§ 93 AO Fachbeitrag · Rechtsstand 09/2026

Sammelauskunftsersuchen Bitcoin.de: Was Betroffene jetzt wissen müssen

Zwei Sammelauskunftsersuchen, jeweils rund 4.000 Fälle, und eine Frist, die über DAC 8 weit über ehemalige Bitcoin.de-Kunden hinausreicht. Wir haben zahlreichen Betroffenen der ersten Welle helfen können – ohne Strafe, ohne Strafzuschlag, in vielen Fällen auch ohne Hinterziehungszinsen.

Das Wichtigste
  • Erste Welle: Sammelauskunftsersuchen 2023, Datenjahre 2015–2017, rund 4.000 betroffene Konten mit mindestens 50.000 Euro Jahresumsatz.
  • Zweite Welle: von der Finanzverwaltung NRW am 25.09.2025 bestätigt, erneut rund 4.000 Fälle bundesweit – Plattform und Jahre stammen aus Presserecherchen, nicht aus der amtlichen Mitteilung selbst.
  • Aus der ersten Welle konnten wir vielen Mandanten ohne strafrechtliche Verurteilung, ohne Strafzuschlag nach § 398a AO und in zahlreichen Fällen auch ohne Hinterziehungszinsen nach § 235 AO helfen.
  • Wichtig: Auch ohne je ein Bitcoin.de-Konto gehabt zu haben, endet die vergleichbare Frist nach unserer Einschätzung praktisch am 31. Juli – über DAC 8.

Die zwei Wellen im Überblick

Was amtlich bestätigt ist, und was aus Presserecherchen stammt – diese Trennung halten wir für wichtig, gerade weil beides in vielen Berichten vermischt wird.

Sammelauskunftsersuchen mit Bezug zu Bitcoin.de
 Erste WelleZweite Welle
Ersuchen gestellt 2023, Steuerfahndung NRW Datenpaket am 25.09.2025 durch das LBF NRW bestätigt
Betroffene Fälle rund 4.000 Konten knapp 4.000 Steuerfälle bundesweit
Datenjahre 2015–2017 (amtlich bestätigt) Berichten zufolge bis 2022 – nicht amtlich bestätigt
Schwelle ab 50.000 € Umsatz pro Jahr nicht amtlich mitgeteilt
Plattform Bitcoin.de (amtlich bestätigt) Bitcoin.de vermutet, laut Presserecherchen – vom LBF NRW nicht genannt
Ergebnis bislang hoher einstelliger Millionenbetrag Mehrergebnis (Stand 08/2025), Bearbeitung nicht abgeschlossen Auswertung läuft, Verteilung an die Finanzämter begonnen
Warum wir hier so genau trennen

Die Pressemitteilung des Landesamts zur Bekämpfung der Finanzkriminalität NRW vom 25.09.2025 nennt weder die Plattform noch die betroffenen Jahre. Dass es sich erneut um Bitcoin.de handelt und die Jahre bis 2022 reichen, stammt aus Recherchen von Wirtschaftswoche und Handelsblatt. Für Ihre eigene Einschätzung macht das keinen praktischen Unterschied – für die Verlässlichkeit einer Quellenangabe aber schon.

Was ein Sammelauskunftsersuchen rechtlich ist

Ein Sammelauskunftsersuchen richtet sich nicht gegen eine namentlich bekannte Person, sondern gegen einen Dritten – hier eine Handelsplattform –, der Daten zu einer Vielzahl von Nutzern besitzt. Grundlage ist § 93 Abs. 1a AO in Verbindung mit § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO, der den Steuerfahndungsstellen eigene Ermittlungsbefugnisse einräumt.

Der Bundesfinanzhof hat diese Praxis bereits 2013 grundsätzlich gebilligt: Ein Sammelauskunftsersuchen ist zulässig, wenn ein hinreichender Anlass für die Vermutung besteht, dass die angeforderten Daten für die Besteuerung erheblich sein können – reine Ermittlungen ins Blaue hinein sind dagegen unzulässig (BFH, Urteil vom 16.05.2013, II R 15/12). Bei Bitcoin.de wurde dieser hinreichende Anlass unter anderem über eine Umsatzschwelle hergestellt: Betroffen waren in der ersten Welle Konten mit mindestens 50.000 Euro Handelsumsatz pro Jahr.

Wichtig für das Verständnis: Ein Sammelauskunftsersuchen selbst ist noch kein Vorwurf. Es verschafft der Finanzverwaltung lediglich die Namen und Kontodaten der Nutzer, die die Kriterien erfüllen. Erst danach folgt der Abgleich mit den vorhandenen Steuererklärungen – und erst wenn sich dabei eine Lücke zeigt, wird aus der Verwaltungsmaßnahme ein Einzelfall.

Wie es für Betroffene weitergeht

Vier Schritte, die zwischen der behördlichen Anforderung und einem möglichen Verfahren gegen Sie persönlich liegen.

Schritt 1

Datenübermittlung durch die Plattform

Bitcoin.de übermittelt die Kontodaten der Nutzer, die die Kriterien des Ersuchens erfüllen, an die anfordernde Behörde – im Fall der ersten Welle an die Steuerfahndung NRW.

Schritt 2

Zentrale Aufbereitung und Verteilung

Die Daten werden gebündelt ausgewertet und anschließend an die bundesweit zuständigen Finanzämter am Wohnsitz der jeweiligen Nutzer weitergegeben – unabhängig davon, in welchem Bundesland das Ersuchen ursprünglich gestellt wurde.

Schritt 3

Abgleich mit vorhandenen Erklärungen

Das zuständige Finanzamt prüft, ob und in welcher Höhe die übermittelten Umsätze in den abgegebenen Steuererklärungen der betroffenen Jahre auftauchen. Bei Lücken folgt in der Regel zunächst ein Auskunftsersuchen oder Anhörungsschreiben an den Betroffenen selbst.

Schritt 4

Steuerliche Nacherklärung oder Steuerstrafverfahren

Je nachdem, wie der Betroffene reagiert und wie die Finanzverwaltung den Sachverhalt einordnet, folgt entweder eine einvernehmliche Nacherklärung oder die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens. Genau an diesem Punkt entscheidet sich, ob der Weg über eine strafbefreiende Selbstanzeige noch offensteht. Zu unserem Beitrag über Behördenpost

Warum das auch ohne Bitcoin.de-Konto gilt

Der wichtigste Punkt dieses Beitrags – und der am häufigsten übersehene.

DAC 8 ersetzt das Sammelauskunftsersuchen durch einen Automatismus

Ein Sammelauskunftsersuchen ist eine gezielte, auf eine bestimmte Plattform und einen bestimmten Zeitraum begrenzte Maßnahme. Ab 2026 tritt an seine Stelle ein automatischer, plattformübergreifender Meldemechanismus: Nach DAC 8 melden praktisch alle Kryptowerte-Dienstleister die Daten ihrer Nutzer an die Finanzverwaltung – nicht nur Bitcoin.de, sondern jede erfasste Plattform.

Und erfasst werden auch alte Konten

Die Sorgfaltspflichten nach DAC 8 erstrecken sich ausdrücklich auf bestehende Nutzerbeziehungen, nicht nur auf Neukunden. Wer seit Jahren bei irgendeiner erfassten Plattform ein Konto führt, wird damit sichtbar – unabhängig davon, ob diese Plattform je Gegenstand eines Sammelauskunftsersuchens war. Die erste Übermittlung dieser Daten an die deutschen Finanzämter wird 2027 erwartet.

  • Sammelauskunftsersuchengezielt, eine Plattform, ein Zeitraum
  • DAC 8automatisch, alle erfassten Plattformen, laufend
  • Erfasstauch bestehende, zurückliegende Kontobeziehungen
  • Erste Übermittlungab 2027 erwartet

Die vollständige Einordnung – welche Daten übermittelt werden, welche Anbieter betroffen sind und drei verbreitete Irrtümer dazu – haben wir in einem eigenen Beitrag zusammengefasst. Zum Beitrag über DAC 8

Die goldene Brücke bis 31. Juli

Für Bitcoin.de ebenso wie für DAC 8: die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige endet mit der Tatentdeckung, und die lässt sich zeitlich eingrenzen.

Verbleibende Zeit

329Tage
09Stunden
37Minuten
43Sekunden

bis 31.07.2027, 23:59 Uhr
Danach ist mit dem Eingang weiterer Meldedaten beim Wohnsitzfinanzamt zu rechnen.

Warum gerade dieser Stichtag

Die Sperrwirkung nach § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO tritt ein, sobald die Tat entdeckt ist und der Steuerpflichtige damit rechnen musste. Nach unserer Auffassung kommt es dafür auf den Eingang der Daten beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt an – nicht darauf, ob sie dort bereits bearbeitet wurden, und auch nicht darauf, ob Sie selbst schon Post erhalten haben.

Für die laufende Verteilung der zweiten Bitcoin.de-Welle ebenso wie für die erste DAC-8-Übermittlung 2027 gehen wir davon aus, dass ab dem 1. August ein verständiger Steuerpflichtiger mit dem Eingang rechnen musste.

Den exakten Eingangstag bei Ihrem Finanzamt kennen Sie im Zweifel selbst nicht. Er lässt sich im Ernstfall über eine Akteneinsicht im Ermittlungsverfahren nachträglich klären – wer bis dahin wartet, verlässt sich auf eine Tatsache, die er zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gar nicht kennen kann.

Unsere Erfahrung aus der ersten Welle

Nicht jeder Fall aus einem Sammelauskunftsersuchen endet mit Strafe, Strafzuschlag und Zinsen. Warum das so ist, lässt sich rechtlich erklären.

Aus der ersten Bitcoin.de-Welle haben uns zahlreiche Betroffene mit Post vom Finanzamt kontaktiert. In vielen dieser Fälle konnten wir eine Lösung erreichen, bei der am Ende weder eine strafrechtliche Verurteilung noch ein Strafzuschlag nach § 398a AO standen – und in einer Reihe von Fällen auch keine Hinterziehungszinsen nach § 235 AO.

Wie das rechtlich zusammenhängt

§ 235 AO setzt eine hinterzogene Steuer voraus – also Vorsatz. § 398a AO setzt eine vorsätzliche Steuerhinterziehung oberhalb der 25.000-Euro-Grenze voraus, für die überhaupt erst eine Selbstanzeige mit Zuschlag nötig wird. Lässt sich für die betroffenen Jahre weder Vorsatz noch Leichtfertigkeit feststellen, handelt es sich rechtlich nicht um eine Steuerhinterziehung, sondern um eine gewöhnliche Berichtigung. Dann fällt zwar die Steuer selbst nebst gewöhnlicher Nachzahlungszinsen nach § 233a AO an – nicht aber der Strafzuschlag und nicht die Hinterziehungszinsen.

Gerade für die Jahre 2015 bis 2017 – den Kern der ersten Welle – ist das keine bloße Verteidigungsstrategie, sondern oft naheliegend: Die Anlage SO hat erst seit dem Veranlagungszeitraum 2023 gezielt nach Gewinnen aus Kryptowerten gefragt. Wer eine Erklärung vor diesem Zeitpunkt nach bestem Wissen anhand der damaligen Formulare abgegeben hat, hat sie so ausgefüllt, wie sie gestellt wurde. Ob daraus im Einzelfall der Vorwurf einer leichtfertigen Steuerverkürzung überhaupt hergeleitet werden kann, ist eine Frage, die wir aktuell auch gerichtlich klären lassen. Mehr dazu in unserem Beitrag zum Mustereinspruch

Das ist keine Zusage für jeden Fall. Ob eine vergleichbare Lösung erreichbar ist, hängt von den konkreten Umständen ab – von der Dokumentation, von der Höhe der Beträge, vom bisherigen Erklärungsverhalten. Wir prüfen das für jeden Mandanten einzeln, bevor wir eine Einschätzung abgeben.

Aussagen zu früheren Mandaten beschreiben unsere Erfahrung. Daraus lässt sich keine bestimmte Wirkung für Ihren Fall ableiten.

Checkliste

Sechs Schritte, wenn Sie zwischen 2015 und 2022 ein Bitcoin.de-Konto hatten – oder auf irgendeiner anderen Plattform Kryptowerte gehandelt haben.

  • Prüfen, ob Sie im fraglichen Zeitraum ein Bitcoin.de-Konto hatten und ob die dortigen Umsätze vollständig erklärt sind
  • Auch ohne Bitcoin.de-Bezug prüfen, ob alle Jahre erklärt sind, für die eine andere Plattform ab 2027 Daten liefern könnte
  • Vorhandene Post vom Finanzamt genau einordnen lassen, bevor Sie selbst antworten – die Art des Schreibens entscheidet über die Sperrwirkung
  • Transaktionshistorien aus dem fraglichen Zeitraum jetzt sichern, nicht erst bei Bedarf – ältere Exchange-Daten werden schwerer zugänglich
  • Prüfen lassen, ob für die betroffenen Jahre überhaupt Vorsatz oder Leichtfertigkeit vorliegt, bevor Sie von einer Selbstanzeige mit Zuschlag ausgehen
  • Bei Unklarheit: Kontakt vor dem 31. Juli aufnehmen, nicht danach – die Vorbereitung einer vollständigen Selbstanzeige braucht Wochen

Fragen und Antworten

Was ist ein Sammelauskunftsersuchen?
Eine Anordnung der Finanzbehörde an einen Dritten – hier eine Handelsplattform –, Daten zu einer Vielzahl namentlich noch nicht bekannter Nutzer herauszugeben, damit sich daraus einzelne Steuerpflichtige identifizieren lassen. Rechtsgrundlage ist § 93 Abs. 1a AO, gestützt auf § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO. Der Bundesfinanzhof hat solche Ersuchen für zulässig erklärt, sofern ein hinreichender Anlass besteht und keine Ermittlungen ins Blaue hinein stattfinden (BFH, Urteil vom 16.05.2013, II R 15/12).
Waren wirklich fast 8.000 Bitcoin.de-Nutzer betroffen?
Zwei getrennte Sammelauskunftsersuchen ergaben jeweils rund 4.000 Fälle – zusammen also in der Größenordnung von 8.000. Ob und in welchem Umfang sich beide Gruppen überschneiden, ist uns nicht bekannt. Offiziell bestätigt ist die Fallzahl für beide Wellen; die Zuordnung der zweiten Welle zu Bitcoin.de und den Jahren bis 2022 stammt dagegen aus Presserecherchen, nicht aus der Pressemitteilung der Finanzverwaltung NRW selbst.
Ich hatte nie ein Bitcoin.de-Konto – betrifft mich das trotzdem?
Möglicherweise ja, nur über einen anderen Kanal. Ab 2026 melden alle Kryptowerte-Dienstleister nach DAC 8 automatisch an die Finanzverwaltung – erfasst werden dabei auch bestehende, also zurückliegende Kontobeziehungen. Die erste Übermittlung dieser Daten wird 2027 erwartet. Für nicht erklärte Altjahre entsteht dadurch dieselbe Art von Risiko wie durch ein Sammelauskunftsersuchen, nur plattformübergreifend.
Warum genau der 31. Juli?
Das ist keine gesetzliche Frist, sondern unsere Einschätzung, wann sie praktisch ausläuft. Die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige entfällt mit der Tatentdeckung, § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO – und zwar bereits dann, wenn der Steuerpflichtige damit rechnen musste. Nach unserer Auffassung reicht dafür der Eingang der Meldedaten beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt, nicht erst deren Bearbeitung. Wir gehen davon aus, dass ab dem 1. August damit zu rechnen ist. Den genauen Eingangstag kann im Zweifel erst eine spätere Akteneinsicht im Ermittlungsverfahren klären – wer bis dahin wartet, verlässt sich auf eine Tatsache, die er selbst nicht kennt.
Kann ich mich noch straf- und zinsfrei melden?
Straffreiheit über eine wirksame Selbstanzeige ist möglich, solange keiner der Sperrgründe des § 371 Abs. 2 AO vorliegt. Ob daneben auch Hinterziehungszinsen nach § 235 AO anfallen, hängt davon ab, ob überhaupt eine vorsätzliche oder leichtfertige Verkürzung vorliegt – bei älteren, unklaren Sachverhalten ist das nicht automatisch der Fall. Wir prüfen das für jeden Fall einzeln.
Was, wenn ich schon Post vom Finanzamt hatte?
Dann kommt es auf den genauen Inhalt an. Ein allgemeines Auskunftsersuchen ist etwas anderes als die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung oder das Erscheinen eines Amtsträgers – nur Letzteres sperrt eine Selbstanzeige nach § 371 Abs. 2 AO sicher. Legen Sie uns das Schreiben vor, bevor Sie selbst antworten.
Fachlich verantwortlich: Matthias Steger, Steuerberater, neun Jahre Betriebsprüfer.
Rechtsstand: 2. September 2026. Fundstellen: § 93 Abs. 1a AO, § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO, § 371 Abs. 2 AO, § 398a AO, § 235 AO, § 233a AO; BFH, Urteil vom 16.05.2013, II R 15/12.
Zur ersten Welle: Pressemitteilung des Landesamts zur Bekämpfung der Finanzkriminalität NRW; Berichterstattung von Haufe, WINHELLER und weiteren Fachportalen, Stand August 2025.
Zur zweiten Welle: Pressemitteilung der Finanzverwaltung NRW vom 25.09.2025, die weder Plattform noch Jahre nennt; die Zuordnung zu Bitcoin.de und den Jahren bis 2022 stammt aus Berichten von Wirtschaftswoche und Handelsblatt und ist nicht amtlich bestätigt.
Die Aussagen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Tatentdeckung und zur fehlenden Leichtfertigkeit bei Altjahren geben unsere Rechtsauffassung wieder; sie sind nicht in jedem Punkt höchstrichterlich geklärt. Aussagen zu früheren Mandaten beschreiben unsere Erfahrung und lassen keinen Schluss auf ein bestimmtes Ergebnis in Ihrem Fall zu. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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