Ist LiFo bei Krypto erlaubt?
Kurz: Die Finanzverwaltung lässt LiFo nicht zu. Im Gesetz steht dazu nichts, und der BFH hat die Frage für Kryptowerte nicht entschieden. Was das für Ihre Steuererklärung bedeutet.
- BMF-Schreiben, Rn. 61: Grundsatz Einzelbetrachtung, sonst zuerst angeschaffte Einheiten für die Frist, für den Wert Durchschnitt oder FiFo. Ein LiFo-Wahlrecht gibt es nicht.
- § 23 EStG enthält keine Verbrauchsfolge für Kryptowerte; die gesetzliche FiFo-Regel betrifft nur Fremdwährung.
- Der BFH hat die Verbrauchsfolge bei Krypto nicht entschieden. Seine Rechtsprechung zu Wertpapieren (X R 49/90) lehnt pauschales LiFo und pauschales FiFo ab und verlangt Nämlichkeit.
- Wir haben beim FG Berlin-Brandenburg die Aussetzung der Vollziehung gegen einen FiFo-Ansatz erreicht (12.06.2026).
- Achtung: Wer nach LiFo erklärt, weicht von der Verwaltung ab. Das geht nur offengelegt, belegt und mit offengehaltenem Bescheid.
Was im Gesetz steht
Eine Verbrauchsfolge für Kryptowerte kennt das Gesetz nicht.
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erfasst Veräußerungsgeschäfte mit anderen Wirtschaftsgütern, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt. Gewinn ist nach § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und Anschaffungs- und Werbungskosten andererseits. Welche von mehreren gleichartigen Einheiten als veräußert gilt, steht dort nicht.
Die gesetzliche FiFo-Anordnung in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 EStG betrifft mehrere gleichartige Fremdwährungsbeträge. Kryptowerte nennt sie nicht. Die Verbrauchsfolge bei Kryptowerten beruht allein auf der Verwaltungsauffassung.
Was das BMF-Schreiben verlangt
Rn. 61 und 62 vom 06.03.2025 geben den Rechenweg vor.
| Randnummer | Inhalt |
|---|---|
| Rn. 61 | Grundsatz: Einzelbetrachtung. Ist sie nicht möglich: für die Haltefrist gelten die zuerst angeschafften Einheiten derselben Handelsbezeichnung als veräußert, für die Wertermittlung die Durchschnittsmethode; vereinfachend darf auch dafür FiFo unterstellt werden. |
| Rn. 62 | Walletbezogene Betrachtung. Die gewählte Methode ist innerhalb derselben Wallet und Handelsbezeichnung bis zur vollständigen Veräußerung des Bestands beizubehalten. |
| Rn. 102, 103 | Dokumentation je Geschäft; gewählte Verwendungsreihenfolge je Wallet und alle Umschichtungen zwischen Wallets. |
Ein LiFo-Wahlrecht enthält Rn. 61 nicht. LiFo ist weder Ersatzregel für die Haltefrist noch die zugelassene Vereinfachung bei der Wertermittlung. Das Methodenwahlrecht in Rn. 62 betrifft allein die in Rn. 61 genannten Ansätze. Ausführlich zur Wallettrennung: Ist die Wallettrennung zwingend?
Was die Gerichte entschieden haben
Zur Verbrauchsfolge bei Kryptowerten gibt es keine höchstrichterliche Entscheidung. Es gibt aber Gerichte, die LiFo zulassen.
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BFH IX R 3/22Krypto
Jeder Vorgang einzeln
Currency Token können Wirtschaftsgüter im Sinne des § 23 EStG sein; Erwerb, Tausch und Rücktausch sind grundsätzlich einzeln zu prüfen. Über LiFo, FiFo oder Wallet-Zuordnung hat der BFH dort nicht entschieden.
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BFH X R 49/90Wertpapiere
Nämlichkeit statt Wahlrecht
Zu Wertpapieren im Sammeldepot: Der BFH verlangte die Nämlichkeit von angeschafftem und veräußertem Wirtschaftsgut und verwarf sowohl pauschales LiFo als auch pauschales FiFo als gesetzlich nicht begründetes Wahlrecht. Das BMF zieht die Entscheidung in Rn. 61 selbst heran. Sie betrifft aber nicht Kryptowerte.
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BFH IX R 11/13Fremdwährung
Nämlichkeit gilt auch hier
Anschaffung und Veräußerung sind demselben Wirtschaftsgut zuzuordnen. Der Grundsatz ist auf Kryptotransaktionen übertragbar, ist aber keine Entscheidung über die Verbrauchsfolge.
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FG Nürnberg 3 K 760/22Urteil 22.01.2025
LiFo bei Krypto: gerichtlich für zulässig gehalten
In dem Verfahren (nicht von uns geführt) hat das Finanzgericht Nürnberg die Klage abgewiesen, dabei aber die Anwendung von LiFo bei Kryptowerten für zulässig gehalten: Der Steuerpflichtige hatte je Währung und Wallet nach LiFo gerechnet, eine besondere gesetzliche Regel für Krypto gibt es nicht. Die Entscheidung liegt vor dem BMF-Schreiben vom 06.03.2025 und ist kein Votum für jede Methode; zu HiFo verhält sie sich nach unserem Kenntnisstand nicht.
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FG Berlin-Brandenburg 4 V 4039/26AdV gewonnen
Unser Erfolg: Aussetzung der Vollziehung
Mit Beschluss vom 12.06.2026 hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in einem von uns geführten Verfahren die Vollziehung ausgesetzt. Das Finanzamt hatte FiFo angesetzt, wo der Steuerpflichtige LiFo gerechnet hatte. Der Steuerpflichtige musste die streitige Steuer vorerst nicht zahlen, die Frage wird in der Hauptsache geklärt. Details im Verfahrensregister.
Die Schalter „FiFo“, „LiFo“ und „HiFo“, wie sie Krypto-Software anbietet (etwa CoinTracking), sind keine Spielerei. Für LiFo gibt es mit dem Urteil des FG Nürnberg eine gerichtliche Stütze, und mit unserem Aussetzungsbeschluss hat ein Gericht die Vollziehung gestoppt, obwohl das Finanzamt dem BMF-Schreiben folgend FiFo angesetzt hatte. Wer eine Methode abweichend vom BMF-Schreiben nutzt, kann sich darauf stützen, sollte sie aber je Wallet einheitlich anwenden und dokumentieren (BMF Rn. 62, 102 f.). Für HiFo fehlt eine vergleichbare Entscheidung. Verbindlich geklärt ist die Frage insgesamt nicht.
Die Hauptsache ist offen, und genau deshalb zählt der Zeitpunkt: Ein Bescheid, der nach FiFo festsetzt, lässt sich mit Einspruch und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung angreifen. Wir prüfen, ob Ihr Fall dem erfolgreichen Verfahren gleicht, und nutzen die Argumente, die dort getragen haben. Ein Eilbeschluss entscheidet vorläufig; er ist kein Urteil zur Hauptsache.
Unsere Auffassung: Wenn der BFH schon bei Wertpapieren pauschale Verbrauchsfolgen ablehnt und die Nämlichkeit verlangt, spricht viel dafür, dass die Verwaltung bei Kryptowerten nicht allein per Schreiben FiFo vorgeben kann. Das ist eine Rechtsauffassung, keine gefestigte Rechtslage.
So nutzen Sie das für Ihren Bescheid
Die Aussetzung der Vollziehung hält Ihr Geld, bis die Rechtsfrage entschieden ist.
Der Einspruch allein hemmt die Vollziehung nicht. Das Finanzamt darf die festgesetzte Steuer weiter einziehen. Auf Antrag setzt es den Bescheid aus, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder die Vollziehung eine unbillige Härte wäre (§ 361 AO). Lehnt es ab, können Sie beim Finanzgericht Aussetzung beantragen (§ 69 FGO); das geht schon vor der Klage (BFH VI B 157/97, V B 80/09).
- Die Hürde ist niedriger, als viele denken: Eine überwiegende Erfolgsaussicht ist nicht nötig. Es genügt, dass bei summarischer Prüfung gewichtige Gründe für beide Beurteilungen sprechen (BFH V B 80/09).
- Streit unter den Gerichten reicht: Beantworten mehrere Instanzgerichte eine höchstrichterlich ungeklärte Frage mit erwägenswerten Argumenten anders als die Verwaltung, können ernstliche Zweifel vorliegen (BFH VII B 130/07). Allein dass die Frage ungeklärt ist, genügt nicht automatisch.
- Was Sie wissen sollten: Die Steuer bleibt fällig. Wer am Ende verliert, zahlt Aussetzungszinsen von 0,5 % je Monat (§ 237 AO, § 238 AO); bei vollem Erfolg fallen sie nicht an.
Was wir in den Verfahren konkret erreicht haben und wie sich das auf Ihren Bescheid übertragen lässt, besprechen wir im Rückruf. Wir rechnen vorher beide Fassungen und sagen Ihnen, ob sich ein Aussetzungsantrag lohnt. Wir führen solche Fragen nach Plan: Wir suchen die geeignetsten Fälle und tragen sie vor das Finanzgericht. Als Prozessvertreter kennen wir die Argumente beider Seiten und wissen, was in Ihrem Fall tragen kann.
Was Sie tun sollten
Drei Schritte, bevor Sie sich auf LiFo festlegen.
Beide Fassungen rechnen
Einmal nach Verwaltungsauffassung (Rn. 61 f.), einmal nach LiFo. Die Differenz ist die Zahl, um die gestritten würde. Bei kleiner Differenz lohnt der Streit nicht.
Belege sichern
Rohexporte der Börsen und Wallets, Transaktions-Hashes und die Eigenübertragungen. Ohne sie lässt sich weder eine Einzelzuordnung noch eine abweichende Methode verteidigen.
Offenlegen und offenhalten
Abweichung in der Erklärung benennen und begründen, den Bescheid durch Einspruch offenhalten. Zum Vorgehen: Mustereinspruch für Kryptofälle.
Quellen
- § 23 EStG
- BMF-Schreiben vom 06.03.2025, IV C 1 - S 2256/00042/064/043, Rn. 61, 62, 102, 103
- § 361 AO, § 237 AO, § 238 AO, § 69 FGO
- BFH IX R 3/22, BFH X R 49/90, BFH IX R 11/13
Häufige Fragen zu LiFo bei Krypto
Ist LiFo bei Kryptowerten erlaubt?
Steht FiFo im Gesetz?
Hat der BFH zu LiFo bei Krypto entschieden?
Gibt es eine gerichtliche Entscheidung zu LiFo bei Krypto?
Kann ich für meinen Bescheid die Aussetzung der Vollziehung beantragen?
Kann ich trotzdem nach LiFo erklären?
Was muss ich dokumentieren?
Rechtsstand: 10.10.2026. Fundstellen: § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG; BMF-Schreiben vom 06.03.2025 (IV C 1 - S 2256/00042/064/043), Rn. 61, 62, 102, 103; BFH IX R 3/22, X R 49/90, IX R 11/13; § 361 AO, § 69 FGO, §§ 237, 238 AO, BFH V B 80/09, VII B 130/07, VI B 157/97.
Verfahren: FG Berlin-Brandenburg 4 V 4039/26 (Verbrauchsfolge, AdV gewährt, von uns geführt).
Die Kritik an der Verwaltungsauffassung gibt unsere Rechtsauffassung wieder. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall.