§ 15 EStG Leistung · Rechtsstand 08/2026

Mining und Node-Betrieb

Zwischen einem Node, der die eigenen Transaktionen nachvollziehbar macht, und einer Mining-Anlage im Keller liegen steuerlich Welten. Die erste Aufgabe besteht deshalb darin, den Sachverhalt richtig einzuordnen – erst danach wird gerechnet.

Das Wichtigste vorab
  • Ein Node, der ausschließlich der Verfolgung eigener Transaktionen dient, löst kein Gewerbe aus – es fehlt an Einnahmen und an der Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr.
  • Mining mit eigens angeschaffter Hardware und dauerhafter Ausrichtung ist dagegen in aller Regel gewerblich.
  • Blockrewards sind mit dem Kurswert im Zuflusszeitpunkt anzusetzen – bei häufiger Ausschüttung sind das sehr viele Einzelbewertungen.
  • Hardware wird abgeschrieben, Stromkosten sind aufzuteilen und zu belegen.
  • Ob die Besteuerung im Zuflusszeitpunkt systematisch zutrifft, halten wir für klärungsbedürftig.

Der Node zur Eigennutzung löst kein Gewerbe aus

Eine Sorge, die uns regelmäßig begegnet – und die sich in wenigen Sätzen auflösen lässt.

Es fehlt bereits an den Grundvoraussetzungen

Ein Gewerbebetrieb setzt nach § 15 Abs. 2 EStG eine selbstständige, nachhaltige Betätigung voraus, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird und sich als Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Wer einen Node ausschließlich für sich selbst betreibt, erfüllt davon nichts.

Es werden keine Einnahmen erzielt, es wird keine Leistung am Markt angeboten, und es findet keine Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr statt. Der Node ist ein technisches Hilfsmittel der eigenen Vermögensverwaltung – nicht anders als ein Tabellenprogramm oder eine Buchhaltungssoftware.

Typische Gründe, die dafür sprechen

Wer eine eigene Wallet ohne fremden Anbieter betreiben, seine Transaktionen unabhängig nachvollziehen oder Daten für die eigene Steuererklärung gewinnen will, hat dafür sachliche Gründe. Gerade die letzte Konstellation begegnet uns häufig: Ein Node liefert die Historie, die eine eingestellte Börse nicht mehr hergibt.

  • Kein GewerbeNode ausschließlich zur Verfolgung eigener Transaktionen
  • Kein GewerbeBetrieb der eigenen Wallet ohne Dienstleister
  • Kein GewerbeDatengewinnung für die eigene Steuererklärung
  • Anders zu prüfenNode mit Reward-Beteiligung oder Staking-Funktion
  • Anders zu prüfenNode-Betrieb für Dritte gegen Entgelt

Die Abgrenzung verschiebt sich, sobald der Node Erträge abwirft – etwa als Validator mit Beteiligung an Rewards – oder für Dritte betrieben wird. Dann greifen dieselben Kriterien wie beim Mining, und die Beurteilung beginnt von vorn.

Unser Rat: Halten Sie den Zweck fest. Eine kurze Notiz, wann und wozu der Node eingerichtet wurde, kostet fünf Minuten und beendet die Diskussion in einer späteren Prüfung.

Wann Mining gewerblich wird

Anders als beim reinen Handel mit Kryptowerten führt Mining häufig zur Gewerblichkeit – weil hier tatsächlich etwas produziert und verwertet wird.

Eher gewerblich

Was dafür spricht

Eigens angeschaffte Hardware, ein auf Dauer angelegter Betrieb, eigener Stromvertrag oder Standort, planmäßige Reinvestition in weitere Kapazität, Beteiligung an einem Mining-Pool mit dem Ziel regelmäßiger Erträge, Umfang der eingesetzten Mittel.

Eher privat

Was dagegen spricht

Nutzung ohnehin vorhandener Hardware, gelegentliche und nicht auf Dauer angelegte Tätigkeit, kein wirtschaftliches Konzept, keine Reinvestition, Erträge in einer Größenordnung, die den Aufwand nicht deckt.

Was die Einordnung praktisch bedeutet

Wird das Mining als gewerblich eingestuft, gehören die geschürften Coins zum Betriebsvermögen. Dort gibt es keine Haltefrist: Der spätere Verkauf ist in voller Höhe steuerpflichtig, unabhängig davon, wie lange die Coins gehalten wurden. Das ist regelmäßig der größere Effekt als die Gewerbesteuer selbst, die bei natürlichen Personen weitgehend angerechnet wird.

Umgekehrt lassen sich im Betrieb Hardware, Strom und Räume abziehen – bei einer Anlage mit nennenswertem Stromverbrauch kann das erheblich sein. Die Einordnung ist deshalb kein reines Ärgernis, sondern eine Rechnung mit zwei Seiten. Zur ausführlichen Abgrenzung

Blockrewards bewerten

Der aufwendigste Teil der Arbeit – und der, an dem Standardsoftware am häufigsten scheitert.

Geschürfte Coins sind im Zeitpunkt des Zuflusses mit ihrem Kurswert anzusetzen. Bei einem Pool mit täglicher oder stündlicher Ausschüttung entstehen daraus im Jahr schnell mehrere tausend Einzelbewertungen, die jeweils einen Zuflusszeitpunkt und einen Kurs benötigen.

Worauf es dabei ankommt

  • Eine einheitliche, dokumentierte Kursquelle – und der Verzicht darauf, sie im Laufe des Jahres zu wechseln.
  • Der Zuflusszeitpunkt je Gutschrift, nicht die Zusammenfassung zu Monatssummen.
  • Die Trennung zwischen Blockreward und Transaktionsgebühren, soweit sie getrennt ausgewiesen werden.
  • Die Abgrenzung zum späteren Verkauf: Der ist ein eigener Vorgang mit eigenem Ergebnis gegenüber dem Zuflusswert.

Fällt der Kurs zwischen Zufluss und Verkauf, entsteht ein Verlust gegenüber dem angesetzten Wert – steigt er, ein zusätzlicher Gewinn. Wer beides zusammenzieht, erhält ein Ergebnis, das weder zeitlich noch der Höhe nach zutrifft.

Wir prüfen jede Position zusätzlich maschinell gegen: Zuflusszeitpunkte, angesetzte Kurse, Summen je Pool und die Konsistenz der Bestände. Jede Abweichung wird ausgeworfen und manuell geklärt, bevor eine Zahl in die Erklärung geht.

Hardware, Strom und Räume

Die Betriebsausgaben folgen den gewohnten Regeln – aber die Nachweise entscheiden.

AfA

Hardware abschreiben

Rechner, Grafikkarten, ASICs und Zubehör sind abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben. Für geringwertige Wirtschaftsgüter kommt der Sofortabzug in Betracht. Bei technisch bedingt kurzer Nutzbarkeit ist die Nutzungsdauer zu begründen.

Strom

Stromkosten aufteilen

Beim Betrieb im privaten Haushalt ist der betriebliche Anteil zu ermitteln. Ein Zwischenzähler ist der beste Nachweis; ersatzweise eine nachvollziehbare Berechnung aus Leistungsaufnahme und Laufzeit. Ohne Aufteilung wird geschätzt – nicht zu Ihren Gunsten.

Raum

Räumlichkeiten

Ein eigens genutzter Raum kann abziehbar sein; die Voraussetzungen unterscheiden sich danach, ob es sich um ein häusliches Arbeitszimmer oder um einen betrieblich genutzten Raum handelt. Bei einer Anlage mit erheblichem Platz- und Kühlungsbedarf ist das gesondert zu prüfen.

Aufgabe

Betriebsaufgabe nicht vergessen

Wird das Mining eingestellt, sind die verbliebenen Wirtschaftsgüter zu entnehmen oder zu veräußern und der Aufgabegewinn zu ermitteln. Die noch vorhandenen Coins werden dabei regelmäßig übersehen, obwohl sie den größten Posten ausmachen können.

EÜR

Welche Gewinnermittlung

Solange keine Buchführungspflicht besteht, genügt die Einnahmenüberschussrechnung. Zur Krypto-EÜR

Doku

Aufzeichnungen führen

Laufzeiten, Hashrate, Poolabrechnungen, Stromabrechnungen und Anschaffungsbelege gehören in eine geordnete Ablage. Diese Unterlagen sind bei einer Prüfung mehr wert als jede nachträgliche Erklärung.

Die offene Rechtsfrage: Besteuerung bei Zufluss oder erst beim Verkauf?

Ein Verfahren, das wir vorbereiten – und das für Miner erhebliche Bedeutung hätte.

Mining in Vorbereitung

Liegt im Zuflusszeitpunkt bereits ein realisierter Vermögenszuwachs?

Die Verwaltung setzt geschürfte Coins mit dem Kurswert im Zeitpunkt des Zuflusses an. Zwei Einwände halten wir für klärungsbedürftig.

Der wirtschaftliche: Fällt der Kurs anschließend, ist Steuer auf einen Wert zu entrichten, der nie realisiert wurde. Bei einer Anlageklasse dieser Schwankungsbreite ist das kein Randfall, sondern der Regelfall in Abwärtsphasen.

Der systematische: Bei selbst geschürften Coins entsteht das Wirtschaftsgut erst durch die eigene Tätigkeit. Ob darin bereits im Entstehungszeitpunkt ein realisierter Zuwachs liegt oder ob die Besteuerung an die Veräußerung anknüpfen müsste, ist eine Frage des Realisationsprinzips – und damit der Leistungsfähigkeit.

Was das für Sie bedeutet

Wer mint und die Rewards hält, sollte den Bescheid nicht bestandskräftig werden lassen. Ein Einspruch kostet keine Gebühren und hält die Frage offen. Zum Einspruchsverfahren

Umsatzsteuer beim Mining

Ob Mining-Erträge umsatzsteuerbar sind, ist nicht abschließend geklärt. Das wesentliche Argument gegen die Steuerbarkeit ist das Fehlen eines identifizierbaren Leistungsempfängers: Der Blockreward wird nicht von einem bestimmten Auftraggeber gezahlt, sondern entsteht protokollgemäß. Ohne Leistungsaustausch im umsatzsteuerlichen Sinn fehlt der Anknüpfungspunkt.

Anders kann es bei Transaktionsgebühren liegen, die sich einem konkreten Auftraggeber zuordnen lassen. Auch beim Betrieb von Anlagen für Dritte oder beim Verkauf von Rechenleistung ändert sich die Beurteilung.

Praktisch bedeutsam ist zudem die Vorsteuer: Wer umsatzsteuerpflichtige Umsätze verneint, kann auch aus der Anschaffung der Hardware keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Bei einer Anlage im sechsstelligen Bereich ist das eine Frage, die vor dem Kauf zu klären ist – nicht danach.

Häufige Fragen zu Mining und Node-Betrieb

Ist Mining immer gewerblich?
Nein, aber häufig. Entscheidend ist die Gesamtwürdigung: Umfang, Einsatz von Kapital und Hardware, Dauerhaftigkeit, Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr und Gewinnerzielungsabsicht. Gelegentliches Mining mit vorhandener Hardware ohne wirtschaftliches Konzept kann noch private Vermögensverwaltung sein; ein dauerhaft betriebener Rig mit eigens angeschaffter Hardware und Stromvertrag ist es in aller Regel nicht.
Ich betreibe nur einen Node, um meine eigenen Transaktionen nachzuvollziehen. Ist das ein Gewerbe?
Nein. Wer einen Node ausschließlich betreibt, um eigene Transaktionen zu verfolgen, seine Wallet ohne fremden Anbieter zu betreiben oder Daten für die eigene Steuererklärung zu gewinnen, nimmt nicht am wirtschaftlichen Verkehr teil und erzielt daraus keine Einnahmen. Es fehlt bereits an den Grundvoraussetzungen des § 15 Abs. 2 EStG. Der Node ist dann ein technisches Hilfsmittel der eigenen Vermögensverwaltung – nicht anders als eine Buchhaltungssoftware.
Wie werden Blockrewards bewertet?
Mit dem Kurswert im Zeitpunkt des Zuflusses, also der Gutschrift. Bei täglicher oder stündlicher Ausschüttung entstehen daraus sehr viele Einzelbewertungen. Ob diese Bewertung im Zuflusszeitpunkt systematisch zutrifft, halten wir für klärungsbedürftig – dazu bereiten wir ein Verfahren vor.
Kann ich meine Stromkosten absetzen?
Ja, soweit sie betrieblich veranlasst sind. Beim Mining im privaten Haushalt ist der betriebliche Anteil zu ermitteln und zu belegen, am besten über einen Zwischenzähler. Ohne nachvollziehbare Aufteilung wird in der Prüfung gekürzt, und zwar großzügig.
Was passiert mit der Hardware, wenn ich das Mining einstelle?
Wird der Betrieb aufgegeben, sind die verbliebenen Wirtschaftsgüter zu entnehmen oder zu veräußern – einschließlich der noch vorhandenen Coins. Der Aufgabegewinn ist zu ermitteln. Gerade die Coins werden dabei regelmäßig übersehen, obwohl sie den größten Posten ausmachen können.
Muss ich auf Mining-Erträge Umsatzsteuer abführen?
Das ist umstritten. Wesentliches Argument gegen die Steuerbarkeit ist das Fehlen eines identifizierbaren Leistungsempfängers und eines Leistungsaustauschs im umsatzsteuerlichen Sinn. Bei Transaktionsgebühren, die einem konkreten Auftraggeber zugeordnet werden können, kann die Beurteilung abweichen. Wir prüfen das im Einzelfall.
Fachlich verantwortlich: Matthias Steger, Steuerberater, neun Jahre Betriebsprüfer, Autor des Handbuchs zur Besteuerung von Kryptowerten.
Rechtsstand: 22.08.2026. Fundstellen: § 15 EStG, § 4 Abs. 3 EStG, § 6 EStG, UStG sowie die BMF-Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von Kryptowerten.
Die Ausführungen zur offenen Rechtsfrage geben unsere Rechtsauffassung wieder. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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