§ 2 AStG Leistung · Potsdam · Dubai · Rechtsstand 10/2026

Wegzug nach Dubai mit Krypto

Dubai ist für viele Krypto-Anleger das Ziel. Steuerlich entscheidet sich der Erfolg aber in Deutschland, und zwar vor der Abreise: bei der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht, bei § 2 AStG und beim Zeitpunkt von Verkäufen. Wir führen die deutsche Seite, unsere Tochter TII MAN GROUP betreut Sie vor Ort.

Das Wichtigste vorab
  • Der Wegzug selbst löst für Kryptowerte im Privatvermögen keine deutsche Steuer aus. Anders ist es bei Betriebsvermögen (§ 16 Abs. 3a EStG) und bei GmbH-Anteilen (§ 6 AStG). Ob danach § 2 AStG oder das Recht des Ziellands greift, hängt vom Einzelfall ab.
  • Dubai erfüllt in der Regel den Tarifvergleich des § 2 Abs. 2 AStG, weil natürliche Personen dort keine Einkommensteuer zahlen. Bei wesentlichen wirtschaftlichen Interessen in Deutschland kann die erweiterte beschränkte Steuerpflicht bis zu zehn Jahre nachwirken.
  • Ein Doppelbesteuerungsabkommen mit den Emiraten gilt nach unserer Recherche seit 2022 nicht mehr.
  • Der Stichtag 1. Januar zählt bei der Vermögensprüfung. Der Verkauf von Kryptowerten gehört vorab in die Planung.
  • Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt entscheiden, nicht die Abmeldung.

Was wir für Ihren Wegzug nach Dubai tun

01

Prüfung nach § 2 AStG

Fünf-von-zehn-Jahre-Regel, wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland, Freigrenze von 16.500 Euro und der betroffene Zeitraum. Das Ergebnis sagen wir Ihnen vor dem Umzug.

02

Verkäufe und Bestand planen

Welche Tranchen sind steuerfrei, welche nicht, und wann ist der richtige Zeitpunkt relativ zum Wegzug und zum 1. Januar?

03

Beendigung der deutschen Steuerpflicht

Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt, Abmeldung, Nachweise. Dazu die letzte Erklärung als unbeschränkt Steuerpflichtiger.

04

Dokumentation und Herkunft

Bestandsaufstellung zum Stichtag und Herkunftsnachweis der Mittel. Beides braucht man in Deutschland und im Zielland.

Unser Fachbeitrag zu § 2 AStG erklärt die Prüfung mit Quellen, einschließlich der Frage, warum es keine 25-Prozent-Grenze gibt und wie ein Fall wie Haiti zu prüfen ist.

Vor Ort in Dubai: TII MAN GROUP

Unsere Tochtergesellschaft TII MAN GROUP FZCO sitzt in Dubai und arbeitet auf Deutsch und auf Englisch. Sie begleitet Mandanten bei Fragen vor Ort. Wir führen die deutschen Pflichten von Potsdam aus. Sie haben dadurch einen Ansprechpartner für beide Seiten und müssen keine Auskünfte zwischen Kanzleien weiterreichen.

Mehr zu unseren Büros und den 18 Zielländern: Wegzug und Auswanderung.

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Häufige Fragen zum Wegzug nach Dubai

Muss ich beim Wegzug nach Dubai Steuern auf meine Kryptowerte zahlen?
Direkt im Privatvermögen gehaltene Kryptowerte lösen beim Wegzug in aller Regel keine Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG aus, denn die Vorschrift erfasst Anteile an Kapitalgesellschaften. Anders liegt es bei einer GmbH. Dazu kommt die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG: Dubai gilt wegen der fehlenden Einkommensteuer für natürliche Personen in der Regel als Niedrigsteuergebiet, sodass bei wesentlichen Interessen in Deutschland zehn Jahre Nachwirkung drohen.
Kann ich meine Bitcoin nach dem Umzug nach Dubai steuerfrei verkaufen?
Das ist nicht pauschal zu bejahen. Maßgeblich ist, ob nach dem Wegzug noch deutsche Steuerpflicht besteht, vor allem nach § 2 AStG, und ob der Gewinn überhaupt steuerbar ist, etwa innerhalb der Jahresfrist. Ein Doppelbesteuerungsabkommen mit den Emiraten gilt nach unserer Recherche seit 2022 nicht mehr. Wir rechnen den Einzelfall vor dem Umzug durch.
Reicht die Abmeldung in Deutschland für den Wegzug?
Nein. Entscheidend sind Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt. Eine jederzeit nutzbare Wohnung in Deutschland hält die unbeschränkte Steuerpflicht aufrecht, unabhängig vom Melderegister.
Betreuen Sie mich auch in Dubai?
Ja. Unsere Tochtergesellschaft TII MAN GROUP FZCO (tiiman-group.ae) betreut Mandanten vor Ort in Dubai. Die deutsche Seite führen wir von Potsdam aus und stimmen beides aufeinander ab.
Fachlich verantwortlich: Matthias Steger, Steuerberater, neun Jahre Betriebsprüfer.
Rechtsstand: 11. Oktober 2026. Fundstellen: § 2 AStG, BMF-Schreiben vom 22.12.2023, BFH IX R 37/21. Die Darstellung ist allgemein gehalten. Aufenthalts- und zuwanderungsrechtliche Fragen sowie das Steuerrecht der Emirate gehören nicht zu unserem deutschen Beratungsgegenstand.