§ 246 HGB Leistung · Rechtsstand 08/2026

Kryptowerte im Betriebsvermögen bilanzieren

Der häufigste Fehler in Krypto-Jahresabschlüssen ist schnell beschrieben: Am 31. Dezember wird der Kurs abgefragt und die Differenz gebucht. Damit stimmt weder der Erfolg noch die Bemessungsgrundlage – und einer Betriebsprüfung hält es nicht stand.

Das Wichtigste vorab
  • Jeder Abgang ist ein eigener Geschäftsvorfall mit eigenen Anschaffungskosten – die Kursdifferenz zum Stichtag ersetzt das nicht.
  • Kryptowerte sind kein Vorratsvermögen; nach unserer Auffassung kommen FiFo, LiFo und die Durchschnittsmethode in Betracht, sofern stetig angewendet.
  • Bei voraussichtlich dauernder Wertminderung ist eine Teilwertabschreibung möglich – mit späterem Wertaufholungsgebot.
  • Die Einlage in eine Kapitalgesellschaft ist ein Realisationsvorgang; bei einer Personengesellschaft gelten andere Regeln.
  • Eine Kapitalgesellschaft kennt keine Entnahme: Jede Übertragung an den Gesellschafter muss dem Fremdvergleich standhalten.

Der häufigste Fehler: die Kursdifferenz zum Stichtag

In vielen Abschlüssen findet sich dieselbe Konstruktion: Der Bestand wird zum 31. Dezember mit dem Tageskurs bewertet, die Differenz zum Vorjahr als Ertrag oder Aufwand gebucht, fertig. Das ist einfach, nachvollziehbar – und falsch.

Kryptowerte unterliegen dem Grundsatz der Einzelbewertung. Jeder Abgang ist ein eigener Geschäftsvorfall, dem eigene Anschaffungskosten gegenüberstehen. Wer im Laufe des Jahres zu unterschiedlichen Kursen zugekauft und verkauft hat, kann den Erfolg gar nicht aus der Bestandsdifferenz ableiten: Dieselbe Menge am Jahresende kann aus völlig verschiedenen Anschaffungsvorgängen stammen.

Was daraus praktisch folgt

  • Jeder Zugang wird mit seinen Anschaffungskosten erfasst und einzeln fortgeführt.
  • Jeder Abgang wird einem oder mehreren Zugängen zugeordnet – über die gewählte Verbrauchsfolge.
  • Der Erfolg entsteht je Abgang, nicht am Stichtag.
  • Zum Stichtag wird nur noch der verbliebene Bestand bewertet, und zwar nach den Regeln für die Folgebewertung.

Der Unterschied ist nicht akademisch. Bei aktivem Handel weicht das Ergebnis beider Methoden regelmäßig um erhebliche Beträge voneinander ab – und in einer Prüfung ist die Bestandsdifferenz die erste Position, die auffällt.

Welche Verbrauchsfolge zulässig ist

Coins sind nicht individualisierbar. Wo Einzelzuordnung faktisch ausscheidet, braucht es eine Verbrauchsfolgefiktion – und damit stellt sich die Frage, welche.

Für Vorratsvermögen kennt das Handels- und Steuerrecht ausdrückliche Regelungen zur Verbrauchsfolge. Kryptowerte sind aber kein Vorratsvermögen: Sie werden nicht verbraucht, nicht verarbeitet und im Regelfall nicht zum Absatz gehalten, sondern als Wirtschaftsgut eigener Art im Betriebsvermögen geführt.

Unsere Auffassung

Weil die Sondervorschriften für Vorräte nicht unmittelbar greifen, existiert keine gesetzliche Vorgabe, die eine bestimmte Verbrauchsfolge für Kryptowerte im Betriebsvermögen vorschreibt. In Betracht kommen daher FiFo, LiFo und die Durchschnittsmethode – vorausgesetzt, die gewählte Methode wird stetig angewendet und die Wahl ist dokumentiert.

Die Finanzverwaltung sieht das enger. In einem von uns geführten Verfahren hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg die Aussetzung der Vollziehung angeordnet, nachdem das Finanzamt FiFo angesetzt hatte, wo der Steuerpflichtige LiFo gerechnet hatte. Zu unseren Verfahren

Was die Methode praktisch bewirkt

Bei steigenden Kursen führt FiFo zu höheren Gewinnen, weil die ältesten und damit günstigsten Anschaffungen zuerst abgehen. LiFo verschiebt den Erfolg, indem die jüngsten Zugänge zuerst verbraucht werden. Die Durchschnittsmethode glättet beides. Welche Methode für Ihren Betrieb günstiger ist, lässt sich nicht allgemein sagen – wir rechnen die Varianten und legen die Wahl anschließend fest.

Wichtig ist die Stetigkeit: Die einmal gewählte Methode ist beizubehalten. Ein Wechsel von Jahr zu Jahr, je nach Ergebnis, wird in der Prüfung nicht anerkannt.

Teilwertabschreibung: Steuer mindern, wenn der Kurs fällt

Der Punkt, der in Krypto-Abschlüssen am häufigsten übersehen wird – und der bei fallenden Kursen erheblich wirkt.

Voraussetzung

Voraussichtlich dauernde Wertminderung

Der Wert am Bilanzstichtag muss voraussichtlich dauerhaft unter den Anschaffungskosten liegen. Ein kurzer Kursrutsch genügt nicht; entscheidend ist die begründete Erwartung, dass die Minderung anhält.

Nachweis

Dokumentation zum Stichtag

Kursverlauf, Bewertungszeitpunkt, herangezogene Kursquelle und die Begründung der Dauerhaftigkeit gehören in die Akte. Ohne diese Unterlagen wird die Abschreibung in der Prüfung gestrichen.

Kehrseite

Wertaufholungsgebot

Steigt der Kurs später wieder, ist die Abschreibung bis zur Höhe der Anschaffungskosten rückgängig zu machen. Die Teilwertabschreibung verschiebt die Steuer, sie beseitigt sie nicht.

Der Effekt ist gleichwohl erheblich: In einem Jahr mit Kursverfall lässt sich die Bemessungsgrundlage spürbar senken, ohne dass ein einziger Coin verkauft werden muss. Wer stattdessen verkauft, um den Verlust zu realisieren, gibt die Position auf – und kauft sie oft teurer zurück.

Einlage: GmbH oder Personengesellschaft?

Wer Kryptowerte aus dem Privatvermögen in einen Betrieb bringt, trifft eine Entscheidung mit erheblichen Folgen – und sie hängt maßgeblich an der Rechtsform.

GmbH

Einlage in eine Kapitalgesellschaft

Die Kapitalgesellschaft ist ein eigenes Steuersubjekt. Die Einlage – ob offen gegen Gesellschaftsrechte im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung oder verdeckt ohne Gegenleistung – ist beim Gesellschafter ein Realisationsvorgang.

Daraus folgt die entscheidende Frage: Waren die Coins im Privatvermögen bereits länger als ein Jahr gehalten, ist die Realisation nach geltendem Recht steuerfrei. Auf Ebene der Gesellschaft entstehen gleichwohl Anschaffungskosten in Höhe des angesetzten Werts – und damit ein höheres Abschreibungs- und Verrechnungsvolumen für die Zukunft.

Wo es schiefgeht: wenn die Jahresfrist noch nicht erfüllt war, wenn der Wertansatz nicht belegt ist, oder wenn die Reihenfolge der Schritte nicht stimmt.

PersG

Einlage in eine Personengesellschaft

Die Personengesellschaft ist steuerlich transparent. Erfolgt die Einlage gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten, liegt ebenfalls ein tauschähnlicher Vorgang vor. Erfolgt sie ohne Gegenleistung, gelten die Bewertungsregeln für Einlagen – mit einer wichtigen Einschränkung bei kurz zuvor angeschafften Wirtschaftsgütern.

Das Ergebnis unterscheidet sich deshalb strukturell von der GmbH-Lösung: Der erhoffte Wertansatz stellt sich nicht in jedem Fall ein, und die Wirkung auf die spätere Besteuerung ist eine andere.

Wo es schiefgeht: wenn die Konstruktion von der GmbH gedanklich übernommen wird, ohne die abweichenden Bewertungsregeln zu prüfen.

Welcher Weg im Einzelfall trägt, hängt von Haltedauer, Wertansatz, Beteiligungsverhältnissen und der geplanten weiteren Verwendung ab. Diese Entscheidung sollte vor der Übertragung fallen – rückgängig machen lässt sie sich praktisch nicht. Sie ist einer der Schwerpunkte unserer Initialberatung.

Entnahme und Verkauf an sich selbst

Der Weg zurück ist schwieriger als der Weg hinein – und wird regelmäßig unterschätzt.

Eine GmbH kennt keine Entnahme. Was im Einzelunternehmen und in der Personengesellschaft als Entnahme mit dem Teilwert bewertet wird, gibt es bei der Kapitalgesellschaft nicht. Jede Übertragung von Kryptowerten an den Gesellschafter ist entweder eine Ausschüttung oder ein Verkauf.

Beim Verkauf an sich selbst gilt der Fremdvergleich

Verkauft die GmbH Coins an ihren Gesellschafter, muss der Preis dem entsprechen, was ein fremder Dritter gezahlt hätte. Maßgeblich sind der Kurs im Übertragungszeitpunkt, eine nachvollziehbare Kursquelle und eine schriftliche, im Voraus getroffene Vereinbarung.

Liegt der Preis darunter, liegt in Höhe der Differenz eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Die Folge trifft beide Ebenen: Bei der Gesellschaft wird das Einkommen entsprechend erhöht, beim Gesellschafter liegt eine Ausschüttung vor, die zu versteuern ist. Bei stark schwankenden Kursen entsteht dieser Fehler leicht, weil zwischen Beschluss und Übertragung Tage liegen.

Was wir dabei übernehmen

  • Bewertung zum Übertragungszeitpunkt mit dokumentierter Kursquelle
  • Entwurf der Vereinbarung, im Voraus und schriftlich
  • Prüfung der Auswirkung auf beiden Ebenen, bevor übertragen wird
  • Abgrenzung zur Ausschüttung, wenn diese der günstigere Weg ist

GoBD-konform und prüfungsfest

Die formalen Anforderungen entscheiden in der Prüfung oft schneller als die materiellen. Wer sie nicht erfüllt, verliert die Diskussion über die Bewertung, bevor sie begonnen hat.

Grundsätze

Nachvollziehbarkeit und Unveränderbarkeit

Jeder Geschäftsvorfall muss sich in seiner Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen, vollständig und zeitgerecht erfasst sein und nachträglich nicht ohne Kenntlichmachung verändert werden können. Exportierte Tabellen, die anschließend von Hand überarbeitet werden, erfüllen das nicht.

§ 147 Abs. 6

Datenzugriff in der Prüfung

Die Prüfung kann unmittelbaren und mittelbaren Zugriff sowie die Überlassung eines maschinell auswertbaren Datenbestands verlangen – die Anforderungen, die früher unter dem Begriff GDPdU geführt wurden. Ihr Datenbestand muss in dieser Form vorliegen, nicht erst auf Anforderung hergestellt werden.

Doku

Verfahrensdokumentation

Welche Börsen und Wallets werden genutzt, wie gelangen die Daten in die Buchführung, welche Kursquelle wird verwendet, welche Verbrauchsfolge wurde gewählt und warum? Ohne diese Dokumentation ist die Buchführung formell angreifbar – unabhängig davon, wie sorgfältig gerechnet wurde.

Werkzeug

Software, die für Bilanzierer taugt

Die meisten Krypto-Programme sind für private Anleger gebaut. Für das Betriebsvermögen braucht es mehr: Bewertung zum Stichtag, Teilwertabschreibung, Anlagenspiegel, exportierbarer Datenbestand. Gemeinsam mit 3Folio.Finance entwickeln wir dafür eine Lösung. Zur Zusammenarbeit

Aufbewahrung

Zehn Jahre, maschinell lesbar

Die Aufbewahrungsfrist gilt auch für Rohdaten und Exporte. Wer sich darauf verlässt, sie im Bedarfsfall bei der Börse erneut abzurufen, steht schlecht da, sobald die Plattform eingestellt wird. Der aktuelle Aktionsplan des Bundesfinanzministeriums sieht zudem eine Verlängerung auf fünfzehn Jahre vor.

Häufige Fragen zur Krypto-Bilanzierung

Reicht es nicht, den Kursunterschied zum 31. Dezember zu buchen?
Nein. Kryptowerte sind einzeln zu bewerten. Jeder Abgang ist ein eigener Geschäftsvorfall mit eigenen Anschaffungskosten – eine bloße Bestandsfortschreibung nach Kurswerten bildet weder den Erfolg noch die Bemessungsgrundlage zutreffend ab. Bei mehreren Zugängen zu unterschiedlichen Kursen entscheidet die gewählte Verbrauchsfolge über das Ergebnis jedes einzelnen Abgangs.
Welche Verbrauchsfolge ist im Betriebsvermögen zulässig?
Kryptowerte sind kein Vorratsvermögen, sodass die für Vorräte geltenden Sonderregelungen nicht unmittelbar greifen. Nach unserer Auffassung kommen deshalb FiFo, LiFo und die Durchschnittsmethode gleichermaßen in Betracht, sofern die gewählte Methode stetig angewendet und dokumentiert wird. Die Finanzverwaltung sieht das enger; wir führen dazu ein Verfahren, in dem die Aussetzung der Vollziehung angeordnet wurde.
Wann ist eine Teilwertabschreibung möglich?
Wenn der Wert am Bilanzstichtag voraussichtlich dauernd unter den Anschaffungskosten liegt. Entscheidend sind die Dauerhaftigkeit der Wertminderung und ihre Dokumentation, nicht ein kurzfristiger Kursrutsch. Steigt der Wert später wieder, greift das Wertaufholungsgebot – die Abschreibung ist dann bis zu den Anschaffungskosten rückgängig zu machen.
Was passiert steuerlich, wenn ich Coins in meine GmbH einlege?
Die Einlage in eine Kapitalgesellschaft ist ein Realisationsvorgang. Beim Gesellschafter liegt eine Veräußerung vor; ob daraus eine Steuer entsteht, hängt davon ab, ob die Coins im Privatvermögen die Jahresfrist bereits erfüllt hatten. Auf Ebene der Gesellschaft entstehen Anschaffungskosten in Höhe des angesetzten Werts. Genau in dieser Kombination liegt der Gestaltungsspielraum – und das Risiko, wenn die Reihenfolge nicht stimmt.
Kann ich Coins einfach aus meiner GmbH entnehmen?
Nein. Eine Kapitalgesellschaft kennt keine Entnahme. Jede Übertragung an den Gesellschafter ist entweder eine Ausschüttung oder ein Verkauf – und beim Verkauf an sich selbst muss der Preis dem Fremdvergleich standhalten. Wird zu günstig übertragen, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, die auf beiden Ebenen besteuert wird.
Was verlangen die GoBD bei Kryptowerten?
Nachvollziehbarkeit, Vollständigkeit, Unveränderbarkeit und zeitgerechte Erfassung – wie bei jeder anderen Buchführung auch. Praktisch bedeutet das: eine dokumentierte Verfahrensdokumentation, ein maschinell auswertbarer Datenbestand und die Fähigkeit, im Rahmen des Datenzugriffs nach § 147 Abs. 6 AO auf Anforderung auszuwerten. Genau daran scheitert es in der Praxis am häufigsten.
Fachlich verantwortlich: Matthias Steger, Steuerberater, neun Jahre Betriebsprüfer, Autor des Handbuchs zur Besteuerung von Kryptowerten.
Rechtsstand: 22.08.2026. Fundstellen: §§ 246, 252, 253 HGB; § 6 EStG; § 147 AO; GoBD.
Aussagen zur zulässigen Verbrauchsfolge geben unsere Rechtsauffassung wieder und weichen von der Verwaltungsauffassung ab. Angaben zu Einlage und Entnahme sind allgemein gehalten; die Beurteilung hängt vom Einzelfall ab und ersetzt keine Beratung.

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