§§ 93, 193, 397 AO Leistung · Rechtsstand 08/2026

Post vom Finanzamt zu Kryptowerten

Ein Auskunftsersuchen, eine Prüfungsanordnung und eine Mitteilung über die Einleitung eines Strafverfahrens sehen ähnlich aus und haben völlig verschiedene Folgen. Bevor Sie antworten, muss feststehen, welches der drei Schreiben vor Ihnen liegt.

Das Wichtigste vorab
  • Frist notieren, sonst nichts unternehmen – auch nicht anrufen.
  • Die Rechtsgrundlage im Schreiben sagt Ihnen, in welchem Verfahren Sie sich befinden.
  • Eine Prüfungsanordnung oder die Einleitung eines Strafverfahrens sperrt die Selbstanzeige.
  • Ohne aufbereitete Transaktionshistorie lässt sich keine belastbare Antwort geben.
  • Achtung: Eine gut gemeinte Antwort auf das falsche Schreiben kann Wege verschließen.

Welches Schreiben liegt vor?

Die Rechtsgrundlage steht im Text. Sie entscheidet über alles Weitere.

Schreiben der Finanzbehörden und ihre Bedeutung
Art des SchreibensWoran erkennbarFolge für die Selbstanzeige
Auskunftsersuchen
Fragen zu Konten, Börsen, Wallets
§ 93 AO Sperrt nicht zwingend – kann aber je nach Inhalt zur Tatentdeckung führen
Fragebogen zu Kryptowerten
strukturierte Abfrage zur Veranlagung
§ 88, 90 AO Sperrt nicht – die Antwort ist aber Teil der Erklärung und muss stimmen
Prüfungsanordnung
Ankündigung einer Außenprüfung
§ 193, 196 AO Sperrt im Umfang der Anordnung, § 371 Abs. 2 Nr. 1a AO
Einleitung eines Strafverfahrens
mit Belehrung über das Schweigerecht
§§ 397, 397a AO Sperrt, § 371 Abs. 2 Nr. 1b AO
Erscheinen eines Prüfers
unangekündigt, mit Ausweis
§ 371 Abs. 2 Nr. 1c AO Sperrt ab dem Erscheinen
Die Belehrung ist das deutlichste Signal

Enthält das Schreiben einen Hinweis, dass es Ihnen freisteht, sich zu äußern, und dass Sie jederzeit eine Verteidigerin oder einen Verteidiger hinzuziehen können, dann ist das Verfahren bereits strafrechtlich. Ab diesem Punkt gilt die steuerliche Mitwirkungspflicht nicht mehr uneingeschränkt – und alles, was Sie sagen, wird Teil der Akte.

Vier Reaktionen, die schaden

Was Betroffene in den ersten Tagen tun – und was es kostet.

01

Anrufen und nachfragen

Der Anruf soll klären, worum es geht. Tatsächlich beginnt damit oft die Sachverhaltsaufklärung – mit Angaben aus dem Gedächtnis, die später nicht mehr zurückgenommen werden können. Und je nach Verfahrensstand kann bereits das Gespräch eine Selbstanzeige aussichtslos machen.

02

Schnell antworten, um Ruhe zu haben

Eine Antwort ohne aufbereitete Historie ist eine Schätzung. Weicht sie später von den tatsächlichen Zahlen ab, steht der Vorwurf im Raum, unrichtige Angaben gemacht zu haben – und zwar im laufenden Verfahren, was deutlich schwerer wiegt.

03

Alles einreichen, was vorhanden ist

Ein vollständiger Datenexport ungefragt beizulegen, erweitert den Prüfungsumfang auf Jahre und Vorgänge, nach denen niemand gefragt hat. Vorzulegen ist, was verlangt wird – nicht mehr. Das ist kein Verschweigen, sondern Beschränkung auf den Gegenstand.

04

Die Frist verstreichen lassen

Schweigen löst das Problem nicht, sondern führt zur Schätzung nach § 162 AO – regelmäßig mit Anschaffungskosten von null. Eine Fristverlängerung ist fast immer möglich, wenn sie rechtzeitig und begründet beantragt wird.

Was stattdessen sinnvoll ist

Frist notieren. Schreiben vollständig lesen, einschließlich Rechtsgrundlage und Belehrung. Keine Auskunft erteilen, bevor die Lage geklärt ist. Und die Unterlagen sichern, die es noch gibt – Börsenexporte verschwinden, wenn Konten geschlossen werden.

Wie unsere Verfahren bisher ausgegangen sind

Mit Kryptofällen befasst seit 2016, seit 2021 ausschließlich. Mandate bundesweit.

In nahezu allen bislang abgeschlossenen Verfahren ließ sich der Fall als Berichtigung nach § 153 AO beenden oder, im ungünstigsten Fall, als leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO.

Laufende Verfahren sind darin naturgemäß nicht enthalten. Wir haben stets welche – und wie eines davon ausgeht, hängt auch von der Staatsanwaltschaft und vom Gericht ab.

Warum dieser Unterschied kein formaler ist

Die leichtfertige Steuerverkürzung ist eine Ordnungswidrigkeit, keine Straftat: keine Vorstrafe, keine Eintragung, kein Anknüpfungspunkt für ein berufsrechtliches Verfahren.

Zugleich entfallen der Zuschlag nach § 398a AO und die Hinterziehungszinsen nach § 235 AO. Nicht weil sie abgewendet worden wären, sondern weil beide eine Steuerhinterziehung voraussetzen. Bleibt es bei § 153 oder § 378 AO, fehlt ihre Voraussetzung.

Einordnen lässt sich das an den üblichen Ausgängen eines Steuerstrafverfahrens: der Einstellung gegen Auflage nach § 153a StPO oder nach § 398 AO. Dazu kam es in den abgeschlossenen Verfahren bisher nicht – sie endeten eine Stufe darunter.

Warum wir Verfahren selbst führen

Das ist kein Zufall, sondern folgt einer Methode. Eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO setzt unrichtige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen voraus – und Vorsatz. Eine Rechtsauffassung ist keine Tatsache. Wer seine Auffassung offenlegt und begründet, macht keine unrichtige Angabe, sondern vertritt eine Position. Auch die Leichtfertigkeit nach § 378 AO wird zweifelhaft, wenn eine Frage objektiv ungeklärt ist.

Entscheidend ist deshalb, ob sich belegen lässt, dass eine Frage offen war. Ein anhängiges Verfahren ist dieser Beleg. Wir warten deshalb nicht darauf, dass ein anderer die strittigen Fragen klärt, sondern führen sie selbst – zu Lending, zu Airdrops, zur walletbezogenen Ermittlung und zur Verbrauchsfolge. Jede dieser Fragen ist damit dokumentiert streitig, und was streitig ist, kann kaum vorsätzlich hinterzogen worden sein.

Der Umkehrschluss gilt aber auch: Schweigen ist keine Rechtsauffassung. Wer eine Position einnimmt, ohne sie zu benennen, hat nichts vertreten, sondern etwas weggelassen. Deshalb legen wir Abweichungen von der Verwaltungsauffassung ausdrücklich in der Erklärung offen. Zu unseren Verfahren

Für Ihren Fall folgt daraus nichts

Jedes Verfahren hängt am Sachverhalt, und wir sagen keinen Ausgang zu. Wer das täte, würde etwas versprechen, das niemand halten kann.

Beeinflussen lässt sich die Ausgangslage: ob die Transaktionshistorie aufbereitet vorliegt, bevor die Behörde fragt, und ob die erste Reaktion auf das Schreiben die richtige war.

Berufsträger: wenn nicht die Steuer das eigentliche Problem ist

Bei Rechtsanwältinnen, Steuerberatern, Beamtinnen, Ärzten oder Piloten steht neben der Steuer die berufliche Existenz im Raum. Eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung kann die Zulassung, das Dienstverhältnis oder die Erlaubnis kosten – unabhängig von der Höhe der Steuer. Die Schwelle liegt deshalb an einer anderen Stelle als bei anderen Mandanten: nicht beim Betrag, sondern bei der Frage, ob überhaupt eine Straftat festgestellt wird.

Wir haben bislang vier Berufsträger in solchen Verfahren begleitet. Alle vier Verfahren sind abgeschlossen und endeten unterhalb der Straftatschwelle; berufsrechtliche Folgen traten nicht ein. Auch das ist eine Angabe über den Verlauf dieser Fälle, keine Zusage für Ihren.

Was sich 2026 geändert hat

Zwei Entwicklungen, die zusammen die Zeitrechnung verändern.

Die Daten kommen jetzt von selbst

Mit der Umsetzung von DAC 8 melden Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen ihre Nutzer, und die Daten werden zwischen den Mitgliedstaaten automatisch ausgetauscht. Erfasst sind auch bestehende Nutzerbeziehungen, nicht nur neu eröffnete Konten. Was gemeldet wird

Der Aktionsplan vom 16. Juli 2026

Bundesfinanzminister und Bundesjustizministerin haben einen gemeinsamen Aktionsplan mit 26 Maßnahmen vorgelegt. Vorgesehen sind unter anderem ein Gemeinsames Zentrum gegen Steuer- und Finanzkriminalität beim Zoll, ein Datenanalysezentrum mit gemeinsamer Plattform von Bund und Ländern sowie ausdrücklich Blockchain-Analysen.

Und Maßnahme neun betrifft die Selbstanzeige unmittelbar: Die Straffreiheit soll in ihrer heutigen Form abgeschafft werden. Ein ausformulierter Gesetzentwurf liegt dazu nicht vor.

  • 16.07.2026Aktionsplan, 26 Maßnahmen
  • Maßnahme 9strafbefreiende Selbstanzeige in heutiger Form
  • Datenzugriffgemeinsame Plattform Bund und Länder
  • AnalyseKI-gestützte Muster, Blockchain-Analysen
  • Strafrahmenbis 15 Jahre bei organisierter Steuerkriminalität
  • Rechtslagepolitisches Vorhaben, noch kein Gesetz

Wir halten die angekündigte Abschaffung der Selbstanzeige für rechtspolitisch verfehlt: Sie beseitigt den Anreiz zur Rückkehr in die Steuerehrlichkeit, ohne die Aufklärung zu verbessern. Bis eine Neuregelung in Kraft tritt, gilt § 371 AO unverändert.

Welche Daten die Behörde bereits hat

Eine nüchterne Einschätzung, weil beide Extreme falsch sind.

Betroffene unterschätzen die Datenlage regelmäßig – oder überschätzen sie. Beides führt zu falschen Entscheidungen. Was die Finanzbehörde typischerweise hat, lässt sich aus dem Schreiben selbst und aus der Art der Fragen ableiten.

Was tatsächlich verfügbar ist
  • Meldungen der Dienstleister nach DAC 8, einschließlich Identifikationsdaten und Transaktionsdaten des Meldezeitraums
  • Kontrollmitteilungen und Erkenntnisse aus Sammelauskunftsersuchen gegenüber Handelsplattformen
  • Zahlungsströme über inländische Banken, also Ein- und Auszahlungen
  • Die öffentliche Blockchain selbst, sobald eine Adresse einer Person zugeordnet werden kann
Und wo die Grenze liegt

Eine Blockchain-Analyse macht Transaktionsketten sichtbar. Sie ordnet eine Adresse aber nicht ohne Weiteres einer Person zu – dafür braucht es den Zugriff auf Kundendaten regulierter Dienstleister. Selbstverwahrte Bestände werden nicht gemeldet.

Das ist kein Grund zur Beruhigung. Sobald Werte über eine Plattform ein- oder ausgehen, entsteht die Verknüpfung – und von dort ist die Kette rückwärts auswertbar.

Wie wir vorgehen

Vier Schritte. Der erste kostet Sie nichts als das Schreiben.

Schritt 1

Einordnung des Schreibens

Welche Rechtsgrundlage, welches Verfahren, welche Frist, welche Sperrwirkung. Daraus ergibt sich, ob eine Nacherklärung noch offensteht oder ob das Verfahren bereits strafrechtlich geführt wird. Alles Weitere hängt an dieser Einordnung.

Schritt 2

Rekonstruktion der Historie

Exporte aller Börsen und Wallets, Zuordnung eigener Adressen, Preise je Zufluss, Verbrauchsfolge. Wo eine Plattform nicht mehr existiert, Rekonstruktion aus der Blockchain und aus Kontoauszügen. Ohne diese Grundlage ist jede Antwort geraten.

Schritt 3

Strategie und Antwort

Was ist vorzulegen, was nicht, welche Positionen sind streitig, welche Fristverlängerung ist zu beantragen. Wo eine Nacherklärung sinnvoll ist, wird sie vollständig vorbereitet, bevor sie eingereicht wird.

Schritt 4

Begleitung bis zum Abschluss

Korrespondenz mit der Behörde, Schlussbesprechung, Prüfung des Bescheids und – wo eine offene Rechtsfrage betroffen ist – Einspruch. Zum Mustereinspruch

So erreichen Sie uns

Rufen Sie an oder fordern Sie einen Rückruf an. Bitte senden Sie uns das Schreiben nicht unaufgefordert per E-Mail oder Messenger – für die Übermittlung richten wir einen verschlüsselten Kanal ein. Ab dem ersten Gespräch gilt die Verschwiegenheitspflicht nach § 57 StBerG.

Wo unsere Zuständigkeit endet

Ein Punkt, den wir lieber vorher sagen als später.

Verteidigung im Steuerstrafverfahren: § 392 Abs. 1 AO

Steuerberater dürfen die Verteidigung in einem Steuerstrafverfahren allein führen, soweit die Finanzbehörde das Verfahren selbständig durchführt. Sobald die Staatsanwaltschaft das Verfahren an sich zieht, ist die Verteidigung nur gemeinsam mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt zulässig.

Wir arbeiten deshalb mit Fachanwältinnen und Fachanwälten für Steuerrecht zusammen. Die Aufgabenteilung ist dabei klar: Die strafrechtliche Verteidigung führt der Anwalt, die steuerliche Aufbereitung und die Rekonstruktion der Transaktionshistorie übernehmen wir. Beides muss zusammenpassen, sonst entstehen Widersprüche in der Akte.

Wir betreuen ausschließlich die deutsche strafrechtliche Seite

Unsere Befugnis umfasst deutsches Steuerrecht und deutsches Steuerstrafverfahren. Zum Strafrecht anderer Staaten beraten wir nicht und treten vor ausländischen Behörden nicht auf.

Berührt ein Fall eine weitere Rechtsordnung – weil Sie dort ansässig waren, dort Konten hielten oder inzwischen dorthin gezogen sind –, arbeiten wir mit dort zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zusammen und beschränken uns auf den deutschen Teil. Einen Bestandteil brauchen beide Verfahren ohnehin: eine rekonstruierte, belegte Transaktionshistorie. Diesen Teil liefern wir, und er lässt sich in aller Regel auf beiden Seiten verwenden.

Für Kolleginnen, Kollegen und Verteidiger

Ein erheblicher Teil unserer Mandate kommt über andere Kanzleien. Ein Steuerberater mit einem Mandanten, der mehrere tausend Transaktionen über fünf Börsen und drei Wallets hält, muss diese Aufbereitung nicht selbst leisten. Ein Strafverteidiger, der ein Verfahren wegen Kryptowerten führt, braucht jemanden, der die Datenlage prüfbar macht.

Wir übernehmen diesen Teil und treten dabei nicht in das Mandatsverhältnis ein, wenn das nicht gewünscht ist. Zu Gutachten und Stellungnahmen

Häufige Fragen

Ich habe ein Schreiben zu meinen Kryptowerten erhalten. Was mache ich zuerst?
Die Frist notieren und sonst nichts unternehmen. Nicht anrufen, nicht antworten, nichts nachreichen. Erst muss geklärt werden, um welche Art von Schreiben es sich handelt – ein Auskunftsersuchen, eine Prüfungsanordnung und eine Einleitungsmitteilung im Strafverfahren haben völlig unterschiedliche Folgen. Eine gut gemeinte Antwort auf das falsche Schreiben kann eine Selbstanzeige unmöglich machen.
Woran erkenne ich, worum es geht?
An der Rechtsgrundlage im Briefkopf und im Text. § 93 AO deutet auf ein Auskunftsersuchen, § 193 AO auf eine Außenprüfung, §§ 397, 397a AO auf ein eingeleitetes Strafverfahren. Steht dort eine Belehrung über das Recht zu schweigen, ist das Verfahren bereits strafrechtlich. Wir ordnen das Schreiben in der Ersteinschätzung ein.
Ist eine Selbstanzeige noch möglich?
Das hängt davon ab, was das Schreiben auslöst. Eine bekanntgegebene Prüfungsanordnung, die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens und die Entdeckung der Tat sperren die Selbstanzeige nach § 371 Abs. 2 AO. Ein reines Auskunftsersuchen tut das nicht zwingend. Die Reihenfolge der Schritte entscheidet – deshalb sollte sie geplant und nicht improvisiert werden.
Muss ich mit einer Freiheitsstrafe rechnen?
Ein Ergebnis lässt sich für keinen Einzelfall zusagen. Zur Einordnung: In nahezu allen bislang abgeschlossenen Verfahren ließ sich der Fall als Berichtigung nach § 153 AO oder als leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO beenden – Letztere ist eine Ordnungswidrigkeit, keine Straftat. Zu einer Einstellung gegen Auflage nach § 153a StPO oder § 398 AO, den üblichen Ausgängen eines Steuerstrafverfahrens, kam es dabei bisher nicht. Laufende Verfahren sind darin nicht enthalten; wie eines ausgeht, hängt auch von Staatsanwaltschaft und Gericht ab. Was den Verlauf beeinflusst, ist vor allem die Frage, ob der Sachverhalt aufbereitet vorliegt.
Was bringt es mir, dass Sie eigene Verfahren führen?
Eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO setzt unrichtige Angaben über Tatsachen und Vorsatz voraus. Eine offengelegte Rechtsauffassung ist keine unrichtige Tatsachenangabe, und auch Leichtfertigkeit nach § 378 AO ist zweifelhaft, wenn eine Frage objektiv ungeklärt ist. Entscheidend ist, ob sich belegen lässt, dass sie offen war – und ein anhängiges Verfahren ist dieser Beleg. Wir führen die strittigen Fragen deshalb selbst, statt auf eine Klärung durch andere zu warten.
Ich bin Rechtsanwalt, Steuerberater oder Beamter. Was bedeutet das für mich?
Für Berufsträger entscheidet weniger die Höhe der Steuer als die Frage, ob eine Straftat festgestellt wird: Davon hängen Zulassung beziehungsweise Dienstverhältnis ab. Wir haben bislang vier Berufsträger in solchen Verfahren begleitet; alle vier Verfahren sind abgeschlossen und endeten unterhalb der Straftatschwelle, berufsrechtliche Folgen traten nicht ein. Für Ihren Fall lässt sich daraus nichts ableiten, wohl aber, worauf es ankommt.
Was ändert der Aktionsplan vom 16. Juli 2026?
Rechtlich zunächst nichts: Ein Aktionsplan ist ein politisches Vorhaben, kein Gesetz. Er kündigt aber ausdrücklich Blockchain-Analysen, ein Datenanalysezentrum von Bund und Ländern und ein Gemeinsames Zentrum beim Zoll an. Und er sieht vor, die strafbefreiende Selbstanzeige in ihrer heutigen Form abzuschaffen. Wer eine Nacherklärung erwägt, sollte das nicht auf unbestimmte Zeit verschieben.
Muss ich meine CoinTracking-Datei herausgeben?
Ein unmittelbares Datenzugriffsrecht auf die Software besteht im Privatvermögen nicht; § 147 Abs. 6 AO setzt aufbewahrungspflichtige Unterlagen voraus. Die Finanzbehörde kann aber die zur Erstellung eines Reports genutzten Unterlagen und Dateien anfordern. Sie legen also Auswertungen vor, keine Zugangsdaten.
Können Sie mich im Steuerstrafverfahren verteidigen?
Nur eingeschränkt. Nach § 392 Abs. 1 AO dürfen Steuerberater als Verteidiger allein auftreten, soweit die Finanzbehörde das Verfahren selbständig führt. Sobald die Staatsanwaltschaft übernimmt, ist die Verteidigung gemeinsam mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt zu führen. Wir arbeiten dafür mit Fachanwälten für Steuerrecht zusammen und übernehmen den steuerlichen und den technischen Teil.
Was kostet eine Ersteinschätzung?
Die Einordnung eines Schreibens und die Klärung des weiteren Vorgehens rechnen wir nach Zeitaufwand ab. Bevor etwas beginnt, erhalten Sie eine Einschätzung des Umfangs. Kommt es zu einer Nacherklärung, gilt die Vergütung nach unserer Preisliste.
Fachlich verantwortlich: Matthias Steger, Steuerberater, neun Jahre Betriebsprüfer.
Rechtsstand: 25.08.2026. Fundstellen: §§ 88, 90, 93, 147, 153, 162, 193, 196, 235, 371, 378, 392, 397, 397a, 398, 398a AO; § 370 AO; § 153a StPO; § 57 StBerG; Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität von BMF und BMJV vom 16.07.2026; Richtlinie (EU) 2023/2226.
Der Aktionsplan ist ein politisches Vorhaben und ändert die Rechtslage nicht unmittelbar; Gesetzentwürfe lagen bei Redaktionsschluss nicht vor. Die Bewertung der angekündigten Abschaffung der Selbstanzeige gibt unsere Auffassung wieder. Die Angaben zum Ausgang beziehen sich ausschließlich auf abgeschlossene Mandate; laufende Verfahren sind nicht erfasst. Ein Ergebnis für den Einzelfall wird damit nicht zugesagt. Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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