§ 23 EStG Steuerkanzlei Potsdam · bundesweit tätig

Krypto­steuern, geprüft von der anderen Seite des Tisches.

Neun Jahre Betriebsprüfer, heute Steuerberater für Bitcoin, Staking, DeFi und NFT. Wir erklären Ihre Kryptowerte so, dass die Erklärung auch einer Prüfung standhält.

Anlage SO · Zeile 42 ff. VZ 2025
Veräußerungen innerhalb der Jahresfrist18.400 €
Wallet-Transfer als Verkauf gebucht. Keine Veräußerung – Bemessungsgrundlage zu hoch.
Staking-Rewards, sonstige Einkünfte0 €
Zufluss 2025 nicht erfasst. § 22 Nr. 3 EStG, Freigrenze 256 € überschritten.
Haltefrist > 12 Monate, steuerfrei64.900 €
FIFO börsenübergreifend gerechnet. Nachweis je Adresse fehlt.
Typische Befunde aus laufenden Prüfungen Prüfvermerk
  • Vizepräsident Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg
  • Buchautor, Erich Schmidt Verlag
  • Dozent der Steuerberaterverbände
  • 10 Jahre Betriebsprüfer
  • Gutachter des Landgerichts Frankfurt (Oder)
  • Finanzvorstand Bitcoin Bundesverband
  • Sachverständiger im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages
  • Ausgezeichnet als „Beste Steuerberater 2024“

Leistungen: Krypto-Steuerberatung von der Erklärung bis zum Finanzgericht

Die Steuerkanzlei Steger in Potsdam betreut Kryptowerte in sechzehn Leistungsfeldern – von der Steuererklärung nach § 23 EStG über Bilanzierung, EÜR und Umsatzsteuer bis zur Vertretung im Einspruchs- und Klageverfahren. Hinzu kommen die Gewerblichkeitsfrage, der Herkunftsnachweis für Banken und die Begleitung bei Zuzug und Wegzug. Mandate werden bundesweit übernommen, für private Anleger, Unternehmen und Steuerberaterkollegen.

Erklärung und Abschluss Steuererklärung, Bilanzierung und Rechtsbehelfe für Kryptowerte

§ 246 HGB

Krypto-Bilanzierung & USt

Ansatz und Bewertung von Kryptowerten im Betriebsvermögen, Handels- und Steuerbilanz, Bewertung zum Abschlussstichtag. Hilfe auch bei der Teilwertabschreibung und der Umsatzsteuer bei NFT.

Vorgehen ansehen →
§ 4 Abs. 3

Krypto-EÜR & USt

Einnahmenüberschussrechnung für Miner, Node-Betreiber und Selbstständige mit Kryptoeinnahmen: Zufluss- und Abflussprinzip, Anlagenverzeichnis, Anlage EÜR. Hilfe auch bei der Teilwertabschreibung und der Umsatzsteuer bei NFT.

Vorgehen ansehen →
§ 347 AO

Einspruch und Klage

Einlegung und Betreuung von Einsprüchen, Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, Ruhen des Verfahrens bei anhängigen Musterverfahren und Vertretung vor dem Finanzgericht.

Rechtsweg ansehen →
§ 1 EStG

Zuzug nach Deutschland

Planung vor Beginn der unbeschränkten Steuerpflicht: Vermeidung oder Stundung der Exit Tax im Herkunftsland, Sicherung der Anschaffungsnachweise und die anschließende Registrierung – Steuernummer, Einkommensnachweise, Mittelherkunft für Banken und Börsen, Ansässigkeitsbescheinigung, Kindergeld, Unterlagen für die Einbürgerung.

Checkliste ansehen →
§ 6 AStG

Wegzug und Auswanderung

Steuerliche Folgen des Wegzugs, Betriebsstättenfragen und die Dokumentation, die vor dem Umzug vorliegen muss. Mit eigenen Büros in Barcelona und Dubai; 18 Zielländer bilden wir aus eigener Kompetenz ab, ohne Umweg über fremde Korrespondenzkanzleien.

Zielländer ansehen →

Wenn das Finanzamt prüft Selbstanzeige, Betriebsprüfung und Gutachten

Für Unternehmen und Anbieter Software, Blockchain-Projekte und Teams

So liest ein Betriebsprüfer Ihre Krypto-Daten

Vier Befunde, die in nahezu jeder Akte auftauchen. Kein Steuerprogramm erkennt sie, weil sie nicht in den Zahlen stehen, sondern in dem, was fehlt.

Befund 01

Wallet-Transfers als Verkauf gebucht

Der Umzug zwischen eigenen Adressen ist keine Veräußerung. Importierte Rohdaten buchen ihn trotzdem – und erhöhen die Bemessungsgrundlage ohne Grund.

Befund 02

Nur FIFO über alle Börsen gerechnet

Die Verwaltung erwartet die Betrachtung je Wallet beziehungsweise Adresse. Eine vergleichende globale Rechnung (walletübergreifend) oder LiFo verschiebt Anschaffungszeitpunkte und damit die Haltefrist.

Befund 03

Zuflüsse mit Anschaffungswert Null

Staking- und Lending-Erträge sind im Zeitpunkt des Zuflusses mit dem damaligen Kurs anzusetzen. Ohne Kursnachweis je Zufluss wird geschätzt – selten zu Ihren Gunsten. Dasselbe gilt für Airdrops und sonstige Zuflüsse.

Befund 04

Verlorene Historie nach Börsenwechsel oder Insolvenz einer Exchange

Eingestellte Plattformen, gelöschte Accounts, tote CSV-Exporte. Die Anschaffungsdaten sind rekonstruierbar – aber nur mit Kettennachweis, nicht mit einer Behauptung. Dasselbe gilt für Herkunftsnachweise gegenüber der Bank.

Fachwissen

Fachbeiträge mit Rechtsstand und Quellenangabe. Jeder Beitrag wird bei Änderungen der Verwaltungsauffassung überarbeitet, nicht neu datiert.

Rechtsstand 08/2026 · Gestaltung

Verlustverrechnung bei Kryptowerten

Verrechnungskreis der privaten Veräußerungsgeschäfte, Rück- und Vortrag, und warum der Zeitpunkt der Realisierung über die Verwertbarkeit entscheidet.

Rechtsstand 08/2026 · Erbfall

Kryptowerte vererben und verschenken

Bewertungsstichtag, Freibeträge, Zugriff auf die Wallet im Erbfall und die Dokumentation, die Angehörige tatsächlich brauchen.

Matthias Steger, Steuerberater für Kryptowerte, Potsdam
Foto: Jennifer Ängst
Autor

Matthias Steger

Steuerberater, Diplom-Kaufmann und Diplom-Finanzwirt. Neun Jahre Betriebsprüfer, heute auf die Besteuerung von Kryptowerten spezialisiert – als Berater, Dozent und Gutachter.

  • Vizepräsident des Steuerberaterverbands Berlin-Brandenburg e. V.
  • Vorsitz des Steuerrechtsfachausschusses des Steuerberaterverbands Berlin-Brandenburg
  • Dozent für Krypto und Steuern bei der Bundessteuerberaterkammer und lokalen Kammern
  • Mitleitung der Arbeitsgruppe Steuern im Blockchain Bundesverband
  • Beirat im Potsdamer Steuerforum, Autor von DATEV-Merkblättern zu Krypto und Steuern
  • Autor des Handbuchs „Bitcoin und andere Kryptowährungen“, Erich Schmidt Verlag
  • Weiterbildung für über 5.000 Steuerberaterinnen und Steuerberater seit 2018
  • Sachverständiger in der Anhörung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages zur DAC-8-Richtlinie, Oktober 2025
  • Gutachter des Landgerichts Frankfurt (Oder) und der Amtsgerichte
  • Mitglied im Ausschuss Blockchain des Instituts für Digitalisierung im Steuerrecht
  • Finanzvorstand des Bitcoin Bundesverbands

Woran wir dieses Wissen laufend prüfen

seit 2019

Krypto-Steuerakademie

Unsere Weiterbildungsplattform zur Besteuerung von Kryptowerten. Über 1.000 Teilnehmende, monatliche Live-Calls zu aktuellen Urteilen und Verwaltungsanweisungen. Was dort besprochen wird, fließt direkt in die Mandatsarbeit zurück.

hybrid

TaxTobi.AI

Der von uns entwickelte KI-Assistent für Krypto-Steuerfragen. Trainiert auf Fachtexten aus der eigenen Praxis, jede Antwort wird vom Team nachgelesen – die Rückmeldungen zeigen uns, wo die Rechtslage in der Praxis wirklich hakt.

Fünf Verfahren, die wir selbst führen

Alle Verfahren ansehen →
  • BFH VIII R 22/25 Revision anhängig

    Krypto-Lending: Kapitaleinkünfte oder sonstige Einkünfte?

    Kernfrage ist der Geldbegriff des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG – und damit, ob der persönliche Steuersatz gilt oder die pauschalen 25 Prozent.

  • FG Berlin-Brandenburg 4 V 4039/26 AdV gewonnen

    Verbrauchsfolge: LiFo gegen FiFo

    Beschluss vom 12.06.2026: Aussetzung der Vollziehung gewährt, weil das Finanzamt FiFo ansetzte, wo der Steuerpflichtige LiFo gerechnet hatte.

  • FG Baden-Württemberg 4 K 2402/25 Klage anhängig

    Airdrops mit nachträglich festgelegten Regeln

    Liegt beim ENS-Airdrop überhaupt eine steuerbare Leistung vor, wenn die Zuteilungsregeln erst nach dem Snapshot feststanden?

Dazu zwei weitere Verfahren zur walletübergreifenden Gewinnermittlung und zur Frage, wann keine leichtfertige Steuerhinterziehung vorliegt.

Wo über die Regeln entschieden wird, sind wir beteiligt

Sachverständiger im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages

Am 13. Oktober 2025 hat der Finanzausschuss über den Gesetzentwurf zur Umsetzung der DAC-8-Richtlinie beraten – jenes Gesetz, das die Meldepflichten für Kryptowerte-Dienstleister begründet. Matthias Steger war als Sachverständiger geladen und hat für das Institut für Digitalisierung im Steuerrecht Stellung genommen.

Der Beitrag beginnt bei 34:10
  • GremiumFinanzausschuss des Deutschen Bundestages
  • Termin13. Oktober 2025, 16 bis 17.30 Uhr
  • GegenstandGesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226, Drucksache 21/1937
  • Geladen fürInstitut für Digitalisierung im Steuerrecht, auf Vorschlag der CDU/CSU-Fraktion

Die Kernaussage der Stellungnahme

Der Entwurf sieht für Großbanken und Start-ups dieselben Meldepflichten vor, ohne Rücksicht auf Ressourcen und Risikoprofil. Ausnahmen, Bagatellgrenzen oder Erprobungsräume fehlen – kleine Unternehmen trifft das besonders hart.

Und die Debatte um die Haltefrist

Ob die einjährige Haltefrist bestehen bleibt, entscheidet für private Anleger über mehr als jede Gestaltungsfrage. Matthias Steger begleitet diese Debatte seit Jahren – als Verbandsvertreter, in Fachgremien und publizistisch.

Bitcoin Bundesverband

Finanzvorstand

Mitwirkung an der Petition zum Erhalt der einjährigen Haltefrist und an der Haltefrist-Taskforce des Verbands, die die fachlichen Argumente für das Gesetzgebungsverfahren aufbereitet.

Profil und Beiträge
Blockchain Bundesverband

Mitleitung der Arbeitsgruppe Steuern

Mitgewirkt am Positionspapier zur Besteuerung von Kryptowerten, das sich gegen die Einbeziehung in die Abgeltungsteuer wendet und belastbare Zahlen vor jeder Reform einfordert.

Zum Positionspapier
Fachpublizistik

Autor bei BTC-ECHO

Einordnung der laufenden Debatte anhand der Zahlen, statt anhand der Schlagzeilen – zuletzt zur Frage, ob die Argumente für eine Abschaffung der Haltefrist tragen.

Alle Beiträge

Häufige Fragen zur Krypto-Besteuerung

Kurze Antworten auf die Fragen, die im Erstgespräch fast immer zuerst kommen. Rechtsstand August 2026.

Wann sind Krypto-Gewinne in Deutschland steuerfrei?
Liegen zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als zwölf Monate, ist der Gewinn als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG steuerfrei – unabhängig von der Höhe. Innerhalb der Jahresfrist wird der Gewinn mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz erfasst. Als Veräußerung gilt dabei auch der Tausch eines Coins in einen anderen.
Verlängert Staking oder Lending die Haltefrist auf zehn Jahre?
Nein. Die Finanzverwaltung wendet die Verlängerung auf zehn Jahre auf Kryptowerte nicht an. Die einjährige Haltefrist bleibt auch dann bestehen, wenn die Coins zwischenzeitlich für Staking oder Lending eingesetzt wurden. Die laufenden Erträge daraus sind davon unabhängig zu erfassen.
Wie hoch sind die Freigrenzen?
Für private Veräußerungsgeschäfte gelten 1.000 Euro pro Kalenderjahr, für sonstige Einkünfte aus Staking und Lending 256 Euro. Beides sind Freigrenzen, keine Freibeträge: Wird die Grenze erreicht, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig, nicht nur der übersteigende Teil.
Was passiert, wenn ich Gewinne bisher nicht erklärt habe?
Eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO ist möglich, solange die Tat nicht entdeckt ist. Sie muss vollständig sein und alle unverjährten Zeiträume umfassen – eine Teilanzeige entfaltet keine Schutzwirkung. Der erste Schritt ist deshalb immer die Rekonstruktion der Datenlage, nicht das Schreiben ans Finanzamt.
Woher erfährt das Finanzamt von meinen Kryptowerten?
Über Sammelauskunftsersuchen an Handelsplattformen, über Kontrollmitteilungen aus Betriebsprüfungen bei Dritten und ab 2026 über den automatischen Datenaustausch nach DAC8. Die erste EU-weite Übermittlung ist für Anfang 2027 vorgesehen und erfasst auch zurückliegende Kontobeziehungen.
Beraten Sie auch außerhalb von Potsdam und Berlin?
Ja. Die Kanzlei betreut Mandate bundesweit sowie Auswanderer im Ausland. Die Zusammenarbeit läuft digital: Videotermin, verschlüsselter Datenaustausch und, wo möglich, direkte API-Anbindung Ihrer Handelsplattformen.
Kontakt

Erstgespräch anfragen

Schildern Sie kurz Ihre Ausgangslage: Zeitraum, ungefähre Anzahl der Transaktionen, genutzte Plattformen. Wir melden uns mit einer Einschätzung zu Aufwand und Honorar zurück.

Kanzlei
Matthias Steger Consulting Steuerberatungsgesellschaft mbH
Anschrift
Dennis-Gabor-Straße 2
14469 Potsdam
WhatsApp
+49 171 348 18 12 – für Erstkontakt und Termine
Zeiten
Montag bis Freitag, 9 bis 17 Uhr
Einzugsgebiet
Potsdam, Berlin und bundesweit
Ausland
Eigene Büros in Barcelona und Dubai
Transparenzhinweis: Die Krypto-Steuerakademie und TaxTobi.AI sind eigene Projekte von Matthias Steger. Daneben verlinken wir Software von Drittanbietern; bei einem Abschluss über diese Links erhält die Kanzlei eine Vergütung, für Sie ändert sich der Preis nicht. Die Empfehlung erfolgt unabhängig davon nach fachlicher Eignung. Alle Empfehlungen im Überblick
Rückruf

Lieber zurückrufen lassen?

Hinterlassen Sie Nummer und Wunschzeit – wir melden uns am nächsten Werktag im gewählten Zeitfenster. Auch abends und am Wochenende eingereichte Anfragen werden bearbeitet.