Handelsplattformen und Broker
Zentrale Börsen, Broker und Vermittler, die Tauschgeschäfte für Nutzer ausführen oder ermöglichen. Erfasst sind auch Anbieter mit Sitz außerhalb der EU, soweit sie für hier ansässige Nutzer tätig werden.
Seit 2026 melden Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen die Daten ihrer Nutzer. Erfasst werden auch bestehende Kontobeziehungen – zurückliegende Jahre werden damit für die Finanzverwaltung sichtbar. Für nicht erklärte Zeiträume entsteht daraus eine Frist, die kaum jemand auf dem Schirm hat.
Die Meldepflicht trifft die Anbieter. Für Sie als Nutzer ändert sich formal nichts; tatsächlich ändert sich alles.
Zentrale Börsen, Broker und Vermittler, die Tauschgeschäfte für Nutzer ausführen oder ermöglichen. Erfasst sind auch Anbieter mit Sitz außerhalb der EU, soweit sie für hier ansässige Nutzer tätig werden.
Wer Kryptowerte für andere verwahrt oder Zahlungen in Kryptowerten abwickelt, unterliegt ebenfalls den Sorgfalts- und Meldepflichten.
Wo kein Dienstleister zwischengeschaltet ist, gibt es keinen Meldepflichtigen. Der Schutz ist aber begrenzt – siehe unten unter den Irrtümern.
Die Meldepflicht trifft nicht den Nutzer. Ihre Pflicht bleibt die zutreffende Steuererklärung – und die wird durch die Meldungen nun überprüfbar.
Es geht nicht nur um Auszahlungen in Euro. Gemeldet wird das Handelsgeschehen.
Damit erhält die Finanzverwaltung nicht nur einen Anhaltspunkt, sondern eine auswertbare Datengrundlage. Ein Abgleich mit der abgegebenen Erklärung ist maschinell möglich – und genau dafür sind die Daten strukturiert.
Die Sorgfaltspflichten erstrecken sich auf bestehende Nutzerbeziehungen. Wer seit 2017 bei derselben Plattform ein Konto führt, wird ebenso erfasst wie jemand, der 2026 neu eröffnet hat. Aus den gemeldeten Beständen und Vorgängen lassen sich Rückschlüsse auf frühere Jahre ziehen – auch wenn diese selbst nicht Gegenstand der Meldung sind.
Drei Stationen – und die dritte ist die rechtlich entscheidende.
Die Plattform erfüllt ihre Sorgfaltspflichten, identifiziert den Nutzer, ordnet ihn einem Ansässigkeitsstaat zu und übermittelt die Daten des Meldezeitraums an die zuständige Behörde.
Die Daten laufen im Bundeszentralamt zusammen und werden mit den anderen Mitgliedstaaten ausgetauscht. Für Sie ändert sich dadurch noch nichts – Ihr Finanzamt weiß zu diesem Zeitpunkt nichts.
Von dort werden die Daten den örtlich zuständigen Finanzämtern zugeleitet. Erst jetzt liegen sie bei der Stelle, die Ihren Fall bearbeitet – und erst jetzt stellt sich die Frage der Tatentdeckung.
Die strafbefreiende Wirkung entfällt mit der Tatentdeckung. Der Zeitpunkt lässt sich aus dem Weg der Daten ableiten.
Verbleibende Zeit
bis 31.07.2027, 23:59 Uhr
Danach ist mit dem Eingang der Meldungen beim Wohnsitzfinanzamt zu rechnen.
Für die Sperrwirkung nach § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO kommt es auf die Tatentdeckung an. Nach unserer Auffassung ist dafür nicht die Meldung an das Bundeszentralamt maßgeblich, sondern der Eingang der Daten bei dem Finanzamt, das für Sie zuständig ist.
Ob ein Bearbeiter die Daten dort bereits gesichtet hat, ist unerheblich. Das Gesetz lässt genügen, dass der Steuerpflichtige mit der Entdeckung rechnen musste – und ab dem 1. August muss ein verständiger Bürger genau das.
Praktische Folge: Die Selbstanzeige muss vorher beim Finanzamt vorliegen. Und sie muss vollständig sein – was bei Kryptowerten Vorlauf für die Datenaufbereitung bedeutet.
Gemeldet wird auch der Tausch zwischen Kryptowerten. Gerade diese Vorgänge sind steuerlich Veräußerungen – und gerade sie fehlen in vielen Erklärungen. Der Abgleich fällt daher besonders leicht auf.
Die Meldepflicht knüpft an die Ansässigkeit der Nutzer an, nicht allein an den Sitz des Anbieters. Wer für in der EU ansässige Nutzer tätig wird, wird erfasst. Zudem bestehen internationale Austauschmechanismen über die EU hinaus.
Selbstverwahrung wird nicht gemeldet. Sobald Sie aber über eine Plattform ein- oder aussteigen, wird die Verbindung zur Adresse sichtbar – und die Blockchain ist von diesem Punkt an rückwärts wie vorwärts auswertbar.
Für die allermeisten Leser: nichts Dramatisches. Für einige: zügig handeln.
Exporte aller genutzten Plattformen sichern, solange sie bestehen, und die Herleitung Ihrer erklärten Zahlen aufbewahren. Kommt eine Rückfrage, ist die Antwort dann eine Frage von Stunden statt von Wochen.
Viele Erklärungen sind unvollständig, ohne dass es jemandem bewusst war – Coin-zu-Coin-Tausche, Rewards, Airdrops. Eine Prüfung der abgegebenen Erklärungen klärt in wenigen Tagen, ob überhaupt Handlungsbedarf besteht.
Eine Selbstanzeige wirkt nur, wenn sie vollständig ist. Die Aufbereitung der Historie dauert je nach Datenlage zwei bis sechs Wochen, bei rekonstruierten Beständen länger. Wer erst im Juli beginnt, wird nicht fertig.
Eine unvollständige Selbstanzeige entfaltet keine Schutzwirkung, offenbart aber den Sachverhalt. Der schlechteste Weg ist ein hastiges Schreiben ans Finanzamt ohne belastbare Zahlen.