Mustereinspruch für Kryptofälle
Fast jede der derzeit umstrittenen Fragen zur Kryptobesteuerung liegt bei einem Gericht. Wer seinen Bescheid bestandskräftig werden lässt, nimmt an keiner dieser Entscheidungen mehr teil. Ein Einspruch kostet einen Brief und eine Frist von einem Monat.
- Die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe und ist nicht verlängerbar, § 355 AO.
- Für die Fristwahrung genügt der Einspruch selbst; die Begründung darf nachfolgen.
- Bei anhängigen Verfahren beim BFH ruht das Verfahren kraft Gesetzes – bei Finanzgerichten nicht.
- Der Einspruch hemmt die Vollziehung nicht. Aussetzung ist gesondert zu beantragen.
- Achtung: Das Finanzamt darf im Einspruchsverfahren auch verbösern, § 367 Abs. 2 AO.
Wann ein Einspruch sinnvoll ist
Nicht jeder Bescheid muss angegriffen werden. Bei diesen sechs Punkten fast immer.
| Streitfrage | Worum es geht | Verfahren |
|---|---|---|
| Lending | Einordnung der Erträge und die Reichweite des Geldbegriffs in § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG | BFH VIII R 22/25 |
| Airdrops | Ob bloßes Innehaben einer Domain eine Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG ist | FG Baden-Württemberg 4 K 2402/25 |
| Wallettrennung | Ob die Verbrauchsfolge getrennt je Wallet zu ermitteln ist | FG Niedersachsen 10 K 165/23 |
| Verbrauchsfolge | Welche Methoden innerhalb einer Wallet zulässig sind | FG Berlin-Brandenburg 4 V 4039/26 |
| Staking-Zufluss | Ob nicht geclaimte Erträge zum Jahresende als zugeflossen gelten | bisher ungeklärt |
| Schätzung | Ansatz von Anschaffungskosten mit null bei fehlenden Unterlagen | Einzelfall |
Ein Einspruch dokumentiert, dass eine Position ernsthaft streitig war. Das hat Bedeutung weit über die Steuerhöhe hinaus: Was vor Gericht umstritten ist, kann kaum vorsätzlich hinterzogen worden sein. Fällt eine Position aus dem Hinterziehungsbetrag heraus, sinkt der Zuschlag nach § 398a AO – möglicherweise unter eine Staffelstufe. Dazu unser Beitrag zu Verjährung und Strafzuschlag
Fristen und Form
Der Teil, an dem die meisten Einsprüche scheitern – nicht an der Sache.
Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids, § 355 Abs. 1 AO. Bei Übermittlung durch einfachen Brief gilt der Bescheid am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO. Fällt dieser dritte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich der Beginn entsprechend.
Aus ihm muss hervorgehen, wer ihn einlegt und gegen welchen Verwaltungsakt er sich richtet. Mehr verlangt § 357 AO nicht – die Bezeichnung als „Einspruch" ist nicht einmal zwingend, wenn der Wille erkennbar ist. Die Schriftform ist gewahrt durch Brief, Telefax oder elektronische Übermittlung über das dafür vorgesehene Verfahren.
Eine E-Mail an eine allgemeine Postfachadresse des Finanzamts ist heikel. Wer sie nutzt, sollte den Zugang nachweisen können – oder besser den Weg wählen, der ohnehin dokumentiert ist.
Wenn die Frist bereits abgelaufen ist
- Wiedereinsetzung nach § 110 AO, wenn Sie ohne Verschulden gehindert waren. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen, die versäumte Handlung nachzuholen.
- Vorbehalt der Nachprüfung: Steht der Bescheid unter Vorbehalt nach § 164 AO, ist eine Änderung jederzeit bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist möglich – ein Einspruch ist dann gar nicht nötig.
- Vorläufigkeit nach § 165 AO: Ist der Bescheid in einem Punkt für vorläufig erklärt, bleibt dieser Punkt ohnehin offen.
- Neue Tatsachen nach § 173 AO oder offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO können eine Änderung tragen, auch wenn Bestandskraft eingetreten ist.
Aufbau des Einspruchs
Vier Teile, die jeder Einspruch haben sollte – in dieser Reihenfolge.
Steuernummer, Bescheidart, Steuerjahr, Datum des Bescheids. Dann der Satz, dass Einspruch eingelegt wird. Dieser Teil allein wahrt bereits die Frist.
Was soll geschehen? Änderung in einem bestimmten Punkt, Ruhen des Verfahrens, gegebenenfalls Aussetzung der Vollziehung. Anträge gehören vor die Begründung, damit die Bearbeitung sofort erkennt, worum es geht.
Sachverhalt kurz, dann die Rechtsfrage mit Fundstelle und – das ist der entscheidende Punkt – dem Aktenzeichen des anhängigen Verfahrens. Ohne Aktenzeichen gibt es keinen Ruhensgrund.
Nur was gebraucht wird. Eine vollständige Transaktionshistorie gehört nicht ungefragt in einen Einspruch – sie erweitert den Prüfungsumfang, ohne der Rechtsfrage zu dienen.
- § 355 AOein Monat ab Bekanntgabe
- § 122 Abs. 2 AOBekanntgabe am dritten Tag nach Aufgabe
- § 357 AOForm und Mindestinhalt
- § 361 AOkeine aufschiebende Wirkung
- § 363 Abs. 2 S. 2Ruhen kraft Gesetzes bei BFH-Verfahren
- § 367 Abs. 2 AOVerböserung möglich, mit Hinweis
- § 110 AOWiedereinsetzung bei unverschuldeter Säumnis
Die Textbausteine im nächsten Abschnitt sind bewusst knapp gehalten. Ein Einspruch überzeugt nicht durch Länge, sondern durch die richtige Fundstelle an der richtigen Stelle.
Textbausteine nach Streitfrage
Zum Anpassen an den eigenen Fall. Aktenzeichen und Sachverhalt sind vor der Verwendung zu prüfen.
Betreff: Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid [Jahr] vom [Datum], Steuernummer [Nummer].
„Gegen den oben bezeichneten Bescheid lege ich hiermit fristgerecht Einspruch ein. Ich beantrage, den Bescheid dahingehend zu ändern, dass [Antrag]. Ferner beantrage ich, das Verfahren nach § 363 Abs. 2 AO ruhend zu stellen, bis über das nachstehend bezeichnete Verfahren entschieden ist. Die Begründung folgt."
„Die Ermittlung des Veräußerungsgewinns beruht auf einer walletbezogenen Betrachtung nach Rn. 62 des BMF-Schreibens vom 6. März 2025. § 23 EStG enthält keine Regelung zur Verbrauchsfolge und knüpft die Zuordnung nicht an den Aufbewahrungsort der Schlüssel. Zu dieser Frage ist beim Finanzgericht Niedersachsen das Verfahren 10 K 165/23 anhängig."
„Die Zuteilung wurde als sonstige Einkünfte aus Leistungen erfasst. Eine Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG liegt nicht vor: Die Zuteilungsbedingungen wurden erst nach dem maßgeblichen Stichtag veröffentlicht, sodass das Verhalten nicht um des Entgelts willen erbracht wurde. Nach Rn. 72 des BMF-Schreibens wird der Zurechnungszusammenhang zudem durch das Zufallselement unterbrochen. Zu dieser Frage ist beim Finanzgericht Baden-Württemberg das Verfahren 4 K 2402/25 anhängig."
„Die Erträge aus der Überlassung von Kryptowerten wurden als sonstige Einkünfte erfasst. Die zutreffende Einordnung und die Reichweite des Geldbegriffs in § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG sind Gegenstand des beim Bundesfinanzhof anhängigen Verfahrens VIII R 22/25. Ich berufe mich auf § 363 Abs. 2 Satz 2 AO; das Verfahren ruht damit kraft Gesetzes."
„Die Anschaffungskosten wurden mit null angesetzt. Nach Rn. 92 des BMF-Schreibens ist Ziel der Schätzung, den tatsächlichen Verhältnissen möglichst nahe zu kommen; sie darf nicht dazu dienen, Steuerpflichtige zu sanktionieren. Fehlen nur vereinzelte Angaben, sind die im Übrigen vorgelegten Unterlagen im Rahmen der Schätzung zu würdigen. Beigefügt sind [Unterlagen], aus denen sich ein realitätsnäherer Ansatz ergibt."
Bei einem Verfahren beim Bundesfinanzhof, beim Bundesverfassungsgericht oder beim Gerichtshof der Europäischen Union ruht das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO kraft Gesetzes, sobald Sie sich darauf berufen. Das Finanzamt hat kein Ermessen.
Bei einem Verfahren vor einem Finanzgericht gilt das nicht. Dort kommt nur das Ruhen aus Zweckmäßigkeitsgründen nach Satz 1 in Betracht, und das setzt die Zustimmung des Finanzamts voraus. Wird sie verweigert, muss der Einspruch inhaltlich geführt werden – der Antrag sollte deshalb hilfsweise auf eine Entscheidung in der Sache gerichtet sein.
Aussetzung der Vollziehung
Der Einspruch allein hält den Zahlungsanspruch nicht auf.
Nach § 361 Abs. 1 AO hemmt der Einspruch die Vollziehung nicht. Die festgesetzte Steuer ist zum angegebenen Termin fällig, unabhängig davon, ob über den Einspruch entschieden ist. Wer nicht zahlen will oder kann, muss die Aussetzung der Vollziehung gesondert beantragen.
Gewährt wird die Aussetzung, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder die Vollziehung eine unbillige Härte bedeutete. Ernstliche Zweifel liegen nahe, wenn zu derselben Frage ein Verfahren anhängig ist – das ist bei den Kryptofragen regelmäßig der Fall.
„Ich beantrage, die Vollziehung des angefochtenen Bescheids in Höhe von [Betrag] bis zum Abschluss des Einspruchsverfahrens auszusetzen. An der Rechtmäßigkeit bestehen ernstliche Zweifel, weil die zugrunde liegende Rechtsfrage Gegenstand des Verfahrens [Aktenzeichen] ist."
Bleibt der Einspruch endgültig erfolglos, sind auf den ausgesetzten Betrag Aussetzungszinsen von 0,5 Prozent für jeden vollen Monat zu zahlen, § 237 AO in Verbindung mit § 238 AO. Bei einer Aussetzung über drei Jahre sind das 18 Prozent.
Deshalb ist die Aussetzung keine Selbstverständlichkeit, sondern eine Rechnung: Wer über liquide Mittel verfügt und die Erfolgsaussichten nicht hoch einschätzt, fährt mit Zahlung und späterer Erstattung günstiger. Umgekehrt kann die Aussetzung bei belastbaren Erfolgsaussichten und knapper Liquidität das Richtige sein.
In der Frage der Verbrauchsfolge hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 12.06.2026 die Aussetzung gewährt (4 V 4039/26). Solche Beschlüsse sind ein starkes Argument in vergleichbaren Fällen. Zur Übersicht unserer Verfahren
Was schiefgehen kann
Vier Punkte, die vor dem Absenden zu bedenken sind.
Verböserung
Das Finanzamt prüft den gesamten Bescheid, nicht nur den angegriffenen Punkt, § 367 Abs. 2 Satz 1 AO. Es darf auch zum Nachteil ändern, muss darauf aber hinweisen und Gelegenheit zur Äußerung geben. Nach dem Hinweis lässt sich der Einspruch zurücknehmen – dann bleibt es beim ursprünglichen Bescheid.
Der Einspruch als Türöffner
Wer eine vollständige Transaktionshistorie ungefragt beilegt, liefert Material für Fragen, die niemand gestellt hat. Beizufügen ist, was die Rechtsfrage trägt – nicht mehr. Das ist kein Verschweigen, sondern Beschränkung auf den Streitgegenstand.
Fehlendes Aktenzeichen
Ein Ruhensantrag ohne Bezeichnung des anhängigen Verfahrens läuft ins Leere. Prüfen Sie das Aktenzeichen vor dem Absenden – Verfahren werden abgeschlossen, Vorinstanzen und Revisionen verwechselt.
Selbstanzeige und Einspruch zugleich
Wo neben der Rechtsfrage auch nicht erklärte Sachverhalte im Raum stehen, ist die Reihenfolge entscheidend. Ein Einspruch, der neue Tatsachen offenbart, kann die Sperrwirkung auslösen. Hier gehört beides in eine Hand. Zur Selbstanzeige
- Bescheiddatum notiert, Fristende berechnet, Erinnerung gesetzt
- Bescheidart, Steuerjahr und Steuernummer sind im Betreff genannt
- Anträge stehen vor der Begründung
- Das Aktenzeichen des anhängigen Verfahrens ist geprüft und genannt
- Bei BFH-Verfahren ist auf § 363 Abs. 2 Satz 2 AO Bezug genommen
- Über die Aussetzung der Vollziehung ist bewusst entschieden worden
- Nur die zur Rechtsfrage erforderlichen Anlagen sind beigefügt
- Der Versandweg ist dokumentiert
Häufige Fragen zum Einspruch
Wie lange habe ich Zeit für den Einspruch?
Muss der Einspruch schon begründet sein?
Was bedeutet Ruhen des Verfahrens?
Muss ich trotz Einspruchs zahlen?
Kann ein Einspruch die Steuer erhöhen?
Lohnt sich ein Einspruch, wenn ich die Rechtsfrage vermutlich verliere?
Rechtsstand: 25.08.2026. Fundstellen: §§ 110, 122, 129, 164, 165, 173, 237, 238, 355, 357, 361, 363, 367 AO; § 398a AO; BMF-Schreiben vom 06.03.2025, dort Rn. 62, 72 und 92.
Verfahren: BFH VIII R 22/25, FG Baden-Württemberg 4 K 2402/25, FG Niedersachsen 10 K 165/23, FG Berlin-Brandenburg 4 V 4039/26.
Die Textbausteine sind Formulierungsvorschläge und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Aktenzeichen und Fristen sind vor der Verwendung eigenständig zu überprüfen; anhängige Verfahren können abgeschlossen sein. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung.