§ 22 Nr. 3 Leistung · Rechtsstand 08/2026

Staking, Lending und DeFi in der Steuererklärung

Hier scheitert Standardsoftware am häufigsten – und hier entstehen die größten Abweichungen nach oben wie nach unten. Wir erfassen jeden Vorgang einzeln, nutzen die Wahlrechte der Verwaltungsauffassung bewusst und prüfen jede Zahl ein zweites Mal, bevor sie in die Erklärung geht.

Das Wichtigste vorab
  • Rewards aus Staking und Lending sind sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG, bewertet mit dem Kurs im Zeitpunkt des Zuflusses.
  • Die Freigrenze beträgt 256 Euro im Kalenderjahr und ist kein Freibetrag.
  • Die Haltefrist der eingesetzten Coins verlängert sich nicht auf zehn Jahre.
  • Ob Lending-Erträge stattdessen Kapitaleinkünfte sind, klärt derzeit der Bundesfinanzhof – in einem Verfahren, das wir führen.
  • Der spätere Verkauf erhaltener Rewards ist ein eigener Vorgang nach § 23 EStG mit eigener Haltefrist.

Die Vorgänge im Einzelnen

Was aussieht wie ein einziger Sachverhalt, zerfällt steuerlich meist in mehrere. Erst diese Aufteilung macht die Erklärung belastbar.

Staking

Rewards aus dem Einsatz eigener Coins

Sonstige Einkünfte im Zuflusszeitpunkt, bewertet mit dem damaligen Kurs. Jede einzelne Gutschrift ist ein eigener Zufluss – bei täglicher Ausschüttung sind das mehrere hundert Bewertungen im Jahr.

Lending

Entgeltliche Überlassung

Nach der Vorinstanz sonstige Einkünfte mit persönlichem Steuersatz. Ob stattdessen der gesonderte Tarif greift, ist beim Bundesfinanzhof anhängig – der Unterschied kann zwanzig Prozentpunkte betragen.

Airdrops

Zuteilung ohne Gegenleistung

Ob überhaupt eine steuerbare Leistung vorliegt, hängt an der Ausgestaltung. Wo die Zuteilungsregeln erst nach dem Stichtag feststanden, ist das zweifelhaft – auch dazu führen wir ein Verfahren.

Pools

Liquidity Pools

Einlage, laufender Ertrag, Entnahme und der Umgang mit LP-Token sind getrennt zu beurteilen. Hinzu kommt der Wertverlust gegenüber dem bloßen Halten, der wirtschaftlich real, steuerlich aber nicht ohne Weiteres abbildbar ist.

Wrapping

Wrapping und Bridging

Ob ein Tausch vorliegt oder lediglich eine technische Umhüllung desselben Wirtschaftsguts, entscheidet über Haltefrist und Steuerpflicht. Die Beurteilung hängt am konkreten Protokoll.

GmbH

Lending an die eigene Gesellschaft

Überlassung von Coins an die eigene GmbH: Fremdvergleich, Verzinsung, verdeckte Gewinnausschüttung. Ein Gestaltungsfeld, das sorgfältige Dokumentation verlangt.

Wo wir anders arbeiten als Standardsoftware

Ein Steuerprogramm trifft Voreinstellungen. Diese Voreinstellungen sind nicht falsch – sie sind nur nicht auf Ihren Fall hin gewählt.

01

Wahlrechte bewusst ausüben

Die Verwaltungsauffassung lässt an mehreren Stellen Spielräume – bei der Bewertung, beim Zuflusszeitpunkt und bei der Zuordnung einzelner Vorgänge. Wir prüfen diese Wahlrechte für Ihren Fall und dokumentieren die getroffene Wahl, statt die Voreinstellung eines Programms zu übernehmen.

02

Verbrauchsfolge je Wallet und Währung

Für die Rewards prüfen wir die Anwendung von LiFo, bezogen auf das jeweilige Wallet und die jeweilige Währung – nicht global über alle Bestände hinweg. Ob eine bestimmte Verbrauchsfolge zwingend ist, ist Gegenstand eines von uns geführten Verfahrens, in dem das Finanzgericht Berlin-Brandenburg die Aussetzung der Vollziehung angeordnet hat.

03

Totalverluste ansetzen

Wird eine Plattform insolvent, gehackt oder werden Coins gestohlen, prüfen wir den Ansatz als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften. Die Position ist nicht unumstritten – wir vertreten sie mit Begründung und halten den Bescheid offen, wenn das Finanzamt ihr nicht folgt. Entscheidend ist der Nachweis: Wann, in welcher Höhe und mit welchem Ereignis der Verlust eingetreten ist.

04

DeFi ohne Vereinfachung

Komplexe Protokollvorgänge beurteilen wir einzeln, statt sie in die nächstpassende Kategorie zu zwingen. Das ist aufwendiger und führt regelmäßig zu einem anderen Ergebnis als der automatische Import – in beide Richtungen.

Jede Zahl wird zweimal geprüft

Bei täglichen Ausschüttungen über mehrere Protokolle kommen im Jahr schnell einige tausend Einzelbewertungen zusammen. Eine rein manuelle Kontrolle wäre weder leistbar noch verlässlich.

Wie die Gegenprobe abläuft

Nach der Aufbereitung laufen sämtliche Erträge, Kurse und Pool-Vorgänge durch eine zweite, maschinelle Prüfung. Verglichen werden Zuflusszeitpunkte, angesetzte Kurse, Summen je Protokoll und die Konsistenz der Bestände über den Zeitraum.

Jede Abweichung wird ausgeworfen und anschließend manuell geklärt – nicht automatisch übernommen. Die Verantwortung für das Ergebnis bleibt beim Steuerberater, und zwar vollständig.

Erst wenn keine ungeklärte Abweichung mehr offen ist, geht eine Zahl in die Erklärung.

  • Geprüft wirdZuflusszeitpunkte, Kurse je Zufluss, Summen je Protokoll, Bestandskonsistenz
  • ErgebnisListe der Abweichungen, jede einzeln zu klären
  • Entscheidungtrifft der Steuerberater, nicht das Werkzeug
  • Dokumentationnachvollziehbare Herleitung je Position für eine spätere Prüfung

Die Werkzeuge dafür entwickeln wir selbst weiter – aus derselben Praxis, aus der auch TaxTobi.AI entstanden ist.

Das Verfahren, das über die Höhe entscheidet

BFH VIII R 22/25 Revision anhängig

Krypto-Lending: Kapitaleinkünfte oder sonstige Einkünfte?

Kernfrage ist der Geldbegriff des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG: Erfasst die Vorschrift nur Forderungen auf staatliche Währungen, oder ist sie weiter zu verstehen? Das Finanzgericht Köln hat mit Urteil vom 10.09.2025 (3 K 194/23) entschieden, dass Vergütungen aus der entgeltlichen Überlassung von Bitcoin keine sonstige Kapitalforderung darstellen. Der Bundesfinanzhof prüft zusätzlich, ob Kryptowährungen mit Fremdwährungen vergleichbar sind.

Was das für Sie bedeutet

Der Unterschied zwischen persönlichem Steuersatz und gesondertem Tarif kann rund zwanzig Prozentpunkte betragen. Wir legen gegen betroffene Bescheide Einspruch ein und beantragen das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO – entscheidet der BFH anders als die Vorinstanz, wirkt das zu Ihren Gunsten, ohne dass Sie selbst klagen müssten.

Daneben führen wir Verfahren zur Verbrauchsfolge und zur Behandlung von Airdrops, deren Zuteilungsregeln erst nach dem Stichtag festgelegt wurden. Alle fünf Verfahren ansehen

Der Ablauf

Die Erfassung von Rewards und DeFi-Vorgängen ist Teil der Steuererklärung, nicht davon getrennt. Der Weg entspricht dem dort beschriebenen, mit zwei zusätzlichen Schritten.

Schritt 1

Protokolle und Adressen erfassen

Welche Protokolle wurden genutzt, über welche Adressen, in welchem Zeitraum? Gerade bei DeFi liegt der Aufwand darin, überhaupt vollständig zu wissen, was stattgefunden hat.

Schritt 2

Vorgänge einzeln beurteilen

Einlage, Ertrag, Entnahme, Wrapping, Bridging: Jeder Vorgangstyp wird steuerlich eingeordnet, bevor gerechnet wird. Hier entscheidet sich das Ergebnis, nicht in der Summenbildung.

Schritt 3

Bewertung und Wahlrechte

Kurse je Zuflusszeitpunkt, Verbrauchsfolge je Wallet und Währung, Ansatz etwaiger Totalverluste. Die getroffenen Wahlrechte werden dokumentiert und begründet.

Schritt 4

Gegenprobe und Übernahme

Maschinelle Prüfung sämtlicher Positionen, manuelle Klärung jeder Abweichung, anschließend Übernahme in die Erklärung. Zum vollständigen Ablauf der Steuererklärung

Häufige Fragen zu Staking, Lending und DeFi

Muss ich Staking-Rewards versteuern, auch wenn ich sie nie verkauft habe?
Ja. Rewards fließen Ihnen im Zeitpunkt der Gutschrift zu und sind mit dem Kurs dieses Zeitpunkts als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG anzusetzen. Ob Sie später verkaufen, ist eine davon getrennte Frage – der spätere Verkauf ist ein eigener Vorgang nach § 23 EStG.
Wie hoch ist die Freigrenze für Staking und Lending?
Sie beträgt 256 Euro im Kalenderjahr. Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag: Wird sie erreicht, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig, nicht nur der übersteigende Teil.
Verlängert Staking die Haltefrist auf zehn Jahre?
Nein. Die Finanzverwaltung wendet die Verlängerung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG auf Kryptowerte nicht an. Die einjährige Frist bleibt auch dann bestehen, wenn die Coins zwischenzeitlich für Staking oder Lending eingesetzt wurden.
Was passiert, wenn die Plattform insolvent wird oder gehackt wurde?
Wir prüfen in diesen Fällen den Ansatz eines Totalverlustes als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften. Ob und in welcher Höhe das anerkannt wird, hängt vom Einzelfall und vom Nachweis ab. Die Position ist nicht unumstritten, aus unserer Sicht aber vertretbar und vertretenswert – wir begründen sie und halten den Bescheid bei Bedarf offen.
Unterliegen Lending-Erträge künftig der Abgeltungsteuer?
Das ist Gegenstand eines Revisionsverfahrens beim Bundesfinanzhof, das wir selbst führen. Kernfrage ist der Geldbegriff des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Bis zur Entscheidung halten wir betroffene Bescheide mit Einspruch und Antrag auf Ruhen des Verfahrens offen.
Kann Ihre Software meinen DeFi-Fall überhaupt abbilden?
Standardsoftware stößt bei Liquidity Pools, Wrapping, Bridging und protokollspezifischen Vorgängen regelmäßig an Grenzen. Wir beurteilen solche Vorgänge einzeln und prüfen das Ergebnis zusätzlich maschinell gegen, statt einen Sachverhalt in die nächstpassende Kategorie zu zwingen.
Fachlich verantwortlich: Matthias Steger, Steuerberater, neun Jahre Betriebsprüfer, Autor des Handbuchs zur Besteuerung von Kryptowerten.
Rechtsstand: 22.08.2026. Fundstellen: § 22 Nr. 3 EStG, § 23 EStG, § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, BMF-Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von Kryptowerten, BFH VIII R 22/25 (Vorinstanz FG Köln 3 K 194/23).
Aussagen zu Wahlrechten, zur Verbrauchsfolge und zum Ansatz von Totalverlusten geben unsere Rechtsauffassung wieder. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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