Häufige Fragen zur Betriebsprüfung
Darf das Finanzamt mich als Privatanleger überhaupt prüfen?
Ja, aber nur unter engeren Voraussetzungen. Bei Gewerbetreibenden, Freiberuflern und Steuerpflichtigen mit Überschusseinkünften über 500.000 Euro ist die Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO ohne besondere Begründung zulässig. Bei allen übrigen Privatanlegern kommt sie nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO nur in Betracht, wenn die Verhältnisse der Aufklärung bedürfen und eine Prüfung an Amtsstelle nicht zweckmäßig ist. Diese Voraussetzungen sind gerichtlich überprüfbar.
Muss ich dem Prüfer Zugriff auf meine Börsenkonten geben?
Nein. Der Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO bezieht sich auf die bei Ihnen aufbewahrungspflichtigen Daten, nicht auf laufenden Zugang zu Konten Dritter. Ein Anspruch auf API-Schlüssel, Anmeldedaten oder Wallet-Zugang besteht nicht. Sie schulden die Vorlage von Unterlagen und Daten – nicht die Einräumung eines Zugangs.
Ab wann greift die Aufbewahrungspflicht bei Einkünften über 500.000 Euro?
Erst ab dem Beginn des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Grenze überschritten wurde, § 147a AO. Wer 2026 erstmals über 500.000 Euro Überschusseinkünfte erzielt, ist ab 2027 zur Aufbewahrung verpflichtet – nicht rückwirkend für 2026. Die Pflicht endet erst, wenn die Grenze in fünf aufeinanderfolgenden Jahren nicht überschritten wurde.
Was passiert, wenn Daten fehlen?
Dann wird geschätzt, § 162 AO – und Schätzungen fallen selten zugunsten des Steuerpflichtigen aus. Bei Auslandssachverhalten, also praktisch bei jeder ausländischen Börse, trifft Sie zusätzlich eine erhöhte Mitwirkungspflicht einschließlich Beweisvorsorge nach § 90 Abs. 2 AO. Das bedeutet: Sie müssen die Unterlagen beschaffen, solange es möglich ist – nicht erst, wenn der Prüfer fragt.
Kann ich die Prüfungsanordnung angreifen?
Ja. Die Prüfungsanordnung ist ein Verwaltungsakt und mit Einspruch anfechtbar. Angreifbar sind insbesondere der zeitliche und sachliche Umfang sowie – bei Privatanlegern – die Begründung, weshalb eine Außenprüfung überhaupt zweckmäßig sein soll. Der Einspruch sollte fristgerecht erfolgen, auch wenn die Prüfung im Ergebnis stattfindet.
Was bringt es, einen ehemaligen Betriebsprüfer zu beauftragen?
Vor allem Vorhersehbarkeit. Wir wissen, welche Positionen aufgegriffen werden, welche Unterlagen tatsächlich angefordert werden und wo eine Diskussion sich lohnt. Ebenso wichtig: zu erkennen, wann ein Zugeständnis günstiger ist als ein Streit, der ohnehin verloren geht.
Fachlich verantwortlich: Matthias Steger, Steuerberater, neun Jahre Betriebsprüfer, Gutachter des Landgerichts Frankfurt (Oder).
Rechtsstand: 22.08.2026. Fundstellen: §§ 90 Abs. 2, 147 Abs. 6, 147a, 162, 193, 200, 200a AO.
Die Darstellung ist allgemein gehalten. Ob eine Prüfungsanordnung angreifbar ist und welche Mitwirkung geschuldet wird, hängt vom Einzelfall ab.
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