Zulässig, wenn gezielt
Transaktionsliste, CSV, Kontoauszug der Börse. Erforderlichkeit und Bestimmtheit vorausgesetzt. Ein vollständiger, auswertbarer Export kann zudem das mildere Mittel sein.
Ein Datenexport ja, ein API-Schlüssel oder Wallet-Zugang nicht ohne Weiteres. Die Abgrenzung entscheidet, was Sie dem Finanzamt geben müssen und was nicht.
Das Finanzamt darf Informationen verlangen, aber keinen Dauerzugang.
§ 90 AO verpflichtet zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Offenlegung steuerlich erheblicher Tatsachen und zur Angabe bekannter Beweismittel. Bei Auslandssachverhalten sind nach § 90 Abs. 2 AO die rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. § 93 AO erlaubt erforderliche Auskunftsersuchen, § 97 AO die Vorlage vorhandener Aufzeichnungen und Urkunden. Der BFH bestätigt, dass auch im Veranlagungsverfahren im zumutbaren Umfang Auskünfte und Belege verlangt werden dürfen (I B 169/02).
Ein gezieltes Verlangen nach Transaktionsübersicht, CSV-Export, Börsenabrechnungen, Wallet-Adressen oder Transaktions-Hashes passt in diese Kategorien. Ein fortlaufender Zugang über Login- oder API-Geheimnisse ist dagegen keine ausdrücklich geregelte Befugnis.
Der gesetzliche Datenzugriff ist enger, als viele annehmen.
§ 147 Abs. 6 AO gibt der Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung drei Zugriffsformen: Einsicht in die gespeicherten Daten und Nutzung des Systems, maschinelle Auswertung nach ihren Vorgaben oder Übertragung der Daten in maschinell auswertbarer Form. Das gilt nur für Unterlagen, die der Steuerpflichtige nach § 147 Abs. 1 AO aufbewahren muss. Liegen die Daten bei einem Dritten, etwa einer Börse, ist der Dritte zu einer dieser Formen verpflichtet; eine Pflicht des Steuerpflichtigen, eigene Zugangsdaten preiszugeben, folgt daraus nicht ausdrücklich. § 200 AO verpflichtet ihn zur Unterstützung.
Bei privaten Krypto-Geschäften besteht in der Regel keine betriebliche Aufzeichnungspflicht für sämtliche Börsen- und Wallet-Daten. Bei betrieblichen Transaktionen hängt der Umfang davon ab, welche Aufzeichnungen tatsächlich zu führen und aufzubewahren sind (§ 140 AO).
Drei Dinge, die oft in einen Topf geworfen werden.
Transaktionsliste, CSV, Kontoauszug der Börse. Erforderlichkeit und Bestimmtheit vorausgesetzt. Ein vollständiger, auswertbarer Export kann zudem das mildere Mittel sein.
„Read-only" ersetzt die Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht: Der Schlüssel öffnet potenziell den ganzen Bestand und schafft eine fortlaufende Verbindung. In der Außenprüfung allenfalls vertretbar, wenn er nur die aufzeichnungspflichtigen Daten betrifft und ein Export nicht genügt.
Das ist keine Leseberechtigung, sondern Verfügungsmacht über die Kryptowerte. Die §§ 97, 147 AO nennen sie nicht als vorzulegende Urkunde oder Zugriffsform.
Wallet-Adressen und Transaktions-Hashes kann das BMF-Schreiben (Rn. 104) im Einzelfall verlangen; die bloße Angabe eines öffentlichen Schlüssels genügt allerdings als Nachweis nicht (Rn. 87).
Eine Entscheidung speziell zu Read-only-API-Keys oder Wallet-Zugangsdaten haben wir nicht gefunden. Die Maßstäbe stammen aus Fällen zu digitalen Buchführungsdaten und sind übertragbar, aber nicht kryptospezifisch entschieden.
Der Schutz ist real, aber enger als sein Ruf.
Besteuerungs- und Steuerstrafverfahren stehen nach der Rechtsprechung unabhängig nebeneinander. Ein laufendes Strafverfahren beseitigt die steuerlichen Mitwirkungspflichten nicht (BFH XI B 6/01). § 393 Abs. 1 AO untersagt aber Zwangsmittel nach § 328 AO (Zwangsgeld, Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang), soweit der Steuerpflichtige sich dadurch wegen einer von ihm begangenen Steuerstraftat belasten müsste; ist das Strafverfahren eingeleitet, gilt das stets. Bei Anlass ist darüber zu belehren.
Eine Schätzung nach § 162 AO gehört zur Festsetzung und nicht zu den Zwangsmitteln des § 328 AO. Wer nichts liefert, trägt das Risiko einer ungünstigen Würdigung. Das Finanzamt darf aber nicht bewusst zu hoch schätzen, um Mitwirkung zu erzwingen.
Ob die Herausgabe konkreter Zugangsdaten eine Selbstbelastung bewirkt, hängt vom Einzelfall ab, etwa davon, ob dadurch bislang nicht erklärte Transaktionen offenbar würden. Wer den Verdacht hat, Erträge nicht vollständig erklärt zu haben, sollte vor jeder Reaktion beraten werden; eine wirksame Selbstanzeige schließt die Strafbarkeit aus (§ 371 AO). Zu den Voraussetzungen: DAC8 und Selbstanzeige.
Nachweise ja, API-Zugriff nein.
Das BMF-Schreiben enthält in diesen Randnummern keine Aussage, dass ein API-Zugriff oder die Offenlegung von Zugangsdaten verlangt werden müsse. Es ist außerdem eine Verwaltungsanweisung und keine Ermächtigungsgrundlage.