Auftreten am Markt wie ein Händler
Anbieten der Leistung gegenüber Dritten, Werbung, Auftreten unter einer Firmierung. Wer sichtbar Marktteilnehmer sein will, wird auch so behandelt.
Die Weichenstellung, an der alles andere hängt. Wird Ihre Tätigkeit als gewerblich eingestuft, entfällt nicht nur die Steuerfreiheit nach Ablauf der Jahresfrist – es ändern sich Buchführungspflichten, Bewertungsregeln und der Umgang mit Verlusten gleich mit.
Im Privatvermögen sind Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowerten nach Ablauf eines Jahres steuerfrei. Im Betriebsvermögen gibt es diese Frist nicht. Jeder Gewinn ist steuerpflichtig, unabhängig davon, wie lange die Coins gehalten wurden.
Wer über Jahre Bestände aufgebaut hat und dann rückwirkend als gewerblich eingestuft wird, verliert damit nicht eine Vergünstigung für die Zukunft, sondern die Steuerfreiheit für den gesamten stillen Reserven-Bestand. Das ist regelmäßig der teuerste einzelne Punkt einer Betriebsprüfung im Kryptobereich.
Die Einstufung erfolgt nicht durch Erklärung, sondern nach den tatsächlichen Verhältnissen. Wer sie beeinflussen will, muss das über sein Verhalten und dessen Dokumentation tun – nicht über ein Kreuz im Formular.
Für Kryptowerte hat sich die Beurteilung an der Rechtsprechung zum Wertpapier- und Devisenhandel auszurichten. Deren Kernaussage überrascht viele.
Nach ständiger Rechtsprechung wird der An- und Verkauf von Wertpapieren auch bei erheblichem Umfang und hoher Frequenz regelmäßig nicht gewerblich, solange es sich um die Umschichtung eigenen Vermögens handelt. Wer für eigene Rechnung handelt und nicht wie ein Händler am Markt auftritt, bleibt im privaten Bereich – selbst bei tausenden Transaktionen.
Anbieten der Leistung gegenüber Dritten, Werbung, Auftreten unter einer Firmierung. Wer sichtbar Marktteilnehmer sein will, wird auch so behandelt.
Verwaltung fremder Bestände, Poolen von Kapital Dritter, Verwaltung für Freunde und Familie gegen Beteiligung. Das ist der deutlichste Schritt heraus aus der Vermögensverwaltung – und berührt zusätzlich das Aufsichtsrecht.
Eigenes Büro, angestellte Hilfskräfte, professionelle Handelsinfrastruktur, eigene Systeme mit Anbindung an mehrere Handelsplätze.
Handelsbots und Skripte sind heute auch für private Anleger verfügbar. Für sich genommen begründen sie keine Gewerblichkeit – in Verbindung mit anderen Merkmalen können sie das Bild aber verdichten.
Entscheidend ist stets die Gesamtwürdigung. Deshalb lässt sich die Frage nicht mit einer Checkliste beantworten, wohl aber mit einer dokumentierten Einordnung, die einer späteren Prüfung standhält. Genau das übernehmen wir.
Bei der Fremdfinanzierung weicht die Finanzverwaltung von der Rechtsprechung ab – und zwar zugunsten der Steuerpflichtigen.
Nach der Verwaltungsauffassung zu Kryptowerten führt allein die Aufnahme von Fremdkapital nicht zur Gewerblichkeit. In der Rechtsprechung zum Wertpapierhandel wird die Fremdfinanzierung dagegen durchaus als Indiz für händlertypisches Verhalten herangezogen.
Wir behandeln das als Billigkeitsregelung: eine für den Steuerpflichtigen günstige Verwaltungsauffassung, auf die man sich im Veranlagungsverfahren stützen kann, die aber weder Gesetz noch Rechtsprechung ersetzt.
Ein Gesichtspunkt, der selten thematisiert wird und in der Prüfung dennoch regelmäßig auftaucht.
Wer beruflich mit Kryptowerten befasst ist, hat Kenntnisse, Zugänge und mitunter Infrastruktur, über die ein gewöhnlicher Anleger nicht verfügt. Das macht ihn nicht automatisch zum Gewerbetreibenden – aber es verändert die Ausgangslage der Beurteilung.
Was wir empfehlen: die Trennung dokumentieren – getrennte Zugänge, getrennte Adressen, keine Nutzung beruflicher Infrastruktur für private Bestände, keine Verwaltung fremder Vermögen. Diese Dokumentation ist in der Prüfung mehr wert als jede nachträgliche Erklärung.
Die Sorge richtet sich meist auf die falsche Steuer.
Bei natürlichen Personen und Mitunternehmerschaften wird die Gewerbesteuer pauschaliert auf die Einkommensteuer angerechnet. Je nach Hebesatz der Gemeinde bleibt die tatsächliche Mehrbelastung überschaubar oder entfällt weitgehend – in Gemeinden mit hohem Hebesatz verbleibt eine Restbelastung.
Im Betriebsvermögen existiert keine Haltefrist. Was im Privatvermögen nach einem Jahr steuerfrei gewesen wäre, ist im Betrieb in voller Höhe steuerpflichtig – bei über Jahre aufgebauten Beständen ist das die weitaus größere Summe.
Hinzu kommt: Die Einstufung wirkt nicht erst ab dem Bescheid, sondern für die Jahre, in denen die Voraussetzungen tatsächlich vorlagen.
Wer die Frage der Gewerblichkeit allein unter dem Gesichtspunkt der Gewerbesteuer betrachtet, unterschätzt sie deshalb erheblich.
Der teuerste Fehler, den wir in diesem Bereich sehen – und seit einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom Juli 2025 ist die Lage eindeutig.
Grundstücksverwaltende Gesellschaften können nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG den Gewerbeertrag kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes entfällt – im Ergebnis eine weitgehende Entlastung von der Gewerbesteuer. Voraussetzung ist, dass ausschließlich eigener Grundbesitz und daneben allenfalls eigenes Kapitalvermögen verwaltet wird. Die daneben erlaubten Tätigkeiten sind im Gesetz abschließend aufgezählt.
Ein Verstoß gegen dieses Ausschließlichkeitsgebot führt zur vollständigen Versagung der erweiterten Kürzung – nicht zu einer anteiligen Kürzung für den schädlichen Bereich, sondern zum Wegfall für den gesamten Gewerbeertrag einschließlich sämtlicher Mieterträge.
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 24. Juli 2025 (III R 23/23) entschieden, dass eine nicht ausdrücklich erlaubte Nebentätigkeit auch dann zum Ausschluss führen kann, wenn mit ihr überhaupt keine Einnahmen erzielt werden. Im Streitfall hielt eine Immobilien-GmbH zwei Oldtimer als Wertanlage – ohne jede Einnahme daraus. Das genügte, um die erweiterte Kürzung für fünf Erhebungszeiträume zu verlieren.
Übertragen auf Kryptowerte heißt das: Es braucht keinen Handel, kein Staking und keinen Verkauf. Das Halten eines Bestands in der Absicht, Wertsteigerungen zu erzielen, kann bereits genügen.
Der naheliegende Einwand – Kryptowerte seien doch Kapitalvermögen und damit erlaubt – trägt nach dieser Rechtsprechung nicht. Als Kapitalvermögen im Sinne der Vorschrift gelten nur Wirtschaftsgüter, deren Nutzung zu Einkünften aus Kapitalvermögen führen kann. Im Privatbereich gehaltene Kryptowerte führen zu Einkünften nach § 23 oder § 22 EStG, nicht nach § 20 EStG.
Ob sich das ändert, falls der Bundesfinanzhof in dem von uns geführten Lending-Verfahren zu einer Zuordnung nach § 20 EStG gelangt, ist eine offene und bislang nicht diskutierte Frage. Darauf verlassen sollte sich derzeit niemand.
Sollen Kryptowerte in einer Gesellschaftsstruktur gehalten werden, gehören sie in eine eigene Gesellschaft – nicht in die, die den Grundbesitz hält. Diese Trennung kostet die Gründung einer weiteren Einheit und rettet eine Begünstigung, die bei nennenswertem Immobilienbestand jedes Jahr fünf- bis sechsstellig wirkt.
Bei Personengesellschaften kommt ein eigenes Risiko hinzu. Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG gilt die Tätigkeit einer Personengesellschaft in vollem Umfang als Gewerbebetrieb, wenn sie auch nur teilweise eine gewerbliche Tätigkeit ausübt. Eine kleine gewerbliche Teiltätigkeit färbt also auf die gesamten Einkünfte ab.
Die Rechtsprechung hat dazu eine Bagatellgrenze entwickelt, die jedoch niedrig liegt: Sie knüpft sowohl an einen Anteil an den Nettoumsätzen als auch an einen absoluten Höchstbetrag an. Beide Grenzen sind einzuhalten.
In allen Fällen gilt dieselbe Empfehlung wie bei der Immobilien-GmbH: Der Kryptobereich gehört in eine eigene Einheit. Die Trennung ist im Vorhinein einfach und im Nachhinein kaum zu reparieren.
Ein Risiko, das mit tokenisierten Immobilienangeboten – etwa aus Dubai – gerade praktisch wird.
Für Immobilien hat die Rechtsprechung die Drei-Objekt-Grenze entwickelt: Wer innerhalb von etwa fünf Jahren mehr als drei Objekte anschafft und wieder veräußert, betreibt regelmäßig gewerblichen Grundstückshandel. Es handelt sich um ein Indiz, nicht um eine starre Grenze – aber um ein wirkmächtiges.
Tokenisierte Immobilienangebote werfen dazu eine Frage auf, die bislang kaum diskutiert wird: Was ist in diesem Zusammenhang ein Objekt? Wer Anteile an mehreren tokenisierten Objekten erwirbt und wieder veräußert, bewegt sich möglicherweise sehr schnell jenseits von drei Objekten – auch wenn er wirtschaftlich nur einen überschaubaren Betrag investiert hat.
Belastbare Rechtsprechung dazu existiert bislang nicht. Wer in solche Angebote investiert, sollte das nicht als reine Kryptoanlage betrachten – die immobilienspezifischen Regeln können danebentreten und die Steuerfreiheit unabhängig von jeder Haltefrist beseitigen.