§ 15 Abs. 2 Leistung · Rechtsstand 08/2026

Gewerbe oder private Vermögensverwaltung?

Die Weichenstellung, an der alles andere hängt. Wird Ihre Tätigkeit als gewerblich eingestuft, entfällt nicht nur die Steuerfreiheit nach Ablauf der Jahresfrist – es ändern sich Buchführungspflichten, Bewertungsregeln und der Umgang mit Verlusten gleich mit.

Das Wichtigste vorab
  • Die Zahl der Transaktionen allein begründet keine Gewerblichkeit – maßgeblich ist händlertypisches Verhalten.
  • Nach Verwaltungsauffassung führt allein die Aufnahme eines Kredits nicht zur Gewerblichkeit; die Rechtsprechung zum Wertpapierhandel sieht das strenger.
  • Berufliche Nähe zum Kryptobereich ist ein Indiz, das in der Gesamtwürdigung berücksichtigt wird.
  • Das Kernproblem ist nicht die Gewerbesteuer, sondern der Wegfall der Steuerfreiheit nach Ablauf der Jahresfrist.
  • Bei grundstücksverwaltenden Gesellschaften genügt nach dem Urteil des BFH vom 24.07.2025 bereits das bloße Halten einer Wertanlage, um die erweiterte Kürzung vollständig zu verlieren.
  • Bei Personengesellschaften droht zusätzlich die Abfärbung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG.

Warum diese Frage alles andere entscheidet

Im Privatvermögen sind Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowerten nach Ablauf eines Jahres steuerfrei. Im Betriebsvermögen gibt es diese Frist nicht. Jeder Gewinn ist steuerpflichtig, unabhängig davon, wie lange die Coins gehalten wurden.

Wer über Jahre Bestände aufgebaut hat und dann rückwirkend als gewerblich eingestuft wird, verliert damit nicht eine Vergünstigung für die Zukunft, sondern die Steuerfreiheit für den gesamten stillen Reserven-Bestand. Das ist regelmäßig der teuerste einzelne Punkt einer Betriebsprüfung im Kryptobereich.

Was sich außerdem ändert

  • Buchführungs- oder Aufzeichnungspflichten mit allen formalen Anforderungen
  • Bewertung nach handels- und steuerrechtlichen Regeln statt nach § 23 EStG
  • Verlustverrechnung nach anderen Regeln – teils günstiger, teils enger
  • Gewerbesteuerpflicht und, bei Personengesellschaften, mögliche Abfärbung
  • Erweiterte Prüfbarkeit: Die Außenprüfung ist dann ohne besondere Begründung zulässig

Die Einstufung erfolgt nicht durch Erklärung, sondern nach den tatsächlichen Verhältnissen. Wer sie beeinflussen will, muss das über sein Verhalten und dessen Dokumentation tun – nicht über ein Kreuz im Formular.

Die Kriterien: Abgrenzung analog zum Wertpapierhandel

Für Kryptowerte hat sich die Beurteilung an der Rechtsprechung zum Wertpapier- und Devisenhandel auszurichten. Deren Kernaussage überrascht viele.

Der Umfang allein genügt nicht

Nach ständiger Rechtsprechung wird der An- und Verkauf von Wertpapieren auch bei erheblichem Umfang und hoher Frequenz regelmäßig nicht gewerblich, solange es sich um die Umschichtung eigenen Vermögens handelt. Wer für eigene Rechnung handelt und nicht wie ein Händler am Markt auftritt, bleibt im privaten Bereich – selbst bei tausenden Transaktionen.

Indiz

Auftreten am Markt wie ein Händler

Anbieten der Leistung gegenüber Dritten, Werbung, Auftreten unter einer Firmierung. Wer sichtbar Marktteilnehmer sein will, wird auch so behandelt.

Indiz

Handel für fremde Rechnung

Verwaltung fremder Bestände, Poolen von Kapital Dritter, Verwaltung für Freunde und Familie gegen Beteiligung. Das ist der deutlichste Schritt heraus aus der Vermögensverwaltung – und berührt zusätzlich das Aufsichtsrecht.

Indiz

Händlertypische Organisation

Eigenes Büro, angestellte Hilfskräfte, professionelle Handelsinfrastruktur, eigene Systeme mit Anbindung an mehrere Handelsplätze.

Kein Indiz

Automatisierung für sich allein

Handelsbots und Skripte sind heute auch für private Anleger verfügbar. Für sich genommen begründen sie keine Gewerblichkeit – in Verbindung mit anderen Merkmalen können sie das Bild aber verdichten.

Entscheidend ist stets die Gesamtwürdigung. Deshalb lässt sich die Frage nicht mit einer Checkliste beantworten, wohl aber mit einer dokumentierten Einordnung, die einer späteren Prüfung standhält. Genau das übernehmen wir.

Kreditaufnahme: die günstige Verwaltungsauffassung

Bei der Fremdfinanzierung weicht die Finanzverwaltung von der Rechtsprechung ab – und zwar zugunsten der Steuerpflichtigen.

Was gilt

Nach der Verwaltungsauffassung zu Kryptowerten führt allein die Aufnahme von Fremdkapital nicht zur Gewerblichkeit. In der Rechtsprechung zum Wertpapierhandel wird die Fremdfinanzierung dagegen durchaus als Indiz für händlertypisches Verhalten herangezogen.

Wir behandeln das als Billigkeitsregelung: eine für den Steuerpflichtigen günstige Verwaltungsauffassung, auf die man sich im Veranlagungsverfahren stützen kann, die aber weder Gesetz noch Rechtsprechung ersetzt.

Was daraus praktisch folgt

  • Solange die Verwaltungsauffassung gilt, ist die Fremdfinanzierung für sich genommen unschädlich – das sollte man nutzen, wenn es wirtschaftlich sinnvoll ist.
  • Verlassen sollte man sich nicht darauf: Eine Billigkeitsregelung kann geändert werden, und im Streitfall vor Gericht gilt das Gesetz in der Auslegung der Gerichte.
  • Treten weitere Indizien hinzu – fremde Rechnung, Organisation, Auftreten am Markt –, wird die Fremdfinanzierung in der Gesamtwürdigung wieder relevant.

Berufliche Nähe zum Kryptobereich

Ein Gesichtspunkt, der selten thematisiert wird und in der Prüfung dennoch regelmäßig auftaucht.

Wer beruflich mit Kryptowerten befasst ist, hat Kenntnisse, Zugänge und mitunter Infrastruktur, über die ein gewöhnlicher Anleger nicht verfügt. Das macht ihn nicht automatisch zum Gewerbetreibenden – aber es verändert die Ausgangslage der Beurteilung.

Typische Konstellationen

  • Beschäftigte von Handelsplattformen: Marktkenntnis, mitunter Zugang zu Daten oder Konditionen, die Dritten nicht offenstehen.
  • Entwicklerinnen und Entwickler im Kryptobereich: eigene Handelssysteme, Anbindungen, technisches Verständnis der Protokolle.
  • Beratung und Vermittlung: Wer beruflich zu Kryptowerten berät und zugleich privat handelt, muss die Sphären sauber trennen.
  • Projektbeteiligte: Wer an einem Projekt mitwirkt und dessen Token hält, steht vor zusätzlichen Fragen bis hin zur Frage vorheriger Kenntnis.

Was wir empfehlen: die Trennung dokumentieren – getrennte Zugänge, getrennte Adressen, keine Nutzung beruflicher Infrastruktur für private Bestände, keine Verwaltung fremder Vermögen. Diese Dokumentation ist in der Prüfung mehr wert als jede nachträgliche Erklärung.

Gewerbesteuer: nicht das eigentliche Problem

Die Sorge richtet sich meist auf die falsche Steuer.

§ 35 EStG

Die Gewerbesteuer wird weitgehend angerechnet

Bei natürlichen Personen und Mitunternehmerschaften wird die Gewerbesteuer pauschaliert auf die Einkommensteuer angerechnet. Je nach Hebesatz der Gemeinde bleibt die tatsächliche Mehrbelastung überschaubar oder entfällt weitgehend – in Gemeinden mit hohem Hebesatz verbleibt eine Restbelastung.

§ 23 EStG

Das Kernproblem: die Jahresfrist entfällt

Im Betriebsvermögen existiert keine Haltefrist. Was im Privatvermögen nach einem Jahr steuerfrei gewesen wäre, ist im Betrieb in voller Höhe steuerpflichtig – bei über Jahre aufgebauten Beständen ist das die weitaus größere Summe.

Hinzu kommt: Die Einstufung wirkt nicht erst ab dem Bescheid, sondern für die Jahre, in denen die Voraussetzungen tatsächlich vorlagen.

Wer die Frage der Gewerblichkeit allein unter dem Gesichtspunkt der Gewerbesteuer betrachtet, unterschätzt sie deshalb erheblich.

Warnung: Kryptowerte in der Immobilien-GmbH

Der teuerste Fehler, den wir in diesem Bereich sehen – und seit einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom Juli 2025 ist die Lage eindeutig.

Die erweiterte Kürzung verlangt Ausschließlichkeit

Grundstücksverwaltende Gesellschaften können nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG den Gewerbeertrag kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes entfällt – im Ergebnis eine weitgehende Entlastung von der Gewerbesteuer. Voraussetzung ist, dass ausschließlich eigener Grundbesitz und daneben allenfalls eigenes Kapitalvermögen verwaltet wird. Die daneben erlaubten Tätigkeiten sind im Gesetz abschließend aufgezählt.

Ein Verstoß gegen dieses Ausschließlichkeitsgebot führt zur vollständigen Versagung der erweiterten Kürzung – nicht zu einer anteiligen Kürzung für den schädlichen Bereich, sondern zum Wegfall für den gesamten Gewerbeertrag einschließlich sämtlicher Mieterträge.

Und es genügt bereits das bloße Halten

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 24. Juli 2025 (III R 23/23) entschieden, dass eine nicht ausdrücklich erlaubte Nebentätigkeit auch dann zum Ausschluss führen kann, wenn mit ihr überhaupt keine Einnahmen erzielt werden. Im Streitfall hielt eine Immobilien-GmbH zwei Oldtimer als Wertanlage – ohne jede Einnahme daraus. Das genügte, um die erweiterte Kürzung für fünf Erhebungszeiträume zu verlieren.

Übertragen auf Kryptowerte heißt das: Es braucht keinen Handel, kein Staking und keinen Verkauf. Das Halten eines Bestands in der Absicht, Wertsteigerungen zu erzielen, kann bereits genügen.

  • EntscheidungBFH, Urteil vom 24.07.2025, III R 23/23
  • VorinstanzFG Baden-Württemberg, 28.03.2023, 6 K 878/22
  • Streitjahre2016 bis 2020
  • Erhoffter VorteilKryptowerte in einer bestehenden Struktur bündeln
  • Tatsächliche FolgeWegfall der Kürzung für sämtliche Mieterträge
  • Rückgängig?Für die betroffenen Jahre in der Regel nicht

Der naheliegende Einwand – Kryptowerte seien doch Kapitalvermögen und damit erlaubt – trägt nach dieser Rechtsprechung nicht. Als Kapitalvermögen im Sinne der Vorschrift gelten nur Wirtschaftsgüter, deren Nutzung zu Einkünften aus Kapitalvermögen führen kann. Im Privatbereich gehaltene Kryptowerte führen zu Einkünften nach § 23 oder § 22 EStG, nicht nach § 20 EStG.

Ob sich das ändert, falls der Bundesfinanzhof in dem von uns geführten Lending-Verfahren zu einer Zuordnung nach § 20 EStG gelangt, ist eine offene und bislang nicht diskutierte Frage. Darauf verlassen sollte sich derzeit niemand.

Die Lösung ist einfach

Sollen Kryptowerte in einer Gesellschaftsstruktur gehalten werden, gehören sie in eine eigene Gesellschaft – nicht in die, die den Grundbesitz hält. Diese Trennung kostet die Gründung einer weiteren Einheit und rettet eine Begünstigung, die bei nennenswertem Immobilienbestand jedes Jahr fünf- bis sechsstellig wirkt.

Personengesellschaften: die Abfärbung

Bei Personengesellschaften kommt ein eigenes Risiko hinzu. Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG gilt die Tätigkeit einer Personengesellschaft in vollem Umfang als Gewerbebetrieb, wenn sie auch nur teilweise eine gewerbliche Tätigkeit ausübt. Eine kleine gewerbliche Teiltätigkeit färbt also auf die gesamten Einkünfte ab.

Die Rechtsprechung hat dazu eine Bagatellgrenze entwickelt, die jedoch niedrig liegt: Sie knüpft sowohl an einen Anteil an den Nettoumsätzen als auch an einen absoluten Höchstbetrag an. Beide Grenzen sind einzuhalten.

Wo das im Kryptobereich auftritt

  • Eine vermögensverwaltende Personengesellschaft nimmt Kryptohandel auf, der die Schwelle zur Gewerblichkeit überschreitet.
  • Eine freiberufliche Sozietät hält und handelt Kryptowerte über die Gesellschaft.
  • Eine Grundstücksgemeinschaft nimmt Staking-Erträge über das Gesellschaftsvermögen ein.

In allen Fällen gilt dieselbe Empfehlung wie bei der Immobilien-GmbH: Der Kryptobereich gehört in eine eigene Einheit. Die Trennung ist im Vorhinein einfach und im Nachhinein kaum zu reparieren.

Exkurs: tokenisierte Immobilien und die Drei-Objekt-Grenze

Ein Risiko, das mit tokenisierten Immobilienangeboten – etwa aus Dubai – gerade praktisch wird.

Für Immobilien hat die Rechtsprechung die Drei-Objekt-Grenze entwickelt: Wer innerhalb von etwa fünf Jahren mehr als drei Objekte anschafft und wieder veräußert, betreibt regelmäßig gewerblichen Grundstückshandel. Es handelt sich um ein Indiz, nicht um eine starre Grenze – aber um ein wirkmächtiges.

Tokenisierte Immobilienangebote werfen dazu eine Frage auf, die bislang kaum diskutiert wird: Was ist in diesem Zusammenhang ein Objekt? Wer Anteile an mehreren tokenisierten Objekten erwirbt und wieder veräußert, bewegt sich möglicherweise sehr schnell jenseits von drei Objekten – auch wenn er wirtschaftlich nur einen überschaubaren Betrag investiert hat.

Die Fragen, die dabei zusammenlaufen

  • Ist der Token ein Anteil am Grundstück, eine Beteiligung an einer Gesellschaft oder eine schuldrechtliche Forderung? Davon hängt die Einordnung ab.
  • Zählt jeder Token als Objekt, jedes Objekt als Objekt – oder gar nichts davon?
  • Wie wirkt sich eine ausländische Struktur aus, und welches Abkommen greift?
  • Kommt neben dem gewerblichen Grundstückshandel eine Gewerblichkeit nach den allgemeinen Kriterien in Betracht?

Belastbare Rechtsprechung dazu existiert bislang nicht. Wer in solche Angebote investiert, sollte das nicht als reine Kryptoanlage betrachten – die immobilienspezifischen Regeln können danebentreten und die Steuerfreiheit unabhängig von jeder Haltefrist beseitigen.

Häufige Fragen zur Gewerblichkeit

Ab wie vielen Trades werde ich gewerblich?
Es gibt keine Zahl. Der Umfang allein macht nach der Rechtsprechung zum Wertpapierhandel niemanden zum Gewerbetreibenden – auch nicht bei sehr hoher Frequenz. Entscheidend ist, ob Sie sich wie ein Händler verhalten: Auftreten am Markt, Tätigwerden für fremde Rechnung, Nutzung einer händlertypischen Organisation. Wer ausschließlich eigenes Vermögen umschichtet, bleibt regelmäßig im privaten Bereich.
Macht mich ein Kredit zum Gewerbetreibenden?
Nach der Verwaltungsauffassung nicht. Das ist bemerkenswert, weil die Rechtsprechung zum Wertpapierhandel die Fremdfinanzierung durchaus als Indiz heranzieht. Die Finanzverwaltung ist hier also günstiger als die Gerichte – wir behandeln das als Billigkeitsregelung, auf die man sich stützen kann, die aber keine gesetzliche Regel ersetzt.
Ich arbeite bei einer Börse oder programmiere im Kryptobereich. Ist das ein Problem?
Es ist ein Indiz, das die Finanzverwaltung aufgreifen kann. Wer beruflich mit Kryptowerten befasst ist, verfügt über Kenntnisse, Zugänge und mitunter Infrastruktur, die über das hinausgehen, was einem privaten Anleger zur Verfügung steht. Entscheidend bleibt die Gesamtwürdigung – aber die Ausgangslage ist eine andere, und die Dokumentation der Trennung zwischen Beruf und eigenem Vermögen wird wichtiger.
Ist Gewerbesteuer wirklich das Hauptproblem?
Meist nicht. Bei natürlichen Personen und Mitunternehmerschaften wird die Gewerbesteuer nach § 35 EStG weitgehend auf die Einkommensteuer angerechnet, sodass die Mehrbelastung je nach Hebesatz begrenzt bleibt. Das eigentliche Problem ist ein anderes: Im Betriebsvermögen gibt es keine Haltefrist. Die Steuerfreiheit nach Ablauf eines Jahres entfällt vollständig.
Kann ich Krypto in meine Immobilien-GmbH legen?
Davon raten wir ohne vorherige Prüfung dringend ab. Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG setzt voraus, dass ausschließlich eigener Grundbesitz verwaltet wird. Jede darüber hinausgehende Tätigkeit kann die Begünstigung vollständig entfallen lassen – nicht anteilig, sondern insgesamt. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 24.07.2025 (III R 23/23) entschieden, dass dafür bereits das bloße Halten eines Wertanlageobjekts genügt, auch wenn daraus keinerlei Einnahmen erzielt werden. Der Steuerschaden übersteigt den erhofften Vorteil regelmäßig um ein Vielfaches.
Was passiert bei einer Personengesellschaft?
Dort droht die Abfärbung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG: Eine gewerbliche Teiltätigkeit kann die gesamten Einkünfte der Gesellschaft gewerblich werden lassen. Die Rechtsprechung erkennt eine Bagatellgrenze an, die aber niedrig liegt. Bei vermögensverwaltenden Gesellschaften mit Kryptobeständen ist das ein reales Risiko.
Fachlich verantwortlich: Matthias Steger, Steuerberater, neun Jahre Betriebsprüfer, Autor des Handbuchs zur Besteuerung von Kryptowerten.
Rechtsstand: 22.08.2026. Fundstellen: § 15 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 EStG, § 23 EStG, § 35 EStG, § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG; BFH, Urteil vom 24.07.2025, III R 23/23; sowie die BMF-Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von Kryptowerten.
Die Einordnung erfolgt stets nach den Verhältnissen des Einzelfalls. Die Ausführungen zum Exkurs geben eine Einschätzung zu einer bislang ungeklärten Frage wieder.

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