§ 18 InvStG Fachbeitrag · Rechtsstand 08/2026

DeFi in der Einkommensteuer: § 20, § 22 Nr. 3 – oder Investmentfonds?

Die meisten Beratungen enden bei der Frage, ob ein DeFi-Ertrag unter § 20 oder unter § 22 Nr. 3 EStG fällt. Für einen Teil der Produkte ist das die falsche Frage – dort steht das Investmentsteuergesetz im Raum, und mit ihm die Vorabpauschale auf einen Ertrag, der nie zugeflossen ist.

Das Wichtigste
  • „DeFi" ist keine steuerliche Kategorie. Jedes Produkt ist einzeln zu prüfen.
  • Ob Lending unter § 20 Abs. 1 Nr. 7 oder § 22 Nr. 3 EStG fällt, ist beim BFH anhängig – wir führen das Verfahren.
  • Bei Vaults und Index-Token ist die Anwendung des InvStG vertretbar, teils naheliegend.
  • Achtung: Greift das InvStG, entfällt die Haltefrist des § 23 EStG vollständig.
  • Dann gilt die Vorabpauschale nach § 18 InvStG – Steuer ohne Liquiditätszufluss, Basiszins 2026: 3,20 Prozent.
  • Die Teilfreistellung beträgt null Prozent, weil Kryptowerte keine Kapitalbeteiligungen sind.

DeFi ist keine Kategorie

Der häufigste Fehler in diesem Feld ist die Suche nach der einen Antwort.

Unter „DeFi" wird alles zusammengefasst, was ohne zentrale Gegenpartei auf einer Blockchain stattfindet. Steuerlich haben diese Vorgänge kaum etwas gemeinsam. Wer Liquidität in einen Handelsmechanismus einbringt, tut etwas anderes als jemand, der Kapital in einen Vault gibt, damit ein Algorithmus es nach festen Regeln umschichtet. Dass beides über eine Wallet und einen Smart Contract läuft, ist eine technische Gemeinsamkeit, keine steuerliche.

Für die Einordnung stehen deshalb nicht zwei, sondern vier Regime nebeneinander:

  • § 22 Nr. 3 EStG – sonstige Einkünfte aus Leistungen. Der Auffangtatbestand, unter den die Finanzverwaltung Staking- und Lending-Erträge fasst. Freigrenze 256 Euro.
  • § 20 EStG – Einkünfte aus Kapitalvermögen. Gesonderter Steuersatz, aber Abzugsverbot für tatsächliche Werbungskosten nach § 20 Abs. 9 EStG.
  • § 23 EStG – privates Veräußerungsgeschäft für den Verkauf der Token selbst. Jahresfrist, Freigrenze 1.000 Euro.
  • InvStG – Investmenterträge, wenn das Produkt ein Investmentvermögen ist. Verdrängt § 23 EStG vollständig.

Das vierte Regime wird in der Praxis fast nie geprüft. Genau darin liegt das Risiko: Es ist dasjenige mit den weitreichendsten Folgen und zugleich dasjenige, das eine Betriebsprüfung im Zweifel bevorzugen wird.

§ 20 oder § 22 Nr. 3 EStG – die ungeklärte Grundfrage

Bevor man über das InvStG spricht, ist die einfachere Zuordnung zu klären. Auch sie ist offen.

Die Finanzverwaltung fasst laufende Erträge aus Staking und Lending unter § 22 Nr. 3 EStG. Für Lending ist das nicht selbstverständlich: Wer Kryptowerte gegen Entgelt zur Nutzung überlässt, begründet wirtschaftlich eine Forderung. Läge eine Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG vor, gälte der gesonderte Steuersatz.

Der Streitpunkt: der Geldbegriff

Das Finanzgericht Köln hat am 10.09.2025 entschieden (3 K 194/23), dass das Entgelt für die Überlassung von Bitcoin keine Kapitalforderung dieser Art ist. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig (VIII R 22/25). Der Senat prüft zusätzlich, ob Kryptowährungen Fremdwährungen vergleichbar sind.

Wir führen dieses Verfahren selbst. Zu unseren Verfahren

Warum das mehr entscheidet als den Steuersatz

Der Unterschied zwischen persönlichem Steuersatz und gesondertem Tarif kann rund zwanzig Prozentpunkte betragen. Er ist aber nicht die einzige Folge, und meist nicht einmal die wichtigste:

  • Werbungskosten. Bei § 22 Nr. 3 EStG sind die tatsächlichen Aufwendungen abziehbar, bei § 20 EStG gesperrt. Was abziehbar ist
  • Verlustverrechnung. Zwei getrennte Verrechnungskreise, die nicht miteinander kommunizieren. Die Verrechnungskreise
  • Freigrenze oder Pauschbetrag. 256 Euro Freigrenze bei § 22 Nr. 3 gegen den Sparer-Pauschbetrag bei § 20.
  • Haltefrist. Mittelbar auch die Reichweite des § 23 EStG für den zugrunde liegenden Bestand.

Solange das offen ist, sollte der Bescheid nicht bestandskräftig werden. Bei einem beim BFH anhängigen Verfahren ruht das Einspruchsverfahren kraft Gesetzes nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO. Mustereinspruch mit Textbausteinen

Die dritte Möglichkeit: das Investmentsteuergesetz

Für einen Teil der Produkte ist die Frage nach § 20 oder § 22 Nr. 3 EStG gegenstandslos, weil ein vorrangiges Regime greift.

Die Rechtsgrundlage

§ 1 Abs. 2 InvStG verweist auf § 1 Abs. 1 KAGB. Investmentvermögen ist danach jeder Organismus für gemeinsame Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren, und der kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors ist.

Maßgeblich für die Auslegung sind die BaFin-Auslegungsentscheidung vom 14.06.2013 nebst den ESMA-Leitlinien.

Warum es dazu nichts Amtliches gibt

Weder BMF noch BaFin haben sich bislang speziell zu DeFi-Protokollen als Investmentvermögen geäußert. Das BMF-Schreiben vom 06.03.2025 klammert investmentsteuerrechtliche Fragen ausdrücklich aus.

Die Prüfung läuft daher unmittelbar über den Grundtatbestand. Das ist unbequem, weil es keine Randziffer gibt, auf die man sich berufen könnte – aber es bedeutet auch, dass die Einordnung mit Argumenten geführt werden kann.

  • § 1 Abs. 2Verweis auf den Investmentvermögensbegriff des KAGB
  • § 1 Abs. 2 S. 2Fiktionen, unter anderem der Ein-Anleger-Fonds
  • § 1 Abs. 3Ausnahmen: Holdings, Verbriefungszweckgesellschaften, Genossenschaften
  • § 26 InvStGAnlagebestimmungen für Spezial-Investmentfonds – nie erfüllt
  • BaFinAuslegungsentscheidung vom 14.06.2013
  • BMF 06.03.2025klammert das Investmentsteuerrecht aus

Ein Spezial-Investmentfonds scheidet bei DeFi immer aus, weil die Anlagebestimmungen des § 26 InvStG – Aufsicht, Anlegerkreis, Anlagegrenzen – nicht erfüllt werden können. Es bleibt stets beim Publikums-Investmentfonds.

Das Prüfungsraster: vier kritische Merkmale

An diesen vier Punkten entscheidet sich die Einordnung. Drei sind streitbar, einer spricht fast immer für den Fonds.

Merkmal 1

Organismus

Weder AIFMD noch KAGB definieren den Begriff. Eine bestimmte Rechtsform ist nicht erforderlich; es genügt eine hinreichend verfestigte Struktur. Ein Smart Contract mit fixierten Regeln, Anteilsberechnung und Ein- und Ausstiegsmechanik ist argumentativ eine solche Struktur.

Gegenargument: Es fehlt an einem Rechtsträger und an einem zurechenbaren Verwalter. Rein steuerlich wiegt das weniger schwer als aufsichtsrechtlich, weil § 1 Abs. 2 InvStG nur auf die Merkmale abstellt, nicht auf die Erlaubnisfähigkeit.

Merkmal 2

Einsammeln von Kapital

Die ESMA verlangt gewerbliche Schritte zur Kapitalbeschaffung. Bei einem beworbenen Vault mit Frontend, Marketing und TVL-Zielen liegt das vor. Bei einem reinen Protokoll ohne erkennbaren Anbieter ist es zweifelhaft.

Merkmal 3

Festgelegte Anlagestrategie

Der Dreh- und Angelpunkt. Ein Smart Contract, der Kapital nach vordefinierten Kriterien allokiert und rebalanciert, ist strategiegebundener als mancher aktiv gemanagte Fonds – die Strategie ist hier nicht nur festgelegt, sondern in Code gegossen und damit nicht einmal abweichbar.

Wo es fehlt: Trifft das Produkt keine Investitionsentscheidung, sondern stellt nur Liquidität für einen Handelsmechanismus bereit, fehlt die Strategie.

Merkmal 4

Kein operatives Unternehmen außerhalb des Finanzsektors

Bei DeFi praktisch nie erfüllt. Dieses Merkmal spricht also regelmäßig für die Fondsqualifikation, nicht dagegen – ein Punkt, der in der Diskussion oft falsch herum verwendet wird.

Der Rettungsanker: die Abgrenzung zum Investmentclub

Ein aufsichtsfreier Investmentclub liegt nach den ESMA-Leitlinien vor, wenn die Anleger als Gruppe laufende Kontrollbefugnis über die tägliche Verwaltung haben. Für governance-gesteuerte DAOs ist das ein durchaus tragfähiger Ansatz – es fehlt dann an der Fremdverwaltung, die den Fonds ausmacht.

Wer sich darauf stützt, sollte die Governance-Struktur dokumentieren: Welche Entscheidungen liegen tatsächlich bei den Token-Inhabern, und werden diese Rechte auch ausgeübt? Ein Stimmrecht, das nie genutzt wird, trägt das Argument schwächer.

Einordnung typischer Produkte

Eine Einschätzung nach dem Raster oben. Sie ersetzt die Prüfung des konkreten Produkts nicht – Protokolle ändern ihre Mechanik.

  • Tokenisierte Index- und Basket-Produkte
    Set Protocol, Index Coop

    Die Fondsqualifikation liegt sehr nahe. Wirtschaftlich ist das der Nachbau eines ETF: Kapital mehrerer Anleger, feste Aufnahmekriterien, regelmäßiges Rebalancing zu deren Nutzen.

    InvStG naheliegend
  • Yield-Vaults und Aggregatoren
    Yearn-Typ

    Starke Argumente für das InvStG. Kapital wird gepoolt, nach einer algorithmisch festgelegten Strategie allokiert und umgeschichtet – und zwar zum Nutzen der Einleger.

    InvStG naheliegend
  • Investment-DAOs mit Treasury
    Governance-Token

    Nahe am AIF. Der Rettungsanker ist die Abgrenzung zum Investmentclub: Hat die Anlegergesamtheit laufende Kontrolle über die tägliche Verwaltung, fehlt das Merkmal der Fremdverwaltung.

    streitig
  • Liquid Staking
    stETH-Typ

    Streitig. Der Dienstleistungscharakter der Validierung spricht gegen eine Anlagestrategie – es wird nicht investiert, sondern eine technische Leistung erbracht.

    streitig
  • AMM-Liquidity-Pools
    Uniswap, Curve

    Eher nein. Es fehlt die Investitionsentscheidung: Der Pool stellt entgeltlich Liquidität für einen Handelsmechanismus bereit, die Erträge sind Gebührenanteile.

    kein Investmentvermögen
  • Lending-Protokolle
    Aave, Compound

    Nein. Es entstehen individuelle Forderungsverhältnisse, kein gemeinsames Anlagevermögen. Die Einordnung läuft über § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG – dazu die Verfahrensfrage weiter oben.

    kein Investmentvermögen
  • Zentral verwaltete Krypto-Trusts und US-Spot-ETFs
    Grayscale-Typ

    Regelmäßig ausländisches Investmentvermögen. Hier ist die Anwendung des InvStG nicht die Ausnahme, sondern der Normalfall – und den Anlegern meist nicht bewusst.

    InvStG naheliegend
  • Krypto-ETN und ETP mit Lieferanspruch
    physisch besichert

    Nein. Es handelt sich um eine Inhaberschuldverschreibung mit Anspruch auf Lieferung. Der BFH hat diese Logik für Xetra-Gold entschieden (IX R 33/17).

    kein Investmentvermögen
Ein Merkposten für die Mandatsarbeit

Je stärker ein Produkt seine „Strategie" bewirbt, desto größer das InvStG-Risiko. Was im Marketing als aktives Management verkauft wird, ist im Prüfungsraster genau das Merkmal, das die Fondsqualifikation trägt.

Was gilt, wenn das InvStG greift

Auf Fondsebene passiert wenig. Die Sprengkraft liegt auf der Anlegerebene.

Fondsebene: läuft meist leer

§ 6 InvStG erfasst nur inländische Beteiligungseinnahmen, inländische Immobilienerträge und sonstige inländische Einkünfte. Bei einem Protokoll ohne Deutschlandbezug greift das nicht. Für die steuerliche Belastung ist die Fondsebene deshalb regelmäßig ohne Bedeutung.

01

§ 23 EStG wird verdrängt

Die einjährige Haltefrist entfällt vollständig. Wer glaubt, nach zwölf Monaten steuerfrei zu veräußern, versteuert tatsächlich mit 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag – und zwar über alle betroffenen Jahre hinweg. Bei Altfällen ist das ein erhebliches Nacherklärungsrisiko.

02

Teilfreistellung: null Prozent

Kryptowerte sind keine Kapitalbeteiligungen im Sinne des § 2 Abs. 8 InvStG. Es liegt ein sonstiger Fonds vor, und für diesen Typ kennt § 20 InvStG keine Freistellungsquote. Die häufige Annahme, es gebe „wenigstens die Teilfreistellung", trifft hier nicht zu.

03

Vorabpauschale nach § 18 InvStG

Steuer ohne Zufluss, zugeflossen am ersten Werktag des Folgejahres. Der eigene Abschnitt unten geht darauf im Detail ein.

04

Kein Kapitalertragsteuerabzug

Es fehlt eine inländische depotführende Stelle. Folge ist die Erklärungspflicht nach § 32d Abs. 3 EStG, die Erfassung in der Anlage KAP-INV und die Besteuerung nach § 32d Abs. 1 EStG. Niemand zieht die Steuer für Sie ab – und niemand erinnert Sie daran.

05

Getrennte Verlustverrechnung

Verluste landen im allgemeinen Verlusttopf des § 20 Abs. 6 EStG und sind gerade nicht mit Gewinnen aus dem direkten Kryptobestand nach § 23 EStG verrechenbar. Auch das Zusammenspiel von Freigrenze und Sparer-Pauschbetrag verschiebt sich.

06

Betriebsvermögen und Statuswechsel

Im Betriebsvermögen greift das Betriebsausgabenabzugsverbot des § 21 InvStG; die gewerbesteuerlich halbierte Teilfreistellung läuft mangels Quote leer. Ändert ein Protokoll seine Strategie und damit die Einordnung, ist an die fiktive Veräußerung nach § 22 InvStG zu denken.

Die Vorabpauschale im Detail

Die Folge, die in der Beratung am meisten Widerspruch auslöst: Steuer auf einen Ertrag, den niemand erhalten hat.

Wie sie berechnet wird

Ausgangspunkt ist der Basisertrag: Rücknahmepreis zu Beginn des Kalenderjahres, multipliziert mit dem Basiszins, davon 70 Prozent. Der Abschlag von 30 Prozent steht pauschal für die Verwaltungskosten.

Von diesem Basisertrag werden die Ausschüttungen des Jahres abgezogen. Der Rest ist die Vorabpauschale – gedeckelt auf die tatsächliche Wertsteigerung des Jahres. Ist der Wert gefallen, beträgt sie null.

Bei DeFi fehlt ein Rücknahmepreis. An seine Stelle tritt der Börsen- oder Marktpreis. Bei dünn gehandelten Vault-Token ist schon dieser Ausgangswert eine Feststellungsfrage.

Warum das bei Kryptowerten besonders hart trifft

Die Deckelung auf die Wertsteigerung mildert die Vorabpauschale in Verlustjahren. In Aufwärtsjahren wirkt sie dagegen voll – und zwar auf einen Bestand, dessen Wert im Folgejahr wieder deutlich niedriger stehen kann. Besteuert wird ein Zwischenstand.

Dazu kommt: Es fließt kein Geld zu. Die Steuer muss aus anderen Mitteln bezahlt werden, oder es muss verkauft werden – was seinerseits ein steuerpflichtiger Vorgang ist.

  • Basiszins 20263,20 % (BMF vom 13.01.2026)
  • Basiszins 20252,53 %
  • Basiszins 20242,29 %
  • Ansatz70 % des Basiszinses auf den Wert zum Jahresanfang
  • Deckeldie Wertsteigerung des Kalenderjahres
  • Zuflusserster Werktag des Folgejahres, § 18 Abs. 3 InvStG
  • ErklärungAnlage KAP-INV, kein Abzug an der Quelle

Der Basiszins wird jeweils zum ersten Börsentag des Jahres aus den Zinsstrukturdaten der Bundesbank abgeleitet und im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Er ist zuletzt deutlich gestiegen – von 2,29 auf 3,20 Prozent binnen zweier Jahre.

Beispielrechnung für 2026

Ein Vault-Token steht am 01.01.2026 bei 100.000,00 Euro. Ausschüttungen gibt es nicht, der Wert steigt im Jahresverlauf auf 130.000 Euro.

Basisertrag: 100.000,00 € × 3,20 % × 70 % = 2.240,00 €

Die Wertsteigerung beträgt 30.000 Euro und liegt damit über dem Basisertrag – die Deckelung greift nicht. Die Vorabpauschale beträgt 2.240,00 Euro und gilt am 04.01.2027 als zugeflossen. Bei 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag ergibt das eine Steuer von rund 590,80 Euro – zahlbar, obwohl kein Euro geflossen ist.

Wäre der Wert im selben Jahr auf 80.000 Euro gefallen, betrüge die Vorabpauschale null. Die Steuer entsteht also nur in Aufwärtsjahren – dafür dort verlässlich.

Die zweite Front: Aufsichtsrecht

Für Mandanten auf Anbieterseite ist dies oft das größere Problem als die Steuer.

Wer die Fondsqualifikation steuerlich bejaht, hat damit zugleich ein aufsichtsrechtliches Argument geliefert. Liegt ein AIF vor, ist der Verwalter erlaubnispflichtig nach §§ 20 f. KAGB. Das Betreiben ohne Erlaubnis ist nach § 339 KAGB strafbewehrt.

Ein weiterer Effekt betrifft die Marktseite: Ist der Token ein Fondsanteil, ist er vom Anwendungsbereich der MiCAR ausgenommen. Was aus einer Perspektive nach einer Erleichterung aussieht, ist aus der anderen der Wechsel in ein deutlich strengeres Regime.

Was das für die Beratung bedeutet

Steuerliche und aufsichtsrechtliche Einordnung lassen sich nicht sauber trennen. Ein Gutachten, das die Fondsqualifikation bejaht, kann für einen Anbieter mehr Schaden anrichten als die Steuerfrage, die es beantworten sollte.

Wir beraten deshalb bei Anbieterfällen von Anfang an mit Blick auf beide Seiten – und arbeiten für die aufsichtsrechtliche Bewertung mit spezialisierten Kanzleien zusammen. Fragen des Finanzaufsichts- und Kapitalmarktrechts gehören nicht zu unserem Beratungsauftrag.

Was das für die Praxis heißt

Vier Schritte, solange die Frage ungeklärt ist.

Schritt 1

Bestand sichten und trennen

Welche Positionen sind passiv gehaltene Vault- oder Index-Token, welche sind Pools und Lending? Für die zweite Gruppe bleibt es beim bekannten Regime aus § 22 Nr. 3 beziehungsweise § 20 Abs. 1 Nr. 7 und § 23 EStG. Nur die erste Gruppe braucht die Fondsprüfung.

Schritt 2

Merkmalsprüfung dokumentieren

Die vier Merkmale einzeln durchgehen und das Ergebnis schriftlich festhalten – mit den Produktbedingungen, wie sie im Erwerbszeitpunkt galten. Reflexhaft § 23 EStG anzuwenden ist keine Entscheidung, sondern das Fehlen einer solchen.

Schritt 3

Die gewählte Behandlung offenlegen

Weicht die eigene Einordnung von der ab, die eine Prüfung wählen könnte, gehört das in die Erklärung. Wer seine Rechtsauffassung begründet offenlegt, handelt erkennbar nicht heimlich – und das ist der wirksamste Schutz gegen den Vorsatzvorwurf. Warum das über den Strafzuschlag entscheidet

Schritt 4

Bei größeren Volumina: verbindliche Auskunft

Nach § 89 Abs. 2 AO ist das der einzige belastbare Weg. Denn eine Betriebsprüfung kann hier praktisch immer die für den Fiskus günstigere Variante wählen – und das ist bei Kryptowerten fast immer die InvStG-Lösung, weil sie die Haltefrist beseitigt.

  • Vault- und Index-Token sind vom übrigen Bestand getrennt erfasst
  • Die Produktbedingungen im Erwerbszeitpunkt sind gesichert, nicht nur die heutigen
  • Die Prüfung der vier Merkmale ist schriftlich dokumentiert
  • Bei Bejahung: Anlage KAP-INV statt Anlage SO, Vorabpauschale je Jahr berechnet
  • Bei Verneinung: Begründung in der Erklärung offengelegt
  • Der Bescheid wird bis zur Klärung durch Einspruch offengehalten
  • Bei Anbieterfällen ist die aufsichtsrechtliche Seite parallel bewertet

Fragen und Antworten

Wie wird DeFi grundsätzlich besteuert?
Es gibt keine einheitliche Antwort, weil DeFi keine einheitliche Kategorie ist. Für jedes Produkt ist einzeln zu prüfen, ob die Erträge sonstige Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG, Kapitaleinkünfte nach § 20 EStG oder Investmenterträge nach dem InvStG sind. Die Veräußerung der Token selbst fällt daneben grundsätzlich unter § 23 EStG – es sei denn, das InvStG verdrängt diese Vorschrift.
Warum ist zwischen § 20 und § 22 Nr. 3 EStG nicht geklärt?
Weil der Geldbegriff des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG nicht abschließend geklärt ist. Das Finanzgericht Köln hat am 10.09.2025 entschieden (3 K 194/23), dass das Entgelt für die Überlassung von Bitcoin keine solche Kapitalforderung ist. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig (VIII R 22/25) – wir führen dieses Verfahren selbst. Der Unterschied kann rund zwanzig Prozentpunkte betragen.
Was hat das Investmentsteuergesetz mit DeFi zu tun?
Mehr, als in der Beratungspraxis meist angenommen wird. § 1 Abs. 2 InvStG verweist auf den Begriff des Investmentvermögens in § 1 Abs. 1 KAGB. Ein Smart Contract, der Kapital mehrerer Anleger nach festgelegten Kriterien allokiert, erfüllt diese Merkmale möglicherweise – bei Yield-Vaults und tokenisierten Index-Produkten ist die Bejahung durchaus vertretbar.
Gibt es dazu eine Äußerung von BMF oder BaFin?
Zu DeFi-Protokollen als Investmentvermögen bislang nicht. Das BMF-Schreiben vom 06.03.2025 klammert investmentsteuerrechtliche Fragen ausdrücklich aus. Die Prüfung läuft daher unmittelbar über den Grundtatbestand und die BaFin-Auslegungsentscheidung vom 14.06.2013 nebst ESMA-Leitlinien.
Was passiert mit der Haltefrist, wenn das InvStG greift?
Sie entfällt vollständig. § 23 EStG wird verdrängt; die Erträge sind Einkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG in Verbindung mit § 16 InvStG. Wer glaubt, nach zwölf Monaten steuerfrei zu verkaufen, versteuert tatsächlich mit 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag – und zwar rückwirkend für alle betroffenen Jahre.
Was ist die Vorabpauschale?
Eine fiktive Ertragsbesteuerung nach § 18 InvStG. Sie fällt an, obwohl kein Geld zufließt, und gilt am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen. Bemessungsgrundlage ist der Rücknahmepreis zu Jahresbeginn multipliziert mit 70 Prozent des Basiszinses, gedeckelt auf die tatsächliche Wertsteigerung des Jahres. Fehlt ein Rücknahmepreis, tritt der Börsen- oder Marktpreis an dessen Stelle.
Wie hoch ist der Basiszins?
Für 2026 beträgt er 3,20 Prozent, bekanntgegeben mit BMF-Schreiben vom 13.01.2026. Für 2025 waren es 2,53 Prozent, für 2024 2,29 Prozent. Der Wert wird jeweils zum ersten Börsentag des Jahres aus den Zinsstrukturdaten der Bundesbank abgeleitet.
Zieht meine Plattform die Steuer ab?
Nein. Es fehlt eine inländische depotführende Stelle, also findet kein Kapitalertragsteuerabzug statt. Daraus folgt eine Erklärungspflicht nach § 32d Abs. 3 EStG: Die Erträge gehören in die Anlage KAP-INV und werden nach § 32d Abs. 1 EStG besteuert. Wer das übersieht, erklärt unvollständig.
Kann ich Verluste aus einem solchen Fonds mit Krypto-Gewinnen verrechnen?
Nein, und das überrascht viele. Die Verluste landen im allgemeinen Verlusttopf des § 20 Abs. 6 EStG und sind gerade nicht mit Gewinnen aus dem direkten Kryptobestand nach § 23 EStG verrechenbar. Auch das Verhältnis von Freigrenze und Sparer-Pauschbetrag verschiebt sich dadurch.
Was raten Sie bei unklarer Einordnung?
Die gewählte Behandlung samt Merkmalsprüfung schriftlich festhalten, statt reflexhaft § 23 EStG anzuwenden. Bei größeren Volumina ist eine verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO der einzige belastbare Weg – weil eine Betriebsprüfung im Zweifel die für den Fiskus günstigere Variante wählen kann, und das ist bei Kryptowerten fast immer die InvStG-Lösung.
Fachlich verantwortlich: Matthias Steger, Steuerberater, neun Jahre Betriebsprüfer, Autor des Handbuchs zur Besteuerung von Kryptowerten.
Rechtsstand: 26. August 2026. Fundstellen: §§ 1, 2 Abs. 8, 6, 16, 18, 20, 21, 22, 26 InvStG; § 1 Abs. 1 KAGB, §§ 20 f., 339 KAGB; §§ 20, 22 Nr. 3, 23, 32d EStG; § 89 Abs. 2 AO; BaFin-Auslegungsentscheidung vom 14.06.2013 nebst ESMA-Leitlinien; BMF-Schreiben vom 06.03.2025 zu Kryptowerten; BMF-Schreiben vom 13.01.2026 (IV C 1 - S 1980/00230/012/001) zum Basiszins; BFH vom 06.02.2018, IX R 33/17 (Xetra-Gold).
Verfahren: BFH VIII R 22/25 zur Einordnung von Lending-Erträgen, Vorinstanz FG Köln vom 10.09.2025, 3 K 194/23.
Die Einordnung der einzelnen Produkte ist unsere Einschätzung nach dem dargestellten Raster; höchstrichterlich oder durch Verwaltungsanweisung ist zu DeFi und Investmentsteuerrecht bislang nichts entschieden. Protokolle ändern ihre Mechanik, weshalb jede Einordnung produkt- und stichtagsbezogen zu treffen ist. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fragen des Finanzaufsichts- und Kapitalmarktrechts gehören nicht zu unserem Beratungsauftrag.

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