§ 193 AO Leistung · Rechtsstand 08/2026

Betriebsprüfung bei Kryptowerten

Neun Jahre lang hat Matthias Steger selbst geprüft. Diese Perspektive entscheidet: Wir wissen, welche Positionen aufgegriffen werden, welche Anforderungen berechtigt sind – und welche über das hinausgehen, was das Gesetz vorsieht.

Das Wichtigste vorab
  • Bei Gewerbe, Freiberuf und Einkünften über 500.000 Euro ist die Außenprüfung ohne besondere Begründung zulässig, § 193 Abs. 1 AO.
  • Bei allen übrigen Privatanlegern gilt § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO – dort muss das Finanzamt begründen, warum die Prüfung überhaupt zweckmäßig ist.
  • Der elektronische Datenzugriff setzt eine Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht voraus. Ohne sie besteht kein Zugriffsrecht.
  • Die Aufbewahrungspflicht nach § 147a AO beginnt erst im Folgejahr des Überschreitens der 500.000-Euro-Grenze.
  • Kein Finanzamt kann API-Schlüssel, Anmeldedaten oder Wallet-Zugang verlangen.

Drei Rubriken – und drei sehr verschiedene Ausgangslagen

Wovon abhängt, ob eine Außenprüfung überhaupt zulässig ist und welche Befugnisse der Prüfer hat.

§ 193 Abs. 1 AO Rubrik 1

Gewerbebetrieb und freiberufliche Tätigkeit

Wer einen Gewerbebetrieb unterhält oder freiberuflich tätig ist, kann ohne besondere Begründung geprüft werden. Das betrifft im Kryptobereich gewerbliche Händler, Miner ab einem gewissen Umfang, Node-Betreiber und alle Gesellschaften mit Kryptobeständen.

Befugnisse des Prüfers

Volle Mitwirkungspflicht nach § 200 AO, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach §§ 140 ff. AO und – daran anknüpfend – der elektronische Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO.

§ 193 Abs. 1 AO Rubrik 2

Überschusseinkünfte über 500.000 Euro

Wer die Grenze des § 147a AO überschreitet, wird den Gewerbetreibenden im Hinblick auf die Prüfbarkeit gleichgestellt: Die Außenprüfung ist ebenfalls nach § 193 Abs. 1 AO zulässig, ohne dass es einer besonderen Zweckmäßigkeitsbegründung bedarf.

Wichtig für Kryptoanleger

Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften und Rewards zählen zu den Überschusseinkünften. Ein einziges starkes Jahr kann daher genügen, um in diese Rubrik zu fallen – mit Aufbewahrungspflicht und Datenzugriff als Folge. Wann genau, steht weiter unten.

§ 193 Abs. 2 Nr. 2 Rubrik 3

Sonstige private Anleger

Bei allen übrigen Steuerpflichtigen ist eine Außenprüfung nur zulässig, wenn die für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse der Aufklärung bedürfen und eine Prüfung an Amtsstelle nach Art und Umfang des Sachverhalts nicht zweckmäßig ist. Beide Voraussetzungen müssen vorliegen und sind zu begründen.

Hier liegt der Ansatzpunkt

Die Begründung der Zweckmäßigkeit ist gerichtlich überprüfbar. Fehlt sie oder trägt sie nicht, ist die Prüfungsanordnung angreifbar. Zudem bestehen ohne Aufzeichnungspflicht keine Grundlage für den elektronischen Datenzugriff – der Prüfer ist auf die Vorlage von Unterlagen angewiesen.

Was Sie zur Verfügung stellen müssen

Die Mitwirkungspflicht ist weit, aber nicht grenzenlos. Sie bezieht sich auf Auskünfte und auf Unterlagen, die für die Besteuerung erheblich sind – nicht auf alles, was existiert.

§ 200 AO

Auskunft und Vorlage

Sie haben Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden vorzulegen und die zum Verständnis erforderlichen Erläuterungen zu geben. Bei Kryptowerten heißt das: Transaktionsübersichten, Wallet-Adressen, Anschaffungsnachweise, Bewertungsunterlagen.

§ 90 Abs. 2

Erhöhte Mitwirkung bei Auslandsbezug

Bei ausländischen Börsen – also praktisch bei den meisten – trifft Sie eine gesteigerte Mitwirkungspflicht einschließlich Beweisvorsorge. Sie müssen sich die Unterlagen beschaffen, solange das möglich ist. Wer wartet, bis die Plattform eingestellt wird, trägt die Folgen selbst.

§ 200a AO

Qualifiziertes Mitwirkungsverlangen

Seit der Modernisierung des Prüfungsrechts kann die Behörde ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen aussprechen. Wird ihm nicht fristgerecht entsprochen, droht ein Mitwirkungsverzögerungsgeld – unabhängig von einem späteren Streit über die Sache selbst.

§ 162 AO

Und was passiert, wenn nichts kommt

Fehlen Unterlagen, wird geschätzt. Bei Kryptowerten bedeutet das regelmäßig: Anschaffungskosten von null und damit die Besteuerung des vollen Erlöses. Eine rekonstruierte Historie ist deshalb fast immer günstiger als der Verzicht auf Nachweise.

Elektronischer Datenzugriff: bei wem er zulässig ist

Der entscheidende Zusammenhang wird oft übersehen: Das Zugriffsrecht knüpft an eine Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht an. Wo keine besteht, gibt es auch keinen Zugriff.

Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO
RubrikAufzeichnungspflichtDatenzugriff
Gewerbe und Freiberuf ja, §§ 140 ff. AO zulässig, alle drei Formen
Einkünfte über 500.000 € ja, § 147a AO zulässig, im Umfang der aufbewahrungspflichtigen Unterlagen
Sonstige Privatanleger keine kein Zugriffsrecht – nur Vorlage nach § 200 AO

Die drei Formen des Zugriffs

  • Unmittelbarer Zugriff: Der Prüfer wertet selbst am System aus – lesend, nicht verändernd.
  • Mittelbarer Zugriff: Sie werten nach Vorgabe des Prüfers aus und legen das Ergebnis vor.
  • Datenträgerüberlassung: Sie stellen einen maschinell auswertbaren Datenbestand zur Verfügung.

Welche Form gewählt wird, bestimmt grundsätzlich die Behörde. In der Praxis lässt sich darüber jedoch verhandeln – und die Überlassung eines sauber aufbereiteten Datenbestands ist meist der Weg, der am wenigsten Angriffsfläche bietet. Er hat zudem den Vorteil, dass Sie wissen, was der Prüfer sieht.

Die 500.000-Euro-Grenze und ihr zeitlicher Vorlauf

Ein Detail des § 147a AO, das in der Beratung erheblichen Unterschied macht.

Wer im Kalenderjahr Überschusseinkünfte von mehr als 500.000 Euro erzielt, ist zur Aufbewahrung der zugrunde liegenden Aufzeichnungen und Unterlagen verpflichtet. Für Kryptoanleger ist das schneller erreicht, als es klingt: Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften und Rewards zählen dazu.

Der zeitliche Vorlauf

Die Aufbewahrungspflicht besteht erst ab dem Beginn des Kalenderjahres, das auf das Jahr des Überschreitens folgt. Wer 2026 erstmals über der Grenze liegt, ist ab 2027 verpflichtet – nicht rückwirkend für 2026.

Das ist keine Formalie: Es entscheidet darüber, ob für das Jahr des Überschreitens ein Datenzugriffsrecht besteht oder nicht.

Wann die Pflicht wieder endet

Nicht schon im nächsten schwächeren Jahr. Die Pflicht entfällt erst, wenn die Grenze in fünf aufeinanderfolgenden Kalenderjahren nicht überschritten wurde. Ein einziges starkes Jahr wirkt also über Jahre hinaus.

Was daraus folgt

Wer sich der Grenze nähert, sollte die Dokumentation aufbauen, bevor die Pflicht greift – nicht danach. Aufzeichnungen lassen sich vorwärts leicht führen und rückwärts nur mühsam rekonstruieren. Genau diese Vorbereitung ist einer der Punkte, für die sich eine Initialberatung rechnet.

Zugriff per API? Nein.

Die Frage kommt in Prüfungen inzwischen regelmäßig – und die Antwort ist eindeutiger, als viele annehmen.

Was Sie schulden – und was nicht

Sie schulden die Vorlage von Unterlagen und, soweit eine Aufbewahrungspflicht besteht, die Bereitstellung eines auswertbaren Datenbestands. Sie schulden keinen laufenden Zugang zu Systemen Dritter.

Der Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO erfasst die bei Ihnen aufbewahrungspflichtigen Daten in Ihrem System. Er begründet kein Recht auf API-Schlüssel, Anmeldedaten oder Wallet-Zugang bei einer Börse. Ein solcher Zugang würde zudem laufende, künftige Vorgänge offenlegen, die vom Prüfungszeitraum gar nicht erfasst sind.

Bei Wallets kommt hinzu: Ein privater Schlüssel ist kein Auskunftsmittel, sondern Verfügungsgewalt über Vermögen. Ihn herauszugeben, schuldet niemand – und niemand sollte es tun.

  • GeschuldetAuskunft, Unterlagen, auswertbarer Datenbestand
  • Nicht geschuldetAPI-Schlüssel, Anmeldedaten, Wallet-Zugang, private Schlüssel
  • SinnvollVollständiger Export, aufbereitet und dokumentiert
  • RiskantZugänge mit Schreibrechten, ungefilterte Systemfreigaben

Das ist keine Verweigerungshaltung. Wer einen vollständigen, geordneten Datenbestand vorlegt, erfüllt seine Pflicht besser als jemand, der einen Zugang öffnet – und behält zugleich die Kontrolle darüber, was übergeben wurde.

Was wir übernehmen

Schritt 1

Prüfungsanordnung prüfen

Ist die Prüfung überhaupt zulässig, ist der zeitliche und sachliche Umfang zutreffend bestimmt, und – bei Rubrik 3 – trägt die Begründung der Zweckmäßigkeit? Der Einspruch gegen die Anordnung ist fristgebunden.

Schritt 2

Datenbestand aufbereiten

Bevor etwas übergeben wird, wird es geordnet: Transaktionen zusammengeführt, Transfers zwischen eigenen Wallets herausgenommen, Bewertungen dokumentiert. Was Sie vorlegen, sollten Sie zuvor selbst verstanden haben.

Schritt 3

Kommunikation führen

Anfragen werden von uns beantwortet, nicht von Ihnen. Das schützt vor beiläufigen Aussagen, die später als Zugeständnis gewertet werden.

Schritt 4

Streitpunkte bewerten

Nicht jede Position lohnt den Streit. Wir sagen offen, wo wir gute Aussichten sehen und wo ein Zugeständnis der günstigere Weg ist.

Schritt 5

Schlussbesprechung und Bescheid

Vorbereitung der Schlussbesprechung, Prüfung des Prüfungsberichts und der geänderten Bescheide, anschließend Einspruch, wo es angezeigt ist. Zum Einspruchsverfahren

Schritt 6

Wenn es strafrechtlich wird

Wird ein Verfahren eingeleitet, ändert sich die Lage grundlegend – auch für Ihre Mitwirkungspflichten. Wir arbeiten in diesen Fällen mit Strafverteidigungen zusammen und übernehmen die steuerliche Zuarbeit.

Häufige Fragen zur Betriebsprüfung

Darf das Finanzamt mich als Privatanleger überhaupt prüfen?
Ja, aber nur unter engeren Voraussetzungen. Bei Gewerbetreibenden, Freiberuflern und Steuerpflichtigen mit Überschusseinkünften über 500.000 Euro ist die Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO ohne besondere Begründung zulässig. Bei allen übrigen Privatanlegern kommt sie nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO nur in Betracht, wenn die Verhältnisse der Aufklärung bedürfen und eine Prüfung an Amtsstelle nicht zweckmäßig ist. Diese Voraussetzungen sind gerichtlich überprüfbar.
Muss ich dem Prüfer Zugriff auf meine Börsenkonten geben?
Nein. Der Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO bezieht sich auf die bei Ihnen aufbewahrungspflichtigen Daten, nicht auf laufenden Zugang zu Konten Dritter. Ein Anspruch auf API-Schlüssel, Anmeldedaten oder Wallet-Zugang besteht nicht. Sie schulden die Vorlage von Unterlagen und Daten – nicht die Einräumung eines Zugangs.
Ab wann greift die Aufbewahrungspflicht bei Einkünften über 500.000 Euro?
Erst ab dem Beginn des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Grenze überschritten wurde, § 147a AO. Wer 2026 erstmals über 500.000 Euro Überschusseinkünfte erzielt, ist ab 2027 zur Aufbewahrung verpflichtet – nicht rückwirkend für 2026. Die Pflicht endet erst, wenn die Grenze in fünf aufeinanderfolgenden Jahren nicht überschritten wurde.
Was passiert, wenn Daten fehlen?
Dann wird geschätzt, § 162 AO – und Schätzungen fallen selten zugunsten des Steuerpflichtigen aus. Bei Auslandssachverhalten, also praktisch bei jeder ausländischen Börse, trifft Sie zusätzlich eine erhöhte Mitwirkungspflicht einschließlich Beweisvorsorge nach § 90 Abs. 2 AO. Das bedeutet: Sie müssen die Unterlagen beschaffen, solange es möglich ist – nicht erst, wenn der Prüfer fragt.
Kann ich die Prüfungsanordnung angreifen?
Ja. Die Prüfungsanordnung ist ein Verwaltungsakt und mit Einspruch anfechtbar. Angreifbar sind insbesondere der zeitliche und sachliche Umfang sowie – bei Privatanlegern – die Begründung, weshalb eine Außenprüfung überhaupt zweckmäßig sein soll. Der Einspruch sollte fristgerecht erfolgen, auch wenn die Prüfung im Ergebnis stattfindet.
Was bringt es, einen ehemaligen Betriebsprüfer zu beauftragen?
Vor allem Vorhersehbarkeit. Wir wissen, welche Positionen aufgegriffen werden, welche Unterlagen tatsächlich angefordert werden und wo eine Diskussion sich lohnt. Ebenso wichtig: zu erkennen, wann ein Zugeständnis günstiger ist als ein Streit, der ohnehin verloren geht.
Fachlich verantwortlich: Matthias Steger, Steuerberater, neun Jahre Betriebsprüfer, Gutachter des Landgerichts Frankfurt (Oder).
Rechtsstand: 22.08.2026. Fundstellen: §§ 90 Abs. 2, 147 Abs. 6, 147a, 162, 193, 200, 200a AO.
Die Darstellung ist allgemein gehalten. Ob eine Prüfungsanordnung angreifbar ist und welche Mitwirkung geschuldet wird, hängt vom Einzelfall ab.

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