – bei der Bewertung, beim Zuflusszeitpunkt und bei der Zuordnung einzelner Vorgänge. Wir prüfen diese Wahlrechte für Ihren Fall und dokumentieren die getroffene Wahl, statt die Voreinstellung eines Programms zu übernehmen.
Für die Rewards prüfen wir die Anwendung von LiFo, bezogen auf das jeweilige Wallet und die jeweilige Währung – nicht global über alle Bestände hinweg. Ob eine bestimmte Verbrauchsfolge zwingend ist, ist Gegenstand eines von uns geführten Verfahrens, in dem das Finanzgericht Berlin-Brandenburg die Aussetzung der Vollziehung angeordnet hat.
Wird eine Plattform insolvent, gehackt oder werden Coins gestohlen, prüfen wir den Ansatz als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften. Die Position ist nicht unumstritten – wir vertreten sie mit Begründung und halten den Bescheid offen, wenn das Finanzamt ihr nicht folgt. Entscheidend ist der Nachweis: Wann, in welcher Höhe und mit welchem Ereignis der Verlust eingetreten ist.
Komplexe Protokollvorgänge beurteilen wir einzeln, statt sie in die nächstpassende Kategorie zu zwingen. Das ist aufwendiger und führt regelmäßig zu einem anderen Ergebnis als der automatische Import – in beide Richtungen.
Bei täglichen Ausschüttungen über mehrere Protokolle kommen im Jahr schnell einige tausend Einzelbewertungen zusammen. Eine rein manuelle Kontrolle wäre weder leistbar noch verlässlich.
Nach der Aufbereitung laufen sämtliche Erträge, Kurse und Pool-Vorgänge durch eine zweite, maschinelle Prüfung. Verglichen werden Zuflusszeitpunkte, angesetzte Kurse, Summen je Protokoll und die Konsistenz der Bestände über den Zeitraum.
Jede Abweichung wird ausgeworfen und anschließend manuell geklärt – nicht automatisch übernommen. Die Verantwortung für das Ergebnis bleibt beim Steuerberater, und zwar vollständig.
Erst wenn keine ungeklärte Abweichung mehr offen ist, geht eine Zahl in die Erklärung.
Die Werkzeuge dafür entwickeln wir selbst weiter – aus derselben Praxis, aus der auch TaxTobi.AI entstanden ist.
Kernfrage ist der Geldbegriff des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG: Erfasst die Vorschrift nur Forderungen auf staatliche Währungen, oder ist sie weiter zu verstehen? Das Finanzgericht Köln hat mit Urteil vom 10.09.2025 (3 K 194/23) entschieden, dass Vergütungen aus der entgeltlichen Überlassung von Bitcoin keine sonstige Kapitalforderung darstellen. Der Bundesfinanzhof prüft zusätzlich, ob Kryptowährungen mit Fremdwährungen vergleichbar sind.
Der Unterschied zwischen persönlichem Steuersatz und gesondertem Tarif kann rund zwanzig Prozentpunkte betragen. Wir legen gegen betroffene Bescheide Einspruch ein und beantragen das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO – entscheidet der BFH anders als die Vorinstanz, wirkt das zu Ihren Gunsten, ohne dass Sie selbst klagen müssten.
Daneben führen wir Verfahren zur Verbrauchsfolge und zur Behandlung von Airdrops, deren Zuteilungsregeln erst nach dem Stichtag festgelegt wurden. Alle fünf Verfahren ansehen
Die Erfassung von Rewards und DeFi-Vorgängen ist Teil der Steuererklärung, nicht davon getrennt. Der Weg entspricht dem dort beschriebenen, mit zwei zusätzlichen Schritten.
Welche Protokolle wurden genutzt, über welche Adressen, in welchem Zeitraum? Gerade bei DeFi liegt der Aufwand darin, überhaupt vollständig zu wissen, was stattgefunden hat.
Einlage, Ertrag, Entnahme, Wrapping, Bridging: Jeder Vorgangstyp wird steuerlich eingeordnet, bevor gerechnet wird. Hier entscheidet sich das Ergebnis, nicht in der Summenbildung.
Kurse je Zuflusszeitpunkt, Verbrauchsfolge je Wallet und Währung, Ansatz etwaiger Totalverluste. Die getroffenen Wahlrechte werden dokumentiert und begründet.
Maschinelle Prüfung sämtlicher Positionen, manuelle Klärung jeder Abweichung, anschließend Übernahme in die Erklärung. Zum vollständigen Ablauf der Steuererklärung