§ 371 AO Leistung · Rechtsstand 08/2026

Strafbefreiende Selbstanzeige bei Kryptowerten

Nicht erklärte Gewinne aus Kryptowerten lassen sich nacherklären – aber nur, solange die Tat nicht entdeckt ist. Wir prüfen Erklärungen und Bescheide von bis zu fünfzehn Jahren, rekonstruieren die Transaktionshistorie und begleiten Sie bis zum Abschluss.

Das Wichtigste vorab
  • Eine Selbstanzeige wirkt nur, solange keiner der Sperrgründe des § 371 Abs. 2 AO eingetreten ist – insbesondere, solange die Tat nicht entdeckt ist.
  • Sie muss vollständig sein und mindestens die letzten zehn Kalenderjahre umfassen; eine Teilanzeige entfaltet keine Schutzwirkung.
  • In besonders schweren Fällen verjährt die Verfolgung erst nach fünfzehn Jahren, weshalb ein entsprechend langer Zeitraum zu prüfen ist.
  • Ab 25.000 Euro Hinterziehungsbetrag je Steuerart und Zeitraum tritt Straffreiheit nur gegen einen Zuschlag nach § 398a AO ein.
  • Mit dem Datenaustausch nach DAC 8 steigt das Entdeckungsrisiko ab 2026 erheblich.

Die Frist, die durch DAC 8 entsteht

Ab 2026 melden Anbieter von Kryptodienstleistungen die Daten ihrer Nutzer. Die Angaben laufen über das Bundeszentralamt für Steuern und werden von dort an die Wohnsitzfinanzämter verteilt.

Verbleibende Zeit

341Tage
03Stunden
13Minuten
22Sekunden

bis 31.07.2027, 23:59 Uhr
Danach ist mit dem Eingang der Meldungen beim Wohnsitzfinanzamt zu rechnen.

Entscheidend ist der Eingang beim Wohnsitzfinanzamt

Für die Sperrwirkung nach § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO kommt es auf die Tatentdeckung an. Nach unserer Auffassung ist dafür nicht die Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern maßgeblich, sondern der Eingang der Daten beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt.

Ob ein Bearbeiter die Daten dort bereits gesichtet hat, ist unerheblich. Das Gesetz lässt genügen, dass der Steuerpflichtige mit der Entdeckung rechnen musste – und ab dem 1. August muss ein verständiger Bürger genau das.

Praktische Folge: Die Selbstanzeige muss vor diesem Zeitpunkt beim Finanzamt vorliegen, nicht am selben Tag abgeschickt werden. Und sie muss vollständig sein – was bei Kryptowerten Vorlauf für die Datenaufbereitung bedeutet.

Wann eine Selbstanzeige noch möglich ist

§ 371 Abs. 2 AO nennt die Gründe, bei denen die strafbefreiende Wirkung entfällt. Tritt einer davon ein, ist der Weg versperrt – rückwirkend lässt sich das nicht heilen.

Nr. 1

Prüfungsanordnung oder Erscheinen des Prüfers

Ist eine Prüfungsanordnung bekanntgegeben oder erscheint ein Amtsträger zur steuerlichen Prüfung, ist die Sperre eingetreten – für den Umfang, den die Prüfung erfasst.

Nr. 1b

Eingeleitetes Verfahren

Sobald ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet und bekanntgegeben wurde, ist eine Selbstanzeige für diese Tat ausgeschlossen.

Nr. 2

Tatentdeckung

Die Tat war entdeckt und Sie wussten das oder mussten damit rechnen. Genau hier wirkt der Datenaustausch nach DAC 8 – siehe oben.

Nr. 3

Betrag über 25.000 Euro

Übersteigt die verkürzte Steuer je Tat 25.000 Euro, tritt Straffreiheit nicht mehr allein durch die Anzeige ein, sondern nur zusätzlich über § 398a AO.

Nr. 4

Besonders schwerer Fall

Liegt ein benannter besonders schwerer Fall des § 370 Abs. 3 AO vor, gilt dasselbe: der Weg führt nur noch über den Zuschlag.

§ 371 I 2

Vollständigkeit

Kein Sperrgrund, aber Wirksamkeitsvoraussetzung: Die Berichtigung muss alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart umfassen, mindestens die letzten zehn Kalenderjahre.

Warum wir bis zu fünfzehn Jahre prüfen

Drei Fristen laufen nebeneinander, und keine davon lässt sich ohne die anderen beurteilen:

  • Berichtigungspflicht: mindestens die letzten zehn Kalenderjahre, § 371 Abs. 1 Satz 2 AO.
  • Steuerliche Festsetzungsverjährung: bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, § 169 Abs. 2 Satz 2 AO, zuzüglich Anlaufhemmung von bis zu drei Jahren.
  • Strafrechtliche Verfolgungsverjährung: in den besonders schweren Fällen des § 370 Abs. 3 AO fünfzehn Jahre, § 376 Abs. 1 AO.

Welche dieser Fristen im konkreten Fall die längste ist, steht erst fest, wenn die Beträge je Jahr und Steuerart ermittelt sind. Deshalb beginnt die Arbeit nicht mit dem Schreiben an das Finanzamt, sondern mit der Durchsicht sämtlicher Erklärungen und Bescheide des gesamten Zeitraums.

Bei Kryptowerten kommt eine Besonderheit hinzu

Für zurückliegende Jahre existieren die Plattformen häufig nicht mehr, auf denen die Anschaffungen stattfanden. Konten sind gelöscht, Exporte unbrauchbar, Betreiber insolvent. Die Daten sind dennoch rekonstruierbar – über die Blockchain, mit einem Kettennachweis, der jede Position bis zur Anschaffung zurückverfolgt. Ohne diesen Nachweis lässt sich Vollständigkeit nicht belegen, und ohne Vollständigkeit wirkt die Selbstanzeige nicht.

Ob überhaupt noch festgesetzt werden darf, ist dabei eine eigene Frage. Wir führen dazu ein Klageverfahren: Die Anlage SO fragt Gewinne aus Kryptowerten erst ab 2023 gesondert ab – wer vorher nichts eintrug, füllte das Formular so aus, wie es gestellt war. Fehlt es deshalb an Leichtfertigkeit, greift die verlängerte Festsetzungsfrist nicht. Zu unseren Verfahren

Der Ablauf

Vom ersten Gespräch bis zur Einreichung vergehen je nach Datenlage vier bis zwölf Wochen. Die Aufwandsschätzung erhalten Sie vorab.

Schritt 1

Vertrauliches Erstgespräch

Wir klären die Ausgangslage, prüfen, ob bereits ein Sperrgrund eingetreten sein könnte, und schätzen den Umfang. Für dieses Gespräch gilt die Verschwiegenheitspflicht nach § 57 StBerG und § 203 StGB von der ersten Minute an.

Schritt 2

Bestandsaufnahme über den gesamten Zeitraum

Durchsicht aller Steuererklärungen und Bescheide von bis zu fünfzehn Jahren. Daraus ergibt sich, welche Jahre und welche Steuerarten die Anzeige umfassen muss.

Schritt 3

Rekonstruktion der Transaktionshistorie

API-Anbindungen, Exporte und, wo nötig, Auswertung der Blockchain. Ihre Coins bleiben durchgehend in Ihrer Verfügungsgewalt; private Schlüssel benötigen wir nie.

Schritt 4

Berechnung und Bewertung

Ermittlung der Bemessungsgrundlagen je Jahr und Steuerart, Berechnung der Zinsen und, falls einschlägig, des Zuschlags nach § 398a AO. Erst jetzt steht fest, was auf Sie zukommt.

Schritt 5

Erstellung und Einreichung

Die Berichtigungserklärung wird mit vollständiger Herleitung eingereicht. Wir besprechen den Text mit Ihnen, bevor er das Haus verlässt.

Schritt 6

Begleitung bis zum Abschluss

Kommunikation mit Finanzamt und Straf- und Bußgeldsachenstelle, Überwachung der Zahlungsfristen, Prüfung der Bescheide und, wenn nötig, Einspruch.

Was auf dem Spiel steht

Der Umfang der Beratung bemisst sich nicht allein nach der Zahl der Transaktionen, sondern nach dem, was im Fall des Scheiterns droht.

§ 398a AO

Zuschlag zugunsten der Staatskasse

Übersteigt der Hinterziehungsbetrag 25.000 Euro je Steuerart und Veranlagungszeitraum, ist neben Steuer und Zinsen ein Geldbetrag zu zahlen: 10 Prozent der hinterzogenen Steuer bis 100.000 Euro, 15 Prozent über 100.000 bis 1 Million Euro und 20 Prozent über 1 Million Euro. Das Bundesfinanzministerium hat im Juli 2026 einen Aktionsplan vorgestellt, der eine deutliche Verschärfung bis hin zur Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige in ihrer bisherigen Form vorsieht; Gesetzentwürfe liegen dazu noch nicht vor.

§ 370 AO

Freiheitsstrafe

Der Strafrahmen reicht in besonders schweren Fällen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt bei Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe eine Aussetzung zur Bewährung nur noch in Ausnahmefällen in Betracht. Der Aktionsplan des Bundesfinanzministeriums sieht für organisierte Fälle einen Strafrahmen von bis zu fünfzehn Jahren vor.

Berufsrecht

Verlust der Berufsausübung

Bei Kammerberufen kann ein Steuerstrafverfahren berufsrechtliche Folgen bis zum Widerruf der Bestellung oder Zulassung nach sich ziehen. Hier steht nicht ein Betrag auf dem Spiel, sondern die Existenzgrundlage.

Zuverlässigkeit

Lizenzen und Erlaubnisse

Berufe mit Zuverlässigkeitsüberprüfung – etwa Verkehrsflugzeugführer, Waffen- oder Gewerbeerlaubnisse – reagieren empfindlich auf strafrechtliche Verfahren. Auch hier entscheidet der Ausgang über weit mehr als die Steuernachzahlung.

Was die Selbstanzeige kostet

Die Vergütung richtet sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung. Sie erhalten vor Beginn eine schriftliche Vereinbarung.

Zuschlag für die Selbstanzeige
  • Gegenüber der Mindestvergütung für die Steuererklärung erheben wir für die Selbstanzeige einen Zuschlag von 2.950 Euro inklusive Umsatzsteuer.
  • Er deckt die Durchsicht sämtlicher Steuererklärungen und Bescheide von bis zu fünfzehn Jahren sowie die Abstimmung des Umfangs der Anzeige ab.
  • Hinzu kommt die Vergütung für die Erklärungen selbst, die sich nach dem Umfang des Coinvermögens richtet.
  • Wir weisen die Rechnung getrennt aus: Der auf die Ermittlung der Einkünfte entfallende Teil ist bei Kryptowerten regelmäßig als Werbungskosten abziehbar, der auf die Durchsetzung der Strafbefreiung entfallende Teil nicht. Bei Kapitaleinkünften greift dagegen das Abzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG. Mehr dazu im Fachbeitrag

Wann die Gesamtkosten deutlich höher liegen

Nach § 11 StBVV bemisst sich die Vergütung nicht allein nach dem Zeitaufwand, sondern auch nach Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Angelegenheit. Steht mehr auf dem Spiel als eine Nachzahlung, steigt die Verantwortung – und damit die Vergütung. Das gilt insbesondere, wenn

  • ein Zuschlag nach § 398a AO in Betracht kommt,
  • eine Freiheitsstrafe im Raum steht,
  • die Berufsausübung oder eine Lizenz gefährdet ist,
  • mehrere Steuerarten oder Beteiligte betroffen sind,
  • die Transaktionshistorie über die Blockchain rekonstruiert werden muss.

Diese Fälle rechnen wir nach Zeitaufwand ab, mit laufender Transparenz über den Stand. Die Größenordnung nennen wir Ihnen nach dem Erstgespräch, bevor Sie sich entscheiden. Die Sätze für die Erklärungen selbst finden Sie in unserer Preisliste.

Häufige Fragen zur Selbstanzeige

Ab wann ist eine Selbstanzeige nicht mehr möglich?
Sobald einer der Sperrgründe des § 371 Abs. 2 AO eingetreten ist. Dazu zählen die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung, die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens, das Erscheinen eines Prüfers und die Entdeckung der Tat. Bei einem Hinterziehungsbetrag über 25.000 Euro je Steuerart und Veranlagungszeitraum tritt Straffreiheit nur noch gegen Zahlung eines Zuschlags nach § 398a AO ein.
Wie viele Jahre muss ich nacherklären?
Mindestens die letzten zehn Kalenderjahre, § 371 Abs. 1 Satz 2 AO. In besonders schweren Fällen beträgt die strafrechtliche Verfolgungsverjährung fünfzehn Jahre, sodass der zu prüfende Zeitraum entsprechend länger ist. Wir prüfen deshalb Erklärungen und Bescheide von bis zu fünfzehn Jahren, bevor der Umfang festgelegt wird.
Was kostet der Zuschlag nach § 398a AO?
Übersteigt der Hinterziehungsbetrag 25.000 Euro je Steuerart und Veranlagungszeitraum, ist zusätzlich zur Steuer und zu den Zinsen ein Geldbetrag zu zahlen: 10 Prozent der hinterzogenen Steuer bis 100.000 Euro, 15 Prozent über 100.000 bis 1 Million Euro und 20 Prozent über 1 Million Euro.
Reicht es, wenn ich die Steuer einfach nachzahle?
Nein. Eine Nachzahlung ohne wirksame Selbstanzeige beseitigt die Strafbarkeit nicht. Umgekehrt setzt die Straffreiheit voraus, dass Steuer und Zinsen innerhalb einer gesetzten Frist tatsächlich entrichtet werden. Beides gehört zusammen und muss in der richtigen Reihenfolge geschehen.
Kann ich die Selbstanzeige selbst schreiben?
Rechtlich ja, praktisch selten sinnvoll. Eine unvollständige oder unrichtige Anzeige entfaltet keine Schutzwirkung, offenbart aber den Sachverhalt. Bei Kryptowerten kommt hinzu, dass die Bemessungsgrundlage erst aus rekonstruierten Transaktionsdaten entsteht – ohne diese Grundlage ist Vollständigkeit nicht belegbar.
Erfährt mein Arbeitgeber oder meine Kammer davon?
Wir unterliegen der Verschwiegenheitspflicht nach § 57 StBerG und § 203 StGB. Ob berufsrechtliche Stellen im weiteren Verlauf Kenntnis erlangen, hängt vom Ausgang des Verfahrens ab. Gerade deshalb ist der Zeitpunkt entscheidend: Eine wirksame Selbstanzeige vermeidet das Verfahren, aus dem solche Mitteilungen überhaupt erst folgen.
Fachlich verantwortlich: Matthias Steger, Steuerberater, neun Jahre Betriebsprüfer, Sachverständiger im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages zur DAC-8-Richtlinie.
Rechtsstand: 22.08.2026. Rechtsgrundlagen: §§ 370, 371, 376, 398a AO, § 169 AO, § 11 StBVV.
Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall und stellt insbesondere keine strafrechtliche Bewertung Ihres Sachverhalts dar.

Vertraulich anfragen

Schildern Sie nur die Eckdaten: betroffene Jahre, ungefähre Größenordnung, ob bereits Post vom Finanzamt vorliegt. Alles Weitere klären wir im Gespräch.

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