Miner und Node-Betreiber
Gewerbliche Tätigkeit ab einem gewissen Umfang, aber häufig unterhalb der Buchführungsgrenzen. Blockrewards, Transaktionsgebühren, Stromkosten und Hardware laufen zusammen.
Die Einnahmenüberschussrechnung wirkt einfacher als eine Bilanz – bei Kryptowerten ist sie es nicht. Denn ausgerechnet die zentrale Frage, wann angeschaffte Coins den Gewinn mindern, ist bis heute nicht abschließend geklärt.
Solange keine Buchführungspflicht besteht, ist sie zulässig – und in aller Regel die günstigere Wahl.
Gewerbliche Tätigkeit ab einem gewissen Umfang, aber häufig unterhalb der Buchführungsgrenzen. Blockrewards, Transaktionsgebühren, Stromkosten und Hardware laufen zusammen.
Wer Leistungen erbringt und in Kryptowerten bezahlt wird, hat eine Betriebseinnahme in Höhe des Kurswerts im Zuflusszeitpunkt – unabhängig davon, ob je in Euro getauscht wird.
Erst bei Überschreiten der Umsatz- oder Gewinngrenzen des § 141 AO oder bei Eintragung als Kaufmann entsteht Buchführungspflicht. Bis dahin genügt die Einnahmenüberschussrechnung.
Ob Ihre Tätigkeit überhaupt gewerblich ist, steht dabei oft gar nicht fest. Das ist eine eigene Prüfung. Zur Abgrenzung Gewerbe und private Vermögensverwaltung
Die Einnahmenüberschussrechnung folgt § 11 EStG: Einnahmen werden erfasst, wenn sie zufließen, Ausgaben, wenn sie abfließen. Für Kryptowerte bedeutet das eine Konsequenz, die regelmäßig übersehen wird.
Ein Reward ist im Zeitpunkt der Gutschrift zugeflossen – bewertet mit dem Kurs dieses Zeitpunkts, nicht mit dem Jahresendkurs und nicht erst beim späteren Verkauf. Bei täglicher Ausschüttung entstehen daraus mehrere hundert Bewertungen im Jahr, die einzeln zu erfassen sind.
Der spätere Verkauf ist ein davon getrennter Vorgang. Ist der Kurs zwischenzeitlich gefallen, entsteht ein Verlust gegenüber dem angesetzten Zuflusswert – ist er gestiegen, ein zusätzlicher Gewinn. Wer beides zusammenzieht, erhält ein Ergebnis, das weder zeitlich noch der Höhe nach zutrifft.
Die zentrale offene Frage der Krypto-EÜR – mit erheblicher Wirkung auf den Gewinn des Anschaffungsjahres.
Die Anschaffungskosten für Kryptowerte sollen nicht im Zeitpunkt des Abflusses abziehbar sein, sondern erst dann, wenn der Veräußerungserlös zufließt oder eine Entnahme erfolgt. Damit werden Kryptowerte im Ergebnis so behandelt wie Wertpapiere und nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.
Praktische Folge: Wer im laufenden Jahr für 200.000 Euro zukauft und nichts verkauft, mindert seinen Gewinn um keinen Cent.
§ 4 Abs. 3 Satz 4 EStG enthält einen benannten Katalog: nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, Anteile an Kapitalgesellschaften, Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte sowie Grund und Boden und Gebäude des Umlaufvermögens. Kryptowerte sind darin nicht genannt.
Für gewöhnliche Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens – Waren ebenso wie Goldbarren – bleibt es beim Sofortabzug im Zeitpunkt der Zahlung. Werden Kryptowerte als Umlaufvermögen gehalten und sind sie weder Forderung noch Recht, spricht einiges dafür, sie ebenso zu behandeln.
Dies ist unsere Rechtsauffassung. Sie weicht von der Verwaltungsauffassung ab und ist, soweit ersichtlich, höchstrichterlich nicht geklärt.
Was das für Sie bedeutet: Wer die Frage aufwerfen will, sollte den Sachverhalt von Anfang an sauber dokumentieren – die Zuordnung zum Umlaufvermögen, die Absicht der kurzfristigen Veräußerung und die Zahlungszeitpunkte. Anschließend lässt sich der Bescheid offenhalten. Zum Einspruchsverfahren
Wer über den Sofortabzug nachdenkt, muss diese Vorschrift kennen – sie ist genau für solche Konstellationen geschaffen worden.
§ 15b EStG begrenzt die Verrechnung von Verlusten aus Steuerstundungsmodellen: Sie dürfen nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen, sondern nur mit späteren Gewinnen aus derselben Quelle verrechnet werden. Der Verlust geht nicht verloren – er wird zeitlich eingesperrt.
Eingeführt wurde dieser Absatz als Reaktion auf Gestaltungen, bei denen über den Sofortabzug angeschafften Umlaufvermögens bei der Einnahmenüberschussrechnung planmäßig Verluste erzeugt wurden – bekannt geworden am Beispiel des Goldhandels. Er erfasst gerade den Fall, dass ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger Umlaufvermögen anschafft und daraus einen sofort abziehbaren Aufwand erzielt.
Für Kryptowerte heißt das: Wer den Sofortabzug erreicht, hat die Frage nach § 15b EStG damit nicht erledigt, sondern erst aufgeworfen. Entscheidend ist, ob eine modellhafte Gestaltung vorliegt oder ein wirtschaftlich veranlasster Vorgang des laufenden Geschäftsbetriebs.
Daneben gilt die Schwelle des Absatzes 3, wonach die Verlustverrechnungsbeschränkung erst ab einem bestimmten Verhältnis der prognostizierten Verluste zum eingesetzten Kapital greift. Beide Absätze sind getrennt zu prüfen.
Unsere Haltung dazu: Wir gestalten nicht modellhaft. Wo ein Sofortabzug in Betracht kommt, geht es um die zutreffende Anwendung des Gesetzes auf einen tatsächlich vorhandenen Geschäftsbetrieb – nicht um ein Konstrukt, dessen Zweck die Steuerstundung ist. Diese Unterscheidung ist auch der Punkt, an dem eine Prüfung ansetzen wird.
Anders als die Coins folgen die Betriebsmittel den gewohnten Regeln – was die Abgrenzung erleichtert.
Rechner, Grafikkarten und Zubehör sind abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben. Für geringwertige Wirtschaftsgüter kommt der Sofortabzug in Betracht. Das Anlagenverzeichnis ist Teil der Anlage EÜR.
Bei Mining im privaten Haushalt ist der betriebliche Anteil zu ermitteln und zu belegen – über einen Zwischenzähler oder eine nachvollziehbare Schätzung. Ohne Aufteilung wird in der Prüfung gekürzt, und zwar großzügig.
Ein für den Betrieb genutzter Raum kann abziehbar sein; die Voraussetzungen unterscheiden sich danach, ob es sich um ein häusliches Arbeitszimmer oder um einen betrieblich genutzten Raum handelt.
Werden die Grenzen des § 141 AO überschritten, ist zur Bilanz zu wechseln. Der Übergangsgewinn ist zu ermitteln – und gerade bei Kryptowerten, die bislang nicht abgezogen wurden, kann er erheblich ausfallen. Zur Bilanzierung
Der Bereich mit der größten Unsicherheit – und mit den teuersten Fehlern, weil sich Umsatzsteuer rückwirkend kaum weiterbelasten lässt.
Für den Tausch gesetzlicher Zahlungsmittel gegen Kryptowährungen gilt die Steuerbefreiung nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Damit ist aber nicht jede Frage beantwortet, die sich im Betrieb stellt.
Ein NFT ist kein einheitlicher Sachverhalt. Verkauft wird mal ein digitales Werk, mal ein Nutzungsrecht, mal ein Zugang zu einer Gemeinschaft, mal eine Kombination davon. Davon hängt ab, ob eine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung vorliegt, wo der Leistungsort liegt und ob der Empfänger Unternehmer ist – was bei anonymen Wallet-Adressen selten feststellbar ist.
Diese Fragen sind vor dem Umsatz zu klären, nicht danach. Wer umsatzsteuerpflichtig geleistet und nicht abgerechnet hat, trägt die Steuer wirtschaftlich selbst – eine nachträgliche Weiterbelastung an anonyme Käufer ist ausgeschlossen.