Häufige Fragen zu Krypto-Steuersoftware
Gibt es eine zertifizierte Krypto-Steuersoftware?
Nein. Eine gesetzliche Zertifizierungspflicht für Krypto-Steuersoftware gibt es nicht. Pflichtenträger ist der Steuerpflichtige, nicht die Software. Entscheidend ist, ob er mit dem eingesetzten Verfahren seine Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten erfüllt und das Verfahren prüfbar ist.
Genügt im Privatvermögen ein Report?
Ein Report kann genügen, wenn er plausibel und in sich schlüssig ist und keine erkennbaren Lücken aufweist, etwa fehlende Anschaffungskosten, Wallets oder Börsen. So beschreibt es das BMF-Schreiben vom 06.03.2025 (Rn. 90). Eine spätere Außenprüfung schließt der Report nicht aus; die Finanzbehörde kann die zugrunde liegenden Exporte verlangen.
Gelten die GoBD auch für private Krypto-Anleger?
Nach dem BMF-Schreiben nicht allein wegen des Krypto-Handels: Im Privatvermögen dienen Reports und Transaktionslisten als Nachweis- und Plausibilisierungsmittel. Für buchführungs- und aufzeichnungspflichtige betriebliche Sachverhalte gelten §§ 145 bis 147 AO und die GoBD.
Wie lange muss ich die Daten aufbewahren?
Im betrieblichen Bereich regelmäßig zehn Jahre für Bücher und Aufzeichnungen, acht Jahre für Buchungsbelege und sechs Jahre für sonstige Unterlagen (§ 147 AO). Die Frist läuft nicht ab, solange die Festsetzungsfrist für Steuern läuft, für die die Unterlagen von Bedeutung sind. Für Privatpersonen mit hohen Überschusseinkünften nennt das BMF § 147a AO.
Muss die Software eine Verfahrensdokumentation haben?
Für jedes Datenverarbeitungssystem, das Bücher oder erforderliche Aufzeichnungen führt, verlangen die GoBD eine Verfahrensdokumentation. Eine fehlende oder unvollständige Dokumentation führt nicht automatisch zur Verwerfung der Aufzeichnungen, solange Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit gewahrt sind (GoBD Rn. 155).
Kommt es bei Mängeln gleich zur Schätzung?
Nein. Nach § 162 AO ist zu schätzen, soweit Besteuerungsgrundlagen nicht ermittelt oder berechnet werden können. Ein unvollkommener Report allein ist kein Automatismus. Art und Umfang der Schätzung hängen von der konkreten Aufklärungslücke ab. Die Beweiskraft ordnungsgemäßer Bücher nach § 158 AO entfällt, soweit ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden ist.
Fachlich verantwortlich: Matthias Steger, Steuerberater, ausgebildeter Programmierer, neun Jahre Betriebsprüfer.
Rechtsstand: 10.10.2026. Fundstellen: §§ 90, 140, 145, 146, 147, 147a, 158, 162 AO; BMF-Schreiben vom 06.03.2025, Rn. 90, 93–105; GoBD in der Fassung der BMF-Schreiben vom 11.03.2024 und 14.07.2025.
Rechtsprechung zu Krypto-Steuersoftware in der Außenprüfung haben wir nicht gefunden; die Anforderungen leiten wir aus Gesetz, GoBD und BMF-Schreiben ab. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
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