Verlustverrechnung bei Kryptowerten
Verluste sind kein Trostpreis, sondern ein Wirtschaftsgut – wenn man sie richtig behandelt. Drei geschlossene Verrechnungskreise, ein Rücktrag, der sogar bestandskräftige Bescheide öffnet, und eine Falle, die selbst erfahrene Berater übersehen.
- Kryptoverluste sind nur innerhalb ihres eigenen Kreises verrechenbar – nicht mit Gehalt, Miete oder Kapitalerträgen.
- Der Rücktrag ins Vorjahr ändert den dortigen Bescheid auch dann, wenn er bereits bestandskräftig ist.
- Achtung: Ein Rücktrag beseitigt weder eine Steuerhinterziehung noch den Zuschlag nach § 398a AO noch Hinterziehungszinsen.
- Verluste müssen erklärt und festgestellt werden – sonst sind sie verloren, auch wenn sie tatsächlich entstanden sind.
- Ein Erlass wegen Unterschreitung des Existenzminimums scheidet nach dem BFH-Urteil vom 03.03.2026 regelmäßig aus.
Drei geschlossene Verrechnungskreise
Wer Kryptoverluste erlitten hat, denkt zuerst an die Verrechnung mit dem Gehalt. Genau die ist ausgeschlossen.
| Verluste aus | Verrechenbar mit | Rücktrag | Vortrag |
|---|---|---|---|
| § 23 EStG Verkauf und Tausch innerhalb der Jahresfrist |
nur Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften | ein Jahr | unbegrenzt |
| § 22 Nr. 3 EStG Staking, Lending, Airdrops |
nur Überschüssen aus Leistungen derselben Art | ein Jahr | unbegrenzt |
| § 20 EStG Derivate, bestimmte Produkte |
nur Kapitalerträgen, teils mit weiteren Beschränkungen | kein Rücktrag | unbegrenzt |
Ein Verlust aus Staking rettet keinen Gewinn aus einem Verkauf, und umgekehrt. Wer beides hat, muss beides getrennt führen – und wer nur eines hat, kann den Verlust nur dort einsetzen, wo er entstanden ist.
Die Kehrseite ist der Grund, weshalb es diese Kreise gibt: Weil Gewinne nach Ablauf der Jahresfrist steuerfrei bleiben, wird auch der Verlustausgleich beschränkt. Wer die Steuerfreiheit will, muss die geschlossene Verrechnung hinnehmen.
Der Rücktrag öffnet auch bestandskräftige Bescheide
Ein Punkt, den viele für ausgeschlossen halten – und der nach einem Kurseinbruch über erhebliche Erstattungen entscheidet.
Die Ausgangslage ist typisch: Im Vorjahr wurden erhebliche Gewinne versteuert, der Bescheid ist längst bestandskräftig. Im Folgejahr bricht der Kurs ein, und es entstehen Verluste, die wirtschaftlich dieselbe Position betreffen.
Nach § 10d Abs. 1 EStG ist ein für das Vorjahr bereits ergangener Bescheid insoweit zu ändern, als der Verlustrücktrag zu gewähren ist – auch dann, wenn er unanfechtbar geworden ist. Die Änderungssperre der Bestandskraft greift für diesen Punkt nicht.
Nach dem Kurseinbruch des Jahres 2022 haben wir diese Rechtsauffassung erarbeitet, gegenüber den Finanzämtern vertreten und in nahezu allen Fällen bundesweit durchgesetzt. Die betroffenen Mandanten erhielten Steuer aus dem Vorjahr zurück, ohne klagen zu müssen.
Was dabei zu beachten ist
- Der Rücktrag geht nur ein Jahr zurück und nur in denselben Verrechnungskreis.
- Bei Kapitalerträgen nach § 20 EStG gibt es keinen Rücktrag – dort bleibt nur der Vortrag.
- Der Rücktrag kann der Höhe nach beschränkt oder ganz abgewählt werden. Das kann sinnvoll sein, wenn im Vorjahr ohnehin kaum Steuer angefallen ist und der Vortrag mehr bringt.
- Die Feststellung des verbleibenden Vortrags ist zu prüfen und im Folgejahr zu kontrollieren. Fehlt sie im nächsten Bescheid, ist Einspruch geboten.
Die Falle: Ein Rücktrag beseitigt keine Steuerhinterziehung
Der gefährlichste Irrtum in diesem Bereich – und er tritt genau dann auf, wenn ohnehin schon etwas schiefgelaufen ist.
Wurden Gewinne eines Jahres nicht erklärt und werden sie nacherklärt, liegt im Ausgangspunkt eine Steuerverkürzung vor. Wird die Steuer anschließend durch einen Verlustrücktrag aus dem Folgejahr wieder auf null gebracht, könnte man meinen, damit sei die Sache erledigt.
Das trifft nicht zu. Für die Höhe der hinterzogenen Steuer gilt § 370 Abs. 4 Satz 3 AO: Vorteile, die aus anderen Gründen hätten beansprucht werden können, bleiben außer Betracht. Der Hinterziehungsbetrag bemisst sich also nach der Steuer, die auf die verschwiegenen Gewinne entfiel – nicht nach dem, was am Ende zu zahlen war.
Der Zuschlag nach § 398a AO bemisst sich nach dem Hinterziehungsbetrag. Er kann also anfallen, obwohl im Ergebnis keine Steuer zu zahlen ist. Hinterziehungszinsen nach § 235 AO laufen für den Zeitraum bis zur Änderung. Und die verlängerte Festsetzungsfrist von zehn Jahren bleibt eröffnet.
- Irrtum„Der Rücktrag hat die Steuer auf null gebracht, also gab es keinen Schaden"
- TatsächlichDer Hinterziehungsbetrag bleibt der Betrag der verkürzten Steuer
- Folge 1Zuschlag nach § 398a AO kann anfallen
- Folge 2Hinterziehungszinsen nach § 235 AO
- Folge 3zehnjährige Festsetzungsfrist bleibt eröffnet
Wo eine Nacherklärung im Raum steht, ist der Rücktrag deshalb nie die ganze Antwort. Die Frage, ob überhaupt vorsätzlich oder leichtfertig gehandelt wurde, entscheidet über weit mehr als der Rücktrag. Dazu unser Beitrag zum Strafzuschlag
Verlustoptimierung
Was sich im laufenden Jahr noch steuern lässt – und was zum Jahreswechsel entschieden werden muss.
Verluste bewusst realisieren
Stehen im Jahr steuerpflichtige Gewinne an, kann die Realisierung vorhandener Verlustpositionen sie neutralisieren. Der Bestand lässt sich anschließend wieder aufbauen – mit neuer Haltefrist, was in beide Richtungen wirken kann.
Reihenfolge und Verbrauchsfolge
Welche Tranche bei einem Teilverkauf abgeht, entscheidet über Gewinn oder Verlust. Bei entsprechender Dokumentation lässt sich das steuern – innerhalb der gewählten und stetig angewandten Methode.
Freigrenzen im Blick behalten
1.000 Euro bei privaten Veräußerungsgeschäften, 256 Euro bei Leistungen. Beides sind Freigrenzen: Ein Euro darüber macht den gesamten Betrag steuerpflichtig. Bei knappen Ergebnissen lohnt der Blick aufs Detail.
Rücktrag oder Vortrag
Der Rücktrag bringt Liquidität sofort, der Vortrag wirkt möglicherweise bei einem höheren Steuersatz. Die Wahl steht Ihnen offen und sollte gerechnet werden, nicht nach Gefühl getroffen.
Totalverluste prüfen
Insolvenz einer Plattform, Hack, Diebstahl: Ob und wie sich das auswirkt, hängt an der Einkunftsart. Bei § 22 Nr. 3 EStG kommt ein Ansatz als Werbungskosten in Betracht. Zu den Werbungskosten
Erklären, immer
Auch in einem reinen Verlustjahr. Ohne Erklärung keine Feststellung, ohne Feststellung keine spätere Verrechnung – und eine nachträgliche Feststellung ist nach Bestandskraft nur eingeschränkt möglich.
Erlass der Steuer wegen des Existenzminimums
Eine Konstellation, die es tatsächlich gibt: Die festgesetzte Steuer übersteigt das, was nach den tatsächlichen Geldabflüssen zum Leben bleibt.
Das Finanzgericht Köln hatte 2023 entschieden, dass die Erhebung sachlich unbillig sein kann, wenn die Steuer unter Einbezug tatsächlich abgeflossener, aber wegen der Ausgleichsbeschränkungen nicht berücksichtigter Verluste das steuerfrei zu belassende Existenzminimum übersteigt. Diese Entscheidung hat in der Beratung für erhebliche Aufmerksamkeit gesorgt.
Mit Urteil vom 3. März 2026 (IX R 18/23) hat der Bundesfinanzhof das Urteil des Finanzgerichts Köln aufgehoben und die Klage abgewiesen. Von dem Verlustausgleichs- und -abzugsverbot des § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG sei keine Ausnahme aus sachlichen Billigkeitsgründen zu machen, wenn das reale Einkommen im Verlustentstehungsjahr nicht ausreicht, um die festzusetzende Steuer zu zahlen. Das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums verpflichte nicht dazu, Geldabflüsse aus hochspekulativen Geschäften bereits im Entstehungsjahr freizustellen; von Verfassungs wegen genüge die Verrechnung mit späteren Gewinnen.
Was der Senat offengelassen hat
Eine Tür bleibt einen Spalt offen. Der Bundesfinanzhof hat ausdrücklich festgehalten, dass im entschiedenen Fall kein besonders gelagerter Ausnahmefall vorlag, in dem eine Verrechnung mit künftigen Gewinnen nahezu ausgeschlossen wäre – die Klägerin konnte in den Folgejahren erhebliche Beträge tatsächlich verrechnen.
Daraus folgt für uns: Wo eine künftige Verrechnung realistisch ausscheidet – etwa weil der gesamte Bestand verloren ist und keine weiteren Geschäfte dieser Art zu erwarten sind –, ist die Frage nicht abschließend geklärt. Ob sich das übertragen lässt, hängt zudem daran, dass der entschiedene Fall Stillhalter- und Optionsgeschäfte betraf, die der Senat ausdrücklich als hochspekulativ eingeordnet hat.
Dieses Verfahren führen wir nicht. Wir sorgen aber dafür, dass betroffene Mandanten den Rechtsschutz offenhalten: Einspruch gegen die Festsetzung, Antrag auf abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen, Ruhen des Verfahrens bei einem passenden Musterverfahren. Wer bestandskräftig werden lässt, nimmt an keiner künftigen Entwicklung mehr teil.
Häufige Fragen zur Verlustverrechnung
Kann ich Kryptoverluste mit meinem Gehalt verrechnen?
Kann ein bestandskräftiger Bescheid wegen eines Verlustrücktrags noch geändert werden?
Beseitigt ein Verlustrücktrag eine Steuerhinterziehung?
Was bedeutet das für Zuschlag und Zinsen?
Muss ich Verluste erklären, wenn ich keine Steuer zahle?
Kann die Steuer erlassen werden, wenn mir nach Zahlung nichts zum Leben bleibt?
Rechtsstand: 22.08.2026. Fundstellen: § 10d EStG, § 20 Abs. 6 EStG, § 22 Nr. 3 Satz 3 und 4 EStG, § 23 Abs. 3 EStG, §§ 163, 235, 370 Abs. 4 Satz 3, 398a AO; BFH, Urteil vom 03.03.2026 (IX R 18/23), Vorinstanz FG Köln vom 26.04.2023 (5 K 1403/21).
Die Einschätzung zu einem verbleibenden Ausnahmefall gibt unsere Rechtsauffassung wieder. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall.