§ 22 Nr. 3 EStG Fachbeitrag · Rechtsstand 08/2026

Airdrops in der Einkommensteuer

Tokens kommen unaufgefordert in der Wallet an – und ein Jahr später fragt das Finanzamt danach. Ob daraus eine Steuer wird, entscheidet eine einzige Frage: War die Zuteilung das Entgelt für ein Verhalten? Wir klagen dazu vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg.

Das Wichtigste vorab
  • Maßstab ist § 22 Nr. 3 EStG: Es braucht eine Leistung, für die die Zuteilung die Gegenleistung ist.
  • Drei Stufen – nur die oberste ist unstreitig steuerbar.
  • Die Freigrenze beträgt 256 Euro im Jahr und umfasst auch Staking- und Lending-Erträge.
  • Der Ansatz mit 0 Euro ist nur eine Nichtbeanstandung und setzt Dokumentation voraus.
  • Achtung: Auch nicht steuerbare Zuteilungen gehören erklärt – mit offengelegter Begründung.

Der Maßstab: was eine Leistung ist

Hier liegt der eigentliche Streit – und er ist grundsätzlicher, als die meisten Beiträge zum Thema erkennen lassen.

Eine Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann. Die entscheidende Frage ist nicht, ob überhaupt ein Verhalten und eine Zuteilung vorliegen, sondern wie eng beide verknüpft sein müssen.

Rn. 46 senkt die Schwelle

Das BMF-Schreiben stellt fest, ein synallagmatisches – also gegenseitiges – Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung sei nicht erforderlich. Es genügt, dass der Steuerpflichtige eine im wirtschaftlichen Zusammenhang mit seinem Verhalten gewährte Gegenleistung als solche annimmt und sein Verhalten damit der erwerbswirtschaftlichen Sphäre zuordnet. Gestützt wird das auf das BFH-Urteil vom 24. April 2012 (IX R 6/10).

Wir halten diese Ableitung für zu weit. Wer eine Anwendung aus eigenem Interesse nutzt und Monate später unaufgefordert eine Zuteilung erhält, hat nichts „als Gegenleistung angenommen" – er hat etwas bekommen. Der Unterschied zwischen einem entgeltlichen Verhalten und einem bloßen Anlass ist genau das, was Rn. 46 einebnet.

Wo das Schreiben selbst die Grenze zieht

  • Rn. 71: Für die Zuteilung genügt der öffentliche Schlüssel. Anders als bei Rabattsystemen oder Gewinnspielen, die eine Postanschrift verlangen, liegt in der bloßen Angabe der Adresse keine Leistung.
  • Rn. 71 im zweiten Halbsatz: Sobald Daten hinzukommen, die über die technische Zuteilung hinausgehen, sieht die Verwaltung darin eine Leistung. Ein KYC-Verfahren fällt danach bereits darunter – dem folgen wir nicht.
  • Rn. 72: Entscheidet neben einer Leistung auch der Zufall über den Erhalt, wird der Zurechnungszusammenhang „unterbrochen oder überlagert". Das ist die wichtigste Vorschrift des ganzen Abschnitts.
  • Rn. 29: Nennt ausdrücklich den Fall, dass bei größeren Airdrops nur ein Teil der Berechtigten zum Zuge kommt – etwa aufgrund einer Zufallsauswahl.

Die drei Stufen

Jede Zuteilung ist einer dieser Stufen zuzuordnen. Die Zuordnung ist zu begründen – am besten mit den Bedingungen, wie sie zum Zeitpunkt Ihres Verhaltens galten.

Stufe 1

Zufalls-Airdrop – nicht steuerbar

Der Empfänger hat nichts getan. Die Tokens kommen an, weil er zu einem Stichtag zufällig eine bestimmte Adresse hielt oder in der Vergangenheit eine Anwendung genutzt hat, ohne dass dafür eine Zuteilung in Aussicht stand. Es gibt keine Leistung, für die die Zuteilung Gegenleistung wäre – und damit keine Einkünfte.

Diese Stufe wird in der Praxis durchaus anerkannt. Im Verfahren vor dem Finanzgericht Nürnberg (Urteil vom 22.01.2025, 3 K 760/22) hatte der Kläger Zuteilungen ohne KYC und ohne Mindest-Handelsvolumen erhalten; das Finanzamt hat sie ausdrücklich nicht besteuert und nur die Erträge aus Staking und Claiming angesetzt.

Stufe 2

Der mittlere Fall – im Streit

Der Empfänger hat etwas getan, wusste aber vorher nicht, ob er etwas bekommt, wann, wie viel und nach welchen Regeln. Die Zuteilungskriterien wurden erst nachträglich festgelegt, oft erst nach dem Snapshot, und knüpfen an ein Verhalten gegenüber einem Dritten an.

Wer eine Anwendung genutzt hat, weil er sie nutzen wollte, hat sie nicht um eines Entgelts willen genutzt, das es damals noch nicht gab. Hier greift das Zufallselement aus Rn. 72 – und die Steuerbarkeit entfällt nach dem Wortlaut des Schreibens selbst.

Stufe 3

Airdrop gegen Gegenleistung – steuerbar

Die Bedingungen stehen vorher fest, der Empfänger kennt sie, handelt gezielt und weiß im Wesentlichen, was er dafür bekommt. Rn. 70 nennt als Beispiele die Nennung des Projekts in sozialen Medien und das Hochladen eigener Bilder oder Videos auf eine Plattform – letzteres selbst dann, wenn das Eigentum daran beim Steuerpflichtigen verbleibt.

Das ist steuerbar nach § 22 Nr. 3 EStG, mit dem Marktwert im Zeitpunkt der Verfügungsmacht als Zufluss. Hier gibt es keinen Streit zu führen.

Das Datum entscheidet zwischen Stufe 2 und Stufe 3

Zwischen dem mittleren und dem oberen Fall liegt oft nur eine einzige Tatsache: Wann wurden die Zuteilungsbedingungen veröffentlicht – vor oder nach Ihrem Verhalten? Dieses Datum sollten Sie sichern, solange es noch auffindbar ist. Ankündigungen verschwinden, Projekt-Blogs werden abgeschaltet, Snapshots werden nachträglich anders dargestellt.

Der ENS-Fall und unsere Klage

Ein konkreter Airdrop, ein konkreter Erlass – und ein Widerspruch, den die Verwaltung mit sich selbst austrägt.

Was die Finanzbehörde Hamburg entschieden hat

Mit Erlass vom 17.04.2023 (S 2257 – 2022/004) hat die Finanzbehörde Hamburg zum ENS-Airdrop des Jahres 2021 festgestellt: Es liege ein aktiver Airdrop vor, die Zuteilung sei nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar. Als Leistung genügt ihr, dass der Nutzer vor dem 31. Oktober 2021 eine ENS-Domain innehatte.

Das halten wir für unhaltbar. Bloßes Innehaben ist kein Tun, Dulden oder Unterlassen um eines Entgelts willen. Wer eine Domain registriert hat, weil er sie brauchte, hat das nicht getan, um Monate später eine Zuteilung zu erhalten, deren Bedingungen zu diesem Zeitpunkt niemand kannte.

Der Vergleich, der den Fehler zeigt

Derselbe Erlass behandelt auch den TNS-Airdrop. Dort verlangte die Zuteilung mindestens fünfzehn Transaktionen über die Domain und einen Mindesteinsatz. Ein aktives, zielgerichtetes Verhalten ist dort nachvollziehbar.

Beim ENS-Airdrop fehlt genau dieses Element – und die Finanzbehörde behandelt beide gleich. Das ist der Punkt, an dem die Begründung bricht. Hinzu kommt, dass der Erlass an Rn. 72 vorbeigeht, obwohl das Zufallselement diesen Fall erfasst.

  • Snapshot31. Oktober 2021, Regeln danach
  • ErlassFinanzbehörde Hamburg, 17.04.2023
  • Az.S 2257 – 2022/004
  • VerfahrenFG Baden-Württemberg 4 K 2402/25
  • StreitfrageIst bloßes Innehaben eine Leistung?
  • Rn. 72Zufallselement, im Erlass nicht gewürdigt

Wer 2021 eine ENS-Domain hielt und die Zuteilung erhalten hat, sollte den Bescheid nicht bestandskräftig werden lassen. Zu Einspruch und Klage

Bewertung und Zeitpunkt

Steht die Steuerbarkeit fest, beginnt die zweite Auseinandersetzung: mit welchem Betrag.

Bewertungsfragen bei Airdrops
FrageRegelungWorauf zu achten ist
Welcher Wert? Marktkurs im Zeitpunkt des Erwerbs, Rn. 73 Nicht der Kurs des Listing-Hochs und nicht der beim späteren Claiming, sofern die Verfügungsmacht früher bestand
Kein Kurs ermittelbar? Ansatz mit 0 € wird nicht beanstandet, Rn. 73 Nichtbeanstandung, keine Rechtsfolge. Der Marktzustand am Stichtag gehört dokumentiert – ein dünner Handel auf einer einzelnen dezentralen Börse ist noch kein Marktpreis
Welche Kursquelle? Handelsplattform oder webbasierte Liste, Rn. 43 Eine Quelle wählen und durchhalten. Rn. 91 verlangt gleichmäßige Wertermittlung
Tageskurs statt Zeitpunkt? Zulässig „bis auf Weiteres", Rn. 91 Durchschnitts-, Zeit- oder Schlusskurs. Der Vorbehalt steht im Wortlaut – die Verwaltung kann das zurücknehmen
Freigrenze 256 € im Kalenderjahr, § 22 Nr. 3 Satz 2 EStG Freigrenze, kein Freibetrag. Alle Leistungen des Jahres zählen zusammen, auch Staking und Lending
Die teuerste Konstellation

Ein Token wird zugeteilt, kurz darauf gelistet, der Kurs steigt steil – und fällt dann auf einen Bruchteil. Versteuert wird der Wert bei Zuteilung. Wer nicht verkauft hat, zahlt Steuer auf einen Wert, den er nie realisiert hat. Fällt der spätere Verkauf aus der Jahresfrist heraus, ist der Verlust zudem einkommensteuerlich nicht nutzbar.

Deshalb ist die Frage nach dem richtigen Zuflusszeitpunkt keine Formalie. Verfügungsmacht besteht erst, wenn Sie über die Tokens tatsächlich verfügen können – nicht schon, wenn ein Anspruch auf sie besteht.

Der spätere Verkauf

Die Zuteilung ist erst der halbe Vorgang. Der zweite kommt beim Verkauf.

Erfolgt die Zuteilung aufgrund einer Leistung, liegt nach Rn. 75 zugleich eine Anschaffung vor. Die Anschaffungskosten entsprechen dem Wert der hingegebenen Daten oder der vorgenommenen Handlung; widerlegbar wird vermutet, dass dieser Wert dem Marktkurs der Gegenleistung entspricht. Damit beginnt für die zugeteilten Tokens eine eigene Jahresfrist nach § 23 EStG.

Die Kehrseite des Null-Ansatzes

Wurde die Zuteilung mangels ermittelbaren Kurses mit 0 Euro angesetzt, sind auch die Anschaffungskosten null. Ein Verkauf innerhalb der Jahresfrist erfasst dann den gesamten Erlös als Gewinn. Der Null-Ansatz verschiebt die Steuer also nur, er beseitigt sie nicht – und er kann sie erhöhen, wenn der Kurs zwischenzeitlich gestiegen ist.

Umgekehrt gilt: Wer den Zuteilungswert versteuert hat, hat diesen Betrag als Anschaffungskosten. Eine vollständige Doppelerfassung droht daher nicht, solange die Werte konsistent geführt werden.

Bei nicht steuerbaren Zuteilungen

Fehlt es an einer Leistung, fehlt es nach dem Aufbau des Schreibens auch an einer Anschaffung. Für die spätere Veräußerung wirft das eigene Fragen auf, die das Schreiben nicht ausdrücklich beantwortet. Wer eine Zuteilung als nicht steuerbar behandelt, sollte deshalb auch für den Verkaufsfall eine begründete Position haben und sie offenlegen – sonst entsteht der Eindruck, es solle beides zugleich gelten.

Hinzu kommt die schenkungsteuerliche Ebene aus Rn. 74. Zum Beitrag über Erbschaft und Schenkung

Was in die Erklärung gehört

Steuerbare Zuteilungen gehören in die Anlage SO. Nicht steuerbare gehören ebenfalls dorthin – als offengelegter Vorgang.

01

Je Zuteilung dokumentieren

Projekt, Datum der Veröffentlichung der Bedingungen, Datum des eigenen Verhaltens, Snapshot-Zeitpunkt, Datum der Verfügungsmacht, Menge und Kurs.

02

Stufe benennen und begründen

Eine Zuordnung ohne Begründung ist in der Prüfung wertlos. Zwei Sätze genügen, wenn sie auf die Bedingungen und deren Zeitpunkt verweisen.

03

Freigrenze über alle Leistungen prüfen

Airdrops, Staking, Lending und sonstige Leistungen zusammenzählen. Bei 256 Euro ist alles steuerpflichtig, nicht nur der Überhang.

04

Abweichung offenlegen

Wo Sie der Verwaltungsauffassung nicht folgen, gehört das ausdrücklich in die Erklärung. Das ist der wirksamste Schutz gegen den Vorsatzvorwurf.

05

Anschaffungsdaten fortschreiben

Der Wert bei Zuteilung ist zugleich der Anschaffungswert für den späteren Verkauf. Wer ihn nicht festhält, verliert ihn.

06

Bescheid offenhalten

Bei Stufe 1 und Stufe 2 Einspruch einlegen und auf die anhängigen Verfahren verweisen. Zum Mustereinspruch

Wie die Beträge in der Anlage SO einzutragen sind, führt ein eigener Beitrag aus. Zur Anlage SO

Häufige Fragen zu Airdrops

Sind Airdrops steuerpflichtig?
Nicht pauschal. Entscheidend ist, ob die Zuteilung das Entgelt für ein Verhalten war. Wer nichts getan hat, erbringt keine Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG – die Zuteilung ist nicht steuerbar. Wer gezielt eine ausgelobte Bedingung erfüllt hat, erbringt eine Leistung – sie ist steuerbar. Dazwischen liegt der praktisch häufigste Fall, in dem die Zuteilungsregeln erst nachträglich feststanden.
Was ist die Freigrenze bei Airdrops?
Sonstige Einkünfte aus Leistungen bleiben steuerfrei, wenn sie zusammen im Kalenderjahr weniger als 256 Euro betragen, § 22 Nr. 3 Satz 2 EStG. Das ist eine Freigrenze, kein Freibetrag: Bei 256 Euro ist der volle Betrag steuerpflichtig, nicht nur der übersteigende Teil. Alle Leistungen des Jahres werden dafür zusammengezählt, auch Staking und Lending.
Mit welchem Wert wird ein Airdrop angesetzt?
Mit dem Marktkurs im Zeitpunkt des Erwerbs. Ist zu diesem Zeitpunkt noch kein Marktkurs ermittelbar, wird nach Rn. 73 des BMF-Schreibens nicht beanstandet, wenn 0 Euro angesetzt werden. Diese Null ist keine Rechtsfolge, sondern eine Nichtbeanstandung – und sie setzt voraus, dass der fehlende Marktkurs dokumentiert ist.
Was passiert beim späteren Verkauf?
Wurde die Zuteilung aufgrund einer Leistung gewährt, liegt zugleich eine Anschaffung vor (Rn. 75). Der spätere Verkauf ist dann ein privates Veräußerungsgeschäft mit eigener Jahresfrist. Wurde mit 0 Euro angesetzt, ist der gesamte Erlös Gewinn, sofern innerhalb der Frist verkauft wird. Bei nicht steuerbaren Zuteilungen fehlt es an einer Anschaffung, was für die spätere Veräußerung eigene Fragen aufwirft.
Kann ein Airdrop Schenkungsteuer auslösen?
Rn. 74 hält das ausdrücklich offen: Erfolgt die Zuteilung nicht im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Leistung, kommt eine Schenkung in Betracht. Wer die Einkommensteuerbarkeit erfolgreich bestreitet, ist damit noch nicht am Ende der Prüfung. Bei kleineren Zuteilungen bleibt das folgenlos, bei größeren nicht zwingend.
Muss ich einen Airdrop erklären, den ich für nicht steuerbar halte?
Ja. Erklären und die eigene Rechtsauffassung offenlegen ist etwas völlig anderes als schweigen. Wer den Vorgang benennt und begründet, warum er ihn für nicht steuerbar hält, führt eine Rechtsdiskussion. Wer ihn verschweigt, riskiert den Vorwurf der Steuerverkürzung – und zwar unabhängig davon, ob er in der Sache recht hat.
Fachlich verantwortlich: Matthias Steger, Steuerberater, neun Jahre Betriebsprüfer.
Rechtsstand: 25.08.2026. Fundstellen: BMF-Schreiben vom 06.03.2025 (GZ: IV C 1 - S 2256/00042/064/043), dort Rn. 29, 43, 46, 70 – 75 und 91; Finanzbehörde Hamburg, Erlass vom 17.04.2023 (S 2257 – 2022/004); § 22 Nr. 3 EStG; § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG; BFH vom 24.04.2012, IX R 6/10.
Verfahren: FG Baden-Württemberg 4 K 2402/25 (ENS-Airdrop); zur Anerkennung voraussetzungsloser Zuteilungen ferner FG Nürnberg, Urteil vom 22.01.2025 (3 K 760/22), rechtskräftig.
Die Dreistufigkeit und die Kritik an Rn. 46 geben unsere Rechtsauffassung wieder; sie weicht von der Auffassung der Finanzverwaltung ab. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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