Bulgarien: Krypto-Steuern und Wegzug aus Deutschland
Zielland Bulgarien: Haltefrist, Steuersatz, Einordnung nach § 2 AStG, Wegzugsbesteuerung und die fünf Szenarien vom Wegzugsjahr bis zum Rückzug nach Deutschland.
- Der Wegzug selbst löst für Kryptowerte im Privatvermögen keine deutsche Steuer aus. Anders ist es bei Betriebsvermögen (§ 16 Abs. 3a EStG) und bei GmbH-Anteilen (§ 6 AStG). Ob danach § 2 AStG oder das Recht des Ziellands greift, hängt vom Einzelfall ab.
- Haltefrist: Keine; keine Freigrenze
- Regelsatz auf Kryptogewinne: 10 % Flat Tax; wegen des gesetzlichen Kostenabzugs von 10 % tatsächlich rund 9 %. Mining: 15 %
- Einstufung nach § 2 AStG: Ja* (Niedrigsteuerland). *Eigene Berechnung bzw. Literaturansicht, keine abschließende behördliche Bestätigung
- Krypto-Exit-Tax: Nicht bekannt
Auf einen Blick
| Haltefrist | Keine; keine Freigrenze |
|---|---|
| Regelsatz auf Kryptogewinne | 10 % Flat Tax; wegen des gesetzlichen Kostenabzugs von 10 % tatsächlich rund 9 %. Mining: 15 % |
| Einstufung nach § 2 AStG | Ja* (Niedrigsteuerland). *Eigene Berechnung bzw. Literaturansicht, keine abschließende behördliche Bestätigung |
| Krypto-Exit-Tax | Nicht bekannt |
| Erbschaftsteuer-DBA mit Deutschland | Nein |
| Anmeldung nach dem Umzug | Kein belastbarer Befund zu Frist oder Strafe für eine gesonderte Anmeldung |
| Ansässigkeitsbescheinigung | In der Regel binnen rund einem Monat; Antrag erst nach faktischem Erreichen der 183 Tage empfohlen |
| DAC8/CARF | DAC8-Erfassung seit 2026, erster Datenaustausch 2027; zu CARF keine Angabe |
Kryptobesteuerung in Bulgarien
- Veräußerung und Tausch: 10 % Flat Tax auf Gewinne, nach FIFO, ohne Haltefrist und Freigrenze. Auch der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere ist steuerpflichtig; die Befreiung für Aktien an EU-/EWR-regulierten Märkten gilt nicht für Kryptowerte.
- Verlustverrechnung: Besteuert werden die Jahresgewinne abzüglich der Jahresverluste, gekürzt um den gesetzlichen Kostenabzug von 10 %.
- Staking, Liquidity Mining, DeFi: Bislang keine ausdrückliche Verwaltungsanweisung der Finanzverwaltung (NAP). In der Fachliteratur überwiegt die Auffassung: Anschaffungswert null Lewa, Besteuerung mit 10 % erst beim Verkauf; vereinzelt wird stattdessen eine Besteuerung bei Zufluss zum Marktwert vertreten.
- Airdrops, Hard Forks: Nach überwiegender Auffassung erst beim Verkauf erfasst, Anschaffungswert null Lewa.
- Mining und systematischer Handel: Nach Auffassung der Finanzverwaltung (NAP) gilt Mining unabhängig vom Umfang als gewerbliche Tätigkeit eines (auch nicht registrierten) Einzelunternehmers: 15 % auf den Gewinn nach Betriebsausgaben, Erklärung in der Anlage 2. Dieselbe Einordnung trifft den systematischen Händler, der nach Gegenstand und Umfang wie ein Kaufmann handelt, auch ohne Registrierung.
- Erklärung: Anlage 5 (Code 508), Frist 30. April des Folgejahres.
- Umsatzsteuer und Belege: Keine Umsatzsteuer beim Tausch von Kryptowerten gegen Fiatgeld und umgekehrt (Hedqvist, EuGH). Unterlagen fünf Jahre aufbewahren; ohne Nachweis kann die Finanzverwaltung die Anschaffungskosten mit null ansetzen.
- Vermögen und Erbschaft: Keine allgemeine Vermögensteuer. Ehepartner und direkte Nachkommen weitgehend steuerfrei, andere je nach Gemeinde 0,4 % bis 6,6 %.
Einstufung nach § 2 AStG
Bulgarien ist ein klares Niedrigsteuerland im Sinne des § 2 AStG: Bei 77.000 Euro Vergleichseinkommen liegt die bulgarische Belastung von 10 % deutlich unter der deutschen von rund 27 bis 28 %, die Ein-Drittel-Schwelle ist klar überschritten. Fachquellen nennen einen Wegzug nach Bulgarien als Beispiel, bei dem es „zu Streit mit der Finanzverwaltung kommen kann“. Ohne wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland greift § 2 AStG schon an der dritten Voraussetzung nicht.
Die fünf Szenarien
Wegzugsjahr
- Die deutsche unbeschränkte Steuerpflicht endet erst mit der tatsächlichen Aufgabe von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt.
- In Bulgarien ist ansässig, wer sich mindestens 183 Tage im Jahr dort aufhält, dort den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat, oder dort einen ständigen Wohnsitz unterhält und sich gewöhnlich dort aufhält.
- Ist die deutsche Wohnung vor dem Kryptoverkauf aufgegeben, ist der Gewinn keine inländische Einkunft nach § 49 EStG. Bestehen beide Wohnungen parallel, gilt nach dem DBA der Tie-Breaker: ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlicher Aufenthalt.
Erstes Jahr nach dem Wegzug
- 10 % auf jeden realisierten Gewinn, nach FIFO, unabhängig von der Haltedauer; kein steuerfreier Grundbetrag.
- Beispiel: Herr Wittek (Sofia 2026, Wohnung aufgegeben, bulgarischer Arbeitgeber) verkauft fünf Jahre zuvor gekaufte Bitcoin mit Gewinn: In Deutschland wäre er steuerfrei gewesen, in Bulgarien fallen nominal 10 % an (die effektive Belastung liegt wegen des gesetzlichen Kostenabzugs von 10 % bei rund 9 %). § 2 AStG spielt für ihn keine Rolle; bei einer Kollegin mit vermieteter Wohnung in Frankfurt wäre das anders zu bewerten.
Mehr als zehn Jahre
- Für Kryptogewinne ändert sich ertragsteuerlich nichts. Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht kann in den ersten Jahren greifen und endet mit Ablauf von zehn Jahren nach dem Ende des Jahres, in dem die unbeschränkte deutsche Steuerpflicht geendet hat. Danach bleibt nur die gewöhnliche beschränkte Steuerpflicht mit inländischer Einkunftsquelle (nach heutigem Stand).
- Kein Erbschaftsteuer-Abkommen: Für deutsche Staatsangehörige greift die deutsche erweiterte unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht, wenn der Erblasser oder Schenker innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Erbfall in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig war. Nach mehr als zehn Jahren ist dieses Fenster geschlossen.
Weiterzug in ein drittes Land
- Nach verfügbaren Quellen keine bulgarische Wegzugsbesteuerung für privat gehaltene Kryptowerte; ein Weiterzug dürfte keine Steuer auf nicht realisierte Kryptogewinne auslösen. Für eine etwaige fortbestehende erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG gilt eine jährliche Neubewertung.
Rückzug nach Deutschland
- Der Rückzug beendet eine etwaige erweiterte beschränkte Steuerpflicht automatisch; mit der Wiederbegründung von Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt tritt die unbeschränkte Steuerpflicht erneut ein. Es zählt das ursprüngliche Anschaffungsdatum: Bei insgesamt mehr als einem Jahr Haltedauer ist ein späterer Verkauf in Deutschland nach § 23 EStG steuerfrei.
Jede Position im Plus, die zum Wegzug länger als ein Jahr gehalten wird, lässt sich in Deutschland noch steuerfrei verkaufen (§ 23 EStG) und, weiterhin in Deutschland ansässig, zum Marktwert zurückkaufen; die Anschaffungskosten steigen so steuerfrei, bevor Bulgarien das Besteuerungsrecht übernimmt. Verlustpositionen mit mehr als einem Jahr Haltedauer nicht vorher verkaufen: In Deutschland bringt das keinen Vorteil, in Bulgarien ist der Verlust mit anderen Kapitalgewinnen desselben Jahres verrechenbar.
Quellen anzeigen
- Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bulgarien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 25.01.2010, in Kraft seit 2011: DBA
- Art. 33 Abs. 4 ZDDFL (Fassung seit 01.01.2024): Besteuerung von Verkauf oder Tausch finanzieller Vermögenswerte einschließlich virtueller Währungen, Saldierung von Gewinnen und Verlusten, Kostenabzug von 10 %
- Art. 50 ZDDFL, Anlage 5 (Code 508), Frist 30. April: Erklärung der Einkünfte aus Verkauf oder Tausch virtueller Währungen
- EuGH, Urteil vom 22.10.2015 – C-264/14 (Hedqvist): Umsatzsteuerbefreiung beim Tausch von Kryptowerten und Fiatgeld
- Art. 50 ZDDFL (Anlage 2), Art. 26 Abs. 7 ZDDFL, Art. 48 Abs. 2 ZDDFL: Erklärung der Mining-Einkünfte in Anlage 2, Ausschluss von Art. 33 ZDDFL für Kaufleute, Satz von 15 % (die Einordnung des Mining als gewerbliche Tätigkeit ist die Auffassung der NAP)
- Art. 1 Abs. 3 Handelsgesetz: Kaufmannseigenschaft ohne Registrierung
Häufige Fragen zu Bulgarien
Gibt es in Bulgarien eine Haltefrist für Kryptowerte?
Wie hoch ist die Steuer auf Kryptogewinne in Bulgarien?
Gilt Bulgarien als Niedrigsteuerland nach § 2 AStG?
Gibt es in Bulgarien eine Wegzugsbesteuerung auf Kryptowerte?
Rechtsstand: Länderangaben 08/2026 (Stand des Buchs). Fundstellen im Abschnitt „Quellen“. Die Angaben sind verkürzt und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Steuerrecht der Zielländer sowie aufenthalts- und zuwanderungsrechtliche Fragen gehören nicht zu unserem deutschen Beratungsgegenstand; dafür stimmen wir uns mit Beratern vor Ort ab. Die Einordnung nach § 2 AStG ist unsere eigene Berechnung auf Basis des Tarifs 2026 und keine behördliche Auskunft.