§ 18 AWG Fachbeitrag · Rechtsstand 08/2026

EU-Sanktionen gegen 14 Krypto-Börsen: Strafbarkeit nach § 18 AWG

Seit dem 13. beziehungsweise 23. August 2026 ist es verboten, mit 14 namentlich gelisteten Krypto- und Zahlungsplattformen Geschäfte zu machen. Wer das dennoch tut, riskiert kein Bußgeld im herkömmlichen Sinn, sondern eine Freiheitsstrafe nach dem Außenwirtschaftsgesetz – und die frühere Möglichkeit, sich strafbefreiend selbst anzuzeigen, gibt es seit Februar 2026 nicht mehr.

Das Wichtigste
  • Die VO (EU) 2026/1848 verbietet Transaktionen mit 14 Krypto- und Zahlungsplattformen aus sechs Drittstaaten.
  • Elf Plattformen sind seit dem 23.08.2026 betroffen, drei bereits seit dem 13.08.2026.
  • Strafbar ist die vorsätzliche Zuwiderhandlung nach § 18 AWG – nicht nach dem Außensteuergesetz.
  • Seit der AWG-Novelle 2026 gibt es keine zweitägige Karenzzeit und keine strafbefreiende Selbstanzeige mehr.
  • Achtung: Ein Ausweg beim Abheben besteht nur für natürliche Personen, nicht für Gesellschaften.

Der Hintergrund: keine Randnotiz

In der Nacht zum 5. August 2026 wurde auf der Südpiste des Flughafens Leipzig/Halle eine mit einer Sprengvorrichtung präparierte Drohne sichergestellt – in unmittelbarer Nähe einer ukrainischen Antonow An-124, die Kerosin in den Tragflächen führt. Der Flugbetrieb wurde vorübergehend eingestellt, mehrere Maschinen umgeleitet. In derselben Nacht kollidierte ein durchstartendes Frachtflugzeug mit einem zweiten, unbekannten Flugobjekt. Das sächsische Landeskriminalamt und die Generalstaatsanwaltschaft Dresden ermitteln; ein CDU-Verteidigungspolitiker äußerte öffentlich den Verdacht eines von Russland gesteuerten hybriden Angriffs.

Was dieser Vorfall rechtlich bedeutet – und was nicht

Zwischen dem Vorfall in Leipzig und der persönlichen Strafbarkeit nach dem Außenwirtschaftsgesetz besteht kein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang. Wir stellen ihn hier bewusst voran, weil er zeigt, in welchem Klima die im Folgenden beschriebene Verschärfung steht: Das 21. Sanktionspaket der EU, das die 14 Krypto-Plattformen listet, enthält zugleich 37 Einzellistungen, die sich gezielt gegen die Produktionskette russischer Langstreckendrohnen richten. Beide Ereignisse gehören zum selben größeren Konflikt – die Rechtsgrundlage für eine etwaige Strafbarkeit liefert der Vorfall selbst nicht.

Das 21. Sanktionspaket in Kürze

Der Rat der Europäischen Union hat am 23. Juli 2026 das 21. Paket restriktiver Maßnahmen gegen Russland beschlossen – nach eigenen Angaben die größte Zahl von Einzellistungen der vergangenen vier Jahre.

218

Gelistete Personen und Einrichtungen

48 Einzelpersonen und 170 Einrichtungen, verteilt auf Finanzsektor, Energie, Militärindustrie und Kryptowirtschaft.

94 + 33

Banken und Finanzinstitute

94 Banken unter Vermögenseinfrierung, weitere 33 russische Kredit- und Finanzinstitute unter Transaktionsverbot.

14

Krypto- und Zahlungsplattformen

Erstmals ein Transaktionsverbot gegen 14 Plattformen in sechs Drittstaaten – Georgien, Panama, den Vereinigten Arabischen Emiraten, den Marshallinseln, Kirgisistan und Belarus.

Neu: die Möglichkeit eines vollständigen Drittstaaten-Verbots

Erstmals führt die EU zudem die Möglichkeit eines vollständigen Verbots für Krypto-Dienstleistungen gegenüber einem ganzen Drittstaat ein – als Abschreckung gegenüber Ländern, die Plattformen beherbergen, welche Russland bei der Umgehung von Sanktionen unterstützen. Dieses Instrument ist bislang nicht angewendet worden, steht aber ab sofort zur Verfügung.

Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EU) 2026/1848 des Rates vom 23. Juli 2026, die die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ändert. Die außenpolitische Grundlage bildet der parallel gefasste Beschluss (GASP) 2026/1849.

Die 14 Plattformen im Überblick

Maßgeblich ist Anhang VIII der Verordnung (EU) 2026/1848, der Teil A des Anhangs XLV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ergänzt. Die amtliche Überschrift dieses Anhangsteils lautet sinngemäß: Liste von außerhalb der Union niedergelassenen Kredit- und Finanzinstituten sowie Einrichtungen, die Krypto-Dienstleistungen oder Zahlungsdienste erbringen und den Zweck der Verbote dieser Verordnung sowie der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 erheblich unterlaufen.

Anhang XLV Teil A – neu gelistete Krypto- und Zahlungsplattformen
Nr.PlattformZugeordnetes UnternehmenWirksam seit
1 Rapira 23.08.2026
2 Aifory Pro Sooty Ltd. 23.08.2026
3 ABCeX Nueva Cryptologia S.A.S. de C.V. 23.08.2026
4 WhiteBird 23.08.2026
5 NoOnecrypto NoOnecrypto Inc. 23.08.2026
6 Tradex Brightum LLC 23.08.2026
7 Monease Monease Ltd. 23.08.2026
8 BitPapa 23.08.2026
9 Exnode / Exnode Pay Arvix 23.08.2026
10 HTX Huobi Global S.A. 23.08.2026
11 EXMO EXMO Ltd. 23.08.2026
12 A7 Nigeria 13.08.2026
13 A7 Africa 13.08.2026
14 PilotFinance PilotFinance Ltd. 13.08.2026
Zur Zählweise

Der 23. August 2026 gilt für die ersten elf Einträge. Für A7 Nigeria, A7 Africa und PilotFinance Ltd. galt das Transaktionsverbot bereits ab dem 13. August 2026 – zusammen mit drei Banken (Chinggis Khaan Bank, Sberbank India, VTB India), die separat unter die weiter gefassten Bankenmaßnahmen fallen und hier nicht mitgezählt werden. Exnode und Exnode Pay werden als eine zusammengehörige Plattformgruppe gezählt. Zu einzelnen der hier genannten Firmenzuordnungen liegt uns keine unabhängig bestätigte Quelle vor; wir haben nur das aufgenommen, was sich in mehreren voneinander unabhängigen Quellen deckt.

Der Ausdruck „14 Exchanges" ist streng genommen ungenau – die Liste umfasst Krypto- und Zahlungsdienstleister, nicht ausschließlich klassische Handelsplattformen.

Was ein Transaktionsverbot rechtlich bedeutet

Ein Transaktionsverbot ist nicht dasselbe wie ein Einfrieren von Vermögenswerten – die Unterscheidung entscheidet über die Handlungsoptionen.

Zwei verschiedene Instrumente

Das Einfrieren von Geldern richtet sich nach der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 und betrifft gelistete Einzelpersonen und Einrichtungen selbst. Die hier gelisteten 14 Plattformen unterliegen dagegen einem Transaktionsverbot nach der Verordnung (EU) Nr. 833/2014: Es wird kein Guthaben beschlagnahmt – untersagt ist die Handlung selbst, also jede Transaktion mit der gelisteten Einrichtung.

Wer erfasst ist

Der räumlich-persönliche Anwendungsbereich der Verordnung 833/2014 ergibt sich aus ihrem Art. 13: Er erfasst Handlungen im Gebiet der Union sowie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats und nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete Gesellschaften – auch außerhalb der EU. Für eine in Deutschland ansässige Privatperson gilt das Verbot unabhängig davon, wo die Server der Plattform stehen.

  • VO 833/2014Transaktionsverbot, keine Beschlagnahme
  • VO 269/2014Einfrieren von Geldern gelisteter Personen
  • Art. 13räumlich-persönlicher Anwendungsbereich
  • Art. 5ad Abs. 4neue Ausnahmeklausel, nur natürliche Personen
  • FristAntrag binnen drei Monaten ab Wirksamkeitsdatum
  • Ziel der Auszahlungnur EU-reguliertes Institut, keine eigene Wallet

Die neu eingefügte Ausnahmeklausel in Art. 5ad Abs. 4 erlaubt der zuständigen Behörde, Transaktionen zu genehmigen, die zwingend erforderlich sind, um Guthaben abzuziehen oder Konten aufzulösen. Sie gilt ausdrücklich nur für natürliche Personen mit Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats, eines EWR-Staats oder der Schweiz sowie für Personen mit dortigem Aufenthaltstitel. Für Gesellschaften nennt die Vorschrift keinen entsprechenden Weg.

Drei Bedingungen für die Ausnahmegenehmigung

Erstens muss die Transaktion notwendig sein, um Geschäftsbeziehungen mit der gelisteten Einrichtung zu beenden. Zweitens muss der Antrag spätestens drei Monate nach dem jeweiligen Wirksamkeitsdatum gestellt werden – für die am 23.08.2026 wirksam gewordenen Plattformen also bis zum 23.11.2026. Drittens dürfen die Mittel ausschließlich an ein nach dem Recht eines Mitgliedstaats zugelassenes Kredit- oder Finanzinstitut fließen, ersatzweise an ein von diesem kontrolliertes Institut in einem Drittstaat. Eine eigene Wallet erfüllt diese Voraussetzung nach dem Wortlaut nicht. Eine erteilte Genehmigung gilt zudem höchstens drei Monate und deckt keinen fortgesetzten Handel ab.

Zuständig für die Bearbeitung von Ausnahmeanträgen ist in Deutschland die Zentrale für Finanzsanktionen der Deutschen Bundesbank mit Sitz in München. Eine allgemeine telefonische Auskunft zum Einzelfall ist angesichts der Fallzahlen nicht die Regel – der förmliche Antrag ist der eigentliche Weg.

Die Strafbarkeit: § 18 AWG, nicht das Außensteuergesetz

Der Punkt, an dem die meisten Betroffenen falsch suchen.

Eine naheliegende, aber folgenreiche Verwechslung

Das Außensteuergesetz (AStG) regelt Wegzugsbesteuerung, Hinzurechnungsbesteuerung und Verrechnungspreise. Es enthält keinen einzigen Straftatbestand für Sanktionsverstöße. Die Strafbarkeit bei der Nutzung einer gelisteten Plattform ergibt sich aus § 18 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) in Verbindung mit der unmittelbar geltenden EU-Verordnung. Wer nach dem AStG sucht, findet keine passende Norm – und unterschätzt das tatsächliche Risiko erheblich.

§ 18 Abs. 1

Der Grundtatbestand

Wer vorsätzlich gegen eine unmittelbar geltende EU-Verordnung verstößt, die eine wirtschaftliche Sanktionsmaßnahme im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik umsetzt, macht sich strafbar. Der Strafrahmen reicht von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe – eine Geldstrafe ist im Grundtatbestand nicht als Alternative vorgesehen.

§ 19 AWG

Fahrlässigkeit: Ordnungswidrigkeit

Fahrlässige Verstöße sind grundsätzlich nur eine Ordnungswidrigkeit, geahndet mit Bußgeld – gegen Einzelpersonen bis 500.000 Euro, gegen Unternehmen seit der AWG-Novelle 2026 bis zu 40 Millionen Euro je Verstoß.

Besonders schwere Fälle

Bis zu zehn Jahre

Die AWG-Novelle 2026 hat die Strafandrohung für besonders schwere Fälle deutlich angehoben. Dazu zählen insbesondere Verschleierungshandlungen: unrichtige Angaben gegenüber Behörden zu Empfänger, Ursprung oder Zahlungsweg, oder die Zwischenschaltung von Drittstaat-Gesellschaften, die von EU-Unternehmen beherrscht werden.

Kein Karenztag mehr

Strafbarkeit tagesgenau

Vor der Novelle galt für Verstöße gegen EU-Sanktionsverordnungen eine zweitägige Karenzzeit nach Veröffentlichung im Amtsblatt. Diese ist entfallen. Die Strafbarkeit beginnt exakt mit dem in der Verordnung genannten Datum – für elf der 14 Plattformen also der 23.08.2026, für drei der 13.08.2026.

Historisch war die Reichweite solcher Umgehungsverbote nicht unumstritten: Der Bundesgerichtshof hatte bereits 2010 klargestellt, dass zu unbestimmte Umgehungstatbestände dem Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG nicht genügen (BGH, Beschluss vom 23.04.2010, AK 2/10, BGHSt 55, 94). Die AWG-Novelle 2026 hat mittelbare Verhaltensweisen – etwa die Nutzung zwischengeschalteter Gesellschaften – daraufhin ausdrücklich und bestimmter gefasst unter Strafe gestellt.

Das Ende der strafbefreienden Selbstanzeige

Die vielleicht wichtigste praktische Änderung der gesamten Reform – und eine, die sich fundamental von der steuerlichen Selbstanzeige unterscheidet, mit der sich unsere Kanzlei sonst befasst.

Bis zum 6. Februar 2026 konnte, wer einen AWG-Verstoß beging, durch eine rechtzeitige Selbstanzeige nach § 22 Abs. 4 AWG Straffreiheit erlangen – ein Mechanismus, der dem aus dem Steuerrecht bekannten Modell ähnelte. Diese Möglichkeit gibt es seit dem 6. Februar 2026 nicht mehr.

Die neue Jedermanns-Meldepflicht

An die Stelle der Selbstanzeige ist eine strafbewehrte Meldepflicht getreten. Sie trifft grundsätzlich jeden, der Kenntnis von einem Sanktionsverstoß erlangt – nicht nur das handelnde Unternehmen oder dessen Leitungsorgane. Die Nichtmeldung ist seither selbst eine Straftat.

Was das für die Praxis bedeutet

  • Ein bereits begangener Verstoß lässt sich nicht mehr durch rechtzeitiges Offenlegen straffrei stellen.
  • Wer von einem fremden Verstoß erfährt – etwa als Berater, Geschäftspartner oder Familienmitglied – trägt selbst eine Meldepflicht.
  • Die Bewertung, ob überhaupt ein meldepflichtiger Sachverhalt vorliegt, gehört in fachkundige Hände, bevor irgendjemand gegenüber einer Behörde Angaben macht.

Wer einen möglichen Verstoß bei sich selbst oder in seinem Umfeld entdeckt, sollte umgehend rechtlichen Rat einholen. Die verbleibenden Handlungsoptionen unterscheiden sich grundlegend von denen im Steuerrecht – eine gut gemeinte, aber falsch getimte Selbstauskunft kann zum zentralen Beweismittel gegen die eigene Person werden.

Die steuerliche Nebenfolge: der erzwungene Verkauf

Die Sanktion selbst ist keine Steuerfrage. Ihre praktische Umsetzung kann trotzdem eine auslösen.

Der Transfer eigener Kryptowerte auf eine andere Adresse ist für sich genommen kein steuerpflichtiger Vorgang. Anders bei einem Verkauf gegen Euro: Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG liegt ein privates Veräußerungsgeschäft vor, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt. Hinzu kommt die Freigrenze des § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG: Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der Gesamtgewinn des Kalenderjahres unter 1.000 Euro liegt – wird die Grenze überschritten, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig.

Wo die Ausnahmegenehmigung an ihre Grenze stößt

Da eine eigene Wallet als Auszahlungsziel nach dem Wortlaut der Ausnahmeklausel nicht ausreicht, bleibt manchen Betroffenen praktisch nur der Verkauf, um überhaupt fristgerecht aus einer gelisteten Plattform herauszukommen. Der zeitliche Druck durch die Sanktion ändert daran steuerlich nichts – das Einkommensteuerrecht kennt keine Ausnahme für erzwungene Verkäufe innerhalb der Jahresfrist.

Wer noch innerhalb der Jahresfrist steht und verkaufen muss, sollte den Vorgang sauber dokumentieren: Datum der Anschaffung, Datum des erzwungenen Verkaufs, und der Umstand, dass die Sanktion – nicht eine freie unternehmerische Entscheidung – den Zeitpunkt bestimmt hat. Das ändert die steuerliche Bewertung nicht, erleichtert aber die spätere Nachvollziehbarkeit gegenüber dem Finanzamt.

Geldwäscherechtliche Überschneidung

Transaktionen mit einer gelisteten Plattform können neben der sanktionsrechtlichen auch eine geldwäscherechtliche Dimension haben. Wer als Verpflichteter im Sinne des Geldwäschegesetzes – etwa eine Bank oder ein Kryptodienstleister – Kenntnis von einer Verbindung zu einer der gelisteten Plattformen erlangt, trifft regelmäßig eine Verdachtsmeldepflicht gegenüber der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen. Für Privatpersonen ist das keine unmittelbare Pflicht, wohl aber ein Umstand, der bei einer späteren Herkunftsprüfung durch eine Bank oder einen Zahlungsdienstleister auffallen kann. Zu unserem Beitrag über Herkunftsnachweise

Checkliste

Sechs Schritte, wenn Sie oder ein Mandant eine der 14 Plattformen nutzen oder genutzt haben.

  • Prüfen, ob überhaupt noch ein Guthaben auf einer der 14 Plattformen besteht – auch kleinere Restbestände zählen
  • Das jeweilige Wirksamkeitsdatum feststellen (13.08. oder 23.08.2026) und die Dreimonatsfrist für einen Ausnahmeantrag notieren
  • Bei natürlichen Personen: prüfen, ob ein Antrag bei der Zentrale für Finanzsanktionen der Bundesbank noch sinnvoll und fristgerecht möglich ist
  • Bei Gesellschaften: die eigene Position anwaltlich prüfen lassen, da die Ausnahmeklausel hier keinen Weg vorsieht
  • Bei einem etwaigen Verkauf innerhalb der Jahresfrist: Anschaffungsdatum, Verkaufsdatum und den sanktionsbedingten Anlass dokumentieren
  • Bei Kenntnis eines bereits begangenen Verstoßes: umgehend rechtlichen Rat einholen – eine strafbefreiende Selbstanzeige existiert seit Februar 2026 nicht mehr

Fragen und Antworten

Warum ist hier das Außenwirtschaftsgesetz einschlägig und nicht das Außensteuergesetz?
Das Außensteuergesetz (AStG) regelt Wegzugsbesteuerung, Hinzurechnungsbesteuerung und Verrechnungspreise – es enthält keine Straftatbestände für Sanktionsverstöße. Die Strafbarkeit bei der Nutzung einer gelisteten Plattform ergibt sich aus § 18 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) in Verbindung mit der unmittelbar geltenden EU-Verordnung. Die Verwechslung der Abkürzungen ist naheliegend, aber rechtlich folgenreich: Wer nach dem AStG sucht, findet keine passende Norm und unterschätzt das tatsächliche Risiko.
Ist die Nutzung einer der 14 Plattformen automatisch strafbar?
Strafbar ist die vorsätzliche Transaktion mit einer gelisteten Plattform nach dem jeweiligen Wirksamkeitsdatum. Für elf Plattformen gilt das seit dem 23.08.2026, für drei bereits seit dem 13.08.2026. Fahrlässige Verstöße sind eine Ordnungswidrigkeit nach § 19 AWG. Entscheidend ist der subjektive Tatbestand – und seit der AWG-Novelle 2026 gibt es keine zweitägige Karenzzeit mehr, die Strafbarkeit beginnt tagesgenau mit dem in der Verordnung genannten Datum.
Kann ich mein Guthaben noch abheben?
Für natürliche Personen sieht Art. 5ad Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 eine Ausnahme vor: Die zuständige Behörde kann Transaktionen genehmigen, die zwingend erforderlich sind, um Gelder abzuziehen oder Konten aufzulösen. Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach dem Wirksamkeitsdatum gestellt werden, und die Auszahlung darf nur an ein in der EU zugelassenes Kredit- oder Finanzinstitut erfolgen – nicht an eine eigene Wallet. Für Gesellschaften nennt die Vorschrift keinen Ausnahmeweg.
Wer erteilt diese Genehmigung in Deutschland?
Zuständig ist die Zentrale für Finanzsanktionen der Deutschen Bundesbank. Sie bearbeitet Anträge auf Ausnahmegenehmigungen im Rahmen der gesetzlichen Genehmigungs- und Meldeverfahren. Eine allgemeine telefonische Auskunft zum Einzelfall ist angesichts der Fallzahlen nach eigenen Angaben der Bundesbank nicht die Regel – der förmliche Antrag ist der eigentliche Weg.
Kann ich mich noch strafbefreiend selbst anzeigen, wenn ich einen Verstoß bemerke?
Nein. Die früher in § 22 Abs. 4 AWG vorgesehene strafbefreiende Selbstanzeige wurde zum 6. Februar 2026 abgeschafft. An ihre Stelle ist eine strafbewehrte Meldepflicht getreten, die grundsätzlich jeden trifft, der Kenntnis von einem Sanktionsverstoß erlangt – nicht nur das betroffene Unternehmen. Die Nichtmeldung ist seither selbst eine Straftat. Wer einen Verstoß entdeckt, sollte umgehend rechtlichen Rat einholen, um die verbleibenden Handlungsoptionen zu bewerten.
Löst der erzwungene Verkauf eine Steuerpflicht aus?
Das kommt auf den Einzelfall an. Der Transfer von Kryptowerten auf eine eigene Wallet ist für sich genommen kein Veräußerungsgeschäft. Wer die Bestände dagegen verkauft, um die Frist einzuhalten, kann in ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG rutschen, wenn die Jahresfrist zwischen Anschaffung und Verkauf noch läuft. Der zeitliche Druck durch die Sanktion ändert daran nichts – das Steuerrecht kennt keine Ausnahme für erzwungene Verkäufe.
Was hat der Drohnenvorfall am Flughafen Leipzig mit den Krypto-Sanktionen zu tun?
Rechtlich unmittelbar nichts – zwischen dem mutmaßlichen Anschlagsversuch und der persönlichen Strafbarkeit nach dem AWG besteht kein Kausalzusammenhang. Beide Ereignisse gehören aber zum selben größeren Bild: Das 21. Sanktionspaket richtet sich ausdrücklich auch gegen die Produktionskette russischer Langstreckendrohnen, und der Vorfall in Leipzig wird von Sicherheitsbehörden als mutmaßlich russisch gesteuerter hybrider Angriff eingeordnet. Wer verstehen will, warum die Sanktionsschraube gerade jetzt so deutlich angezogen wird, findet darin den Kontext – nicht die Rechtsgrundlage.
Fachlich verantwortlich: Matthias Steger, Steuerberater, neun Jahre Betriebsprüfer.
Rechtsstand: 30. August 2026. Fundstellen: Verordnung (EU) 2026/1848 des Rates vom 23. Juli 2026, Anhang VIII; Verordnung (EU) Nr. 833/2014, insbesondere Art. 5ad Abs. 4 und Art. 13; Verordnung (EU) Nr. 269/2014; Beschluss (GASP) 2026/1849; §§ 18, 19, 22 Abs. 4 AWG in der seit der AWG-Novelle 2026 geltenden Fassung; BGH, Beschluss vom 23.04.2010, AK 2/10, BGHSt 55, 94; § 23 EStG.
Weitere Quellen: Rat der Europäischen Union, Pressemitteilung „21st package of sanctions: EU hits Russian energy, financial services and crypto hard" vom 23.07.2026; Deutsche Bundesbank, Angaben zur Zentrale für Finanzsanktionen; Berichterstattung zum Vorfall am Flughafen Leipzig/Halle vom 5. August 2026 (ZDF, NZZ, Nius).
Die Angaben zu einzelnen Firmenzuordnungen der gelisteten Plattformen beruhen auf mehreren übereinstimmenden, aber nicht amtlich im Volltext geprüften Quellen; maßgeblich bleibt der Amtsblatt-Text. Die Einordnung zum Verhältnis von § 18 AWG zu möglichen besonders schweren Fällen gibt den Stand der uns vorliegenden Fachliteratur wieder; die endgültige Paragraphennummerierung der AWG-Novelle 2026 sollte im Einzelfall anhand der aktuellen Gesetzesfassung verifiziert werden. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall und ist keine Strafverteidigung.

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