Anlage SO für Kryptowerte ausfüllen
Die Zahlen stehen, jetzt sollen sie ins Formular. Zwei Dinge machen dabei die meiste Mühe: Kryptovorgänge verteilen sich auf mehrere Abschnitte, und für 2025 hat sich die Anlage SO geändert. Dieser Beitrag geht Abschnitt für Abschnitt durch.
- Veräußerungen innerhalb der Jahresfrist gehören in den Abschnitt für private Veräußerungsgeschäfte – seit dem Veranlagungszeitraum 2025 mit eigener Überschrift „Kryptowerte“.
- Staking, Lending, Mining und Airdrops gehören nicht dorthin, sondern in den Abschnitt für Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG.
- In die Formularzeilen gehören Summen; die Einzelaufstellung wird beigefügt.
- Verluste sind zu erklären, auch wenn keine Steuer anfällt – sonst sind sie nicht verwertbar.
- Über den WISO-Export gängiger Krypto-Programme lassen sich die Werte übernehmen, Kapitalerträge jedoch meist nicht.
Schritt 0: Was vor dem Formular feststehen muss
Das Formular ist der letzte Schritt, nicht der erste. Vier Dinge sollten geklärt sein, bevor die erste Zahl eingetragen wird.
- Alle Transaktionen sind vollständig erfasst – auch von Plattformen, die nicht mehr genutzt werden
- Transfers zwischen eigenen Wallets sind als solche erkannt und nicht als Verkauf gebucht
- Die Verbrauchsfolge ist bestimmt und dokumentiert, je Wallet beziehungsweise Adresse
- Rewards sind mit dem Kurs im Zuflusszeitpunkt bewertet, nicht mit dem Jahresendkurs
Wer diese vier Punkte nicht sicher beantworten kann, sollte nicht mit dem Ausfüllen beginnen. Ein sauber ausgefülltes Formular mit falschen Zahlen ist schlechter als gar keines. Zum Ablauf der Aufbereitung
Welche Anlage für welchen Vorgang
Der häufigste Fehler passiert nicht in der Zeile, sondern bei der Wahl des Formulars.
| Vorgang | Anlage | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Verkauf oder Tausch innerhalb der Jahresfrist, Bezahlen mit Kryptowerten | Anlage SO, Abschnitt Kryptowerte | § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG |
| Staking, Lending, Airdrops, Mining im Privatvermögen | Anlage SO, Abschnitt Leistungen | § 22 Nr. 3 EStG |
| Gewerbliches Mining, gewerblicher Handel | Anlage G, dazu Anlage EÜR | § 15 EStG |
| Krypto-Derivate, bestimmte Fonds- und ETP-Produkte | Anlage KAP | § 20 EStG |
| Verkauf nach Ablauf der Jahresfrist | keine Eintragung erforderlich | § 23 EStG, steuerfrei |
Ob Lending-Erträge künftig den Kapitaleinkünften zuzuordnen sind, ist Gegenstand eines Revisionsverfahrens beim Bundesfinanzhof, das wir selbst führen. Bis zur Entscheidung bleibt es bei der Erfassung als sonstige Einkünfte. Zu unseren Verfahren
Abschnitt Kryptowerte: die Veräußerungsgeschäfte
Neu ab dem Veranlagungszeitraum 2025 – zuvor hieß der Bereich „Einheiten virtueller Währungen und/oder sonstige Token“.
Abschnitt aktivieren
Zunächst wird gekennzeichnet, dass Einkünfte aus Kryptowerten vorliegen. Bei Zusammenveranlagung gibt es dafür getrennte Felder für beide Ehegatten – Kryptobestände sind stets der Person zuzuordnen, die wirtschaftlich verfügungsberechtigt ist.
Bezeichnung des Wirtschaftsguts
Hier genügt eine sammelnde Bezeichnung, etwa „Kryptowerte“. Bei einer größeren Zahl von Vorgängen ist der Verweis auf eine beigefügte Aufstellung üblich – zum Beispiel „siehe beigefügte Ermittlung“. Das Finanzamt erwartet keine hundert Einzelzeilen im Formular.
Zeitpunkte von Anschaffung und Veräußerung
Bei einer Sammelbezeichnung wird der umfasste Zeitraum angegeben, üblicherweise das gesamte Kalenderjahr. Die einzelnen Zeitpunkte ergeben sich aus der beigefügten Aufstellung – dort sind sie unverzichtbar, weil an ihnen die Jahresfrist hängt.
Veräußerungspreis, Anschaffungskosten, Werbungskosten
Drei Summen aus der Ermittlung: der gesamte Veräußerungspreis der steuerpflichtigen Verkäufe, die zugehörigen Anschaffungskosten und die Veräußerungskosten, etwa Handelsgebühren. Wichtig ist die Übereinstimmung mit der beigefügten Aufstellung – Abweichungen erzeugen Rückfragen.
Ergebnis und Freigrenze
Das Formular ermittelt den Gewinn oder Verlust. Die Freigrenze von 1.000 Euro wird von der Finanzverwaltung berücksichtigt und ist nicht selbst einzutragen. Sie gilt für sämtliche privaten Veräußerungsgeschäfte des Jahres zusammen – auch für solche außerhalb des Kryptobereichs.
Die Nummerierung der Anlage SO ändert sich von Jahr zu Jahr, und mit dem neuen Abschnitt für 2025 haben sich die Zeilen verschoben. Wir nennen deshalb bewusst die Abschnitte statt fester Zeilennummern. Maßgeblich ist immer das Formular des jeweiligen Veranlagungszeitraums; in ELSTER sind die Bereiche zusätzlich benannt.
Abschnitt Leistungen: Staking, Lending, Airdrops
Der Abschnitt, der am häufigsten übersehen wird – weil er nicht bei den Kryptowerten steht.
Erträge aus Staking, Lending, Forging, Masternodes und Airdrops sind keine Veräußerungsgeschäfte, sondern sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Sie gehören in den Abschnitt für Leistungen – denselben Bereich, in dem auch die gelegentliche Vermittlung oder die Vermietung einzelner beweglicher Gegenstände erfasst wird.
Was dort einzutragen ist
- Eine Bezeichnung der Tätigkeit, etwa „Staking-Erträge“ oder „Erträge aus Lending“
- Die Summe der zugeflossenen Erträge, bewertet mit dem Kurs im jeweiligen Zuflusszeitpunkt
- Die zugehörigen Werbungskosten im dafür vorgesehenen Feld
Die Freigrenze beträgt hier 256 Euro und ist von der Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte völlig unabhängig. Beide bestehen nebeneinander, beide sind Freigrenzen und keine Freibeträge: Wird eine erreicht, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig.
Zum Zuflusszeitpunkt
Nach der ergänzten Verwaltungsauffassung sind auch noch nicht abgerufene Rewards zu erfassen, wenn der wirtschaftliche Anspruch bereits entstanden ist. Wer Erträge im Protokoll stehen lässt und erst im Folgejahr abruft, kann deshalb bereits im Zuflussjahr steuerpflichtig sein. Zur Leistung Staking, Lending und DeFi
Verluste: eintragen, auch wenn keine Steuer anfällt
Ein Verlustjahr ist kein Grund, die Anlage SO wegzulassen – im Gegenteil. Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften sind nur verwertbar, wenn sie erklärt und vom Finanzamt gesondert festgestellt werden.
- Verrechnung im selben Jahr mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften
- Rücktrag in das Vorjahr, sofern dort Gewinne dieser Art vorhanden sind
- Vortrag ohne zeitliche Begrenzung in künftige Jahre
Nicht verrechenbar sind sie dagegen mit Gehalt, Mieteinnahmen oder Kapitalerträgen. Der Verrechnungskreis ist geschlossen – das ist der Preis dafür, dass Gewinne nach Ablauf der Jahresfrist steuerfrei bleiben.
Der Feststellungsbescheid über den verbleibenden Verlustvortrag sollte aufbewahrt und im Folgejahr geprüft werden. Fehlt der Vortrag im nächsten Bescheid, ist Einspruch geboten.
Der Weg über WISO Steuer
Wer die Erklärung selbst erstellt, muss die Werte nicht abtippen. Gängige Krypto-Steuerprogramme bieten einen Export im WISO-Format.
Im Krypto-Programm wird der Steuerreport für das betreffende Jahr erzeugt und der WISO-Export heruntergeladen. In WISO Steuer wird die Datei über die Importfunktion für Krypto-Trades eingelesen.
Anschließend sind die übernommenen Werte zu bestätigen: einmal im Bereich der privaten Veräußerungen unter dem Punkt für Kryptowerte und sonstige Token, ein zweites Mal im Bereich der Leistungen für die sonstigen Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Beide Bestätigungen sind nötig – wer nur die erste vornimmt, lässt die Rewards unerklärt.
Die Übermittlung an das Finanzamt erfolgt anschließend aus WISO heraus über die ELSTER-Schnittstelle.
- ÜbernommenPrivate Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG
- ÜbernommenSonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG
- Nicht übernommenKapitalerträge nach § 20 EStG – von Hand einzutragen
- BeachtenRundungen können zu geringfügigen Abweichungen führen
- AufbewahrenVollständiger Steuerreport als Nachweis für Rückfragen
Der Import ersetzt die Prüfung nicht. Er übernimmt genau das, was im Krypto-Programm steht – einschließlich falsch erkannter Wallet-Transfers und fehlender Kurse. Was vorne falsch ist, wird hinten sauber formatiert falsch.
Für ältere Veranlagungszeiträume weicht der Ablauf ab, insbesondere bei den sonstigen Einkünften vor 2023.
Sechs Fehler, die wir regelmäßig sehen
Rewards bei den Veräußerungen erfasst
Staking und Lending gehören in den Abschnitt für Leistungen. Werden sie zu den Veräußerungsgeschäften gezogen, stimmt die Freigrenze nicht und die Zuordnung ist falsch.
Coin-zu-Coin-Tausche weggelassen
Der häufigste Fehler überhaupt. Ein Tausch ist eine Veräußerung, auch wenn kein Euro geflossen ist – und er ist über DAC 8 künftig sichtbar.
Verluste nicht erklärt
Ohne Erklärung keine Feststellung, ohne Feststellung keine Verrechnung. Das kostet in einem späteren Gewinnjahr bares Geld.
Zuordnung bei Ehegatten
Kryptowerte sind der Person zuzurechnen, die wirtschaftlich verfügungsberechtigt ist. Eine beliebige Aufteilung zwischen Ehegatten hält einer Prüfung nicht stand.
Keine Aufstellung beigefügt
Die Summen allein sind nicht überprüfbar. Ohne Ermittlung im Anhang folgt eine Rückfrage – und im ungünstigen Fall eine Schätzung.
Report ungeprüft übernommen
Ob per Import oder von Hand: Was das Krypto-Programm ausgibt, ist ein Vorschlag, kein Ergebnis. Wallet-Transfers und fehlende Kurse müssen vorher geklärt sein.
Häufige Fragen zur Anlage SO
In welche Anlage gehören Kryptogewinne?
Was hat sich für den Veranlagungszeitraum 2025 geändert?
Muss ich jede einzelne Transaktion eintragen?
Wo trage ich Staking- und Lending-Erträge ein?
Muss ich Verluste eintragen, obwohl keine Steuer anfällt?
Kann ich die Werte in WISO Steuer importieren?
Rechtsstand: 22.08.2026. Fundstellen: § 22 Nr. 3 EStG, § 23 EStG, BFH vom 14.02.2023 (IX R 3/22), BMF-Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von Kryptowerten sowie die Anleitungen zur Anlage SO des jeweiligen Veranlagungszeitraums.
Zeilennummern und Abschnittsbezeichnungen ändern sich mit jedem Formularjahrgang; maßgeblich ist stets das amtliche Formular des betreffenden Zeitraums. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall.