§ 3c EStG Fachbeitrag · Rechtsstand 08/2026

Werbungskosten bei Kryptowerten

Dieselbe Rechnung kann bei der einen Einkunftsart voll abziehbar und bei der anderen vollständig gesperrt sein. Wer Kosten pauschal in die Erklärung schreibt, verschenkt entweder Abzugsvolumen oder handelt sich eine Kürzung ein.

Das Wichtigste vorab
  • Bei § 23 EStG sind nur Kosten abziehbar, die mit dem einzelnen Veräußerungsgeschäft zusammenhängen.
  • Bei § 22 Nr. 3 EStG gelten die allgemeinen Regeln – der Abzug ist am weitesten.
  • Bei § 20 EStG ist der Abzug tatsächlicher Werbungskosten gesperrt; es bleibt nur der Sparer-Pauschbetrag.
  • § 3c Abs. 1 EStG sperrt den Abzug, soweit Kosten auf nach Ablauf der Jahresfrist steuerfreie Verkäufe entfallen.
  • Damit ist die Aufteilung der entscheidende Arbeitsschritt – und der, an dem Prüfungen ansetzen.

Drei Einkunftsarten, drei völlig verschiedene Regeln

Bevor eine Rechnung zugeordnet wird, muss feststehen, zu welcher Einkunftsart sie gehört. Davon hängt alles Weitere ab.

§ 22 Nr. 3

Sonstige Einkünfte: weitester Abzug

Staking, Lending, Airdrops. Hier gelten die allgemeinen Regeln des § 9 EStG: Abziehbar ist, was durch die Erzielung der Erträge veranlasst ist. Kein besonderes Abzugsverbot, keine Beschränkung auf einzelne Geschäfte.

Wichtig: Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, ist der Verlust nur eingeschränkt verrechenbar – nämlich mit Überschüssen derselben Art.

§ 23 EStG

Private Veräußerungsgeschäfte: nur geschäftsbezogen

Der Gewinn ergibt sich aus Veräußerungspreis abzüglich Anschaffungskosten und Werbungskosten. Abziehbar ist, was durch die steuerpflichtigen Veräußerungsgeschäfte veranlasst ist. Am einfachsten ist der Nachweis bei Kosten eines einzelnen Geschäfts; laufender Aufwand kommt in Betracht, soweit er der Erzielung steuerpflichtiger Veräußerungsgewinne dient.

Wichtig: Hinzu kommt die Sperre des § 3c Abs. 1 EStG für den steuerfreien Teil.

§ 20 EStG

Kapitaleinkünfte: gar kein Abzug

Für Derivate, bestimmte Fonds- und ETP-Produkte gilt § 20 Abs. 9 EStG: Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen. Abgegolten ist alles durch den Sparer-Pauschbetrag – unabhängig davon, wie hoch die Kosten tatsächlich waren.

Wichtig: Auch eine hohe Anwaltsrechnung für die Gestaltung eines Futures-Engagements bleibt damit ohne Wirkung. Der Bundesfinanzhof hat das Abzugsverbot weit ausgelegt: Es greift auch für Ausgaben, die nach 2008 abgeflossen sind, aber mit früher zugeflossenen Erträgen zusammenhängen, und ebenso im Rahmen der Günstigerprüfung (Urteil vom 02.12.2014, VIII R 34/13). Als Ausweg bleibt allenfalls eine Billigkeitsmaßnahme nach §§ 163, 227 AO, auf die der Senat ausdrücklich hingewiesen hat.

Diese Dreiteilung ist der Grund, weshalb sich eine saubere Zuordnung der Vorgänge auch bei den Kosten auszahlt: Dieselbe Anwaltsrechnung ist bei § 22 Nr. 3 EStG voll abziehbar und bei § 20 EStG wertlos.

Die vier Abzugsverbote, die im Kryptobereich greifen

§ 3c Abs. 1

Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen

Das für Kryptowerte wichtigste Verbot. Wer nach Ablauf der Jahresfrist steuerfrei verkauft, erzielt insoweit keine steuerpflichtigen Einnahmen. Kosten, die damit in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind nicht abziehbar. Bei einem Anleger mit gemischtem Bestand bedeutet das: aufteilen.

§ 20 Abs. 9

Sparer-Pauschbetrag statt Werbungskosten

Bei Einkünften aus Kapitalvermögen ist der Abzug tatsächlicher Werbungskosten ausgeschlossen. Es bleibt beim Sparer-Pauschbetrag. Für Krypto-Derivate und Fondsprodukte bedeutet das: Beratungs-, Depot- und Softwarekosten wirken sich nicht aus.

§ 12 EStG

Private Lebensführung

Aufwendungen für die Lebensführung sind nicht abziehbar, auch wenn sie der beruflichen Tätigkeit förderlich sind. Bei gemischter Veranlassung ist eine Aufteilung nur zulässig, wenn ein objektiver Maßstab besteht – daran scheitern Konferenzreisen und Fachliteratur privater Anleger regelmäßig.

Beratung

Ermittlung ja, Durchsetzung nein

Bei Beratungskosten kommt es auf den Arbeitsschritt an, nicht auf den Anlass. Werbungskosten sind die Arbeitsschritte zur Ermittlung der Einkünfte – die Zusammenstellung der Erträge aus Belegen und Transaktionsdaten. Nicht dazu gehören das Ausfüllen der Erklärung und, bei einer Selbstanzeige, alles, was der Durchsetzung der strafbefreienden Wirkung dient.

Dass Beratungskosten einer Selbstanzeige dem Grunde nach Werbungskosten sein können, hat der Bundesfinanzhof nicht in Frage gestellt (Urteil vom 02.12.2014, VIII R 34/13). Er hat den Abzug im entschiedenen Fall allein deshalb versagt, weil es um Kapitaleinkünfte ging und dort § 20 Abs. 9 EStG greift.

§ 22 Nr. 3 S. 3

Beschränkte Verlustverrechnung

Kein Abzugsverbot im engeren Sinn, aber praktisch ähnlich wirksam: Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen aus Leistungen, ist der Verlust nicht mit anderen Einkünften verrechenbar, sondern nur mit Überschüssen derselben Art in anderen Jahren.

Die Aufteilung: der entscheidende Arbeitsschritt

Fast jeder Kryptoanleger hat im selben Jahr steuerpflichtige und steuerfreie Veräußerungen. Damit stellt sich § 3c Abs. 1 EStG praktisch immer.

Ein sachgerechter Maßstab genügt

Das Gesetz gibt keinen Schlüssel vor. Verlangt wird ein Maßstab, der dem Sachverhalt gerecht wird und nachvollziehbar begründet ist. In Betracht kommen:

— das Verhältnis der steuerpflichtigen zu den gesamten Veräußerungserlösen
— das Verhältnis der Zahl der Vorgänge
— der tatsächliche Bearbeitungsaufwand, etwa bei Beraterrechnungen

Entscheidend ist weniger die Wahl des Maßstabs als die Begründung und die stetige Anwendung. Ein von Jahr zu Jahr wechselnder Schlüssel, der stets zum günstigsten Ergebnis führt, wird nicht anerkannt.

  • Nicht aufzuteilenKosten eines konkreten steuerpflichtigen Geschäfts, etwa der Anwalt für einen OTC-Vertrag innerhalb der Frist
  • Nicht aufzuteilenKosten bei § 22 Nr. 3 EStG – dort gibt es keine steuerfreien Einnahmen
  • AufzuteilenSoftware, Beratung und laufende Kosten, die beide Bereiche betreffen
  • Gar nichtKosten im Bereich des § 20 EStG – dort ist der Abzug ohnehin gesperrt

Praktischer Rat: Lassen Sie sich Beraterrechnungen nach Einkunftsarten getrennt ausstellen. Was in der Rechnung schon getrennt ist, muss später nicht geschätzt werden – und hält der Prüfung stand.

Beispielrechnung

Ein Anleger mit steuerpflichtigen und steuerfreien Verkäufen im selben Jahr, Aufteilungsschlüssel 40 Prozent steuerpflichtig. Die Einordnung zeigt, wie unterschiedlich vergleichbare Beträge wirken.

Beispielhafte Einordnung typischer Aufwendungen
Aufwand Betrag Zuordnung Einschätzung
Krypto-Steuersoftware, JahreslizenzHilfsmittel zur Ermittlung der Einkünfte. Aufzuteilen zwischen den Einkunftsarten und, innerhalb des § 23 EStG, zwischen steuerpflichtigen und steuerfreien Veräußerungen. 159,00 € § 23 und § 22 Nr. 3 anteilig
Steuerberater, Ermittlung § 22 Nr. 3Kosten der Einkünfteermittlung sind Werbungskosten. Nicht abziehbar wäre nur der Anteil für das Ausfüllen der Erklärung selbst. 599,00 € § 22 Nr. 3 abziehbar
Steuerberater, Ermittlung § 23Ebenfalls Einkünfteermittlung – aber nur, soweit auf steuerpflichtige Veräußerungen entfallend. Der auf steuerfreie Verkäufe entfallende Teil ist nach § 3c Abs. 1 EStG gesperrt. 589,00 € § 23 anteilig
Rechtsanwalt, OTC-Vertrag innerhalb der HaltefristUnmittelbar durch ein einzelnes, steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft veranlasst. Volle Abziehbarkeit als Werbungskosten dieses Geschäfts. 299,00 € § 23 abziehbar
Rechtsanwalt, Gestaltung LendingVeranlasst durch die Erzielung laufender Erträge. Abziehbar bei den sonstigen Einkünften – dort gilt kein Abzugsverbot. 2.959,00 € § 22 Nr. 3 abziehbar
Rechtsanwalt, FuturesBei Einkünften aus Kapitalvermögen ist der Abzug tatsächlicher Werbungskosten nach § 20 Abs. 9 EStG ausgeschlossen. Abgegolten ist alles durch den Sparer-Pauschbetrag. 899,00 € § 20 gesperrt
EinzahlungsgebührenKeine Werbungskosten, sondern Anschaffungsnebenkosten. Sie erhöhen die Anschaffungskosten und wirken sich erst bei der Veräußerung aus – dann aber unabhängig von § 3c. 138,00 € § 23 Anschaffungskosten
AuszahlungsgebührenVeräußerungskosten. Abziehbar, soweit sie auf steuerpflichtige Veräußerungen entfallen. 438,00 € § 23 anteilig
Transfergebühren zwischen eigenen WalletsKein Veräußerungsvorgang, daher keinem einzelnen Geschäft zuzuordnen. Ein Abzug kommt allenfalls anteilig in Betracht und ist zu begründen. 57,00 € unklar anteilig
Flug zur FachkonferenzBei einem privaten Anleger regelmäßig nicht abziehbar, weil es an der Veranlassung durch eine bestimmte Einkunftsquelle fehlt. Anders bei gewerblicher Tätigkeit oder beruflichem Bezug. 259,00 € gemischt kritisch
Hotel während der KonferenzWie beim Flug. Bei gemischter Veranlassung ist eine Aufteilung nur zulässig, wenn ein objektiver Aufteilungsmaßstab besteht. 438,00 € gemischt kritisch
VIP-Zugang zur KonferenzEine private Mitveranlassung ist dem VIP-Zugang nicht ohne Weiteres anzusehen – er verschafft in erster Linie Zugang zu Vorträgen und Gesprächspartnern. Der Betrag fällt jedoch auf und wird erfahrungsgemäß hinterfragt. Wer ihn ansetzt, sollte den beruflichen Anlass belegen können: Programm, wahrgenommene Termine, daraus entstandene Geschäftsbeziehungen. 999,00 € gemischt kritisch
FachbuchNur abziehbar, wenn der Inhalt konkret der Einkünfteerzielung dient und nicht allgemeinbildend ist. Beleg mit Titel aufbewahren. 19,99 € gemischt kritisch
FachzeitschriftenDieselbe Prüfung wie beim Fachbuch. Allgemeine Wirtschafts- oder Anlegermagazine erkennt die Verwaltung regelmäßig nicht an. 69,00 € gemischt kritisch
Internetkosten, Pauschale 15 € × 12Anteilig abziehbar. Die Verwaltung akzeptiert bei Telekommunikationskosten üblicherweise einen Anteil von 20 Prozent, höchstens 20 Euro monatlich – der Ansatz ist dem Anlass nach zu begründen. 180,00 € gemischt anteilig
ComputerArbeitsmittel, anteilig nach dem Umfang der Nutzung für die Einkünfteerzielung. Für Computerhardware lässt die Verwaltung eine Nutzungsdauer von einem Jahr zu. 899,00 € Arbeitsmittel anteilig
Drei Bildschirme à 199 €Wie beim Computer. Bei drei Bildschirmen wird die Verwaltung nach dem Anlass fragen – die Begründung sollte vorher feststehen. 597,00 € Arbeitsmittel anteilig
SchreibtischMöbel im privaten Wohnraum sind regelmäßig privat mitveranlasst. Abziehbar in aller Regel nur im Rahmen eines steuerlich anerkannten Arbeitszimmers. 199,00 € Arbeitsmittel kritisch
Summe der genannten Aufwendungen 9.796,99 € davon tatsächlich wirksam: deutlich weniger
Was die Rechnung zeigt

Von den aufgeführten Beträgen wirkt sich nur ein Bruchteil aus. Die größte Einzelposition – die Anwaltsrechnung für das Lending – ist voll abziehbar, weil sie den sonstigen Einkünften zuzuordnen ist. Die zweitgrößte, der Anwalt für die Futures, ist vollständig wertlos, weil § 20 Abs. 9 EStG greift. Und beim VIP-Zugang zur Konferenz entscheidet die Dokumentation: Eine private Mitveranlassung ist nicht erkennbar, die Höhe des Betrags provoziert aber Rückfragen.

Wer diese Unterschiede vor dem Beauftragen kennt, kann sie in der Gestaltung berücksichtigen – etwa indem eine Beratung so zugeschnitten wird, dass sie einer Einkunftsart mit Abzugsmöglichkeit zuzuordnen ist.

Zur Kategorie „kritisch“

Kritisch heißt nicht unzulässig. Es heißt: Die Position ist begründbar, fällt aber auf und wird erfahrungsgemäß hinterfragt. Der Unterschied zwischen einem anerkannten und einem gestrichenen Abzug liegt bei diesen Posten selten in der Rechtslage, sondern fast immer in der Dokumentation – und die muss zum Zeitpunkt der Ausgabe entstehen, nicht erst bei der Rückfrage.

Die Einordnungen sind beispielhaft und geben unsere Einschätzung wieder. Sie ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls; abweichende Sachverhalte führen zu abweichenden Ergebnissen.

Checkliste für die Praxis

Sechs Gewohnheiten, die den Abzug sichern – und die alle nichts kosten.

  • Beraterrechnungen nach Einkunftsarten getrennt ausstellen lassen
  • Bei jeder Rechnung notieren, welcher Vorgang sie ausgelöst hat
  • Den Aufteilungsschlüssel einmal festlegen, begründen und beibehalten
  • Belege für Fachliteratur mit Titel aufbewahren, nicht nur den Kassenbon
  • Gebühren beim Kauf getrennt von Gebühren beim Verkauf erfassen
  • Bei Arbeitsmitteln den Anlass dokumentieren, bevor gekauft wird
Vorher

Gestalten statt nachträglich zuordnen

Ob eine Beratung dem § 22 Nr. 3 EStG oder dem § 20 EStG zuzuordnen ist, entscheidet sich am Auftrag – nicht an der Rechnung. Wer den Zuschnitt vorher bedenkt, entscheidet über die Abziehbarkeit.

Nachher

Bescheid prüfen

Werden Werbungskosten gekürzt, steht die Begründung im Bescheid. Häufig lässt sich der Ansatz mit einer nachgereichten Aufteilungsrechnung retten – aber nur innerhalb der Einspruchsfrist. Zum Einspruchsverfahren

Reisekosten zu Fachveranstaltungen

Der Bereich, in dem die meisten Anleger zu vorsichtig sind – und in dem sich mit ein wenig Vorbereitung am meisten holen lässt.

Lange galt der Grundsatz, dass eine Reise nur dann abziehbar ist, wenn sie ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich veranlasst war. Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat das 2009 aufgegeben: § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG enthält kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot. Gemischt veranlasste Reisekosten sind aufteilbar, wenn sich die beruflichen und privaten Anteile trennen lassen und keiner von beiden von untergeordneter Bedeutung ist.

Was für die berufliche Veranlassung spricht

  • Ein tägliches Fachprogramm von etwa sechs Stunden gilt in der Praxis als ausreichend.
  • An- und Abreise erfolgen zeitnah zu Programmbeginn und Programmende.
  • Das Programm ist fachlich und nicht durch allgemeinbildende Teile aufgelockert.
  • Die Teilnahme ist durch Programm, Anmeldung und Teilnahmebestätigung belegt.

Was dagegen spricht

  • Großzügig bemessene Freizeitphasen, besonders an touristisch reizvollen Orten.
  • Ein erheblicher Anteil an Rahmen- und Besichtigungsprogramm.
  • Verlängerung des Aufenthalts über die Veranstaltung hinaus.
  • Begleitung durch Angehörige ohne eigenen fachlichen Bezug – das hat der Bundesfinanzhof ausdrücklich als Indiz gewertet.
Gute Nachricht für Kryptoveranstaltungen

Fachkonferenzen der Kryptobranche erfüllen die inhaltlichen Anforderungen typischerweise ohne Weiteres: dichtes Vortragsprogramm über mehrere Tage, fachliches Publikum, keine allgemeinbildenden Anteile. Wer An- und Abreise am Veranstaltungstag legt und das Programm aufbewahrt, hat die wesentlichen Voraussetzungen erfüllt.

Der Knackpunkt liegt anderswo: bei privaten Anlegern muss die Veranlassung durch eine bestimmte Einkunftsquelle dargelegt werden. Wer laufende Erträge nach § 22 Nr. 3 EStG erzielt, hat es damit deutlich leichter als jemand, der lediglich Bestände hält.

Wie aufgeteilt wird

Für An- und Abreise gilt das Verhältnis der Zeitanteile. Übernachtungskosten werden dagegen taggenau zugeordnet – hier akzeptiert die Verwaltung in der Regel keine Quote. Tagungs- und Kongressgebühren sind von den übrigen Reisekosten abgrenzbar und bei beruflichem Anlass in voller Höhe abziehbar. Verpflegungsmehraufwand ist nur mit den gesetzlichen Pauschbeträgen anzusetzen.

Rechenbeispiel

Eine Konferenz in Barcelona dauert vier Tage mit vollem Fachprogramm, hinzu kommen zwei Reisetage und zwei Tage Aufenthalt ohne Programm. Von acht Tagen sind damit sechs beruflich veranlasst, was einem Anteil von 75 Prozent entspricht. Vom Flug über 259 Euro wären danach rund 194 Euro anzusetzen; die Hotelkosten werden für die vier Konferenztage und die Reisetage angesetzt, für die beiden übrigen Tage nicht. Die Tagungsgebühr bleibt davon unberührt und ist voll abziehbar.

Praktischer Rat: Legen Sie die Reise so, dass keine Aufteilung nötig wird. Anreise am Vortag, Abreise am Tag nach Programmende, keine angehängten Urlaubstage – dann entfällt die Diskussion vollständig.

Werbungskosten-ABC für Kryptoanleger

Die Einordnung typischer Aufwendungen im Überblick. Anteilig bedeutet: dem Grunde nach abziehbar, aber aufzuteilen. Kritisch bedeutet: begründbar, wird aber erfahrungsgemäß hinterfragt. Die Übersicht betrifft Aufwendungen im Privatvermögen; im Betriebsvermögen gelten die Regeln für Betriebsausgaben und damit vielfach günstigere Maßstäbe.

  • A
  • Airdrops, Kosten der Teilnahme

    Soweit durch die Erzielung sonstiger Einkünfte veranlasst. Gaskosten für den Claim sind zuzuordnen.

    anteilig
  • Anwaltskosten, Derivate und Futures

    Zuzuordnen zu § 20 EStG. Der Abzug ist nach § 20 Abs. 9 EStG gesperrt.

    gesperrt
  • Anwaltskosten, Gestaltung Lending

    Veranlasst durch laufende Erträge nach § 22 Nr. 3 EStG. Voller Abzug.

    abziehbar
  • Anwaltskosten, einzelner Verkaufsvertrag

    Unmittelbar durch ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft veranlasst.

    abziehbar
  • Arbeitszimmer

    Nur unter den engen Voraussetzungen des Gesetzes. Bei privaten Anlegern selten darstellbar.

    kritisch
  • Auszahlungsgebühren

    Veräußerungskosten, aufzuteilen nach § 3c Abs. 1 EStG.

    anteilig
  • B
  • Beiträge zu Krypto-Versicherungen

    Anteilig, soweit die versicherten Bestände der Erzielung steuerpflichtiger Erträge dienen. Bei rein privater Verwahrung kritisch.

    anteilig
  • Bewirtung von Geschäftskontakten

    Bei Überschusseinkünften nur eingeschränkt und mit Nachweis der Teilnehmer.

    kritisch
  • Bildschirme

    Arbeitsmittel, anteilig nach dem Umfang der Nutzung zur Einkünfteerzielung.

    anteilig
  • Blockchain-Analysedienste

    Abonnements für Analyseplattformen sind nur bei konkretem Bezug zur Einkünfteerzielung abziehbar; die Nähe zur allgemeinen Marktinformation spricht dagegen.

    kritisch
  • Börsen-Steuerreports, kostenpflichtig

    Wie Krypto-Steuersoftware zu behandeln: Hilfsmittel der Einkünfteermittlung, aufzuteilen.

    anteilig
  • C
  • Computer und Peripherie

    Arbeitsmittel. Für Hardware lässt die Verwaltung eine Nutzungsdauer von einem Jahr zu.

    anteilig
  • D
  • Datenrettung und Wallet-Wiederherstellung

    Anteilig, soweit die betroffenen Bestände der Erzielung steuerpflichtiger Erträge dienen.

    anteilig
  • Depot- und Verwahrgebühren

    Bei § 22 Nr. 3 EStG abziehbar, bei § 23 EStG nur geschäftsbezogen, bei § 20 EStG gesperrt.

    anteilig
  • E
  • Einzahlungsgebühren

    Keine Werbungskosten, sondern Anschaffungsnebenkosten. Erhöhen die Anschaffungskosten.

    Anschaffungskosten
  • F
  • Fachbücher

    Nur bei konkretem Bezug zur Einkünfteerzielung. Titel und Inhalt dokumentieren.

    kritisch
  • Fachzeitschriften

    Wie Fachbücher. Allgemeine Anlegermagazine werden regelmäßig nicht anerkannt.

    kritisch
  • Fahrten zur Steuerkanzlei

    Anteilig als Reisekosten, soweit sie der Ermittlung steuerpflichtiger Einkünfte dienen. Die Entfernungspauschale ist hier nicht anwendbar.

    anteilig
  • Forensische Rekonstruktion der Historie

    Wie Steuerberatungskosten zur Ermittlung der Einkünfte zu behandeln und entsprechend aufzuteilen.

    anteilig
  • Fortbildung, Seminare und Kongresse

    Abziehbar bei nahezu ausschließlich beruflicher Veranlassung, sonst anteilig. Siehe Abschnitt Reisekosten.

    anteilig
  • Fremdwährungsverluste beim Auszahlen

    Anteilig zu berücksichtigen – je nach Anlass im Bereich des § 22 Nr. 3 EStG oder des § 23 EStG. Maßgeblich ist, welchem Vorgang die Auszahlung zuzuordnen ist.

    anteilig
  • G
  • Gasgebühren bei Transaktionen

    Je nach Anlass Anschaffungsneben- oder Veräußerungskosten, bei Rewards Werbungskosten.

    anteilig
  • Gerichts- und Prozesskosten

    Kosten des Einspruchs- oder Klageverfahrens sind Werbungskosten der Einkunftsart, um die gestritten wird – bei § 23 EStG anteilig nach § 3c EStG.

    anteilig
  • Gutachtenkosten

    Folgen der Einkunftsart, zu deren Klärung das Gutachten dient.

    anteilig
  • H
  • Hardware-Wallet

    Anteilig, soweit zur Verwahrung von Beständen mit steuerpflichtigen Erträgen genutzt.

    anteilig
  • I
  • Internet und Telefon

    Anteilig. Üblich sind 20 Prozent der Kosten, höchstens 20 Euro monatlich.

    anteilig
  • K
  • Kontoführung eines gesonderten Kryptokontos

    Anteilig. Ein ausschließlich für Kryptovorgänge geführtes Konto ist deutlich besser zuzuordnen als ein privates Girokonto.

    anteilig
  • Kontoführungsgebühren

    Nur soweit dem Bereich der Einkünfteerzielung zuzuordnen, nicht dem privaten Zahlungsverkehr.

    kritisch
  • Kreditzinsen zur Finanzierung

    Nur soweit auf steuerpflichtige Erträge entfallend. Bei § 20 EStG gesperrt.

    anteilig
  • Krypto-Steuersoftware

    Hilfsmittel der Einkünfteermittlung. Aufzuteilen zwischen Einkunftsarten und nach § 3c EStG.

    anteilig
  • Kurslisten und Datendienste

    Wie Krypto-Steuersoftware zu behandeln.

    anteilig
  • M
  • Mining-Hardware im Privatvermögen

    Bei nicht gewerblichem Mining nur anteilig und mit Nachweis der Nutzung.

    kritisch
  • Mitgliedsbeiträge in Fachverbänden

    Bei privaten Anlegern regelmäßig privat mitveranlasst, bei gewerblicher Tätigkeit unproblematisch.

    kritisch
  • N
  • NFT-Minting-Kosten

    Keine Werbungskosten, sondern Anschaffungsnebenkosten des erworbenen Tokens.

    Anschaffungskosten
  • Nachzahlungs- und Aussetzungszinsen

    Steuerliche Nebenleistungen zur Einkommensteuer sind nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbar.

    gesperrt
  • P
  • Porto und Bürobedarf

    Geringe Beträge, aber abziehbar, soweit veranlasst. Belege sammeln.

    anteilig
  • R
  • Reisekosten

    Siehe eigener Abschnitt. Aufteilung nach Zeitanteilen möglich.

    anteilig
  • Rekonstruktion nach Börseninsolvenz

    Wie forensische Rekonstruktion der Historie: Kosten der Einkünfteermittlung, entsprechend aufzuteilen.

    anteilig
  • S
  • Schreibtisch und Büromöbel

    Im privaten Wohnraum regelmäßig privat mitveranlasst.

    kritisch
  • Selbstanzeige, Kosten

    Der auf die Ermittlung der Einkünfte entfallende Teil ist Werbungskosten – etwa die Zusammenstellung der Erträge aus Belegen und Transaktionsdaten. Nicht dazu gehört, was auf das Ausfüllen der Erklärung und auf die Durchsetzung der strafbefreienden Wirkung entfällt. Bei Kryptowerten im Bereich des § 22 Nr. 3 und des § 23 EStG bleibt der Ermittlungsanteil abziehbar; bei Kapitaleinkünften sperrt dagegen § 20 Abs. 9 EStG den Abzug (BFH vom 02.12.2014, VIII R 34/13). Die Rechnung sollte beides getrennt ausweisen.

    anteilig
  • Server oder VPS für einen Node

    Anteilig, soweit der Node der Erzielung von Erträgen dient. Bei reiner Eigennutzung zur Nachverfolgung eigener Transaktionen fehlt es an Einkünften und damit am Abzug.

    anteilig
  • Signalgruppen und Analyse-Abonnements

    Anteilig abziehbar, soweit sie der Erzielung steuerpflichtiger Erträge dienen. Der auf steuerfreie Veräußerungen entfallende Teil bleibt nach § 3c Abs. 1 EStG außen vor.

    anteilig
  • Steuerberatung, Ausfüllen der Erklärung

    Seit 2006 nicht mehr abziehbar. Rechnung möglichst getrennt ausweisen lassen.

    gesperrt
  • Steuerberatung, Ermittlung der Einkünfte

    Werbungskosten der jeweiligen Einkunftsart. Bei § 23 EStG nach § 3c EStG aufzuteilen.

    anteilig
  • Strafverteidigung, Kosten

    Aufwendungen für die Verteidigung in einem Steuerstrafverfahren sind regelmäßig nicht abziehbar. Ausnahmen kommen nur in eng begrenzten Fällen in Betracht.

    gesperrt
  • Stromkosten beim Mining

    Anteilig nach tatsächlichem Verbrauch, am besten über Zwischenzähler.

    anteilig
  • Säumnis- und Verspätungszuschläge

    Ebenfalls steuerliche Nebenleistungen und damit vom Abzug ausgeschlossen.

    gesperrt
  • T
  • Tagungs- und Kongressgebühren

    Von den Reisekosten abgrenzbar und bei beruflichem Anlass voll abziehbar.

    abziehbar
  • Trading-Kurse und Coaching

    Anteilig abziehbar, soweit sie der Erzielung steuerpflichtiger Veräußerungsgewinne nach § 23 EStG dienen. Kein Abzug dagegen, soweit sie auf Erträge im Bereich des § 20 EStG entfallen oder soweit ausschließlich Gewinne außerhalb der Jahresfrist betroffen sind – insoweit greift § 3c Abs. 1 EStG.

    anteilig
  • Transfergebühren zwischen eigenen Wallets

    Kein Veräußerungsvorgang, daher keinem Geschäft zuzuordnen. Abzug ist zu begründen.

    kritisch
  • U
  • Umzugskosten bei Wegzug ins Ausland

    Privat veranlasst. Ein Bezug zur Erzielung von Einkünften aus Kryptowerten besteht nicht.

    gesperrt
  • V
  • VIP- und Premiumzugänge

    Begründbar, fällt aber auf. Beruflichen Anlass dokumentieren.

    kritisch
  • VPN und Sicherheitssoftware

    Anteilig abziehbar, soweit sie dem Schutz der zur Einkünfteerzielung genutzten Zugänge und Bestände dienen. Der private Nutzungsanteil ist herauszurechnen.

    anteilig
  • Verlust durch Hack, Scam oder Rugpull

    Bei § 22 Nr. 3 EStG kommt ein Abzug in Betracht, weil der Verlust im Zusammenhang mit Einnahmen steht, die erzielt werden sollten – etwa bei Beständen, die für Staking oder Lending eingesetzt waren. Im Bereich des § 23 EStG liegt dagegen kein Veräußerungsvorgang vor; dort stellt sich die Frage anders. Entscheidend ist in beiden Fällen der Nachweis von Zeitpunkt, Höhe und Ereignis.

    anteilig
  • Vermögensbestätigung für Banken

    Dient regelmäßig nicht der Einkünfteerzielung, sondern einem privaten Anlass wie einer Finanzierung.

    kritisch
  • Verpflegungsmehraufwand

    Nur mit den gesetzlichen Pauschbeträgen und nur bei beruflich veranlasster Auswärtstätigkeit.

    anteilig
  • Vortragshonorare, eigene Kosten dafür

    Bei eigener Vortragstätigkeit unmittelbar veranlasst.

    abziehbar
  • W
  • Weiterbildung ohne Bezug zur Quelle

    Allgemeine Persönlichkeitsentwicklung ist nicht abziehbar.

    gesperrt
  • Z
  • Zuschlag nach § 398a AO

    Der Geldbetrag zugunsten der Staatskasse ist nicht abziehbar.

    gesperrt
  • Zweitgerät ausschließlich für Krypto

    Bei belegter ausschließlicher Nutzung gute Aussichten. Die Trennung sollte von Anfang an dokumentiert sein.

    anteilig
  • Ü
  • Übersetzung ausländischer Belege

    Kosten der Einkünfteermittlung, entsprechend aufzuteilen.

    anteilig

Die Übersicht gibt unsere Einschätzung für den Regelfall wieder. Sie ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls – gerade bei den als kritisch gekennzeichneten Positionen entscheidet die Dokumentation.

Häufige Fragen zu Werbungskosten

Kann ich bei Kryptogewinnen überhaupt Werbungskosten abziehen?
Bei privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG ja, allerdings nur die Kosten, die mit dem einzelnen Veräußerungsgeschäft zusammenhängen, und nur soweit sie auf steuerpflichtige Verkäufe entfallen. Bei sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG gelten die allgemeinen Regeln des § 9 EStG. Bei Kapitaleinkünften nach § 20 EStG ist der Abzug tatsächlicher Werbungskosten ausgeschlossen.
Warum sind Kosten für steuerfreie Verkäufe nicht abziehbar?
Nach § 3c Abs. 1 EStG dürfen Ausgaben, die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, nicht abgezogen werden. Wer nach Ablauf der Jahresfrist steuerfrei verkauft, erzielt insoweit keine steuerpflichtigen Einnahmen – die darauf entfallenden Kosten bleiben außen vor.
Wie teile ich die Kosten auf?
Es braucht einen sachgerechten, nachvollziehbaren Maßstab. In Betracht kommen das Verhältnis der steuerpflichtigen zu den steuerfreien Veräußerungserlösen, die Zahl der betroffenen Vorgänge oder der tatsächliche Bearbeitungsaufwand. Wichtig ist weniger die Wahl des Maßstabs als seine Begründung und die stetige Anwendung.
Sind Steuerberatungskosten abziehbar?
Soweit sie auf die Ermittlung der Einkünfte entfallen, ja. Der Anteil für das Ausfüllen der Erklärung selbst ist seit 2006 nicht mehr abziehbar. Bei Kryptomandaten liegt der Schwerpunkt eindeutig auf der Ermittlung – eine Aufteilung sollte gleichwohl aus der Rechnung hervorgehen.
Kann ich Konferenzreisen absetzen?
Das hängt am Nachweis, nicht am Grundsatz. Bei einer Fachkonferenz ist eine private Mitveranlassung nicht ohne Weiteres erkennbar – anders als etwa bei einer Reise an einen Urlaubsort mit Rahmenprogramm. Wer den beruflichen Anlass belegen kann, hat gute Argumente: Programm, wahrgenommene Termine, entstandene Geschäftsbeziehungen. Ohne diese Unterlagen wird das Finanzamt bei nennenswerten Beträgen nachfragen, und dann entscheidet, was zum Zeitpunkt der Reise dokumentiert wurde.
Was ist mit Gebühren beim Kauf und Verkauf?
Einzahlungs- und Kaufgebühren sind Anschaffungsnebenkosten und erhöhen die Anschaffungskosten. Verkaufs- und Auszahlungsgebühren sind Veräußerungskosten. Der Unterschied ist nicht kosmetisch: Anschaffungsnebenkosten wirken sich unabhängig von der Aufteilung nach § 3c EStG aus.
Fachlich verantwortlich: Matthias Steger, Steuerberater, neun Jahre Betriebsprüfer, Autor des Handbuchs zur Besteuerung von Kryptowerten.
Rechtsstand: 22.08.2026. Fundstellen: § 3c Abs. 1 EStG, § 9 EStG, § 12 EStG, § 20 Abs. 9 EStG, § 22 Nr. 3 EStG, § 23 Abs. 3 EStG; BFH, Großer Senat, Beschluss vom 21.09.2009 (GrS 1/06) zur Aufteilung gemischt veranlasster Reisekosten; BFH, Urteil vom 02.12.2014 (VIII R 34/13) zum Abzugsverbot bei Kapitaleinkünften und zur Werbungskosteneigenschaft von Beratungskosten einer Selbstanzeige.
Die Einordnung der Beispielposten gibt unsere Einschätzung wieder und ist nicht in allen Punkten höchstrichterlich geklärt. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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