DAC 8 Fachbeitrag · Rechtsstand 08/2026

DAC 8 und die letzte Gelegenheit zur Selbstanzeige

Seit 2026 melden Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen die Daten ihrer Nutzer. Erfasst werden auch bestehende Kontobeziehungen – zurückliegende Jahre werden damit für die Finanzverwaltung sichtbar. Für nicht erklärte Zeiträume entsteht daraus eine Frist, die kaum jemand auf dem Schirm hat.

Das Wichtigste vorab
  • Meldepflichtig sind die Anbieter, nicht Sie – gemeldet wird aber über Sie.
  • Übermittelt werden Identifikationsdaten samt Steuer-Identifikationsnummer sowie die Transaktionsdaten des Meldezeitraums.
  • Die Sorgfaltspflichten erfassen auch bestehende Nutzerbeziehungen, nicht nur Neukunden.
  • Die Daten laufen über das Bundeszentralamt für Steuern und werden von dort an die Wohnsitzfinanzämter verteilt.
  • Für die Sperrwirkung der Selbstanzeige kommt es nach unserer Auffassung auf den Eingang beim Wohnsitzfinanzamt an.

Wer meldet – und wer nicht

Die Meldepflicht trifft die Anbieter. Für Sie als Nutzer ändert sich formal nichts; tatsächlich ändert sich alles.

meldet

Handelsplattformen und Broker

Zentrale Börsen, Broker und Vermittler, die Tauschgeschäfte für Nutzer ausführen oder ermöglichen. Erfasst sind auch Anbieter mit Sitz außerhalb der EU, soweit sie für hier ansässige Nutzer tätig werden.

meldet

Verwahrer und Zahlungsdienste

Wer Kryptowerte für andere verwahrt oder Zahlungen in Kryptowerten abwickelt, unterliegt ebenfalls den Sorgfalts- und Meldepflichten.

meldet nicht

Selbstverwahrte Wallets

Wo kein Dienstleister zwischengeschaltet ist, gibt es keinen Meldepflichtigen. Der Schutz ist aber begrenzt – siehe unten unter den Irrtümern.

meldet nicht

Sie selbst

Die Meldepflicht trifft nicht den Nutzer. Ihre Pflicht bleibt die zutreffende Steuererklärung – und die wird durch die Meldungen nun überprüfbar.

Welche Daten übermittelt werden

Es geht nicht nur um Auszahlungen in Euro. Gemeldet wird das Handelsgeschehen.

Zur Person

  • Name, Anschrift und Geburtsdatum
  • Steuer-Identifikationsnummer und Ansässigkeitsstaat
  • Bei Rechtsträgern zusätzlich die Angaben zu den beherrschenden Personen

Zu den Vorgängen im Meldezeitraum

  • Tausch von Kryptowerten gegen gesetzliche Zahlungsmittel, jeweils Anzahl und Betrag
  • Tausch zwischen Kryptowerten – also gerade die Vorgänge, die viele für unsichtbar halten
  • Übertragungen an und von Adressen außerhalb der Plattform
  • Zahlungsvorgänge im Einzelhandel oberhalb bestimmter Schwellen

Damit erhält die Finanzverwaltung nicht nur einen Anhaltspunkt, sondern eine auswertbare Datengrundlage. Ein Abgleich mit der abgegebenen Erklärung ist maschinell möglich – und genau dafür sind die Daten strukturiert.

Der entscheidende Punkt für Altjahre

Die Sorgfaltspflichten erstrecken sich auf bestehende Nutzerbeziehungen. Wer seit 2017 bei derselben Plattform ein Konto führt, wird ebenso erfasst wie jemand, der 2026 neu eröffnet hat. Aus den gemeldeten Beständen und Vorgängen lassen sich Rückschlüsse auf frühere Jahre ziehen – auch wenn diese selbst nicht Gegenstand der Meldung sind.

Der Weg der Daten

Drei Stationen – und die dritte ist die rechtlich entscheidende.

Station 1

Der Anbieter erhebt und meldet

Die Plattform erfüllt ihre Sorgfaltspflichten, identifiziert den Nutzer, ordnet ihn einem Ansässigkeitsstaat zu und übermittelt die Daten des Meldezeitraums an die zuständige Behörde.

Station 2

Das Bundeszentralamt für Steuern sammelt und tauscht aus

Die Daten laufen im Bundeszentralamt zusammen und werden mit den anderen Mitgliedstaaten ausgetauscht. Für Sie ändert sich dadurch noch nichts – Ihr Finanzamt weiß zu diesem Zeitpunkt nichts.

Station 3

Weiterleitung an das Wohnsitzfinanzamt

Von dort werden die Daten den örtlich zuständigen Finanzämtern zugeleitet. Erst jetzt liegen sie bei der Stelle, die Ihren Fall bearbeitet – und erst jetzt stellt sich die Frage der Tatentdeckung.

Was das für die Selbstanzeige bedeutet

Die strafbefreiende Wirkung entfällt mit der Tatentdeckung. Der Zeitpunkt lässt sich aus dem Weg der Daten ableiten.

Verbleibende Zeit

341Tage
03Stunden
13Minuten
22Sekunden

bis 31.07.2027, 23:59 Uhr
Danach ist mit dem Eingang der Meldungen beim Wohnsitzfinanzamt zu rechnen.

Entscheidend ist der Eingang beim Wohnsitzfinanzamt

Für die Sperrwirkung nach § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO kommt es auf die Tatentdeckung an. Nach unserer Auffassung ist dafür nicht die Meldung an das Bundeszentralamt maßgeblich, sondern der Eingang der Daten bei dem Finanzamt, das für Sie zuständig ist.

Ob ein Bearbeiter die Daten dort bereits gesichtet hat, ist unerheblich. Das Gesetz lässt genügen, dass der Steuerpflichtige mit der Entdeckung rechnen musste – und ab dem 1. August muss ein verständiger Bürger genau das.

Praktische Folge: Die Selbstanzeige muss vorher beim Finanzamt vorliegen. Und sie muss vollständig sein – was bei Kryptowerten Vorlauf für die Datenaufbereitung bedeutet.

Drei Irrtümer, die teuer werden

Irrtum 1

„Ich habe nie in Euro ausgezahlt, also gibt es nichts zu melden."

Gemeldet wird auch der Tausch zwischen Kryptowerten. Gerade diese Vorgänge sind steuerlich Veräußerungen – und gerade sie fehlen in vielen Erklärungen. Der Abgleich fällt daher besonders leicht auf.

Irrtum 2

„Meine Börse sitzt im Ausland, die meldet nicht."

Die Meldepflicht knüpft an die Ansässigkeit der Nutzer an, nicht allein an den Sitz des Anbieters. Wer für in der EU ansässige Nutzer tätig wird, wird erfasst. Zudem bestehen internationale Austauschmechanismen über die EU hinaus.

Irrtum 3

„Ich halte alles selbst, da sieht niemand etwas."

Selbstverwahrung wird nicht gemeldet. Sobald Sie aber über eine Plattform ein- oder aussteigen, wird die Verbindung zur Adresse sichtbar – und die Blockchain ist von diesem Punkt an rückwärts wie vorwärts auswertbar.

Was jetzt zu tun ist

Für die allermeisten Leser: nichts Dramatisches. Für einige: zügig handeln.

Wenn alles erklärt ist

Unterlagen sichern

Exporte aller genutzten Plattformen sichern, solange sie bestehen, und die Herleitung Ihrer erklärten Zahlen aufbewahren. Kommt eine Rückfrage, ist die Antwort dann eine Frage von Stunden statt von Wochen.

Wenn Zweifel bestehen

Prüfen statt hoffen

Viele Erklärungen sind unvollständig, ohne dass es jemandem bewusst war – Coin-zu-Coin-Tausche, Rewards, Airdrops. Eine Prüfung der abgegebenen Erklärungen klärt in wenigen Tagen, ob überhaupt Handlungsbedarf besteht.

Wenn Jahre offen sind

Zeitplan rückwärts rechnen

Eine Selbstanzeige wirkt nur, wenn sie vollständig ist. Die Aufbereitung der Historie dauert je nach Datenlage zwei bis sechs Wochen, bei rekonstruierten Beständen länger. Wer erst im Juli beginnt, wird nicht fertig.

In jedem Fall

Nicht überstürzt handeln

Eine unvollständige Selbstanzeige entfaltet keine Schutzwirkung, offenbart aber den Sachverhalt. Der schlechteste Weg ist ein hastiges Schreiben ans Finanzamt ohne belastbare Zahlen.

Häufige Fragen zu DAC 8

Wer muss nach DAC 8 melden?
Meldepflichtig sind Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen: Handelsplattformen, Broker, Verwahrer und Vermittler. Erfasst werden auch Anbieter außerhalb der EU, soweit sie für in der EU ansässige Nutzer tätig werden. Nicht meldepflichtig sind Sie selbst – Sie sind derjenige, über den gemeldet wird.
Welche Daten werden übermittelt?
Identifikationsdaten des Nutzers einschließlich Steueridentifikationsnummer und Ansässigkeit sowie die Transaktionsdaten des Meldezeitraums: Tausch gegen gesetzliche Zahlungsmittel, Tausch zwischen Kryptowerten, Übertragungen und die dabei bewegten Beträge. Es geht nicht nur um Auszahlungen, sondern um das Handelsgeschehen.
Werden auch alte Konten erfasst?
Ja. Die Sorgfaltspflichten erstrecken sich auf bestehende Nutzerbeziehungen, nicht nur auf neu eröffnete Konten. Wer seit Jahren bei derselben Plattform handelt, ist damit ebenso erfasst wie ein Neukunde. Genau daraus ergibt sich das Risiko für nicht erklärte Vorjahre.
Ab wann ist eine Selbstanzeige nicht mehr möglich?
Sobald die Tat entdeckt ist und Sie damit rechnen mussten, § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO. Nach unserer Auffassung kommt es dafür auf den Eingang der Daten beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt an, nicht auf die Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern. Ob ein Bearbeiter die Daten dort bereits gesichtet hat, ist unerheblich.
Was ist mit Wallets ohne Anbieter?
Selbstverwahrte Bestände werden nicht gemeldet – es gibt keinen meldepflichtigen Dienstleister. Das schützt aber nur begrenzt: Sobald Sie über eine Plattform ein- oder aussteigen, wird die Verbindung sichtbar, und die Blockchain selbst ist auswertbar. Wer darauf setzt, unentdeckt zu bleiben, verkennt die Datenlage.
Was sollte ich jetzt konkret tun?
Prüfen, ob alle Jahre erklärt sind, für die eine Meldung Daten liefern kann. Ist ein Jahr offen, ist der Zeitpunkt entscheidend: Eine Selbstanzeige muss vollständig sein, und Vollständigkeit setzt bei Kryptowerten die Aufbereitung der Transaktionshistorie voraus. Diese Aufbereitung braucht Wochen, nicht Tage.
Fachlich verantwortlich: Matthias Steger, Steuerberater. Als Sachverständiger im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 geladen. Zur Anhörung
Rechtsstand: 22.08.2026. Fundstellen: Richtlinie (EU) 2023/2226, Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz, § 371 AO.
Die Aussage zum maßgeblichen Zeitpunkt der Tatentdeckung gibt unsere Rechtsauffassung wieder. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Weiterlesen