§ 2 AStG Fachbeitrag · Rechtsstand 10/2026

Wegzug mit Krypto nach Dubai oder in ein Niedrigsteuerland: § 2 AStG

Wer Deutschland verlässt und Kryptowerte behält, hat mit der Abmeldung nicht alles erledigt. Zieht er in ein niedrig besteuerndes Gebiet und bleiben wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland, kann die erweiterte beschränkte Steuerpflicht des § 2 AStG zehn Jahre nachwirken. Der Fall war im Oktober 2026 Prüfungsstoff in der Steuerberaterprüfung. Hier die Prüfung Schritt für Schritt, mit Quellen.

Das Wichtigste vorab
  • Der Wegzug selbst löst für Kryptowerte im Privatvermögen keine deutsche Steuer aus. Anders ist es bei Betriebsvermögen (§ 16 Abs. 3a EStG) und bei GmbH-Anteilen (§ 6 AStG). Ob danach § 2 AStG oder das Recht des Ziellands greift, hängt vom Einzelfall ab.
  • § 2 AStG gilt für Personen, die in den letzten zehn Jahren vor dem Wegzug mindestens fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig waren, in einem Niedrigsteuergebiet oder nirgends ansässig sind und wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland haben.
  • Der Zeitraum umfasst das Wegzugsjahr und die folgenden zehn Jahre. Wer 2026 wegzieht, kann bis Ende 2036 betroffen sein.
  • Eine Länderliste gibt es nicht. Dubai erfüllt den Tarifvergleich in der Regel, für Haiti oder jedes andere Land ist der Vergleich selbst durchzuführen.
  • Es gibt keine 25-Prozent-Grenze für das Niedrigsteuerland. Die 25 Prozent betreffen Kommanditisten.
  • Der 1. Januar ist der Stichtag für die Vermögensprüfung. Der Verkauf kann Einkünfte auslösen, die § 2 AStG erfasst. Wie Kryptowerte hier einzuordnen sind, ist offen.
  • Die Freigrenze beträgt 16.500 Euro Einkünfte je Veranlagungszeitraum. Wird sie überschritten, ist alles steuerpflichtig, nicht nur der Überschuss.

Die Voraussetzungen im Überblick

Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht bedeutet: Deutschland besteuert trotz Wegzugs weiter Einkünfte, die über die gewöhnliche beschränkte Steuerpflicht nach § 49 EStG hinausgehen. Erfasst werden Einkünfte, die bei unbeschränkter Steuerpflicht keine ausländischen Einkünfte nach § 34d EStG wären. § 2 AStG verlangt dafür alle der folgenden Punkte:

  1. Deutsche Staatsangehörigkeit im maßgeblichen Zeitraum. Mehrfache Staatsangehörigkeit schadet nicht. Auch wer sie später aufgibt, ist nach Ansicht der Verwaltung nicht ausgenommen.
  2. Fünf Jahre unbeschränkte Steuerpflicht in den letzten zehn Jahren vor Ende der unbeschränkten Steuerpflicht. Mehrere Zeiträume werden zusammengerechnet. Eine unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2 oder 3 EStG zählt nicht.
  3. Ansässigkeit in einem Niedrigsteuergebiet oder in gar keinem ausländischen Gebiet.
  4. Wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland.
  5. Einkünfte über 16.500 Euro im Veranlagungszeitraum. Es ist eine Freigrenze, kein Freibetrag.

Der Zeitraum läuft vom Jahr, in dem die unbeschränkte Steuerpflicht endet, bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Ende dieses Jahres. Die Finanzverwaltung beschreibt das als Wegzugsjahr und die folgenden zehn Jahre. Quellen: § 2 AStG, BMF-Schreiben vom 22.12.2023, IV B 5 - S 1340/23/10001 :001, Rn. 4, 14 bis 17, 20 bis 22.

Was ein Niedrigsteuerland ist

Eine Länderliste enthält das Gesetz nicht. § 2 Abs. 2 AStG kennt zwei Tatbestände, die unabhängig voneinander gelten:

  • Tarifvergleich: Die ausländische Einkommensteuer wäre bei einer unverheirateten, im Gebiet ansässigen Person mit 77.000 Euro steuerpflichtigem Einkommen um mehr als ein Drittel geringer als die deutsche. Es zählt der Tarif des jeweiligen Veranlagungszeitraums einschließlich tariflicher Freibeträge.
  • Vorzugsbesteuerung: Eine gegenüber der allgemeinen Besteuerung eingeräumte Vorzugsbesteuerung kann die Belastung erheblich mindern. Nach dem Bundesfinanzhof muss sie an ein persönliches Merkmal anknüpfen, das typischerweise Zugezogene erfüllen. Eine allgemeine Steuerbefreiung für alle Einwohner genügt dafür nicht. Auf die tatsächliche Inanspruchnahme kommt es nicht an (BFH IX R 37/21, Urteil vom 14.01.2025).

Der Gegenbeweis: In beiden Fällen entfällt die Annahme der niedrigen Besteuerung, wenn die Person nachweist, dass die von ihrem Einkommen insgesamt zu entrichtenden Steuern mindestens zwei Drittel der deutschen Einkommensteuer betragen, die bei unbeschränkter Steuerpflicht anfiele. Die Nachweislast liegt bei ihr (BMF-Schreiben, Rn. 23 bis 26).

Eine 25-Prozent-Grenze gibt es hier nicht

Die Zahl 25 Prozent steht zwar in § 2 AStG, aber an anderer Stelle: Ein Kommanditist hat wesentliche wirtschaftliche Interessen, wenn mehr als 25 Prozent der Einkünfte aus der Gesellschaft auf ihn entfallen. Das ist weder ein Steuersatz noch eine Beteiligungsquote am Kapital. Wer im Gespräch auf „unter 25 Prozent“ verkürzt, prüft das Falsche.

Wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland

Die drei Fallgruppen des § 2 Abs. 3 AStG sind alternativ. Es genügt eine:

Nr. 1

Unternehmen und Beteiligung

Unternehmer oder Mitunternehmer eines inländischen Gewerbebetriebs, Kommanditist mit mehr als 25 Prozent der Einkünfte, oder Beteiligung im Sinne des § 17 EStG an einer inländischen Kapitalgesellschaft.

Nr. 2

Einkünfte

Die nicht ausländischen Einkünfte betragen im Veranlagungszeitraum mehr als 30 Prozent der gesamten Einkünfte oder mehr als 62.000 Euro.

Nr. 3

Vermögen zum 1. Januar

Das Vermögen, dessen Erträge nicht ausländische Einkünfte wären, beträgt zu Beginn des Veranlagungszeitraums mehr als 30 Prozent des Gesamtvermögens oder mehr als 154.000 Euro.

Hier steckt der Stichtag 1. Januar: Die Unternehmens- und Vermögensmerkmale werden zu Beginn des Veranlagungszeitraums geprüft, die Einkunftsgrenze der Nr. 2 für das gesamte Jahr. Nach der Verwaltung bleiben steuerbefreite Einkünfte und Vermögenswerte grundsätzlich außer Ansatz. Beteiligungen einer qualifizierenden ausländischen Gesellschaft werden anteilig einbezogen. Quelle: BMF-Schreiben vom 22.12.2023, Rn. 27 bis 30.

Was das für Kryptowerte bedeutet

Bloßes Halten. Wer nur hält, erzielt keine Einkünfte. Das Halten allein löst § 2 AStG deshalb nicht aus. Es kann aber in die Vermögensprüfung zum 1. Januar eingehen. Ob Kryptowerte dort mitzählen, ist nicht geklärt: Die Verwaltung lässt steuerbefreite Vermögenswerte grundsätzlich außer Ansatz, und Gewinne aus Kryptowerten nach Ablauf der Jahresfrist sind steuerfrei. Wir raten, sich darauf nicht zu verlassen, sondern den Bestand in die Prüfung einzustellen.

Verkauf. Ein privater Veräußerungsgewinn nach § 23 EStG ist keine inländische Einkunft nach § 49 EStG. Die gewöhnliche beschränkte Steuerpflicht greift also nicht, nur weil eine Wallet oder eine Börse in Deutschland liegt. § 2 AStG geht weiter: Er erfasst auch Einkünfte, die nach § 34d EStG nicht als ausländische gelten. Nach § 34d Nr. 8 Buchst. b EStG sind Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften ausländisch, wenn die veräußerten Wirtschaftsgüter in einem ausländischen Staat belegen sind. Für dezentrale Kryptowerte gibt es keine Belegenheitsregel, und eine Wallet oder Verwahrstelle ist nach den von uns ausgewerteten Quellen kein Ortsanknüpfungstatbestand. Lässt sich keine ausländische Belegenheit feststellen, lässt sich nach dem Wortlaut nicht ausschließen, dass der Gewinn von § 2 AStG erfasst wird, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen.

Die Positionen im Schrifttum. Nach der Darstellung in unserem Buch (Fn. 43) wird vertreten, den On-Chain-Bestand dem Wohnsitzstaat zuzuordnen. Das wären dann ausländische Einkünfte, die § 2 AStG nicht erfasst. Eine andere Ansicht sieht keinen eindeutigen Auslandsbezug, eine dritte tendiert zur Wohnsitzstaat-Position. Keine dieser Auffassungen ist höchstrichterlich bestätigt. Wir stellen die Positionen nebeneinander und entscheiden die Frage hier nicht.

Unsere Einschätzung

Dazu gibt es weder ein BMF-Schreiben noch Rechtsprechung, die Kryptowerte ausdrücklich behandeln. Das BMF-Schreiben vom 06.03.2025 enthält keine Regel, die Kryptowerte wegen einer inländischen Verwahrstelle oder Wallet als inländisch einordnet. Wir behandeln die Frage deshalb als offen. Wer plant, sollte beide Ausgänge einkalkulieren. Vor dem Wegzug in ein Niedrigsteuerland sollte der Verkauf innerhalb der Jahresfrist, laufende Einkünfte aus Staking und Lending und der Bestand zum 1. Januar gesondert geprüft werden. Zu den Einkunftsarten: BMF-Schreiben vom 06.03.2025, BFH IX R 3/22.

Wenn die Haltefrist fällt. Nach dem Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums sollen neu erworbene Kryptowerte künftig unabhängig von der Haltedauer besteuert werden (Details zum Entwurf). Das ist noch kein Gesetz. Würde es so kommen, wären Verkaufsgewinne regelmäßig steuerbar, und die Frage nach § 2 AStG stellte sich für Wegzügler häufiger. Eine Wegzugsbesteuerung für Kryptowerte sieht der Entwurf nach unserer Lesart nicht vor.

Die Gegenmaßnahmen. § 2 Abs. 6 AStG begrenzt die zusätzliche Steuer auf Nachweis, soweit sie die Steuer überstiege, die bei unbeschränkter Steuerpflicht mit ausschließlich inländischem Wohnsitz anfiele. Kapitalerträge im Sondertarif des § 32d EStG bleiben bei der Steuersatzermittlung außer Betracht.

Der Fall Dubai

Natürliche Personen zahlen in den Vereinigten Arabischen Emiraten keine Einkommensteuer. Bei einem Tarif von null liegt die Belastung des 77.000-Euro-Vergleichsfalls um mehr als ein Drittel unter der deutschen. Der Tarifvergleich nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 AStG ist damit erfüllt. Die allgemeine Steuerfreiheit ist dagegen keine persönliche Vorzugsbesteuerung nach Nr. 2 (BFH IX R 37/21). Der Gegenbeweis bleibt offen, gelingt aber ohne nennenswerte Steuern im Zielland selten.

Nach unserer Recherche gilt seit 2022 kein Doppelbesteuerungsabkommen mehr zwischen Deutschland und den Emiraten. Eine Abkommensschranke, die § 2 AStG verdrängen könnte, fehlt damit (BMF-Schreiben vom 22.12.2023, Rn. 7). Für den Wegzug nach Dubai ist die Prüfung der übrigen Voraussetzungen deshalb der Kern: Bleibt ein Wohnsitz in Deutschland, gilt ohnehin die unbeschränkte Steuerpflicht. Sind die Interessen in Deutschland wesentlich, wirkt § 2 AStG nach.

Dubai vor Ort

Deutsche Seite und Dubai aus einer Hand

Unsere Tochtergesellschaft TII MAN GROUP FZCO betreut Mandanten in Dubai. Wir führen die deutsche Seite von Potsdam aus: Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht, Prüfung nach § 2 AStG, letzte Erklärung, Nachweise. Beides wird aufeinander abgestimmt, auf Deutsch und auf Englisch. Zum Wegzug nach Dubai

Der Prüfungsfall Haiti

In der Steuerberaterprüfung im Oktober 2026 stand der Wegzug mit Kryptowerten in ein Niedrigsteuerland im Mittelpunkt, der Zielstaat war Haiti. Wer die Aufgabe mit „Haiti ist ein Niedrigsteuerland“ beantwortet, hat die Prüfung übersprungen. So geht die Subsumtion:

  1. Persönliche Voraussetzungen: Staatsangehörigkeit, fünf Jahre unbeschränkte Steuerpflicht in den letzten zehn Jahren, Ende der unbeschränkten Steuerpflicht. Dabei die Abgrenzung zu § 6 AStG nicht vergessen: Direkt gehaltene Kryptowerte sind keine Anteile an einer Kapitalgesellschaft.
  2. Niedrigbesteuerung: Tarifvergleich bei 77.000 Euro nach dem Recht und dem Veranlagungszeitraum des Aufgabenfalls. Danach prüfen, ob eine persönliche Vorzugsbesteuerung vorliegt, und zuletzt den Gegenbeweis.
  3. Wesentliche wirtschaftliche Interessen: Nr. 1 bis 3 mit den Schwellen 25, 30, 62.000 und 154.000. Stichtag 1. Januar nicht übersehen.
  4. Freigrenze von 16.500 Euro und der betroffene Zeitraum.
  5. Die Einkünfte: Welche davon sind nach § 34d EStG nicht ausländisch? Verkauf, Staking, Lending jeweils gesondert einordnen.
  6. Rechtsfolge: Steuersatz, § 32d EStG, Begrenzung nach Abs. 6, Erklärungspflicht.

Zu Haiti selbst ist uns weder ein Urteil noch ein aktuelles Verwaltungsschreiben bekannt, das das Land als Niedrigsteuergebiet für natürliche Personen einordnet. Das aufgehobene AStG-Anwendungsschreiben vom 14.05.2004 nannte in einer Übersicht „Haiti – Sonderzonen“ unter niedriger Ertragsteuerbelastung bzw. Steuervergünstigungen (BMF vom 14.05.2004). Das waren Sonderzonen, kein allgemeiner Einkommensteuertarif, und das Schreiben gilt nicht mehr. Das aktuelle Schreiben vom 22.12.2023 führt keine Länderliste, sondern verlangt die Einzelfallprüfung, und bei Zweifeln kann das Bundeszentralamt für Steuern Feststellungen treffen. Ein Schluss „Zuzug nach Haiti gleich niedrige Besteuerung“ ist nicht belegt.

Was Sie vor dem Wegzug tun sollten

01

Die fünf Jahre zählen

Prüfen Sie, ob die Fünf-von-zehn-Jahre-Voraussetzung erfüllt ist. Zeiten der unbeschränkten Steuerpflicht werden zusammengerechnet.

02

Inlandsinteressen bestimmen

Beteiligungen, Betriebe, Einkünfte und das Vermögen zum 1. Januar nach den drei Fallgruppen durchrechnen.

03

Verkäufe zeitlich planen

Der Zeitpunkt eines Verkaufs relativ zum Wegzug und zur Jahresfrist entscheidet, ob Einkünfte entstehen, die § 2 AStG überhaupt erfassen könnte.

04

Nachweise sichern

Abmeldung, Aufgabe von Wohnung und Aufenthalt, Ansässigkeitsbescheinigung des Ziellandes und Steuernachweise für den Gegenbeweis.

Buch 18 Länder

Das Buch zum Wegzug mit Krypto

Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG ist ein eigenes Kapitel in unserem Buch „Krypto-Steuern und Auswandern“ (erschienen am 12.09.2026), dazu 18 Länderkapitel, ein Wegzugs-Zeitplan als Checkliste und drei Musterschreiben. Bei Amazon · Inhalt und Länderübersicht

Häufige Fragen zu § 2 AStG und Krypto

Ist Dubai ein Niedrigsteuerland im Sinne des § 2 AStG?
Ja, in aller Regel. Maßgeblich ist der Tarifvergleich des § 2 Abs. 2 Nr. 1 AStG: Läge die ausländische Einkommensteuer für eine unverheiratete Person mit 77.000 Euro steuerpflichtigem Einkommen um mehr als ein Drittel unter der deutschen, liegt niedrige Besteuerung vor. Wo es für natürliche Personen keine Einkommensteuer gibt, ist das erfüllt. Der Betroffene kann das widerlegen, wenn er nachweist, dass seine Steuern insgesamt mindestens zwei Drittel der deutschen Einkommensteuer erreichen.
Wie lange wirkt § 2 AStG nach dem Wegzug?
Für das Jahr, in dem die unbeschränkte Steuerpflicht endet, und die folgenden zehn Jahre. Endet sie 2026, reicht der Zeitraum grundsätzlich bis zum 31.12.2036. In jedem dieser Jahre müssen die Voraussetzungen erneut vorliegen.
Gibt es eine 25-Prozent-Grenze für das Niedrigsteuerland?
Nein. Die 25 Prozent in § 2 AStG betreffen Kommanditisten bei den wesentlichen wirtschaftlichen Interessen (mehr als 25 Prozent der Einkünfte aus der Gesellschaft). Für die niedrige Besteuerung gilt der Vergleich „mehr als ein Drittel geringer“ und der Gegenbeweis von zwei Dritteln.
Löst der bloße Besitz von Bitcoin per 1. Januar die Steuerpflicht nach § 2 AStG aus?
Nicht für sich. Besitz allein erzeugt keine Einkünfte. Der 1. Januar ist aber der Stichtag für die Vermögensprüfung bei den wesentlichen wirtschaftlichen Interessen: Beträgt das Vermögen, dessen Erträge nicht ausländische Einkünfte wären, zu Jahresbeginn mehr als 30 Prozent des Gesamtvermögens oder mehr als 154.000 Euro, sind die Interessen erfüllt. Ob und wie Kryptowerte hier mitzählen, ist nicht geklärt. Die Verwaltung lässt steuerbefreite Einkünfte und Vermögenswerte grundsätzlich außer Ansatz.
Wird der Verkaufsgewinn aus Krypto von § 2 AStG erfasst?
Das hängt davon ab, ob er steuerbar ist und ob er als ausländische Einkunft nach § 34d EStG gilt. Ein Gewinn nach Ablauf der Jahresfrist ist nicht steuerbar. Ein Gewinn innerhalb der Jahresfrist ist es. § 34d EStG kennt für dezentrale Kryptowerte keine ausdrückliche Belegenheitsregel; dass eine Wallet oder Verwahrstelle in Deutschland liegt, begründet keine inländische Belegenheit. Die Frage ist offen, und beide Ausgänge sind zu bedenken.
Wie prüfe ich den Fall Haiti oder ein anderes Land?
Es gibt keine gesetzliche Länderliste. Sie prüfen für das konkrete Land und das konkrete Jahr den Tarifvergleich nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 AStG, die persönliche Vorzugsbesteuerung nach Nr. 2 und den Gegenbeweis, danach die übrigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AStG.
Hilft ein Doppelbesteuerungsabkommen mit den Emiraten?
Nach unserer Recherche gilt seit 2022 kein Doppelbesteuerungsabkommen mehr zwischen Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten. Damit fehlt die abkommensrechtliche Schranke, die § 2 AStG in anderen Fällen verdrängen kann.
Wer berät mich vor Ort in Dubai?
Unsere Tochtergesellschaft TII MAN GROUP FZCO in Dubai (tiiman-group.ae) betreut Mandanten vor Ort, die deutsche Seite führen wir von Potsdam aus. Wir stimmen beides aufeinander ab.
Fachlich verantwortlich: Matthias Steger, Steuerberater, Sachverständiger im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages zur DAC-8-Richtlinie.
Primärquellen: § 2 AStG, § 21 AStG, § 34d EStG, § 49 EStG, BMF-Schreiben vom 22.12.2023 (IV B 5 - S 1340/23/10001 :001), BFH IX R 37/21, BMF-Schreiben vom 06.03.2025.
Rechtsstand: 11. Oktober 2026. Die Einordnung von Kryptowerten unter § 34d EStG ist unsere eigene Rechtsauffassung zu einer ungeklärten Frage. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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