Referentenentwurf zur Krypto-Abgeltungsteuer: Kabinett entscheidet am 14. Oktober
Was am 8./9. September 2026 nur als Presseleck existierte, liegt inzwischen als offizieller Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums vor – „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Besteuerung bestimmter Kryptowerte im Privatvermögen". Länder und Verbände können bis zum 6. Oktober Stellung nehmen, das Kabinett soll am 14. Oktober 2026 entscheiden. Dieser Beitrag ordnet den Gesetzestext ein, mit allen Fundstellen.
- Der Entwurf ordnet Gewinne und laufende Erträge aus „Tauschkryptowerten" wie Bitcoin und Ether neu als Einkünfte aus Kapitalvermögen ein (§ 20 Abs. 1 Nr. 12, Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 EStG-E) – mit 25 % Abgeltungsteuer, unabhängig von der Haltedauer.
- Betroffen sind nur Kryptowerte, die nach dem 31.12.2026 angeschafft werden oder zufließen. Für Altbestände gelten laut Begründung unverändert §§ 22 und 23 EStG fort.
- Inkrafttreten der materiellen Neuregelung zum 1.1.2027, automatischer Steuereinbehalt durch Kryptodienstleister ab 1.1.2028.
- Fehlt der Nachweis der Anschaffungskosten, unterstellt der Entwurf einen Steuerabzug auf 50 % der Veräußerungseinnahmen.
- Verfahrensstand: Verbändeanhörung bis 6.10.2026, Kabinettsbefassung am 14.10.2026. Bundestag und Bundesrat stehen noch aus – ein Gesetz ist der Entwurf noch nicht.
Vom Leck zum amtlichen Entwurf
Zwischen beiden Stationen liegen gut drei Wochen – und ein handfester Unterschied im Beweiswert.
Das Presseleck
Karsten Seibel berichtete für WELT exklusiv unter Berufung auf eigene Entwurfseinsicht, am selben Tag bestätigte der Spiegel mit eigenem Einblick und einem wörtlichen Zitat aus der Begründung. Beide Redaktionen hatten das Dokument vor seiner offiziellen Weitergabe.
Offizieller Versand an die Verbände
Das Bundesministerium der Finanzen hat den Referentenentwurf inzwischen offiziell an Länder und Interessenvertretungen verschickt. Inhaltlich hat sich gegenüber der durchgesickerten Fassung nach übereinstimmenden Berichten nichts geändert – ergänzt wurden im Wesentlichen die vollständigen Haushaltszahlen.
Verbändeanhörung, sechs Tage
Stellungnahmen von Ländern und Verbänden sind nur bis zum 6. Oktober 2026 möglich – eine auffällig kurze Frist, die bereits selbst zum Kritikpunkt geworden ist. Am 14. Oktober 2026 soll sich das Bundeskabinett mit dem Entwurf befassen.
Der Versand an Länder und Verbände macht aus dem Entwurf ein amtliches Dokument des Gesetzgebungsverfahrens. Er macht daraus noch kein Gesetz. Zwischen diesem Schritt und der Verkündung im Bundesgesetzblatt liegen mindestens noch der Kabinettsbeschluss, die Einbringung in den Bundestag, die Ausschussberatung und die Zustimmung des Bundesrates. Jede dieser Stufen kann den Text noch ändern.
Was der Entwurf vorsieht
Die folgenden Angaben stammen aus dem Gesetzestext und seiner Begründung selbst, nicht mehr aus Presseberichten darüber.
| Punkt | Regelung |
|---|---|
| Betroffene Werte | „Tauschkryptowerte" – Kryptowerte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Nr. 5 der MiCA-Verordnung (EU) 2023/1114, die als Tauschmittel akzeptiert werden, ohne von einer Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert zu sein. Forderungen auf Rückübertragung überlassener Tauschkryptowerte gelten als solche mit (§ 20 Abs. 1 Nr. 12 EStG-E). |
| Ausnahmen | Nach Titel IV der MiCA-Verordnung emittierte E-Geld-Token sind ausdrücklich ausgenommen – nach der Begründung aber nur ein Teil dessen, was im allgemeinen Sprachgebrauch als Stablecoin gilt. NFTs, Security-Token und sonstige Kryptowerte mit realem Wertbezug bleiben bei den Regeln für den vermittelten Wert. |
| Systemwechsel | Veräußerungsgewinne wandern von § 23 EStG (privates Veräußerungsgeschäft) zu § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 EStG-E (Kapitalvermögen) – laut Begründung „fristenunabhängige Besteuerung". Laufende Erträge aus Überlassung und Transaktionsverarbeitung fallen unter den neuen § 20 Abs. 1 Nr. 12 EStG-E. |
| Steuersatz | 25 % Abgeltungsteuer (§ 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG-E) zuzüglich Solidaritätszuschlag, zusammen 26,375 %, gegebenenfalls zuzüglich Kirchensteuer. |
| Unentgeltlicher Zugang | Airdrops und Bounties: Anschaffungskosten werden mit 0 Euro angesetzt (§ 20 Abs. 4b EStG-E). Die Bundesregierung wird ermächtigt, Bewertung und Veräußerungsreihenfolge per Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates näher zu regeln. |
| Stichtag | Neuregelung nur für Tauschkryptowerte, die nach dem 31.12.2026 angeschafft werden oder zufließen (§ 52 EStG-E). |
| Inkrafttreten | Die materielle Neuregelung (§ 20) gilt ab 1.1.2027. Die Vorschriften zum Steuerabzug (§§ 43, 43a, 44, 45a) gelten erst ab 1.1.2028 – als Übergangsfrist für die technische Umsetzung bei den Kryptodienstleistern. |
| Erwartete Steuerwirkung | Volle Jahreswirkung laut Gesetzentwurf: 70 Mio. Euro (2027), 175 Mio. Euro (2028), ab 2029 jährlich 350 Mio. Euro – auf Bund, Länder und Gemeinden verteilt. |
| Verfahrensstand | Verbändeanhörung bis 6.10.2026, Kabinettsbefassung am 14.10.2026. Bundestag, Bundesrat und Verkündung im Bundesgesetzblatt stehen noch aus. |
„Kryptowerte stellen zunehmend eine mögliche Form der privaten Kapitalanlage dar und werden über einen wachsenden Markt erworben und veräußert." Zum Auftrag des Entwurfs: Die bisherige Zuordnung zu den sonstigen Einkünften werde der „spekulativen Nutzung, hohen Liquidität und fehlenden Abnutzung" von Tauschkryptowerten „nicht mehr in ausreichendem Maß" gerecht.
Der Steuerabzug im Detail
Drei Mechanismen aus dem Entwurfstext, die in der bisherigen Berichterstattung kaum vorkamen.
Abzugsverpflichtet sind nach § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1a EStG-E ausdrücklich nur inländische Kryptowerte-Dienstleister und Kryptowerte-Betreiber im Sinne des Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetzes – oder die inländische Zweigstelle beziehungsweise Betriebsstätte eines ausländischen Anbieters. Ein ausländischer Anbieter ohne deutsche Zweigstelle fällt nicht darunter, auch wenn er seine Dienstleistung über den MiCA-Pass grenzüberschreitend nach Deutschland erbringt. Das folgt derselben Logik wie beim bestehenden Kapitalertragsteuerabzug insgesamt: Auch ein Depot bei einer ausländischen Bank ohne deutsche Niederlassung löst keinen deutschen Steuerabzug aus.
Kann der Abzugsverpflichtete sich nicht auf plausible Angaben des Steuerpflichtigen zu Anschaffungskosten und -zeitpunkt stützen, gilt nach § 43a Abs. 2 EStG-E eine Anschaffung nach dem 31.12.2026 als unterstellt – mit der Folge, dass sich der Steuerabzug nach 50 Prozent der Veräußerungseinnahmen als Bemessungsgrundlage richtet, nicht nach dem tatsächlichen Gewinn. Darauf wird der reguläre Satz von 25 Prozent angewendet. Bei einem Verkauf für 10.000 Euro wären das 1.250 Euro Steuerabzug – rechnerisch 12,5 Prozent des Verkaufserlöses –, unabhängig vom tatsächlichen Gewinn.
- § 44 Abs. 1 S. 4 Nr. 1anur inländische Krypto-Dienstleister, nicht ausländische ohne deutsche Zweigstelle
- § 43a Abs. 2Ansatz zum Marktkurs, Anschaffungsdaten nach Angabe
- Ohne Nachweis50 % der Veräußerungseinnahmen als Bemessungsgrundlage
- § 44 Abs. 1 S. 8Verkauf von Kryptowerten ohne Einwilligung zur Steuerdeckung
Bei einem Tausch von Kryptowerten in andere Kryptowerte entsteht die Steuer, ohne dass Euro fließen. Für diesen Fall erlaubt § 44 Abs. 1 Satz 8 EStG-E dem Abzugsverpflichteten, den Fehlbetrag von einem auf den Namen des Steuerpflichtigen geführten Konto einzuziehen – notfalls durch Verkauf von Kryptowerten, ohne dass der Steuerpflichtige dem zustimmen muss.
Was mit Altbeständen geschieht
Nach der Begründung des Entwurfs ist der Bestandsschutz umfassend: Für Kryptowerte, die bis zum 31. Dezember 2026 angeschafft wurden, gelten „unverändert die §§ 22 und 23 EStG" fort – mit der Folge, dass Veräußerungsgewinne nach Ablauf der zwölfmonatigen Haltefrist weiterhin unabhängig von ihrer Höhe steuerfrei bleiben, auch für Wertsteigerungen nach 2027.
Ein vorsorglicher Verkauf, um Bestände „noch in die alte Regelung zu retten", wäre nach diesem Muster nicht nur unnötig, sondern kontraproduktiv – er würde den Bestandsschutz gerade beenden. Unser Grundlagenbeitrag zur Haltefrist geht darauf ausführlich ein. Zur Einordnung für Altbestände
Die Übergangsregel stellt nicht nur auf die Anschaffung, sondern ausdrücklich auch auf den Zugang nach dem 31.12.2026 ab. Wird ein bereits 2026 erworbener Bitcoin im Jahr 2027 verschenkt oder vererbt, könnte der Wortlaut beim Erwerber für eine Einordnung als Neubestand sprechen – mit Anschaffungskosten von 0 Euro statt des historischen Einstandspreises. Diese Auslegungsfrage ist, soweit ersichtlich, bislang nicht geklärt. Wer eine Übertragung plant, sollte das vor 2027 oder erst nach Klärung dieser Frage tun.
Wovon der Bestandsschutz in jedem Fall abhängt, ist der Nachweis des Anschaffungszeitpunkts. Wer nicht lückenlos dokumentieren kann, wann welcher Bestand erworben wurde, trägt dieses Risiko selbst – siehe den Abschnitt zum Steuerabzug ohne Nachweis oben.
Was noch offen ist
Der Gesetzestext liegt jetzt vor. Offen ist deshalb nicht mehr sein Inhalt, sondern sein weiterer Weg.
- Ob und mit welchen Änderungen das Kabinett den Entwurf am 14. Oktober 2026 tatsächlich beschließt, ist offen.
- Stellungnahmen von Bitkom, Blockchain Bundesverband und Bitcoin Bundesverband zur laufenden Verbändeanhörung lagen zum Stand dieses Beitrags noch nicht vor – die Frist dafür läuft bis zum 6. Oktober 2026.
- Der Entwurf selbst erklärt in seinem „Exekutiven Fußabdruck", dass Interessenvertreter und beauftragte Dritte bislang nicht wesentlich zum Inhalt beigetragen haben – die Anhörungsphase steht also noch bevor, nicht hinter dem Entwurf.
- Die Auslegungsfrage bei Schenkung und Erbschaft von Altbeständen nach 2026 (siehe oben) ist nicht geklärt.
- Politischer Widerstand bleibt erkennbar, aus entgegengesetzten Richtungen: Teile der CDU/CSU-Fraktion halten die Sonderbehandlung von Kryptowerten gegenüber Gold und Fremdwährungen für einen Systembruch, während die Fraktion Die Linke die erwarteten Mehreinnahmen für zu niedrig hält.
Unsere Einordnung
An unserer grundsätzlichen Position hat der jetzt vorliegende Gesetzestext nichts geändert. Wir vertreten sie öffentlich – über den Arbeitskreis Steuern des Blockchain Bundesverbands, als ehemaliger Finanzvorstand des Bitcoin Bundesverbands und als Sachverständiger im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages: Eine Sonderbehandlung von Kryptowerten gegenüber Gold, Rohstoffen und Fremdwährungen bedarf einer Rechtfertigung, die über den reinen Wunsch nach Mehreinnahmen hinausgeht. Die ausführliche verfassungsrechtliche Begründung dazu haben wir in unserem Grundlagenbeitrag dargelegt. Zur Gleichbehandlungsfrage
Handwerklich adressiert der Entwurf einen Punkt, den wir zuvor als ungelöst benannt hatten: die Verlustverrechnung. Durch die Einordnung in § 20 EStG greifen die dortigen Verrechnungsregeln (§ 20 Abs. 6, § 20 Nr. 3 Satz 4 EStG), für Altbestände bleibt es bei § 23 Abs. 3 Satz 7 EStG. Das ist eine tragfähigere Lösung als der frühere Ansatz der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, der die Haltefrist innerhalb des § 23 EStG gestrichen hätte, ohne dieses Problem zu lösen.
Der Einwand zur Abgeltungsteuer selbst bleibt bestehen: Das Regime, in das der Entwurf Kryptowerte führen will, steht auf verfassungsrechtlich nie abschließend geklärtem Grund – das Finanzgericht Niedersachsen hatte es 2022 für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG gehalten, zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kam es mangels Entscheidungserheblichkeit nie. Ausführlich in unserem Grundlagenbeitrag
Praktisch bedeutsam ist die laufende Verbändeanhörung: Mit einer Frist von sechs Tagen bleibt wenig Raum für eine fundierte fachliche Rückmeldung – ein Umstand, der die Qualität der Beteiligung selbst zum Kritikpunkt macht, unabhängig vom Inhalt des Entwurfs.
Was Sie jetzt tun sollten
Solange kein Gesetz verkündet ist, ändert sich rechtlich nichts. Mit dem 14. Oktober rückt der nächste wichtige Termin aber konkret näher.
- Anschaffungsdaten und Haltezeiten je Tranche lückenlos dokumentieren – ohne Nachweis droht der Steuerabzug auf Basis von 50 % der Veräußerungseinnahmen als Bemessungsgrundlage statt der tatsächlichen Anschaffungskosten
- Keine Verkäufe „auf Vorrat" tätigen, um Bestände in die alte Regelung zu retten – das wäre nach dem Entwurf wirkungslos oder sogar nachteilig
- Prüfen, ob die eigene Handelsplattform inländisch ist oder eine deutsche Zweigstelle hat – nur dann würde sie ab 2028 überhaupt automatisch einbehalten; bei allen anderen bleibt die eigene Erklärungspflicht bestehen
- Geplante Schenkungen oder Übertragungen von Altbeständen auf 2026 vorziehen oder zumindest fachlich prüfen lassen, solange die Auslegungsfrage zum Jahreswechsel 2027 ungeklärt ist
- Größere Strukturentscheidungen erst nach Rücksprache treffen, nicht in Erwartung eines noch nicht verkündeten Gesetzes
- Diesen und unseren Grundlagenbeitrag zur Haltefrist im Blick behalten – wir aktualisieren beide nach der Kabinettsbefassung am 14. Oktober
Fragen und Antworten
Ist der Referentenentwurf jetzt offiziell?
Ändert sich meine Steuerpflicht schon jetzt?
Sind meine bestehenden Kryptowerte betroffen?
Was passiert, wenn ich meine Anschaffungskosten nicht nachweisen kann?
Behalten alle Börsen die Steuer automatisch ein?
Wie geht es jetzt weiter, und bis wann?
Sollte ich jetzt noch verkaufen oder gerade jetzt kaufen?
Rechtsstand: 30. September 2026. Primärquelle: Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen, „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Besteuerung bestimmter Kryptowerte im Privatvermögen", Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes) und Begründung.
Zum Verfahrensstand: Frank Schäffler MdB (X/Twitter, @f_schaeffler), 30.09.2026; Blocktrainer, „Nächster Schritt zur neuen Bitcoin-Steuer: Kabinett befasst sich am 14. Oktober mit Haltefrist-Reform"; kryptorevolution.de, „Krypto-Haltefrist: Kabinett soll am 14. Oktober über Steuerreform beraten"; BTC-ECHO, „Krypto-Steuer: Diese Regeln plant das Finanzministerium"; Der Betrieb, „Referentenentwurf: Steuerreform für Tauschkryptowerte".
Zur Vorgeschichte: WELT, Karsten Seibel, 08.09.2026 (WELTplus); Der Spiegel, Gerald Traufetter, 08.09.2026. Zur Abgeltungsteuer: FG Niedersachsen, Beschluss vom 18.03.2022, 7 K 120/21, und Beschluss vom 10.08.2022, 7 K 120/21; BVerfG, 2 BvL 6/22 (erledigt 09.12.2022) – dazu auch unser Gastbeitrag bei BTC-ECHO.
Die Einordnung zur Verfassungsmäßigkeit und zur Auslegungsfrage bei Schenkung/Erbschaft gibt unsere Rechtsauffassung wieder; Letztere ist unseres Wissens bislang nicht höchstrichterlich oder durch die Finanzverwaltung geklärt. Der Entwurfstext kann sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch ändern. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall.