Unternehmen und Beteiligung
Unternehmer oder Mitunternehmer eines inländischen Gewerbebetriebs, Kommanditist mit mehr als 25 Prozent der Einkünfte, oder Beteiligung im Sinne des § 17 EStG an einer inländischen Kapitalgesellschaft.
Wer Deutschland verlässt und Kryptowerte behält, hat mit der Abmeldung nicht alles erledigt. Zieht er in ein niedrig besteuerndes Gebiet und bleiben wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland, kann die erweiterte beschränkte Steuerpflicht des § 2 AStG zehn Jahre nachwirken. Der Fall war im Oktober 2026 Prüfungsstoff in der Steuerberaterprüfung. Hier die Prüfung Schritt für Schritt, mit Quellen.
Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht bedeutet: Deutschland besteuert trotz Wegzugs weiter Einkünfte, die über die gewöhnliche beschränkte Steuerpflicht nach § 49 EStG hinausgehen. Erfasst werden Einkünfte, die bei unbeschränkter Steuerpflicht keine ausländischen Einkünfte nach § 34d EStG wären. § 2 AStG verlangt dafür alle der folgenden Punkte:
Der Zeitraum läuft vom Jahr, in dem die unbeschränkte Steuerpflicht endet, bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Ende dieses Jahres. Die Finanzverwaltung beschreibt das als Wegzugsjahr und die folgenden zehn Jahre. Quellen: § 2 AStG, BMF-Schreiben vom 22.12.2023, IV B 5 - S 1340/23/10001 :001, Rn. 4, 14 bis 17, 20 bis 22.
Eine Länderliste enthält das Gesetz nicht. § 2 Abs. 2 AStG kennt zwei Tatbestände, die unabhängig voneinander gelten:
Der Gegenbeweis: In beiden Fällen entfällt die Annahme der niedrigen Besteuerung, wenn die Person nachweist, dass die von ihrem Einkommen insgesamt zu entrichtenden Steuern mindestens zwei Drittel der deutschen Einkommensteuer betragen, die bei unbeschränkter Steuerpflicht anfiele. Die Nachweislast liegt bei ihr (BMF-Schreiben, Rn. 23 bis 26).
Die Zahl 25 Prozent steht zwar in § 2 AStG, aber an anderer Stelle: Ein Kommanditist hat wesentliche wirtschaftliche Interessen, wenn mehr als 25 Prozent der Einkünfte aus der Gesellschaft auf ihn entfallen. Das ist weder ein Steuersatz noch eine Beteiligungsquote am Kapital. Wer im Gespräch auf „unter 25 Prozent“ verkürzt, prüft das Falsche.
Die drei Fallgruppen des § 2 Abs. 3 AStG sind alternativ. Es genügt eine:
Unternehmer oder Mitunternehmer eines inländischen Gewerbebetriebs, Kommanditist mit mehr als 25 Prozent der Einkünfte, oder Beteiligung im Sinne des § 17 EStG an einer inländischen Kapitalgesellschaft.
Die nicht ausländischen Einkünfte betragen im Veranlagungszeitraum mehr als 30 Prozent der gesamten Einkünfte oder mehr als 62.000 Euro.
Das Vermögen, dessen Erträge nicht ausländische Einkünfte wären, beträgt zu Beginn des Veranlagungszeitraums mehr als 30 Prozent des Gesamtvermögens oder mehr als 154.000 Euro.
Hier steckt der Stichtag 1. Januar: Die Unternehmens- und Vermögensmerkmale werden zu Beginn des Veranlagungszeitraums geprüft, die Einkunftsgrenze der Nr. 2 für das gesamte Jahr. Nach der Verwaltung bleiben steuerbefreite Einkünfte und Vermögenswerte grundsätzlich außer Ansatz. Beteiligungen einer qualifizierenden ausländischen Gesellschaft werden anteilig einbezogen. Quelle: BMF-Schreiben vom 22.12.2023, Rn. 27 bis 30.
Bloßes Halten. Wer nur hält, erzielt keine Einkünfte. Das Halten allein löst § 2 AStG deshalb nicht aus. Es kann aber in die Vermögensprüfung zum 1. Januar eingehen. Ob Kryptowerte dort mitzählen, ist nicht geklärt: Die Verwaltung lässt steuerbefreite Vermögenswerte grundsätzlich außer Ansatz, und Gewinne aus Kryptowerten nach Ablauf der Jahresfrist sind steuerfrei. Wir raten, sich darauf nicht zu verlassen, sondern den Bestand in die Prüfung einzustellen.
Verkauf. Ein privater Veräußerungsgewinn nach § 23 EStG ist keine inländische Einkunft nach § 49 EStG. Die gewöhnliche beschränkte Steuerpflicht greift also nicht, nur weil eine Wallet oder eine Börse in Deutschland liegt. § 2 AStG geht weiter: Er erfasst auch Einkünfte, die nach § 34d EStG nicht als ausländische gelten. Nach § 34d Nr. 8 Buchst. b EStG sind Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften ausländisch, wenn die veräußerten Wirtschaftsgüter in einem ausländischen Staat belegen sind. Für dezentrale Kryptowerte gibt es keine Belegenheitsregel, und eine Wallet oder Verwahrstelle ist nach den von uns ausgewerteten Quellen kein Ortsanknüpfungstatbestand. Lässt sich keine ausländische Belegenheit feststellen, lässt sich nach dem Wortlaut nicht ausschließen, dass der Gewinn von § 2 AStG erfasst wird, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen.
Die Positionen im Schrifttum. Nach der Darstellung in unserem Buch (Fn. 43) wird vertreten, den On-Chain-Bestand dem Wohnsitzstaat zuzuordnen. Das wären dann ausländische Einkünfte, die § 2 AStG nicht erfasst. Eine andere Ansicht sieht keinen eindeutigen Auslandsbezug, eine dritte tendiert zur Wohnsitzstaat-Position. Keine dieser Auffassungen ist höchstrichterlich bestätigt. Wir stellen die Positionen nebeneinander und entscheiden die Frage hier nicht.
Dazu gibt es weder ein BMF-Schreiben noch Rechtsprechung, die Kryptowerte ausdrücklich behandeln. Das BMF-Schreiben vom 06.03.2025 enthält keine Regel, die Kryptowerte wegen einer inländischen Verwahrstelle oder Wallet als inländisch einordnet. Wir behandeln die Frage deshalb als offen. Wer plant, sollte beide Ausgänge einkalkulieren. Vor dem Wegzug in ein Niedrigsteuerland sollte der Verkauf innerhalb der Jahresfrist, laufende Einkünfte aus Staking und Lending und der Bestand zum 1. Januar gesondert geprüft werden. Zu den Einkunftsarten: BMF-Schreiben vom 06.03.2025, BFH IX R 3/22.
Wenn die Haltefrist fällt. Nach dem Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums sollen neu erworbene Kryptowerte künftig unabhängig von der Haltedauer besteuert werden (Details zum Entwurf). Das ist noch kein Gesetz. Würde es so kommen, wären Verkaufsgewinne regelmäßig steuerbar, und die Frage nach § 2 AStG stellte sich für Wegzügler häufiger. Eine Wegzugsbesteuerung für Kryptowerte sieht der Entwurf nach unserer Lesart nicht vor.
Die Gegenmaßnahmen. § 2 Abs. 6 AStG begrenzt die zusätzliche Steuer auf Nachweis, soweit sie die Steuer überstiege, die bei unbeschränkter Steuerpflicht mit ausschließlich inländischem Wohnsitz anfiele. Kapitalerträge im Sondertarif des § 32d EStG bleiben bei der Steuersatzermittlung außer Betracht.
Natürliche Personen zahlen in den Vereinigten Arabischen Emiraten keine Einkommensteuer. Bei einem Tarif von null liegt die Belastung des 77.000-Euro-Vergleichsfalls um mehr als ein Drittel unter der deutschen. Der Tarifvergleich nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 AStG ist damit erfüllt. Die allgemeine Steuerfreiheit ist dagegen keine persönliche Vorzugsbesteuerung nach Nr. 2 (BFH IX R 37/21). Der Gegenbeweis bleibt offen, gelingt aber ohne nennenswerte Steuern im Zielland selten.
Nach unserer Recherche gilt seit 2022 kein Doppelbesteuerungsabkommen mehr zwischen Deutschland und den Emiraten. Eine Abkommensschranke, die § 2 AStG verdrängen könnte, fehlt damit (BMF-Schreiben vom 22.12.2023, Rn. 7). Für den Wegzug nach Dubai ist die Prüfung der übrigen Voraussetzungen deshalb der Kern: Bleibt ein Wohnsitz in Deutschland, gilt ohnehin die unbeschränkte Steuerpflicht. Sind die Interessen in Deutschland wesentlich, wirkt § 2 AStG nach.
Unsere Tochtergesellschaft TII MAN GROUP FZCO betreut Mandanten in Dubai. Wir führen die deutsche Seite von Potsdam aus: Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht, Prüfung nach § 2 AStG, letzte Erklärung, Nachweise. Beides wird aufeinander abgestimmt, auf Deutsch und auf Englisch. Zum Wegzug nach Dubai
In der Steuerberaterprüfung im Oktober 2026 stand der Wegzug mit Kryptowerten in ein Niedrigsteuerland im Mittelpunkt, der Zielstaat war Haiti. Wer die Aufgabe mit „Haiti ist ein Niedrigsteuerland“ beantwortet, hat die Prüfung übersprungen. So geht die Subsumtion:
Zu Haiti selbst ist uns weder ein Urteil noch ein aktuelles Verwaltungsschreiben bekannt, das das Land als Niedrigsteuergebiet für natürliche Personen einordnet. Das aufgehobene AStG-Anwendungsschreiben vom 14.05.2004 nannte in einer Übersicht „Haiti – Sonderzonen“ unter niedriger Ertragsteuerbelastung bzw. Steuervergünstigungen (BMF vom 14.05.2004). Das waren Sonderzonen, kein allgemeiner Einkommensteuertarif, und das Schreiben gilt nicht mehr. Das aktuelle Schreiben vom 22.12.2023 führt keine Länderliste, sondern verlangt die Einzelfallprüfung, und bei Zweifeln kann das Bundeszentralamt für Steuern Feststellungen treffen. Ein Schluss „Zuzug nach Haiti gleich niedrige Besteuerung“ ist nicht belegt.
Prüfen Sie, ob die Fünf-von-zehn-Jahre-Voraussetzung erfüllt ist. Zeiten der unbeschränkten Steuerpflicht werden zusammengerechnet.
Beteiligungen, Betriebe, Einkünfte und das Vermögen zum 1. Januar nach den drei Fallgruppen durchrechnen.
Der Zeitpunkt eines Verkaufs relativ zum Wegzug und zur Jahresfrist entscheidet, ob Einkünfte entstehen, die § 2 AStG überhaupt erfassen könnte.
Abmeldung, Aufgabe von Wohnung und Aufenthalt, Ansässigkeitsbescheinigung des Ziellandes und Steuernachweise für den Gegenbeweis.
Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG ist ein eigenes Kapitel in unserem Buch „Krypto-Steuern und Auswandern“ (erschienen am 12.09.2026), dazu 18 Länderkapitel, ein Wegzugs-Zeitplan als Checkliste und drei Musterschreiben. Bei Amazon · Inhalt und Länderübersicht