Häufige Fragen zu Mining und Node-Betrieb
Ist Mining immer gewerblich?
Nein, aber häufig. Entscheidend ist die Gesamtwürdigung: Umfang, Einsatz von Kapital und Hardware, Dauerhaftigkeit, Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr und Gewinnerzielungsabsicht. Gelegentliches Mining mit vorhandener Hardware ohne wirtschaftliches Konzept kann noch private Vermögensverwaltung sein; ein dauerhaft betriebener Rig mit eigens angeschaffter Hardware und Stromvertrag ist es in aller Regel nicht.
Ich betreibe nur einen Node, um meine eigenen Transaktionen nachzuvollziehen. Ist das ein Gewerbe?
Nein. Wer einen Node ausschließlich betreibt, um eigene Transaktionen zu verfolgen, seine Wallet ohne fremden Anbieter zu betreiben oder Daten für die eigene Steuererklärung zu gewinnen, nimmt nicht am wirtschaftlichen Verkehr teil und erzielt daraus keine Einnahmen. Es fehlt bereits an den Grundvoraussetzungen des § 15 Abs. 2 EStG. Der Node ist dann ein technisches Hilfsmittel der eigenen Vermögensverwaltung – nicht anders als eine Buchhaltungssoftware.
Wie werden Blockrewards bewertet?
Mit dem Kurswert im Zeitpunkt des Zuflusses, also der Gutschrift. Bei täglicher oder stündlicher Ausschüttung entstehen daraus sehr viele Einzelbewertungen. Ob diese Bewertung im Zuflusszeitpunkt systematisch zutrifft, halten wir für klärungsbedürftig – dazu bereiten wir ein Verfahren vor.
Kann ich meine Stromkosten absetzen?
Ja, soweit sie betrieblich veranlasst sind. Beim Mining im privaten Haushalt ist der betriebliche Anteil zu ermitteln und zu belegen, am besten über einen Zwischenzähler. Ohne nachvollziehbare Aufteilung wird in der Prüfung gekürzt, und zwar großzügig.
Was passiert mit der Hardware, wenn ich das Mining einstelle?
Wird der Betrieb aufgegeben, sind die verbliebenen Wirtschaftsgüter zu entnehmen oder zu veräußern – einschließlich der noch vorhandenen Coins. Der Aufgabegewinn ist zu ermitteln. Gerade die Coins werden dabei regelmäßig übersehen, obwohl sie den größten Posten ausmachen können.
Muss ich auf Mining-Erträge Umsatzsteuer abführen?
Das ist umstritten. Wesentliches Argument gegen die Steuerbarkeit ist das Fehlen eines identifizierbaren Leistungsempfängers und eines Leistungsaustauschs im umsatzsteuerlichen Sinn. Bei Transaktionsgebühren, die einem konkreten Auftraggeber zugeordnet werden können, kann die Beurteilung abweichen. Wir prüfen das im Einzelfall.
Fachlich verantwortlich: Matthias Steger, Steuerberater, neun Jahre Betriebsprüfer, Autor des Handbuchs zur Besteuerung von Kryptowerten.
Rechtsstand: 22.08.2026. Fundstellen: § 15 EStG, § 4 Abs. 3 EStG, § 6 EStG, UStG sowie die BMF-Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von Kryptowerten.
Die Ausführungen zur offenen Rechtsfrage geben unsere Rechtsauffassung wieder. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
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