Referentenentwurf zur Krypto-Abgeltungsteuer: Was berichtet wird
Am 8. und 9. September 2026 berichteten WELT und der Spiegel übereinstimmend über einen Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums, der Kryptogewinne künftig unabhängig von der Haltedauer besteuern soll. Amtlich veröffentlicht ist der Entwurf nicht. Dieser Beitrag trennt, was berichtet ist, von dem, was noch offen bleibt – mit vollständigen Quellenangaben.
- Berichtet wird ein Systemwechsel: weg von § 23 EStG, hin zu Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG mit 25 % Abgeltungsteuer.
- Betroffen wären nur Kryptowerte, die nach dem 31.12.2026 angeschafft werden – Altbestände blieben nach altem Recht steuerfrei.
- Inkrafttreten der Neuregelung zum 1.1.2027, automatischer Steuereinbehalt durch Kryptodienstleister erst ab 1.1.2028.
- Erstveröffentlichung durch WELT am 08.09.2026, mit eigenem Entwurfseinblick bestätigt durch den Spiegel am selben Tag.
- Wichtig: Das Bundesfinanzministerium hat den Entwurf nicht offiziell veröffentlicht. Kabinett, Bundestag und Bundesrat stehen noch aus.
Wie der Entwurf bekannt wurde
Zwei voneinander unabhängige Redaktionen mit eigenem Entwurfseinblick sind ein deutlich stärkeres Indiz als eine einzelne Quelle – deshalb ist die Herkunft hier Teil der Berichterstattung, nicht nur eine Fußnote.
Die Erstveröffentlichung
Karsten Seibel berichtete für WELT exklusiv unter Berufung auf eigene Entwurfseinsicht: eine Steuer auf neue Krypto-Gewinne ab 2028, Besteuerung wie bei Aktien, umfassender Schutz für Altbestände. Der Volltext liegt hinter der WELTplus-Bezahlschranke.
Eigenständige Bestätigung
Der Spiegel berichtete am selben Tag mit ausdrücklichem Verweis auf die WELT-Erstmeldung, aber ebenfalls mit eigenem Entwurfseinblick – inklusive eines wörtlichen Zitats aus der Entwurfsbegründung und zusätzlicher Details zu Verlustverrechnung, Sparer-Pauschbetrag und Einnahmeschätzung.
Breite Zweitverwertung
Reuters, die Deutsche Presse-Agentur-Umgebung, Handelsblatt, WirtschaftsWoche, ZEIT ONLINE, Deutschlandfunk, Golem und zahlreiche Krypto-Fachmedien berichteten in der Folge unter ausdrücklicher Berufung auf WELT beziehungsweise Spiegel. BTC-ECHO bat das Ministerium ausdrücklich um Bestätigung; eine Antwort stand bei Veröffentlichung aus.
Nichts, öffentlich. Weder in den Pressemitteilungen des Bundesministeriums der Finanzen noch in dessen Volltextsuche nach „Kryptowerte" findet sich ein Hinweis auf diesen Entwurf – die dortigen Treffer betreffen ausschließlich das BMF-Schreiben vom 06.03.2025 und das Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz zu DAC 8. Auch im Textarchiv der allgemeinen Finanzdebatte des Bundestages vom 08.09.2026 kommen Kryptowerte nicht vor.
Was der Entwurf laut Berichten vorsieht
Die folgenden Punkte sind mehrfach unabhängig übereinstimmend berichtet. Wo sich Formulierungen unterscheiden, ist das vermerkt.
| Punkt | Berichteter Inhalt |
|---|---|
| Betroffene Werte | „Tauschkryptowerte" wie Bitcoin und Ether. Tokenisierte Wertpapiere fallen bereits heute unter § 20 EStG. NFTs, Security-Token und bestimmte Stablecoins mit realem Wertbezug sollen ausgenommen bleiben. |
| Systemwechsel | Weg von § 23 EStG (privates Veräußerungsgeschäft), hin zu § 20 EStG (Einkünfte aus Kapitalvermögen) – im Entwurf laut Berichten als „fristenunabhängige Besteuerung" bezeichnet. |
| Steuersatz | 25 % Abgeltungsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag (zusammen 26,375 %) und gegebenenfalls Kirchensteuer, statt bisher bis zu 45 % persönlichem Satz innerhalb der Jahresfrist. |
| Freibetrag und Verlustverrechnung | Der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro soll auch für Kryptowerte gelten und tritt an die Stelle der bisherigen Freigrenze. Verluste sollen mit Gewinnen aus anderen Kapitaleinkünften verrechenbar sein. Bei einem persönlichen Grenzsteuersatz unter 25 % soll eine Günstigerprüfung möglich bleiben. |
| Stichtag | Neuregelung nur für Kryptowerte, die nach dem 31.12.2026 angeschafft werden oder zufließen. Für Altbestände soll das bisherige Recht einschließlich der Jahresfrist unverändert fortgelten. |
| Inkrafttreten | 1.1.2027 für die Neuregelung selbst; automatischer Steuereinbehalt durch die Kryptodienstleister erst ab 1.1.2028 als technische Übergangsfrist. |
| Laufende Erträge | Lending- und Staking-Erträge sollen künftig ebenfalls als Kapitalerträge gelten, sofern der Zufluss nach dem 31.12.2026 erfolgt. |
| Erwartete Mehreinnahmen | Rund 160 Millionen Euro im Jahr 2028, steigend auf rund 350 Millionen Euro im Jahr 2031. |
| Verfahrensstand | Referentenentwurf in Ressortabstimmung beziehungsweise Frühkoordinierung innerhalb der Bundesregierung, auch mit dem Bundeskanzleramt. Kabinettsbeschluss, Länder- und Verbändeanhörung, Bundestag und Bundesrat stehen noch aus. |
„Kryptowerte stellen zunehmend eine mögliche Form der privaten Kapitalanlage dar und werden über einen wachsenden Markt erworben und veräußert." Dazu, aus dem Umfeld des Ministeriums: „Es ist ungerecht, wenn hart erarbeitete Einkommen und Kapitalerträge besteuert werden, aber die Gewinne aus Spekulationen aus Kryptowerten weitgehend steuerfrei werden."
„Ab 2027" oder „ab 2028"? Beide Angaben stimmen
Ein Teil der Verwirrung in der Berichterstattung erklärt sich daraus, dass beide Jahreszahlen zum selben Entwurf gehören, aber zu unterschiedlichen Zeitpunkten: Die Neuregelung soll zum 1. Januar 2027 in Kraft treten und ab diesem Datum für neu angeschaffte Kryptowerte gelten. Der automatische Steuereinbehalt an der Quelle durch Kryptodienstleister soll dagegen erst ab dem 1. Januar 2028 folgen – als technische Übergangsfrist, in der die Veranlagung über die Steuererklärung erfolgt. Aus demselben Grund wird auch die fiskalische Wirkung erst ab 2028 verbucht.
Was mit Altbeständen geschieht
Nach den vorliegenden Berichten ist der Bestandsschutz nicht auf den heutigen Wert begrenzt, sondern umfassend: Kryptowerte, die bis zum 31. Dezember 2026 angeschafft wurden, sollen dauerhaft nach dem bisherigen Recht behandelt werden – mit der Folge, dass Veräußerungsgewinne nach Ablauf der zwölfmonatigen Haltefrist unabhängig von ihrer Höhe steuerfrei blieben, auch für Wertsteigerungen, die erst nach 2027 eintreten.
Das ist praktisch bedeutsam: Ein vorsorglicher Verkauf, um Bestände „noch in der alten Regelung" zu realisieren, wäre nach diesem Muster nicht nur unnötig, sondern kontraproduktiv – er würde den Bestandsschutz gerade beenden, statt ihn zu sichern. Unser Grundlagenbeitrag zur Haltefrist geht auf diesen Punkt ausführlich ein. Zur Einordnung für Altbestände
Wovon der Bestandsschutz nach den Berichten abhängt, ist der Nachweis des Anschaffungszeitpunkts. Wer nicht lückenlos dokumentieren kann, wann welcher Bestand erworben wurde, kann diesen Schutz im Zweifel nicht in Anspruch nehmen – unabhängig davon, wie der Entwurf am Ende aussieht.
Was noch offen ist
Ein Referentenentwurf, der Presseredaktionen vorliegt, aber nicht amtlich veröffentlicht ist, hinterlässt zwangsläufig Lücken. Diese hier sind uns bei der Recherche aufgefallen.
- Der amtliche Titel des Entwurfs, sein Aktenzeichen und der genaue Bearbeitungsstand-Vermerk sind nicht bekannt.
- Die exakte Paragrafenfassung der Neuregelung liegt nicht öffentlich vor – die hier wiedergegebenen Inhalte stammen aus Presseberichten, nicht aus dem Normtext selbst.
- Eine Verbändeanhörung hat nach Berichtsstand noch nicht stattgefunden; Stellungnahmen von Bitkom, Blockchain Bundesverband oder Bitcoin Bundesverband lagen zum 9. September 2026 nicht vor.
- Politischer Widerstand ist bereits erkennbar, aus entgegengesetzten Richtungen: Teile der CDU/CSU-Fraktion halten die Sonderbehandlung von Kryptowerten gegenüber Gold und Fremdwährungen für einen Systembruch, während die Fraktion Die Linke die erwarteten Mehreinnahmen von 350 Millionen Euro für deutlich zu niedrig hält.
- Ob und wie sich der Entwurf noch ändert, bevor er das Kabinett erreicht, ist offen.
Unsere Einordnung
An unserer grundsätzlichen Position hat der Entwurf nichts geändert. Wir vertreten sie öffentlich – über den Arbeitskreis Steuern des Blockchain Bundesverbands, als Finanzvorstand des Bitcoin Bundesverbands und als Sachverständiger im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages: Eine Sonderbehandlung von Kryptowerten gegenüber Gold, Rohstoffen und Fremdwährungen bedarf einer Rechtfertigung, die über den reinen Wunsch nach Mehreinnahmen hinausgeht. Die ausführliche verfassungsrechtliche Begründung dazu – einschließlich der Frage eines strukturellen Vollzugsdefizits bei zu kurzer Umsetzungsfrist – haben wir in unserem Grundlagenbeitrag dargelegt. Zur Gleichbehandlungsfrage
Bemerkenswert am jetzt berichteten Entwurf ist, dass er ausgerechnet den Punkt adressiert, den wir dort als ungelöst benannt hatten: die Verlustverrechnung. Eine Zuordnung zu § 20 EStG mit Verrechnung gegen andere Kapitaleinkünfte wäre eine tragfähigere Lösung als der frühere Ansatz der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, der die Haltefrist innerhalb des § 23 EStG gestrichen hätte, ohne dieses Problem zu lösen. Das ändert nichts an der verfassungsrechtlichen Grundfrage – es macht den Entwurf aber handwerklich durchdachter als seine Vorgänger.
Was Sie jetzt tun sollten
Solange kein Gesetz verkündet ist, ändert sich rechtlich nichts. Trotzdem gibt es Vorbereitung, die sich schon jetzt lohnt.
- Anschaffungsdaten und Haltezeiten je Tranche lückenlos dokumentieren – der Nachweis entscheidet über den Bestandsschutz, sollte er wie berichtet kommen
- Keine Verkäufe „auf Vorrat" tätigen, um Bestände in die alte Regelung zu retten – nach den Berichten wäre das wirkungslos oder sogar nachteilig
- Größere Strukturentscheidungen – Einlage ins Betriebsvermögen, Übertragung auf eine Gesellschaft – erst nach Rücksprache treffen, nicht in Erwartung eines noch nicht verkündeten Gesetzes
- Diesen und unseren Grundlagenbeitrag zur Haltefrist im Blick behalten – wir aktualisieren beide, sobald sich der Verfahrensstand ändert
Fragen und Antworten
Ist der Referentenentwurf offiziell?
Ändert sich meine Steuerpflicht schon jetzt?
Sind meine bestehenden Kryptowerte betroffen?
Warum nennen manche Medien 2027, andere 2028?
Sollte ich jetzt noch verkaufen oder gerade jetzt kaufen?
Was, wenn der Entwurf noch geändert wird?
Rechtsstand: 9. September 2026, 19:30 Uhr. Dieser Beitrag beruht auf einer eigenen Recherche der an diesem Tag öffentlich zugänglichen Quellen.
Primärberichte mit eigenem Entwurfseinblick: WELT, „Krypto: Ende der Steuerfreiheit – Das plant die Regierung für Bitcoin, Ethereum und Co.", Karsten Seibel, 08.09.2026 (WELTplus); Der Spiegel, „Neue Abgabe: Bundesfinanzminister Klingbeil legt Entwurf für Kryptosteuer von 25 Prozent vor", Gerald Traufetter, 08.09.2026.
Weitere Quellen: Reuters/Handelsblatt, WirtschaftsWoche, ZEIT ONLINE, Deutschlandfunk, Golem.de, dts Nachrichtenagentur, CryptoTicker, Blocktrainer, BTC-ECHO, CHIP/FOCUS online, Frankfurter Rundschau, Berliner Morgenpost, Pressemitteilung der Fraktion Die Linke vom 09.09.2026; eigene Prüfung der Pressemitteilungen und der Volltextsuche des Bundesministeriums der Finanzen sowie des Textarchivs des Deutschen Bundestages zur allgemeinen Finanzdebatte vom 08.09.2026.
Alle Angaben zum Entwurfsinhalt geben den Stand der Presseberichterstattung wieder, nicht den Wortlaut eines amtlich veröffentlichten Textes. Einzelne Details können sich noch ändern. Die Einordnung zur Verfassungsmäßigkeit gibt unsere Rechtsauffassung wieder. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall.