Kryptowerte vererben und verschenken
Ein Stichtag, der über die Steuer entscheidet, eine Haltefrist, die weiterläuft, und ein Schlüssel, ohne den das ganze Vermögen wertlos ist – aber besteuert wird. Erbschaftsteuer bei Kryptowerten ist weniger eine Frage der Sätze als eine Frage der Vorbereitung.
- Bewertet wird zum gemeinen Wert am Stichtag – Todestag oder Tag der Ausführung der Schenkung.
- Ein späterer Kurseinbruch mindert die Erbschaftsteuer nicht. Die Steuer bleibt auf dem Stichtagswert.
- Die Haltefrist des Erblassers läuft weiter: Der Erbe tritt in dessen Fußstapfen, § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG.
- Freibeträge stehen alle zehn Jahre neu zur Verfügung – das macht die Schenkung zum wirksamsten Werkzeug.
- Achtung: Die Seed-Phrase gehört nie ins Testament. Es wird eröffnet und bekanntgegeben.
Ein einziger Tag bestimmt die Steuer
Bei einem Vermögen, das innerhalb weniger Wochen um die Hälfte fallen kann, ist das kein technisches Detail.
Die Erbschaftsteuer entsteht mit dem Tod des Erblassers, die Schenkungsteuer mit der Ausführung der Zuwendung. Für die Wertermittlung ist nach § 11 ErbStG genau dieser Zeitpunkt maßgebend – der Bewertungsstichtag. Was danach geschieht, ist für die Steuer ohne Bedeutung.
Der Erblasser stirbt bei einem Kurshoch. Der Bestand ist am Stichtag 1,2 Millionen Euro wert, die Erbschaftsteuer bemisst sich danach. Ein halbes Jahr später – die Erben haben noch nicht verkauft, weil der Nachlass noch nicht auseinandergesetzt ist – steht derselbe Bestand bei 400.000 Euro. Die Steuer bleibt.
Es gibt hier keine dem Wertpapierrecht vergleichbare Korrektur und keinen automatischen Billigkeitsausgleich. Wer die Steuer aus dem geerbten Bestand zahlen will, muss früh entscheiden – die Abwartestrategie ist in diesem Bereich die gefährlichste.
Was sich daraus für die Praxis ergibt
- Den Stichtagswert sofort ermitteln und dokumentieren, nicht erst zur Erklärung. Kursdaten sind später schwerer belastbar zu rekonstruieren, als es scheint.
- Die voraussichtliche Steuer früh überschlagen und die Liquidität sichern – notfalls durch Teilverkauf, bevor der Kurs die Entscheidung abnimmt.
- Die Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG beachten: Der Erwerb ist dem Finanzamt binnen drei Monaten nach Kenntnis anzuzeigen. Sie besteht unabhängig davon, ob am Ende Steuer anfällt.
- Bei erheblicher Steuer und illiquidem Nachlass die Stundung prüfen. Sie ist an Voraussetzungen geknüpft und wird nicht von Amts wegen gewährt.
Bewertung: gemeiner Wert, aber welcher Kurs?
Das Gesetz gibt den Maßstab vor. Die Kursquelle müssen Sie selbst bestimmen – und begründen können.
Kryptowerte sind für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer mit dem gemeinen Wert anzusetzen, § 12 Abs. 1 ErbStG in Verbindung mit § 9 BewG. Der gemeine Wert ist der Preis, der bei einer Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre. Die Sonderregelung für Wertpapiere mit amtlichem Börsenkurs greift nicht – Kryptowerte werden nicht an einer Wertpapierbörse im Sinne dieser Vorschrift gehandelt.
Aus dem Kurs an einem liquiden Handelsplatz zum Stichtag. Praktisch bewährt hat sich: eine Quelle bestimmen, sie für alle Werte und alle Stichtage desselben Falls beibehalten, den Zeitpunkt innerhalb des Tages festlegen und den Abruf mit Datum und Uhrzeit dokumentieren.
Bei illiquiden Werten – kleinen Token, NFTs, Positionen ohne laufenden Handel – ist der gemeine Wert zu schätzen. Hier ist die Begründung wichtiger als die Zahl: Ein nachvollziehbar hergeleiteter Wert hält einer Prüfung stand, ein aus dem Nichts gegriffener nicht.
Die Sonderfälle
- NFTs und Sammlungen. Ein Bodenpreis der Sammlung ist ein Anhaltspunkt, kein Wert des einzelnen Stücks. Bei bedeutenden Positionen kommt eine gutachterliche Bewertung in Betracht. Zu unseren Gutachten
- Gesperrte Bestände. Vesting, Lock-ups oder gebundene Staking-Positionen sind am Stichtag nicht frei verfügbar. Ob und wie sich das wertmindernd auswirkt, ist eine Frage des Einzelfalls und gehört begründet in die Erklärung.
- Kryptowerte im Betriebsvermögen. Hier gelten die Regeln für Betriebsvermögen. Die Verschonungen für Unternehmensvermögen greifen aber nur, soweit es sich nicht um Verwaltungsvermögen handelt – reine Bestandshaltung wird regelmäßig nicht begünstigt. Wer darauf baut, sollte das vorher prüfen lassen.
- Nachlassverbindlichkeiten. Kosten der Nachlassregelung sind abzugsfähig. Dazu können auch die Kosten gehören, die entstehen, um den Zugang zu den Beständen überhaupt herzustellen.
Freibeträge und Steuerklassen
Der Rahmen, in dem sich jede Gestaltung bewegt – und der sich alle zehn Jahre erneuert.
| Erwerber | Steuerklasse | Freibetrag | Steuersatz |
|---|---|---|---|
| Ehegatte, eingetragener Lebenspartner | I | 500.000 € | 7 – 30 % |
| Kinder, Stiefkinder auch Kinder verstorbener Kinder |
I | 400.000 € | 7 – 30 % |
| Enkel bei lebenden Eltern |
I | 200.000 € | 7 – 30 % |
| Eltern und Voreltern bei Erwerb von Todes wegen |
I | 100.000 € | 7 – 30 % |
| Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder | II | 20.000 € | 15 – 43 % |
| Alle übrigen auch nichteheliche Lebensgefährten |
III | 20.000 € | 30 – 50 % |
Nach § 14 ErbStG werden mehrere Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet. Umgekehrt heißt das: Nach Ablauf von zehn Jahren steht der Freibetrag vollständig neu zur Verfügung. Bei zwei Kindern und beiden Elternteilen als Schenkern sind das 1,6 Millionen Euro je Zehnjahreszeitraum – steuerfrei.
Wer bei stark gestiegenem Kryptovermögen erst im Erbfall gestaltet, hat diesen Hebel bereits verloren. Der beste Zeitpunkt für eine Übertragung ist regelmäßig der, an dem der Wert niedrig ist – nicht der, an dem sie akut wird.
Hinzu kommen sachliche Befreiungen, etwa der besondere Versorgungsfreibetrag für Ehegatten und Kinder. Sie werden bei Kryptovermögen leicht übersehen, weil es sich nicht um Hausrat oder Familienheim handelt – sie stehen aber unabhängig davon zu.
Die zweite Steuer: Einkommensteuer beim Erben
Erbschaftsteuer und Einkommensteuer sind zwei getrennte Systeme. Sie können denselben Vorgang nacheinander erfassen.
Der unentgeltliche Übergang löst keine Einkommensteuer aus. Er ist keine Veräußerung im Sinne des § 23 EStG, und er ist auch keine Anschaffung durch den Erben.
Stattdessen greift die Fußstapfentheorie: Nach § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG wird dem Einzelrechtsnachfolger die Anschaffung durch den Rechtsvorgänger zugerechnet. Der Erbe übernimmt Anschaffungszeitpunkt und Anschaffungskosten des Erblassers – und damit dessen Haltefrist im Stand, in dem sie sich befindet.
Hat der Erblasser die Bestände länger als ein Jahr gehalten, kann der Erbe sie sofort einkommensteuerfrei veräußern. Lag der Erwerb dagegen erst wenige Monate zurück, läuft die Frist beim Erben weiter – ein Verkauf davor ist steuerpflichtig, und zwar mit den ursprünglichen Anschaffungskosten des Erblassers, nicht mit dem Stichtagswert.
Genau hier entsteht die Doppelbelastung: Der Erbe versteuert eine Wertsteigerung, die vor dem Erbfall entstanden ist und bereits der Erbschaftsteuer unterlegen hat. § 35b EStG mildert das ab, wenn der Erwerb von Todes wegen erfolgte und die Veräußerung im selben oder in einem der vier folgenden Veranlagungszeiträume liegt.
- Erbfallkeine Veräußerung, keine Anschaffung
- § 23 Abs. 1 S. 3 EStGAnschaffung des Erblassers wird zugerechnet
- Haltefristläuft weiter, wird nicht neu gestartet
- Anschaffungskostendie des Erblassers, nicht der Stichtagswert
- § 35b EStGErmäßigung bei Erwerb von Todes wegen
- Schenkung§ 35b EStG greift hier nicht
Für den Erben heißt das zuerst: Er braucht die Anschaffungsdaten des Erblassers. Ohne sie lässt sich weder die Steuerfreiheit belegen noch der Gewinn richtig ermitteln – und es wird geschätzt. Zu den Nachweispflichten
Das Zugriffsproblem
Der Punkt, an dem sich Kryptovermögen von jedem anderen Nachlassgegenstand unterscheidet.
Ein Bankkonto geht auf die Erben über, und die Bank führt es aus. Ein Grundstück wird umgeschrieben. Bei selbstverwahrten Kryptowerten gibt es niemanden, der etwas ausführt. Es gibt nur den privaten Schlüssel – und wer ihn nicht hat, hat nichts, unabhängig davon, was im Erbschein steht.
Rechtlich geht das Vermögen mit dem Tod auf die Erben über. Die Erbschaftsteuer entsteht damit ebenfalls und bemisst sich nach dem Stichtagswert. Dass die Erben faktisch nicht zugreifen können, ändert daran zunächst nichts.
Wo die Unzugänglichkeit dauerhaft und nachweisbar ist, lässt sich darüber streiten, ob ein Wirtschaftsgut vorliegt, das im gewöhnlichen Geschäftsverkehr überhaupt einen Preis erzielen könnte – und daneben stehen Billigkeitsanträge offen. Beides ist aufwendig, im Ausgang offen und setzt voraus, dass sich die Unzugänglichkeit belegen lässt. Das ist bei einem verlorenen Schlüssel schwer.
Bei Verwahrung durch einen Anbieter
Liegen die Bestände bei einer Börse oder einem Verwahrer, ist die Lage einfacher, aber nicht einfach. Der Anbieter gibt gegen Erbnachweis frei. In der Praxis dauert das bei ausländischen Plattformen häufig Monate, verlangt beglaubigte und übersetzte Unterlagen und scheitert gelegentlich an Zwei-Faktor-Verfahren, die auf ein Gerät des Verstorbenen ausgestellt sind. Auch hier gilt: Der Kurs wartet nicht.
Für Angehörige, die vor dieser Lage stehen, ist der erste Schritt eine vollständige Bestandsaufnahme – welche Zugänge gab es überhaupt. Zum Herkunftsnachweis gegenüber Banken und Verwahrern
Den Nachlass organisieren
Fünf Schritte, die zu Lebzeiten wenig Aufwand kosten und im Ernstfall über das gesamte Vermögen entscheiden.
Ein Verzeichnis der Zugänge anlegen
Welche Börsen, welche Wallets, welche Adressen, welche Geräte. Ohne Schlüssel, nur die Struktur. Dieses Verzeichnis ist für Angehörige oft wertvoller als jede rechtliche Regelung – es sagt ihnen, wonach sie überhaupt suchen müssen.
Den Zugang getrennt vom Testament regeln
Das Testament bestimmt, wer erben soll. Es wird beim Nachlassgericht eröffnet und den Beteiligten bekanntgegeben – Schlüsselmaterial hat dort nichts zu suchen. Der Zugang wird gesondert hinterlegt: beim Notar, im Bankschließfach, aufgeteilt auf mehrere Verwahrer oder über eine Mehrfachsignatur, bei der mehrere Beteiligte zusammenwirken müssen.
Anschaffungsdaten mit vererben
Die Erben brauchen Anschaffungszeitpunkte und Anschaffungskosten, sonst verlieren sie die Steuerfreiheit für Bestände, die tatsächlich jahrelang gehalten wurden. Eine gepflegte Aufstellung samt Rohdaten ist Teil des Nachlasses – und einer der Fälle, in denen Steuerunterlagen echten Vermögenswert haben.
Liquidität für die Steuer einplanen
Die Erbschaftsteuer ist in Euro zu zahlen, und zwar bald. Wenn der gesamte Nachlass aus Kryptowerten besteht, müssen die Erben verkaufen – möglicherweise zum ungünstigsten Zeitpunkt. Wer das vorhersieht, kann liquide Mittel gezielt für diesen Zweck bereithalten.
Die Regelung überprüfen, wenn sich etwas ändert
Neue Hardware, neue Börse, neues Verfahren, geänderte Familienverhältnisse. Eine Nachlassregelung für Kryptowerte veraltet schneller als jede andere – sie hängt an Technik, die sich alle paar Jahre ändert. Ein jährlicher Durchgang genügt.
Schenkung als Gestaltung – und ihre Fallstricke
Die Übertragung zu Lebzeiten ist das wirksamste Werkzeug. Sie hat vier typische Bruchstellen.
Der Ausführungszeitpunkt ist unklar
Ausgeführt ist die Schenkung, wenn der Beschenkte die Verfügungsmacht hat – bei Kryptowerten regelmäßig mit der Übertragung auf eine Adresse, über die allein er verfügt. Bleibt der Schenker mitverfügungsberechtigt, ist die Schenkung nicht ausgeführt, und der Freibetrag ist nicht verbraucht, sondern ungenutzt.
Die Anzeige unterbleibt
Auch die Schenkung ist nach § 30 ErbStG anzuzeigen, binnen drei Monaten – unabhängig davon, ob wegen des Freibetrags Steuer anfällt. Wer das unterlässt, riskiert bei einer späteren Aufdeckung, dass der gesamte Vorgang in einem ungünstigen Licht erscheint.
Der Rückfluss
Wird der Freibetrag genutzt und fließt der Wert anschließend faktisch zurück – etwa weil der Schenker weiter handelt und verfügt –, war es keine Schenkung. Solche Gestaltungen halten einer Prüfung nicht stand und begründen zusätzlich den Vorwurf, das Finanzamt getäuscht zu haben.
Die übernommene Haltefrist wird übersehen
Auch der Beschenkte tritt in die Fußstapfen. Verkauft er kurz nach der Schenkung, während die Frist des Schenkers noch läuft, ist der Gewinn steuerpflichtig – berechnet mit den Anschaffungskosten des Schenkers. Wer den Wert überträgt, muss die Daten mit übertragen.
Übertragen wird der Wert am Stichtag. Eine Schenkung bei niedrigem Kurs überträgt deshalb dieselbe Menge zu einem Bruchteil der Bemessungsgrundlage – die spätere Wertsteigerung entsteht dann bereits beim Beschenkten und ist erbschaftsteuerlich nicht mehr beim Schenker zu erfassen.
Das ist keine Spekulation auf Kurse, sondern eine Frage der Reihenfolge: Wer die Übertragung ohnehin plant, sollte sie nicht bis zum Hoch aufschieben. Und wer sie nach einem Einbruch vollzieht, nutzt eine Lage, die er sich nicht gewünscht hat.
- Die Übertragung erfolgt auf eine Adresse, über die allein der Beschenkte verfügt
- Der Vorgang ist mit Datum, Menge, Kurs und Transaktionsnachweis dokumentiert
- Die Anzeige nach § 30 ErbStG ist innerhalb von drei Monaten erfolgt
- Frühere Zuwendungen derselben Person innerhalb von zehn Jahren sind erfasst
- Anschaffungszeitpunkte und Anschaffungskosten sind an den Beschenkten übergeben
- Es besteht keine Abrede über einen Rückfluss oder eine fortdauernde Verfügung des Schenkers
Häufige Fragen zu Erbschaft und Schenkung
Mit welchem Wert werden Kryptowerte im Erbfall angesetzt?
Was passiert, wenn der Kurs nach dem Todestag einbricht?
Läuft die Haltefrist des Erblassers weiter?
Fällt zweimal Steuer an – Erbschaftsteuer und Einkommensteuer?
Was ist, wenn niemand den Zugang zur Wallet kennt?
Gehört die Seed-Phrase ins Testament?
Wann ist eine Schenkung von Kryptowerten ausgeführt?
Rechtsstand: 24.08.2026. Fundstellen: §§ 9, 11, 12, 14, 16, 19, 30 ErbStG; § 9 BewG; § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG; § 35b EStG; §§ 163, 227 AO.
Die Einschätzung zur Bewertung dauerhaft unzugänglicher Bestände und zur Behandlung gesperrter Positionen gibt unsere Rechtsauffassung wieder. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall; die erbrechtliche Gestaltung selbst gehört in die Hand eines Notars oder Rechtsanwalts.