Ist die Wallettrennung wirklich zwingend?
Ein einziger Satz im BMF-Schreiben verändert bei vielen Anlegern das Ergebnis um fünfstellige Beträge: „Es gilt eine walletbezogene Betrachtung." Im Gesetz steht dieser Satz nicht. Was daraus folgt – und was Sie tun sollten, solange die Frage offen ist.
- Rn. 62 verlangt die Verbrauchsfolge getrennt je Wallet und Adresse.
- § 23 EStG kennt weder Wallets noch eine Verbrauchsfolge – die Anordnung ist reine Verwaltungsauffassung.
- Die Trennung ist nicht immer nachteilig; bei separat gehaltenen Altbeständen kann sie günstiger sein.
- Wer viel zwischen eigenen Wallets umgeschichtet hat, zahlt für die Trennung am meisten.
- Achtung: Rechnen Sie beide Fassungen und halten Sie den Bescheid offen.
Was Rn. 62 anordnet
Zwei Sätze, die den gesamten Rechenweg bestimmen.
Für die Verbrauchsfolge gilt nach Rn. 61 des BMF-Schreibens zunächst der Grundsatz der Einzelbetrachtung. Lässt sie sich nicht durchführen, gelten für die Haltefrist die zuerst angeschafften Einheiten einer Handelsbezeichnung als veräußert, und für die Wertermittlung ist die Durchschnittsmethode anzuwenden. Aus Vereinfachungsgründen darf auch für den Wert unterstellt werden, dass zuerst Angeschafftes zuerst veräußert wurde.
Es gilt eine walletbezogene Betrachtung. Innerhalb einer Wallet ist die gewählte Methode beizubehalten, bis alle Einheiten dieser Handelsbezeichnung dort vollständig veräußert sind. Erst danach – und nach einem Neuerwerb – darf die Methode gewechselt werden. Werden mehrere Handelsbezeichnungen über eine Wallet gehalten, besteht je Bezeichnung ein eigenes Wahlrecht.
Aus einer Rechnung werden damit so viele Rechnungen, wie Sie Wallets und Adressen haben. Bei einem Anleger mit einer Börse, einer Hardware-Wallet und zwei Software-Wallets sind das vier getrennte Bestandsführungen je Coin.
Was das für die Belege bedeutet
Rn. 103 zieht die Konsequenz und verlangt ausdrücklich die Dokumentation von Umschichtungen innerhalb von Wallets zur walletbezogenen Anwendung der Durchschnitts- oder FiFo-Methode, ebenso die Dokumentation der gewählten Verwendungsreihenfolge je Wallet und gegebenenfalls je einzelnem Kryptowert. Wer bisher eine Gesamtaufstellung geführt hat, muss sie nachträglich aufspalten – und das gelingt nur, wenn jede Eigenübertragung sauber erfasst ist.
Die fehlende gesetzliche Grundlage
Der Kern unserer Kritik lässt sich in einem Satz sagen: Der Begriff der Wallet kommt im Einkommensteuergesetz nicht vor.
§ 23 EStG erfasst die Veräußerung „anderer Wirtschaftsgüter" innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung. Das Gesetz sagt nichts darüber, welche Einheit als veräußert gilt, wenn ein Steuerpflichtiger mehrere gleichartige Einheiten zu unterschiedlichen Zeitpunkten erworben hat. Diese Lücke füllt die Rechtsprechung – nicht mit einem Blick auf den Aufbewahrungsort, sondern mit Blick auf die Identifizierbarkeit des einzelnen Wirtschaftsguts.
Eine Wallet ist kein Depot. Sie verwahrt nichts, sondern verwaltet Schlüssel – das sagt das BMF-Schreiben in Rn. 17 selbst: „In der Wallet selbst werden keine Kryptowerte gehalten, diese verbleiben stets in der Blockchain." Wer daran die steuerliche Zuordnung knüpft, macht ein technisches Hilfsmittel zum Zurechnungssubjekt.
Hinzu kommt die praktische Beliebigkeit. Ein und derselbe Bestand kann auf einer Adresse oder auf zwanzig liegen, ohne dass sich wirtschaftlich das Geringste ändert. Die Zahl der Wallets ist nach Rn. 19 unbeschränkt. Eine Besteuerung, deren Ergebnis davon abhängt, wie der Steuerpflichtige seine Schlüssel organisiert hat, ist schwer zu rechtfertigen.
Was für die Verwaltungsauffassung spricht
Fairerweise: Die walletbezogene Betrachtung hat ein nachvollziehbares Motiv. Sie ist prüfbar. Eine Adresse ist auf der Blockchain sichtbar, ein gedanklicher Gesamtbestand über zwölf Zugänge hinweg nicht. Die Verwaltung sucht einen Anknüpfungspunkt, den sie mit einem Block-Explorer nachvollziehen kann – und den bietet die Adresse.
Das ist ein Argument der Praktikabilität, kein rechtliches. Es rechtfertigt eine Beweiserleichterung, aber keine materielle Zuordnungsregel, die über die Steuerhöhe entscheidet.
Was die Trennung praktisch bewirkt
Der Unterschied zeigt sich am deutlichsten bei jemandem, der umgeschichtet hat.
Ein Anleger kauft im Januar 2023 zwei Einheiten eines Coins über eine Börse. Im März 2025 kauft er zwei weitere. Im Juni 2025 überträgt er die zwei alten Einheiten auf eine Hardware-Wallet. Im September 2025 verkauft er zwei Einheiten – von der Börse.
Walletübergreifend: Verkauft gelten die ältesten Einheiten aus dem Gesamtbestand, also die aus 2023. Die Jahresfrist ist längst abgelaufen, der Gewinn bleibt steuerfrei.
Walletbezogen: Auf der Börse liegen nur noch die Einheiten aus März 2025. Der Verkauf im September liegt innerhalb der Jahresfrist – der gesamte Gewinn ist steuerpflichtig.
Derselbe wirtschaftliche Vorgang, dieselben Einheiten, dieselbe Person. Der Unterschied entsteht allein daraus, dass die alten Bestände vorher auf ein anderes Gerät gewandert sind – ein Vorgang, der selbst unstreitig weder Veräußerung noch Anschaffung ist.
- Rn. 61Einzelbetrachtung als Grundsatz
- Rn. 61sonst FiFo für die Frist, Durchschnitt für den Wert
- Rn. 62walletbezogene Betrachtung, Methodenbindung
- Rn. 62Wechsel erst nach vollständiger Veräußerung
- Rn. 103Umschichtungen sind zu dokumentieren
- § 23 EStGenthält keine Verbrauchsfolgeregel
Wer selbst rechnen will, braucht dafür vollständige Transferdaten. Fehlen sie, wird die Aufteilung geschätzt – mit den bekannten Folgen. Zur Schätzung nach § 162 AO
Wann die Trennung zu Ihren Gunsten wirkt
Der Punkt, der in der Diskussion fast immer fehlt: Rn. 62 ist keine Einbahnstraße.
Altbestände liegen separat und bleiben liegen
Wer seine frühen, günstig erworbenen Einheiten auf einer eigenen Wallet hält und dort nicht anrührt, schützt sie bei walletbezogener Betrachtung vor dem Zugriff der Verbrauchsfolge. Verkäufe von der Handelsbörse zehren dann nicht die Altbestände auf – und deren niedrige Anschaffungskosten bleiben für später erhalten.
Verluste gezielt realisieren
Liegen teuer erworbene Einheiten getrennt, lässt sich der Verlust aus genau diesen Einheiten realisieren, ohne dass FiFo aus dem Gesamtbestand die günstigen Anschaffungskosten vorzieht. Innerhalb der Jahresfrist ist das ein wirksames Instrument. Zur Verlustverrechnung
Getrennte Zwecke, getrennte Nachweise
Wer Handelsbestand, Langfristbestand und Staking-Bestand von vornherein auf verschiedenen Adressen führt, hat bei einer Prüfung die klarere Aufstellung. Die Trennung, die Rn. 62 verlangt, ist dann bereits gelebte Praxis und kostet keinen Rekonstruktionsaufwand.
Wahlrecht je Handelsbezeichnung
Rn. 62 gewährt das Methodenwahlrecht gesondert für jede Handelsbezeichnung in einer Wallet. Bei mehreren Coins mit unterschiedlicher Erwerbshistorie lässt sich das nutzen – vorausgesetzt, die Wahl wird dokumentiert und dann auch durchgehalten.
Ob die Wallettrennung Sie belastet oder entlastet, hängt allein an Ihrer Transferhistorie. Wir stellen deshalb beide Rechnungen auf, bevor eine Position bezogen wird. Bei Mandaten mit vielen Eigenübertragungen liegt die Differenz regelmäßig im fünfstelligen Bereich – in beide Richtungen.
Der Stand des Verfahrens
Die Frage ist nicht akademisch. Sie liegt beim Finanzgericht.
Wir führen zur walletbezogenen Gewinnermittlung ein Verfahren vor dem Finanzgericht Niedersachsen (10 K 165/23). Streitig ist, ob die Aufteilung nach Wallets eine zulässige Konkretisierung des § 23 EStG darstellt oder eine Zuordnungsregel ohne gesetzliche Grundlage schafft.
Ein bestandskräftiger Bescheid nimmt Sie von jeder künftigen Entscheidung aus. Wird die walletübergreifende Ermittlung später bestätigt, profitieren davon nur diejenigen, deren Bescheide noch offen sind.
Ein Einspruch kostet nichts außer der Frist von einem Monat. Bei anhängigen Musterverfahren kann das Verfahren nach § 363 Abs. 2 AO ruhen, sodass der Fall ohne weiteres Zutun offenbleibt. Zu Einspruch und Klage
Zur Verbrauchsfolge selbst – also der Frage, welche Methoden innerhalb einer Wallet zulässig sind – hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 12.06.2026 die Aussetzung der Vollziehung gewährt (4 V 4039/26), weil das Finanzamt FiFo angesetzt hatte, wo der Steuerpflichtige nach LiFo gerechnet hatte. Beide Fragen hängen zusammen, sind aber zu trennen. Zur Übersicht unserer Verfahren
Was Sie jetzt tun sollten
Vier Schritte, unabhängig davon, wie die Rechtsfrage ausgeht.
Transferhistorie vollständig erfassen
Jede Eigenübertragung zwischen eigenen Wallets, mit Datum, Menge und beiden Adressen. Ohne diese Daten lässt sich die walletbezogene Rechnung gar nicht aufstellen – und die walletübergreifende nicht verteidigen.
Beide Fassungen rechnen
Einmal walletbezogen, einmal über den Gesamtbestand. Die Differenz ist die Zahl, um die es geht. Erst wenn sie bekannt ist, lässt sich entscheiden, ob sich der Streit lohnt oder ob die Verwaltungsauffassung ohnehin günstiger ausfällt.
Methode festlegen und offenlegen
Die gewählte Verbrauchsfolge gehört schriftlich festgehalten und in die Erklärung. Weicht sie von Rn. 62 ab, ist das ausdrücklich zu benennen. Eine offengelegte Rechtsauffassung ist keine Verkürzung – und schützt vor dem Vorwurf, etwas verschwiegen zu haben.
Bescheid offenhalten
Einspruch innerhalb eines Monats, mit Verweis auf das anhängige Verfahren und Antrag auf Ruhen nach § 363 Abs. 2 AO. Danach ist nichts weiter zu tun, bis entschieden ist.
- Alle Wallets und Adressen sind erfasst, auch stillgelegte
- Eigenübertragungen sind als solche gekennzeichnet und nicht als Veräußerung gebucht
- Beide Rechenwege liegen vor, die Differenz ist beziffert
- Die gewählte Verbrauchsfolge ist je Wallet und Handelsbezeichnung dokumentiert
- Eine Abweichung von Rn. 62 ist in der Erklärung benannt und begründet
- Der Bescheid ist durch Einspruch offengehalten
Häufige Fragen zur Wallettrennung
Was bedeutet walletbezogene Betrachtung?
Steht die Wallettrennung im Gesetz?
Ist die Trennung immer nachteilig?
Welche Methode darf ich innerhalb einer Wallet wählen?
Was passiert bei einem Transfer zwischen eigenen Wallets?
Was raten Sie in der Praxis?
Rechtsstand: 25.08.2026. Fundstellen: BMF-Schreiben vom 06.03.2025 (GZ: IV C 1 - S 2256/00042/064/043), dort Rn. 17, 19, 61 f. und 103; § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG; § 363 Abs. 2 AO.
Verfahren: FG Niedersachsen 10 K 165/23 (walletbezogene Gewinnermittlung), FG Berlin-Brandenburg 4 V 4039/26 (Verbrauchsfolge, AdV gewährt).
Die Kritik an der Anknüpfung an die Wallet gibt unsere Rechtsauffassung wieder und weicht von der Auffassung der Finanzverwaltung ab. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall.