Das BMF-Schreiben zu Kryptowerten und seine Praxisfolgen
Zwei Schreiben, ein Regelwerk: Die Grundlagen von 2022 und die Ergänzung von 2025. An mehreren Stellen folgen wir der Verwaltungsauffassung nicht – und führen die Verfahren, in denen darüber entschieden wird, selbst. Dieser Beitrag sagt Ihnen, wo das Schreiben trägt und wo es angreifbar ist.
- Ein BMF-Schreiben bindet die Finanzämter, nicht Sie und nicht die Gerichte.
- Das Schreiben vom 6. März 2025 fasst die Fassung von 2022 neu – es ergänzt sie nicht.
- Bei Airdrops unterscheiden wir drei Stufen. Nur die oberste ist unstreitig steuerbar.
- Beim Lending, bei Airdrops und bei der walletbezogenen Ermittlung vertreten wir eine andere Auffassung als die Verwaltung – mit anhängigen Verfahren zu allen drei Punkten.
- Rn. 46 verneint ein Synallagma-Erfordernis beim Leistungsbegriff – das ist der Kern des Streits.
- Das Schreiben im Volltext steht hier als PDF bereit, deutsch und englisch.
Eine Neufassung, kein Nachtrag
Ein weit verbreiteter Irrtum: Das Schreiben vom 6. März 2025 ergänzt die Fassung von 2022 nicht – es ersetzt sie. Wer noch mit den alten Randziffern arbeitet, zitiert ins Leere.
Der Einleitungssatz ist eindeutig: Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 10. Mai 2022 „wie folgt neu gefasst". Es gibt also nur noch ein Dokument, und die Randziffern sind durchgehend neu vergeben. Das ist mehr als eine Formalie – wer sich in einem Einspruch auf „Rn. 70 des BMF-Schreibens" beruft, muss sagen, welches Schreiben gemeint ist, weil die Nummer in beiden Fassungen etwas anderes trifft.
| Bereich | Änderung | Praktische Bedeutung |
|---|---|---|
| Begriff | „Virtuelle Währungen und sonstige Token" wird durch „Kryptowerte" ersetzt; Definition in Rn. 1 über die Distributed-Ledger-Technologie | Erfasst auch Werte, die 2022 noch nicht diskutiert wurden |
| Nachweisteil | Neues Kapitel III mit Rn. 87 bis 105 zu Steuererklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten | Der eigentliche Zuwachs. Er entscheidet in der Prüfung über das Ergebnis |
| Steuerreports | Erstmals eigene Regelung in Rn. 29b und 90: Reporteinstellungen, Verbrauchsfolgeverfahren und Korrekturen sind offenzulegen | Ein Report allein genügt nicht mehr – die Einstellungen gehören dazu |
| NFT | Rn. 5 nimmt nicht-fungible Kryptowerte ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich aus | Für NFT gibt es weiterhin keine Verwaltungsauffassung |
| Übergang | Rn. 106: Für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2024 werden abweichende Kursbestimmungen und Aufzeichnungen nicht beanstandet | Altjahre sind geschützt – ab 2025 gilt der neue Maßstab |
Die materiellen Aussagen beantworten die Frage, ob ein Vorgang steuerpflichtig ist. Das neue Kapitel III beantwortet die Frage, was passiert, wenn Sie es nicht belegen können. In der Betriebsprüfung ist die zweite Frage fast immer die entscheidende – denn dass ein Tausch eine Veräußerung ist, bestreitet inzwischen niemand mehr. Gestritten wird über Anschaffungszeitpunkte, Anschaffungskosten und darüber, welche Tranche bei einem Teilverkauf abgegangen ist.
Was ein BMF-Schreiben bindet – und was nicht
Ein Punkt, der in Beratungsgesprächen regelmäßig falsch verstanden wird, und aus dem sich der gesamte Spielraum ergibt.
Ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen ist eine norminterpretierende Verwaltungsanweisung. Es sagt den Finanzämtern, wie sie das Gesetz anwenden sollen. Es ist kein Gesetz, keine Rechtsverordnung und keine Rechtsprechung.
Gebunden ist die Finanzverwaltung. Nicht gebunden sind Steuerpflichtige und Finanzgerichte. Ein Gericht prüft das Gesetz, nicht die Verwaltungsauffassung – und weicht davon ab, wo es das für richtig hält.
Für Sie folgt daraus zweierlei. Erstens: Wo das Schreiben zu Ihren Gunsten wirkt, können Sie sich darauf berufen; das Finanzamt darf nicht ohne Weiteres abweichen. Zweitens: Wo es zu Ihren Lasten wirkt, ist das nicht das letzte Wort. Es ist der Anfang eines Einspruchs.
Wie wir damit umgehen
Wir trennen in jedem Mandat zwei Ebenen und legen sie getrennt offen: Was ist Verwaltungsauffassung, und was ist unsere Auffassung? Wo beide auseinanderfallen, steht das ausdrücklich in der Erklärung. Das ist nicht nur eine Frage der Redlichkeit, sondern der wirksamste Schutz gegen den Vorwurf, etwas verheimlicht zu haben – wer eine abweichende Rechtsauffassung offen darlegt, handelt erkennbar nicht heimlich.
Warum diese Trennung über den Hinterziehungsvorwurf entscheidet, führen wir in einem eigenen Beitrag aus.
Wo wir eine andere Auffassung vertreten
An vier Stellen halten wir die Verwaltungsauffassung für unzutreffend. Zu allen vieren sind Verfahren anhängig oder bereits entschieden – die meisten davon führen wir selbst.
| Streitpunkt | Verwaltungsauffassung | Unsere Auffassung | Verfahren |
|---|---|---|---|
| Lending Überlassung gegen Entgelt |
Sonstige Einkünfte; die verlängerte Haltefrist wird nicht angewandt | Der Geldbegriff des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG und die Vergleichbarkeit mit Fremdwährungen sind ungeklärt – mit erheblichen Folgen für Verrechnungskreis und Steuersatz | BFH VIII R 22/25 |
| Airdrops Zuteilung ohne Gegenleistung |
Uneinheitlich: Das BMF-Schreiben trennt aktive und passive Airdrops auslegungsbedürftig, die Finanzbehörde Hamburg behandelt beim ENS-Airdrop schon das bloße Innehaben einer Domain als Leistung | Drei Stufen. Ohne synallagmatische Verknüpfung von Leistung und Zuteilung fehlt es an einer Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG – bloßes Innehaben ist keine | FG Baden-Württemberg 4 K 2402/25 |
| Walletbezogene Ermittlung Betrachtung je Wallet |
Ermittlung je Wallet beziehungsweise Adresse | Eine walletübergreifende Ermittlung bleibt zulässig; die Aufspaltung verschiebt Anschaffungszeitpunkte und damit Haltefristen ohne gesetzliche Grundlage | FG Niedersachsen 10 K 165/23 |
| Verbrauchsfolge Einzelbetrachtung, Durchschnitt, FiFo, LiFo |
Rn. 61: Einzelbetrachtung als Grundsatz; ist sie nicht möglich, FiFo für die Haltefrist und Durchschnittsmethode für den Wert. LiFo ist nicht vorgesehen | Die Einzelbetrachtung wird in der Praxis zu schnell für unmöglich erklärt. Und da § 23 EStG keine Verbrauchsfolge vorschreibt, ist auch LiFo vertretbar, solange stetig angewandt | FG Berlin-Brandenburg 4 V 4039/26 |
Zu den Kernfragen der Kryptobesteuerung gibt es kaum höchstrichterliche Rechtsprechung. Solange sie fehlt, entscheidet in der Praxis das BMF-Schreiben – nicht weil es Recht ist, sondern weil ihm niemand widerspricht. Wer eine abweichende Auffassung nur im Beratungsgespräch vertritt, ändert daran nichts.
Deshalb halten wir betroffene Bescheide offen und führen die Verfahren selbst. In der Frage der Verbrauchsfolge hat das bereits gewirkt: Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 12.06.2026 die Aussetzung der Vollziehung gewährt, weil das Finanzamt FiFo angesetzt hatte, wo der Steuerpflichtige LiFo gerechnet hatte. Zur Übersicht aller Verfahren
Für Sie hat das eine unmittelbare Folge: Wo eine dieser Fragen Ihren Fall betrifft, sollte der Bescheid nicht bestandskräftig werden. Ein Einspruch kostet wenig; ein bestandskräftiger Bescheid nimmt Sie von jeder künftigen Entwicklung aus. Zu Einspruch und Klage
Airdrops: die drei Stufen
Die pauschale Frage „sind Airdrops steuerpflichtig?" hat keine Antwort. Es kommt darauf an, ob die Zuteilung Entgelt für ein Verhalten ist – und das ist bei den drei Grundkonstellationen unterschiedlich zu beantworten.
Maßgeblich ist § 22 Nr. 3 EStG. Eine Leistung im Sinne dieser Vorschrift ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann. Die eigentliche Frage ist aber nicht, ob überhaupt ein Verhalten und eine Zuteilung vorliegen – sondern wie eng beide verknüpft sein müssen.
Das BMF-Schreiben stellt in Rn. 46 ausdrücklich fest, ein synallagmatisches, also gegenseitiges Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung sei nicht erforderlich. Es genügt nach dieser Auffassung, dass der Steuerpflichtige eine im wirtschaftlichen Zusammenhang mit seinem Verhalten gewährte Gegenleistung als solche annimmt – und sein Verhalten damit der erwerbswirtschaftlichen Sphäre zuordnet. Gestützt wird das auf das BFH-Urteil vom 24. April 2012 (IX R 6/10).
Wir halten diese Ableitung für zu weit. Wer eine Anwendung aus eigenem Interesse nutzt und Monate später unaufgefordert eine Zuteilung erhält, hat nichts „als Gegenleistung angenommen" – er hat etwas bekommen. Der Unterschied zwischen einem entgeltlichen Verhalten und einem bloßen Anlass ist genau der Punkt, den Rn. 46 einebnet.
Daraus ergeben sich drei Stufen – und die Verwaltung folgt uns nur bei der ersten.
Zufalls-Airdrops – nicht steuerbar
Der Empfänger hat nichts getan, um die Zuteilung zu erhalten. Sie kommt an, weil er zu einem Stichtag zufällig eine bestimmte Adresse hielt oder in der Vergangenheit eine Anwendung genutzt hat, ohne dass dafür eine Zuteilung in Aussicht gestellt war. Es gibt keine Leistung, für die die Zuteilung Gegenleistung wäre – und damit keine Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG.
Wichtig: Hier ist die Verwaltung sogar auf unserer Seite, aber nur knapp. Rn. 71 stellt klar, dass für die Zuteilung eines Airdrops der öffentliche Schlüssel genügt – anders als bei Rabattsystemen oder Gewinnspielen, die eine Postanschrift brauchen. Wer nur seine Adresse angibt, erbringt also keine Leistung. Sobald aber personenbezogene Daten hinzukommen, die über die technische Zuteilung hinausgehen, sieht Rn. 71 darin eine Leistung – und damit fällt ein KYC-Verfahren nach Verwaltungsauffassung bereits darunter.
Dem folgen wir nicht. Eine Identitätsprüfung ist eine aufsichtsrechtlich erzwungene Mitwirkung bei der Abwicklung, kein Datenverkauf. Wer sie durchläuft, wird nicht dafür bezahlt, sondern erhält lediglich Zugang zu dem, was ihm ohnehin zugedacht war. An dieser Stelle ist mit Widerspruch des Finanzamts zu rechnen – und er ist zu führen.
In der Praxis wird diese Stufe durchaus anerkannt. Im Verfahren vor dem Finanzgericht Nürnberg (Urteil vom 22.01.2025, 3 K 760/22) hatte der Kläger Zuteilungen ohne KYC und ohne Mindest-Handelsvolumen erhalten; das Finanzamt hat sie ausdrücklich nicht besteuert und nur die Erträge aus Staking und Claiming nach § 22 Nr. 3 EStG angesetzt.
Der mittlere Fall – im Streit
Der praktisch häufigste und rechtlich interessanteste Fall: Der Empfänger hat etwas getan, aber er wusste vorher nicht, ob er etwas bekommt, wann, wie viel und nach welchen Regeln. Die Zuteilungskriterien wurden erst nachträglich festgelegt – häufig erst nach dem Snapshot – und knüpfen an ein Verhalten gegenüber einem Dritten an, nicht gegenüber dem Zuteilenden.
Wer eine Anwendung genutzt hat, weil er sie nutzen wollte, hat sie nicht um eines Entgelts willen genutzt, das es zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht gab. Und hier gibt das Schreiben selbst den Hebel in die Hand: Nach Rn. 72 wird der Zurechnungszusammenhang von Leistung und Gegenleistung „unterbrochen oder überlagert", wenn neben einer Leistung auch der Zufall über den Erhalt entscheidet. Rn. 29 nennt dafür ausdrücklich den Fall, dass bei größeren Airdrops nur ein Teil der Teilnehmenden zum Zuge kommt.
Wo also die Zuteilungsregeln erst nach dem Snapshot festgelegt wurden, wo eine Auswahl stattfand oder wo Umfang und Zeitpunkt für den Nutzer nicht vorhersehbar waren, greift das Zufallselement – und die Steuerbarkeit entfällt nach dem Wortlaut des Schreibens selbst.
Die Finanzbehörde Hamburg hat mit Erlass vom 17.04.2023 (S 2257 – 2022/004) zum ENS-Airdrop des Jahres 2021 entschieden: Es liege ein aktiver Airdrop vor, die Zuteilung sei nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar. Als Leistung genügt ihr, dass der Nutzer vor dem 31. Oktober 2021 eine ENS-Domain innehatte.
Das halten wir für unhaltbar. Bloßes Innehaben ist kein Tun, Dulden oder Unterlassen um eines Entgelts willen. Wer eine Domain registriert hat, weil er sie brauchte, hat sie nicht registriert, um Monate später eine Zuteilung zu erhalten, deren Bedingungen zu diesem Zeitpunkt niemand kannte. Hinzu kommt: Die Finanzbehörde beruft sich auf das BMF-Schreiben, geht aber an Rn. 72 vorbei – dem Zufallselement, das genau diesen Fall erfasst. Darüber klagen wir vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg (4 K 2402/25).
Derselbe Erlass zeigt im Übrigen, wo die Grenze verläuft: Beim TNS-Airdrop verlangte die Zuteilung mindestens 15 Transaktionen über die Domain und einen Mindesteinsatz. Dort ist ein aktives Verhalten nachvollziehbar. Beim ENS-Airdrop fehlt es – und die Finanzbehörde behandelt beide gleich.
Zu beachten: Das BMF-Schreiben hält sich für Airdrops zusätzlich die Einordnung als Schenkung offen. Wer die Steuerbarkeit nach § 22 Nr. 3 EStG erfolgreich bestreitet, ist damit noch nicht am Ende der Prüfung. Bei größeren Zuteilungen gehört die schenkungsteuerliche Seite mitbedacht. Dazu unser Beitrag zu Erbschaft und Schenkung
Airdrop gegen Gegenleistung – steuerbar
Hier ist die Verknüpfung offensichtlich: Die Bedingungen stehen vorher fest, der Empfänger kennt sie, er handelt gezielt, um die Zuteilung zu erhalten, und er weiß im Wesentlichen, was er dafür bekommt. Wer Beiträge verfasst, wirbt, testet, eine Aufgabe erfüllt oder Liquidität bereitstellt, weil dafür eine Zuteilung ausgelobt ist, erbringt eine Leistung und erhält dafür ein Entgelt.
Das ist steuerbar nach § 22 Nr. 3 EStG, mit dem Marktwert im Zeitpunkt der Verfügungsmacht als Zufluss – und mit der Freigrenze von 256 Euro, die in diesen Fällen regelmäßig überschritten wird. Hier gibt es keinen Streit, und es ist auch keiner zu führen. Der TNS-Airdrop mit seiner Bedingung von mindestens 15 Transaktionen und einem Mindesteinsatz gehört seiner Struktur nach hierher.
Airdrops gehören nicht pauschal in eine Zeile. Jede Zuteilung ist einer der drei Stufen zuzuordnen, und diese Zuordnung ist zu begründen – am besten mit den Zuteilungsbedingungen, wie sie zum Zeitpunkt Ihres Verhaltens galten, und mit dem Datum, an dem sie veröffentlicht wurden. Genau dieses Datum entscheidet zwischen Stufe 2 und Stufe 3.
Wer die Stufen 1 und 2 nicht erklärt, sondern schweigt, hat ein anderes Problem als eine Rechtsfrage. Wir erklären sie und legen offen, dass wir sie für nicht steuerbar halten. Das ist der Unterschied zwischen einer vertretenen Rechtsauffassung und einer Verkürzung.
- Je Airdrop ist festgehalten, wann die Zuteilungsbedingungen veröffentlicht wurden
- Je Airdrop ist festgehalten, wann das eigene Verhalten stattfand – davor oder danach
- Der Snapshot-Zeitpunkt ist dokumentiert, soweit bekannt
- Der Marktwert im Zeitpunkt der Verfügungsmacht ist ermittelt, auch bei Stufe 1 und 2
- Die Zuordnung zu einer Stufe ist in der Erklärung benannt und begründet
- Bei Stufe 1 und 2 ist der Bescheid durch Einspruch offengehalten
Vom „virtuellen Wirtschaftsgut" zum „Kryptowert"
Eine begriffliche Umstellung, die mehr ist als Kosmetik – aber weniger, als mancher hofft.
Die Fassung von 2022 sprach von „virtuellen Währungen und sonstigen Token". Die Neufassung stellt einheitlich auf den Begriff Kryptowert um und definiert ihn in Rn. 1 als digitale Darstellung eines Wertes oder eines Rechts, die mittels Distributed-Ledger-Technologie übertragen und gespeichert werden kann. Damit folgt die Steuerverwaltung der Terminologie, die sich im europäischen Aufsichtsrecht durchgesetzt hat.
Die steuerliche Einordnung bleibt dieselbe: Kryptowerte sind Wirtschaftsgüter, nicht Währung und nicht Kapitalvermögen im Sinne des § 20 EStG. Der Verkauf im Privatvermögen ist ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG, mit allem, was daran hängt – Jahresfrist, Freigrenze, geschlossener Verrechnungskreis.
Wer aus dem neuen Begriff ableitet, es gelte nun das Aufsichtsrecht auch steuerlich, irrt. Aufsichtsrechtliche Einordnung und steuerliche Einordnung laufen getrennt und können zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.
Wo der Begriff dennoch wirkt
- Er erfasst erkennbar auch Werte, die 2022 noch nicht diskutiert wurden – Ordinals, Runes, tokenisierte reale Vermögenswerte.
- Er erleichtert den Gleichlauf mit den Meldepflichten, die an dieselbe Kategorie anknüpfen. Dazu unser Beitrag zu DAC 8
- Er verschiebt die Abgrenzungsfrage: Nicht mehr „ist das eine Währung?", sondern „was verkörpert dieser Wert?" – und das ist die Frage, die bei Utility- und Security-Token ohnehin schon immer entschieden hat.
Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten
Der Abschnitt, um dessentwillen die Ergänzung geschrieben wurde – und der in der Prüfung über Ihr Ergebnis entscheidet.
Im Privatvermögen trifft Sie keine Buchführungs- und Aufbewahrungspflicht nach § 147 AO. Das klingt entlastend, ist es aber nicht. Denn Sie tragen die Feststellungslast für alles, was die Steuer mindert: den Anschaffungszeitpunkt, aus dem sich die Steuerfreiheit nach Ablauf der Jahresfrist ergibt, die Anschaffungskosten, die den Gewinn mindern, und die Verbrauchsfolge, die bestimmt, welche Tranche verkauft wurde.
Hinzu kommt die allgemeine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 1 AO. Sie verlangt, den Sachverhalt vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen und die bekannten Beweismittel anzugeben.
Nutzen Sie eine Börse oder einen Anbieter im Ausland, gilt § 90 Abs. 2 AO. Diese Vorschrift verlangt mehr als Auskunft: Sie verlangt Beweisvorsorge. Wer Unterlagen beschaffen kann, muss das tun, solange er es kann – nicht erst dann, wenn das Finanzamt fragt.
Die Auskunft, die Plattform sei insolvent, abgeschaltet oder nicht mehr erreichbar, entlastet deshalb nicht. Sie beschreibt genau den Fall, für den die Vorsorgepflicht besteht.
- § 90 Abs. 1 AOallgemeine Mitwirkung, Beweismittel benennen
- § 90 Abs. 2 AOerhöhte Mitwirkung und Beweisvorsorge bei Auslandssachverhalten
- § 147 AOAufbewahrungspflicht – im Betriebsvermögen, nicht privat
- § 147a AOsechs Jahre ab 500.000 € Überschusseinkünften
- § 162 AOSchätzung, wenn die Mitwirkung ausbleibt
- Feststellungslastträgt, wer sich auf den Umstand beruft
Die Schwelle des § 147a AO liegt bei 500.000 € positiven Überschusseinkünften im Kalenderjahr, ab dem 1. Januar 2027 bei 750.000 € (Rn. 105). Sie knüpft an die Einkünfte an, nicht an das Vermögen – und wird bei Kryptovermögen häufiger überschritten, als Betroffene annehmen.
Steuerreports Dritter: brauchbar, aber nicht selbsttragend
Die Ergänzung erkennt an, dass ohne Software niemand mehr auskommt. Sie stellt aber Bedingungen.
Nahezu jeder Fall mit mehr als einer Handvoll Transaktionen wird heute mit einer Steuersoftware aufbereitet. Das ist sachgerecht und wird von der Verwaltung nicht beanstandet. Der Report ist aber ein Rechenergebnis, kein Beleg – und ein Rechenergebnis ist nur so gut wie das, was hineingegeben wurde.
Aus welchen Quellen die Daten stammen und ob sie vollständig sind. Welche Methode der Verbrauchsfolge angewandt wurde und ob sie stetig angewandt wird. Wie mit Lücken und mit Vorgängen umgegangen wurde, die die Software nicht zuordnen konnte. Und welche Wallets und Adressen überhaupt einbezogen sind.
Die Verantwortung für die Richtigkeit der Erklärung bleibt bei Ihnen. Der Softwareanbieter haftet nicht für Ihre Steuererklärung – das steht in seinen Bedingungen, und es entspricht der Rechtslage.
Die typischen Schwachstellen
- Nicht erfasste Wallets. Eine Hardware-Wallet, die nie verbunden wurde, fehlt im Report – und mit ihr die Anschaffungsdaten der dort liegenden Bestände.
- Eigenübertragungen als Verkauf gebucht. Der häufigste Einzelfehler. Er erzeugt Gewinne, die es nicht gibt, und zerstört zugleich die Haltefristen.
- Fehlende Kurse. Bei illiquiden Werten setzt die Software Null oder einen Ersatzkurs. Beides ist zu prüfen und gegebenenfalls zu begründen.
- Methodenwechsel zwischen Jahren. Wer im ersten Jahr anders rechnet als im zweiten, kann keine belastbare Fortschreibung vorlegen.
- Stillschweigend geänderte Altdaten. Ein Report, der rückwirkend andere Zahlen ausgibt als der eingereichte, ist in der Prüfung ein Problem. Deshalb: eingereichte Fassung archivieren, nicht nur den Zugang zur Software behalten.
Wir prüfen Reports vor der Einreichung gegen die Rohdaten und dokumentieren die Abweichungen. Dazu unsere Prüfung von Steuersoftware
Wenn Unterlagen fehlen: die Schätzung
Was tatsächlich passiert, wenn sich Anschaffungsdaten nicht mehr rekonstruieren lassen.
Lässt sich der Sachverhalt nicht aufklären, schätzt das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO. Das Schreiben schreibt der Schätzung dabei zwei Grenzen vor, die in der Praxis gern übersehen werden: Sie soll den tatsächlichen Verhältnissen möglichst nahe kommen, und sie darf nicht der Sanktionierung dienen (Rn. 92). Fehlen nur vereinzelte Angaben, sind die im Übrigen vorgelegten Unterlagen und Daten in die Schätzung einzubeziehen.
Ist der Zufluss auf einer Börse belegt, der Erwerb aber nicht, wird regelmäßig mit Anschaffungskosten von null geschätzt. Der gesamte Erlös ist dann Gewinn. Ist zusätzlich der Anschaffungszeitpunkt unbelegt, entfällt auch die Steuerfreiheit nach Ablauf der Jahresfrist – obwohl die Bestände tatsächlich jahrelang gehalten worden sein mögen.
Das ist keine Sanktion, sondern die Folge der Feststellungslast. Steuermindernde Umstände muss nachweisen, wer sich auf sie beruft.
Was sich dagegen tun lässt
- Die Blockchain ist öffentlich. Historische Transaktionen lassen sich häufig auch ohne Börsenunterlagen rekonstruieren, wenn die Adressen bekannt sind.
- Kontoauszüge der Hausbank belegen Ein- und Auszahlungen zu Börsen und damit häufig Zeitpunkt und Größenordnung des Ersterwerbs.
- Bei insolventen Plattformen führen Insolvenzverwalter Datenbestände. Eine Anfrage lohnt und ist Teil der Beweisvorsorge.
- Wo eine Rekonstruktion unmöglich bleibt, ist eine eigene, offengelegte und begründete Schätzung besser als keine Angabe. Sie verlagert die Auseinandersetzung auf die Methode – und weg vom Vorwurf, etwas verschwiegen zu haben.
Kommt es zur Prüfung, entscheidet die Qualität dieser Vorarbeit über den Ausgang. Zur Begleitung in der Betriebsprüfung
Was daraus für Ihre Belegführung folgt
Sechs Punkte, die den Unterschied zwischen einer belastbaren und einer angreifbaren Erklärung ausmachen.
Vollständigkeit der Quellen
Jede Börse, jede Wallet, jede Adresse – auch die, die seit Jahren nicht mehr genutzt wird. Eine Liste aller jemals verwendeten Zugänge ist der Ausgangspunkt jeder Aufbereitung.
Rohdaten sichern, nicht nur Reports
Exporte im Originalformat, mit Datum des Exports. Wer nur den fertigen Report aufbewahrt, kann bei einer Rückfrage nicht mehr nachrechnen.
Methode festlegen und beibehalten
Die Verbrauchsfolge einmal bestimmen, schriftlich festhalten und stetig anwenden – je Wallet beziehungsweise Adresse. Ein Wechsel muss begründbar sein.
Eigenübertragungen kennzeichnen
Transfers zwischen eigenen Wallets sind keine Veräußerung. Sie müssen als solche erkennbar sein, sonst entstehen Scheingewinne und die Haltefristen brechen.
Auslandsplattformen sofort dokumentieren
Nicht erst bei der Erklärung. Die Beweisvorsorge nach § 90 Abs. 2 AO verlangt, die Unterlagen zu beschaffen, solange der Zugang besteht.
Abweichende Auffassung offenlegen
Wo Sie der Verwaltungsauffassung nicht folgen, gehört das in die Erklärung – mit Begründung. Das ist der wirksamste Schutz gegen den Vorsatzvorwurf.
- Liste aller Börsen, Wallets und Adressen ist vollständig und wird fortgeschrieben
- Rohdatenexporte liegen im Originalformat vor, mit Exportdatum
- Die eingereichte Fassung des Steuerreports ist archiviert, nicht nur der Softwarezugang
- Die Verbrauchsfolge ist schriftlich festgelegt und wird stetig angewandt
- Eigenübertragungen sind als solche gekennzeichnet und nicht als Veräußerung gebucht
- Für Auslandsplattformen liegen Unterlagen vor, unabhängig vom aktuellen Zugang
- Abweichungen von der Verwaltungsauffassung sind in der Erklärung benannt und begründet
Das Schreiben im Volltext
34 Seiten, 106 Randziffern. Wir stellen beide Fassungen zum Download bereit – daneben einen Wegweiser zu den Randziffern, die in der Praxis tatsächlich gebraucht werden.
Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte, GZ: IV C 1 - S 2256/00042/064/043. Neufassung des Schreibens vom 10. Mai 2022 (BStBl 2022 I S. 668).
Die englische Fassung ist eine unverbindliche Arbeitsübersetzung des BMF. Maßgeblich ist der deutsche Text.
- Rn. 1Definition des Kryptowerts
- Rn. 5NFT ausdrücklich nicht erfasst
- Rn. 31Wirtschaftsgutqualität
- Rn. 46Leistungsbegriff – kein Synallagma erforderlich
- Rn. 53Privates Veräußerungsgeschäft, Freigrenze 1.000 €
- Rn. 61 – 62Verbrauchsfolge, walletbezogene Betrachtung
- Rn. 63Keine Verlängerung auf zehn Jahre
- Rn. 65Lending im Privatvermögen
- Rn. 70 – 75Airdrops
- Rn. 72Zufallselement unterbricht den Zusammenhang
- Rn. 74Schenkung als Auffangebene
- Rn. 87 – 92Mitwirkung, Steuerreports, Schätzung
- Rn. 103Was das Finanzamt anfordern darf
- Rn. 105§ 147a AO – 500.000 €, ab 2027: 750.000 €
- Rn. 106Nichtbeanstandung bis einschließlich 2024
Häufige Fragen zum BMF-Schreiben
Ist ein BMF-Schreiben für mich verbindlich?
Was hat sich mit dem Schreiben vom 6. März 2025 geändert?
Muss ich als Privatanleger Aufzeichnungen führen?
Reicht der Steuerreport einer Software als Nachweis?
Sind Airdrops steuerpflichtig?
Macht ein KYC-Verfahren aus einem Zufalls-Airdrop eine steuerbare Leistung?
Was ist der ENS-Airdrop und warum klagen Sie dagegen?
Kann ein Airdrop stattdessen Schenkungsteuer auslösen?
Was gilt bei Börsen im Ausland?
Was passiert, wenn Unterlagen fehlen?
Rechtsstand: 24.08.2026. Fundstellen: BMF-Schreiben vom 06.03.2025 (GZ: IV C 1 - S 2256/00042/064/043), Neufassung des Schreibens vom 10.05.2022 (BStBl 2022 I S. 668), dort insbesondere Rn. 46, 61 f., 70 – 75 und 87 – 106; BFH vom 24.04.2012, IX R 6/10; BFH vom 14.02.2023, IX R 3/22; Finanzbehörde Hamburg, Erlass vom 17.04.2023 (S 2257 – 2022/004) zu den ENS- und TNS-Airdrops 2021; §§ 90, 147, 147a, 162 AO; §§ 20 Abs. 1 Nr. 7, 22 Nr. 3, 23 EStG.
Verfahren: BFH VIII R 22/25 (Lending, Vorinstanz FG Köln 3 K 194/23), FG Baden-Württemberg 4 K 2402/25 (ENS-Airdrop), FG Niedersachsen 10 K 165/23 (walletbezogene Gewinnermittlung), FG Berlin-Brandenburg 4 V 4039/26 (Verbrauchsfolge, AdV gewährt mit Beschluss vom 12.06.2026). Zur Wirtschaftsguteigenschaft und zum Vollzugsdefizit ferner FG Nürnberg, Urteil vom 22.01.2025 (3 K 760/22), rechtskräftig.
Die Einordnung der Bindungswirkung, die Dreistufigkeit bei Airdrops und die Bewertung einzelner Schwachstellen geben unsere Rechtsauffassung wieder; sie weicht in den benannten Punkten von der Auffassung der Finanzverwaltung ab. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall.