Herausgeber von Token
Von der Konzeption über die Ausgabe bis zur laufenden Betreuung: Einordnung des Tokens, umsatzsteuerliche Behandlung, Bilanzierung eigener Token, Behandlung der Erlöse und der Treasury-Bestände.
Ein Tokenprojekt ist steuerlich ein Unternehmen wie jedes andere – mit dem Unterschied, dass sich fast jede Frage zusätzlich stellt. Wir betreuen Herausgeber von Token, Tokenisierungsvorhaben, Creator von NFT, Ordinals und Runes sowie Mining-Unternehmen im In- und Ausland.
Von der Konzeption über die Ausgabe bis zur laufenden Betreuung: Einordnung des Tokens, umsatzsteuerliche Behandlung, Bilanzierung eigener Token, Behandlung der Erlöse und der Treasury-Bestände.
Immobilien, Beteiligungen, Forderungen: Die steuerliche Beurteilung richtet sich nach dem Recht, das der Token verkörpert – nicht nach der Technik. Daraus folgen Fragen, die im Kryptobereich sonst nicht auftreten.
Ertragsteuerliche Einordnung der Erlöse, Umsatzsteuer bei Primärverkauf und Royalties, Behandlung beauftragter Werke Dritter – und die daraus folgende Abgabepflicht.
Im Inland wie im Ausland: Gewinnermittlung, Abschreibung der Anlagen, Vorsteuer, Stromverträge – und bei grenzüberschreitenden Strukturen die Frage, wo der Gewinn tatsächlich entsteht.
Was bei einem Blockchain-Projekt zusätzlich zu allem anfällt, was ein Unternehmen ohnehin zu erledigen hat.
Ob die Ausgabe steuerbar ist, hängt davon ab, was der Token verkörpert. Bei einem Utility-Token, der einen Anspruch auf eine Leistung vermittelt, liegt die Beurteilung anders als bei einem reinen Zahlungstoken. Die Frage ist vor der Ausgabe zu klären – eine spätere Weiterbelastung an anonyme Erwerber ist ausgeschlossen.
Selbst geschaffene Token sind kein gewöhnlicher Vermögensgegenstand. Ansatz, Bewertung und der Umgang mit dem noch nicht ausgegebenen Bestand gehören zu den Fragen, die vor dem ersten Abschluss geklärt sein müssen.
Betreibt das Projekt selbst Validatoren oder stellt es Bestände zur Verfügung, entstehen laufende Erträge mit eigener Bewertungsfrage – und je nach Struktur eine Betriebsstättenfrage im Ausland.
Bestände in eigener und fremder Währung, Bewertung zum Stichtag, Teilwertabschreibung und die Frage, wie mit Kursschwankungen im Abschluss umzugehen ist.
Erhalten Gründer, Mitarbeitende oder Entwickler Token, liegt regelmäßig ein Zufluss vor – bewertet im Zeitpunkt der Verfügungsmacht. Vesting und Lock-ups verschieben diesen Zeitpunkt, und mit ihm den anzusetzenden Wert.
Bei Angestellten ist der Zufluss lohnsteuerpflichtig. Das trifft Projekte oft unvorbereitet, weil die Zuteilung nicht wie eine Gehaltszahlung aussieht – abzuführen ist die Steuer trotzdem, und zwar vom Arbeitgeber.
Bei freien Mitarbeitern liegt eine Betriebseinnahme vor. Hinzu kommt die Frage der Scheinselbstständigkeit, die bei dauerhaft und weisungsgebunden tätigen Entwicklern ernst zu nehmen ist.
Die persönliche Ebene lässt sich nicht trennen: Ausschüttungen, Veräußerung von Anteilen, eigene Kryptobestände neben dem Projekt. Wir betreuen beide Ebenen aus einer Hand.
Ein Punkt, der bei NFT- und Kreativprojekten regelmäßig erst in der Prüfung auftaucht – und dann rückwirkend.
Wer künstlerische oder publizistische Leistungen selbstständiger Personen in Anspruch nimmt und verwertet, kann zur Künstlersozialabgabe verpflichtet sein. Bei einem NFT-Projekt, das Illustratoren, Grafikerinnen, Musiker oder Textende beauftragt, liegt genau diese Konstellation vor.
Die Abgabe knüpft an die gezahlten Entgelte an, nicht an einen Gewinn. Sie fällt also auch dann an, wenn das Projekt insgesamt Verluste schreibt – und sie wird bei einer Prüfung rückwirkend festgesetzt.
Besteht das Risiko, gehört eine Rückstellung in die Bilanz. Wer sie unterlässt, weist einen Gewinn aus, den es nicht gibt – und steht bei der Nachforderung ohne Deckung da. Wir ermitteln die Bemessungsgrundlage, bewerten das Risiko und bilden die Rückstellung in der richtigen Höhe.
Die Abgabepflicht lässt sich in vielen Fällen durch die Gestaltung der Beauftragung beeinflussen. Das setzt allerdings voraus, dass man sie kennt, bevor der erste Auftrag vergeben wird.
Neben den kryptospezifischen Fragen fällt an, was in jedem Unternehmen anfällt. Wir übernehmen beides.
Laufende Buchhaltung, Voranmeldungen, Abstimmung der Kryptobestände mit der Finanzbuchhaltung.
Einschließlich der Zuteilung von Token, Beteiligungsmodellen und der Behandlung von Vergütung in Kryptowerten.
Handels- und Steuerbilanz mit Bewertung der Bestände, Rückstellungen und der Abbildung eigener Token. Zur Krypto-Bilanzierung
Wahl der Rechtsform, Mitarbeiterbeteiligung, Holdingstrukturen – und die Folgen für einen späteren Wegzug der Gesellschafter.
Betriebsstätte, Verrechnungspreise, Abkommensrecht. Mit eigenen Büros in Barcelona und Dubai. Zum Wegzug
Einkommensteuererklärungen der Beteiligten, einschließlich ihrer privaten Kryptobestände. Zur Steuererklärung