Stellungnahme zum Referentenentwurf Kryptowerte: § 23 EStG beibehalten, Vollzug ausbauen
Zum „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Besteuerung bestimmter Kryptowerte im Privatvermögen“ (Entwurfsstand 30.09.2026) liegt unsere Stellungnahme vom 5. Oktober 2026 vor, gerichtet an das Bundesministerium der Finanzen, Referat IV C 1. Ihr Maßstab ist der gleichmäßige Vollzug. Dieser Beitrag fasst sie zusammen; den Volltext mit allen Fundstellen gibt es als PDF.
- Empfehlung: § 23 EStG für Kryptowerte beibehalten und den Vollzug über DAC 8/KStTG, CARF, Geldtransferverordnung und AML-Verordnung ausbauen – Verifikation statt Abgeltung. Erst die Meldedaten auswerten, dann über einen Systemwechsel entscheiden.
- Die Begründung des Entwurfs benennt kein Vollzugsdefizit des geltenden § 23 EStG und prüft keine Alternative („Alternativen: Keine“). Der Erfüllungsaufwand ist durchgehend mit „[folgt]“ markiert.
- Hilfsweise: Hält das BMF am Abzugsverfahren fest, nennt die Stellungnahme Mindestanforderungen – darunter Ersatzbemessung höchstens 30 %, Datenmitgabe beim Anbieterwechsel und ein verhältnismäßiges Deckungsverfahren beim Tausch.
- In jedem Fall: Stablecoins und E-Geld-Token einheitlich wie Fremdwährung behandeln, Sonderauswertung der Anlage SO als Ausgangswert für die Aufkommensschätzung, zwölf Monate Vorlauf für Verordnungen und Schnittstellen, Evaluierung nach drei Jahren.
- Verfahrensstand: Die Stellungnahme ist ein Beitrag zur Verbändeanhörung (Frist bis 6.10.2026). Geltendes Recht ändert sie nicht; das Kabinett soll sich am 14.10.2026 mit dem Entwurf befassen.
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Die Empfehlung in drei Stufen
Die Stellungnahme verbindet eine Grundsatzempfehlung mit konkreten Vorschlägen für den Fall, dass der Gesetzgeber sie nicht aufgreift.
| Stufe | Vorschlag |
|---|---|
| 1. Empfehlung | § 23 EStG bleibt. Der Vollzug wird über DAC 8/KStTG, CARF, Geldtransferverordnung und AML-Verordnung ausgebaut (Verifikation statt Abgeltung). Erst messen, dann entscheiden. |
| 2. Hilfsweise | Hält das BMF am Abzugsverfahren fest: Mindestanforderungen, damit der Abzug den Regelfall erfasst und auf Durchsetzung angelegt ist – einschließlich verhältnismäßiger Deckung des Abzugs beim Tausch und eines Nachweisverfahrens für Übertragungen auf eigene Wallets. |
| 3. In jedem Fall | Stablecoins und E-Geld-Token einheitlich wie Fremdwährung behandeln; Klarstellungen an Einzelvorschriften; Sonderauswertung der Anlage SO; Alternativenprüfung und Erfüllungsaufwand; zwölf Monate Vorlauf; Evaluierung nach drei Jahren mit Kennzahlen. |
Der Entwurf stützt die Umstellung auf Abgeltungsteuer und Quellenabzug auf kein belegtes Vollzugsproblem. Aus unserer Sicht kann er selbst ein Vollzugsrisiko erzeugen. Mit der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 14.02.2023, IX R 3/22), dem BMF-Schreiben vom 06.03.2025 und den neuen Meldepflichten steht bereits ein praxisreifes Verfahren mit wachsendem Datenbestand bereit.
Was der Entwurf richtig macht
Die Stellungnahme benennt ausdrücklich Punkte, die im weiteren Verfahren erhalten bleiben sollten – unabhängig von der Grundsatzentscheidung.
- Bestandsschutz: Altbestände bleiben nach der Begründung zu § 52 EStG-E in §§ 22, 23 EStG. Das schafft Vertrauen und vermeidet eine Bewertung aller Bestände zum Stichtag.
- Realisationsprinzip: Besteuert werden Veräußerungsgewinne und laufende Einnahmen, keine unrealisierten Wertzuwächse.
- Anschluss an die Meldeinfrastruktur: Die Abzugsverpflichteten werden über die Begriffe von KStTG und MiCAR bestimmt; Anbieter müssen keine zweite Abgrenzung pflegen.
- Transparente Betrachtung bei Token mit realem Wert: Für NFT, Security Token und ähnliche Kryptowerte bleibt es bei den dafür geltenden Regeln.
- Realistische Sicht auf die Datenlage: Die Begründung räumt ein, dass dem Abzugsverpflichteten die Anschaffungskosten fremd erworbener Bestände nicht bekannt sind, und sieht dafür Verordnungen vor.
- Übergangsfrist für den Abzug: Der Abzug soll erst ab 01.01.2028 gelten. Wir regen an, sie an die Verfügbarkeit der Verordnungen zu koppeln.
Sechs Vollzugsfragen
Der Entwurf überträgt das Abzugsverfahren für Wertpapiere auf einen Markt, in dem dessen Voraussetzungen teilweise fehlen: Es gibt keinen geschlossenen Datenkreis aus inländischer Verwahrung, einheitlichen Stammdaten und Depotübertragungsmitteilungen.
Der Abzug erfasst nur einen Teil des Marktes
Abzugsverpflichtet sind nur inländische Kryptowerte-Dienstleister und -Betreiber sowie inländische Zweigstellen und Betriebsstätten ausländischer Anbieter (§ 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1a EStG-E). Anbieter mit MiCAR-Pass ohne inländische Niederlassung, Selbstverwahrung und dezentrale Handelsplätze bleiben außerhalb. Nach der Umfrage von BearingPoint/YouGov (4.149 Befragte, Juni/Juli 2026) nennen bei der Handelsplattform 16 % Binance, 11 % Bitpanda und 10 % Coinbase an erster Stelle. Nach der BaFin-Erhebung vom April 2026 halten rund 13 % der Erwachsenen Kryptowerte, mehr als neun Millionen Menschen.
Abgeltungswirkung ohne Verifikation
Nach § 43a Abs. 2 Satz 17 EStG-E sind Anschaffungskosten und Anschaffungszeitpunkt nach den Angaben des Steuerpflichtigen anzusetzen, soweit der Anbieter keine entgegenstehenden Daten hat. Ein Abzug „in zutreffender Höhe“ entfaltet nach der Begründung Abgeltungswirkung. Der Anbieter kann bei fremd erworbenen Beständen weder Höhe noch Datum prüfen. Der Entwurf verlagert so das Deklarationsprinzip in das Abzugsverfahren und nimmt ihm das Verifikationsprinzip.
Die Ersatzbemessung kann als Verdrängungsanreiz wirken
Fehlen verwendbare Daten, bemisst sich der Abzug nach 50 % der Einnahmen (§ 43a Abs. 2 Satz 18 EStG-E); bei Wertpapieren sind es 30 %. Die Begründung nennt für die Abweichung keinen Grund. Weil der Entwurf keine Pflicht zur Mitgabe von Anschaffungsdaten beim Anbieterwechsel enthält, würde die Ersatzbemessung dort zum Regelfall. Rational handelnde Anleger weichen dann auf Anbieter außerhalb des Perimeters oder in die Selbstverwahrung aus.
Alt- und Neubestand als nicht überprüfbare Tatsache
Die Stichtagsgrenze entscheidet zwischen 0 % und rund 26,4 % Steuer auf den Gewinn. Die DAC-8-Meldungen sind je Kryptowert aggregiert und enthalten weder Anschaffungszeitpunkt noch Anschaffungskosten. Ob ein Bestand vor oder nach dem Stichtag erworben wurde, können weder Anbieter noch Finanzamt aus den Meldedaten ableiten. Das schafft einen Anreiz, Neuerwerbe als Altbestand auszugeben.
Verlustverrechnung und Gestaltung
Verluste aus Neubeständen sind im allgemeinen Verrechnungskreis des § 20 Abs. 6 EStG auch mit Zinsen und Dividenden verrechenbar. Eine Regelung gegen den unmittelbaren Rückkauf fehlt; Verluste lassen sich daher realisieren, ohne die wirtschaftliche Position aufzugeben.
Der Vollzug verlagert sich in die Länderverwaltung
Die Veranlagung muss zusammenführen, was der Abzug nicht leistet: Anschaffungsdaten, Altbestände, Selbstverwahrung, Auslandsanbieter und die Korrektur der Ersatzbemessung. Zum Erfüllungsaufwand der Verwaltung enthält der Entwurf nur den Platzhalter „[folgt]“.
| Bemessung | Bemessungsgrundlage | KapESt 25 % | SolZ 5,5 % | Abzug gesamt |
|---|---|---|---|---|
| Tatsächlicher Gewinn | 2.000 € | 500,00 € | 27,50 € | 527,50 € |
| Ersatzbemessung Wertpapiere (30 %) | 12.000 € | 3.000,00 € | 165,00 € | 3.165,00 € |
| Ersatzbemessung Entwurf (50 %) | 20.000 € | 5.000,00 € | 275,00 € | 5.275,00 € |
Der Abzug übersteigt die geschuldete Steuer um das Zehnfache; die Differenz wird erst in der Veranlagung (§ 32d Abs. 4 EStG) erstattet.
Verfassungsrechtlicher Maßstab
Gleichmäßiger Vollzug ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine Verwaltungsfrage, sondern eine Pflicht des Gesetzgebers.
Das Bundesverfassungsgericht verlangt Gleichheit im tatsächlichen Belastungserfolg. Hängt die Festsetzung von der Erklärung des Steuerpflichtigen ab, muss das Deklarationsprinzip durch das Verifikationsprinzip ergänzt werden (BVerfG, Beschluss vom 27.06.1991, 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239). Der Gesetzgeber muss die materielle Steuernorm in ein Umfeld einbetten, das die tatsächliche Lastengleichheit gewährleistet – durch Quellenabzug oder durch Verifikation im Veranlagungsverfahren (BVerfG, Urteil vom 09.03.2004, 2 BvL 17/02, BVerfGE 110, 94).
Für § 23 EStG hat der Bundesfinanzhof 2023 ein strukturelles Vollzugsdefizit verneint und auf Sammelauskunftsersuchen nach § 93 Abs. 1a AO sowie das Crypto-Asset Reporting Framework der OECD verwiesen (BFH, Urteil vom 14.02.2023, IX R 3/22). Daraus folgt für den Entwurf: Ein neues Erhebungssystem muss sich daran messen lassen, ob es den Belastungserfolg verbessert oder verschlechtert. Ein Perimeter, der von vornherein nur einen Teil des Marktes erfasst, kann dazu führen, dass die Lücke in der Regelung selbst angelegt ist.
Das Niedersächsische Finanzgericht hatte dem Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 18.03.2022 (7 K 120/21) die Frage vorgelegt, ob die Abgeltungsteuer mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist (2 BvL 6/22). Entschieden wurde sie nicht: Nach Erledigung des Ausgangsverfahrens hob das Finanzgericht den Vorlagebeschluss am 10.08.2022 auf. Die Frage ist damit weder bestätigt noch verworfen. Die Stellungnahme nimmt zur Begründetheit keine Stellung, bittet aber, das Haushaltsrisiko aus der offenen Vorlage zu prüfen und zu beziffern. Das vorgeschlagene Verifikationsmodell ist tarifneutral und von einer solchen Entscheidung nicht betroffen.
Verifikation statt Abgeltung
Die Kontrollinstrumente, die der BFH 2023 als Reaktion auf ein Vollzugsproblem erwartet hat, sind inzwischen geschaffen. Sie wirken unabhängig von Steuersatz und Einkunftsart.
| Instrument | Wirksam ab | Nutzen für den Vollzug |
|---|---|---|
| DAC 8 / KStTG | Meldezeitraum 2026; erste Meldung bis 31.07.2027 | Meldung je Nutzer und Kryptowert, auch Transfers an externe Wallet-Adressen (aggregiert); gilt auch für Anbieter außerhalb der EU mit EU-Kunden |
| CARF | Datenerhebung seit 01.01.2026 in den zugesagten Staaten; erste Austausche 2027 | Erfasst Anbieter in Drittstaaten und macht ihre Daten für das Finanzamt nutzbar |
| Geldtransferverordnung | seit 30.12.2024 | Absender- und Empfängerdaten; bei Transfers über 1.000 € von oder zu selbstverwalteten Adressen ist zu prüfen, ob die Adresse dem Kunden gehört |
| AML-Verordnung | ab 10.07.2027 | Sorgfaltspflichten bei gelegentlichen Transaktionen ab 1.000 €; Verbot anonymer Konten bei Verpflichteten |
| Abgabenordnung | sofort | Sammelauskunft (§ 93 Abs. 1a), erhöhte Mitwirkung bei Auslandssachverhalten (§ 90 Abs. 2), Risikomanagement (§ 88 Abs. 5), Schätzung (§ 162) |
Diese Instrumente erfassen Anbieter unabhängig vom Sitz, stützen sich auf Daten des Anbieters statt auf Kundenangaben, wirken bei § 23 EStG ebenso wie bei § 20 EStG und treiben weder Anbieter noch Kunden aus einem Perimeter. Ihre Grenzen benennt die Stellungnahme offen: Die Meldedaten enthalten keine Anschaffungskosten und keine Einzeltransaktionen, Transfers in Selbstverwahrung sind nur aggregiert erkennbar, und die Verwaltung braucht die Kapazität zur Auswertung.
Das vorgeschlagene Verifikationsmodell
- maschineller Abgleich der DAC-8-Daten mit der Einkommensteuererklärung über das Risikomanagementsystem, mit eigener Anlage oder Kennzahl für Kryptowerte;
- standardisiertes, maschinenlesbares Transaktionsprotokoll bei Abweichungen, orientiert an den Dokumentationsanforderungen des BMF-Schreibens vom 06.03.2025;
- Einzeldaten inländischer Anbieter an das BZSt auf Anforderung, nicht als anlasslose Vollerhebung;
- Wallet-Zuordnung nach Geldtransferverordnung und AMLR auf Anforderung, zugleich als Nachweis neutraler Eigentransfers;
- Rückfrage mit Gelegenheit zur Erläuterung vor jedem Eingriff: Eine Abweichung belegt für sich weder Vorsatz noch Leichtfertigkeit;
- Bereitstellung der Meldedaten auch für den Steuerpflichtigen, etwa im Belegabruf der vorausgefüllten Steuererklärung;
- Pilotierung des Abgleichs, jährliche Vollzugskennzahlen und frühzeitige Aufklärung über DAC 8 und die Berichtigungsmöglichkeit nach § 371 AO – eine gesonderte Amnestie lehnt die Stellungnahme ab.
Stufenplan: erst messen, dann entscheiden
- Sofort: Sonderauswertung der Anlage SO ab dem Veranlagungszeitraum 2023 durch die Länder.
- Bis 31.07.2027: erste DAC-8-Meldungen für 2026; Aufbau und Erprobung des maschinellen Abgleichs.
- Veranlagungen 2026 und 2027: Abgleich der Meldedaten mit den erklärten Einkünften, Veröffentlichung der Kennzahlen.
- Danach: Entscheidung des Gesetzgebers auf empirischer Grundlage, ob ein Vollzugsdefizit besteht und ob ein Abzugsverfahren das geeignete Mittel ist.
Hilfsweise: Mindestanforderungen an ein Abzugsverfahren
Hält das BMF am Systemwechsel fest, sollte das Gesetz mindestens die folgenden Punkte regeln.
Ersatzbemessung: keine Abweichung von den 30 % bei Wertpapieren; Anschaffungsdaten, die im Kalenderjahr nachgereicht werden, sind zu berücksichtigen; die Annahme einer Anschaffung nach dem 31.12.2026 bindet die Veranlagung nicht; bei ihrem Ansatz ist die Abgeltungswirkung ausgeschlossen und die Steuerbescheinigung weist den Ansatz aus (Vorbild: § 56 Abs. 3 InvStG).
Datenkette: gesetzliche Pflicht, beim Anbieterwechsel Erwerbsdatum, fortgeführte Anschaffungskosten und Alt-/Neustatus mitzugeben; Stichtagsbestandsmeldung zum 31.12.2026; amtliches Muster für Kundenangaben, bei Einhaltung der Vorgaben ohne Haftung des Anbieters.
Eigenübertrag: Der Entwurf regelt nicht, wie der Anbieter die Übertragung auf eine eigene Wallet von der Übertragung auf einen anderen Gläubiger unterscheidet. Nötig ist ein gesetzliches Nachweisverfahren über Kundenerklärung und vorhandene Wallet-Zuordnung; die Wahl der Selbstverwahrung begründet für sich keine Vermutung eines Gläubigerwechsels.
Weiteres: Einbeziehung von Anbietern mit MiCAR-Pass und größerem Inlandsgeschäft, Regelung gegen den unmittelbaren Rückkauf realisierter Verluste, Beginn des Abzugs frühestens zwölf Monate nach Veröffentlichung von Verordnung und Datenschnittstellen, Evaluierung nach drei Jahren.
- Ersatzbemessunghöchstens 30 %, ohne Abgeltungswirkung
- AnbieterwechselDatenmitgabe gesetzlich vorschreiben
- Eigene Walletgesetzliches Nachweisverfahren
- Vorlaufmindestens zwölf Monate
Deckung des Abzugs beim Tausch (§ 44 Abs. 1 Satz 8 EStG-E)
Beim Krypto-Krypto-Tausch entsteht Abzugsteuer, ohne dass dem Kunden Euro zufließen. Der Gesetzestext regelt nur, dass der Abzugsverpflichtete den Fehlbetrag von einem auf den Namen des Gläubigers lautenden Konto ohne dessen Einwilligung einziehen kann; die Begründung spricht von einer Verwertung der eingesetzten Kryptowerte. Bei einem Tausch im Wert von 40.000 € mit unbekannten Anschaffungskosten und einem tatsächlichen Gewinn von 2.000 € würde der Anbieter Token im Wert von 5.275 € verkaufen müssen, obwohl nur 527,50 € geschuldet sind. Den Mehrbetrag von 4.747,50 € erhält der Anleger erst in der Veranlagung zurück, und zwar in Euro, nicht in Token.
Die Stellungnahme schlägt ein abgestuftes Verfahren vor: Sperre von Token im Wert des fehlenden Betrags und fünf Werktage Zeit zur Einzahlung; erst danach und nur im erforderlichen Umfang Verwertung in gesetzlich vorgegebener, möglichst schonender Reihenfolge (zuerst Stablecoins und Einheiten mit geringem steuerbaren Gewinn), die als Teil des Grundgeschäfts keinen weiteren Abzug auslöst; auf Wunsch des Kunden Beleihung statt Verkauf; Haftungsfreistellung des Anbieters bei Einhaltung der Stufen. Bei Ersatzbemessung soll vor Ablauf der Nachreichfrist nicht verwertet werden.
Einzelvorschriften mit Vollzugsrelevanz
Anbieter müssen diese Vorschriften ohne Einzelfallprüfung maschinell anwenden und haften bei Fehlern (§ 44 Abs. 5 EStG). Unklare Tatbestände sind deshalb ein Vollzugsproblem, nicht nur eine Rechtsfrage.
Stablecoins und E-Geld-Token
Die Ausnahme in § 20 Abs. 1 Nr. 12 Satz 3 EStG-E knüpft nicht an die Funktion des Tokens an, sondern an den Emittenten: Nur nach Titel IV MiCAR emittierte E-Geld-Token sind ausgenommen, nach der Begründung nur einige wenige der als Stablecoins bezeichneten Kryptowerte. Zwei Token, die beide 1:1 an den Euro oder den US-Dollar gekoppelt sind, würden verschieden besteuert. Bei fremd erworbenen Stablecoins greift zudem die Ersatzbemessung: Bei einem Verkauf für 10.000 € und einem Gewinn nahe null betrüge der Abzug 1.318,75 € (1.250 € KapESt, 68,75 € SolZ), rund 13 % des Erlöses.
Die Stellungnahme schlägt vor, Stablecoins und E-Geld-Token einheitlich wie Fremdwährungen zu behandeln. Die Abgrenzung erfolgt nach der Funktion: 1:1-Kopplung an ein gesetzliches Zahlungsmittel, Rücktauschanspruch zum Nennwert gegen den Emittenten und Deckung durch Reserven. Laufende Erträge würden wie Zinsen auf Fremdwährungsguthaben erfasst; algorithmisch gestützte Token mit Entkopplungsrisiko fielen nicht darunter. Hilfsweise sollte für gekoppelte Token die Ersatzbemessung entfallen.
Schenkung, Erbfall, Hardfork und Merge
§ 20 Abs. 4b Satz 1 EStG-E setzt die Anschaffungskosten mit 0 € an, wenn Tauschkryptowerte „unentgeltlich“ zugehen. Die Begründung nennt nur Airdrops und Bounties, der Wortlaut erfasst aber jeden unentgeltlichen Zugang. Im Beispiel der Stellungnahme erwirbt ein Vater 2020 Bitcoin für 30.000 € und schenkt sie 2027 seiner Tochter, die sie 2029 für 90.000 € verkauft: Bei Fortführung der Anschaffungsdaten wäre der Gewinn nach § 23 EStG nicht steuerbar, nach einer wortlautnahen Lesart entfielen 22.500 € KapESt zuzüglich 1.237,50 € SolZ auf den gesamten Erlös. Die Stellungnahme verlangt, dass bei Schenkung und Erbfall die Anschaffungsdaten des Rechtsvorgängers fortgelten und der Nullansatz auf originäre Zugänge ohne Rechtsvorgänger beschränkt wird.
Für den Hardfork gilt nach dem BMF-Schreiben vom 06.03.2025 (Rz. 67 f.) eine sachgerechte Aufteilung der Anschaffungskosten nach Marktkursen; Entwurf und Begründung erwähnen ihn nicht, ebenso wenig den Merge. Die Stellungnahme bittet, die Verwaltungsregel zu übernehmen und auf den Merge zu erstrecken. Anschaffungszeitpunkt und Alt-/Neustatus gehen dann auf die neuen Einheiten über.
Verbrauchsfolge und Verluste
Die Veräußerungsreihenfolge bestimmt, ob Alt- oder Neubestand verkauft wird, und damit zwischen steuerfrei und 25 %. Der Entwurf überlässt sie einer Verordnung. Die Stellungnahme verlangt, die Grundregel – FIFO je Wallet oder Konto, mit Vorrang einer dokumentierten Einzelzuordnung – ins Gesetz zu schreiben, und zwar einheitlich auch für den fortgeltenden § 23 EStG. Für festgestellte Altverluste fehlt eine Übergangsregel; für Verluste aus Tauschkryptowerten ist ein Rücktrag zu prüfen, den § 20 Abs. 6 EStG anders als § 23 Abs. 3 EStG nicht kennt. Mehr zur walletbezogenen Ermittlung finden Sie in unserem Beitrag Ist die Wallettrennung nach dem BMF-Schreiben zwingend?
Stichtag, Zahlungsverkehr und Redaktionelles
Der Kalenderstichtag 01.01.2027 sollte nicht vor der Verkündung liegen; materielle Regeln und Abzug sollen gemeinsam beginnen, weil ein Jahr reiner Selbstdeklaration ohne Anbieterdaten fehleranfällig ist. Für Zahlungsvorgänge in Kryptowerten regt die Stellungnahme eine Bagatell- oder Freigrenze in Anlehnung an § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG an. Zwei Verweisfehler im Entwurf (§ 52 Abs. 42a EStG-E und die Begründung zu Nummer 7) sind zu berichtigen.
Aufkommensschätzung und Anlage SO
Der Entwurf weist eine Kassenwirkung von bis zu 350 Mio. € jährlich aus. Rund 70 % davon hängen am Abzugsverfahren und an dessen Perimeter.
Nach der Aufschlüsselung entfallen von 350 Mio. € Jahreswirkung rund 245 Mio. € auf die Kapitalertragsteuer, 85 Mio. € auf die veranlagte Einkommensteuer und 20 Mio. € auf den Solidaritätszuschlag; 179 Mio. € gehen an den Bund, 158 Mio. € an die Länder und 13 Mio. € an die Gemeinden. Nicht ausgewiesen sind unter anderem das Basisaufkommen aus § 23 EStG, die Vollzugsquote nach geltendem Recht, der Anteil des Mehraufkommens aus der Aufhebung der Haltefrist gegenüber dem aus besserem Vollzug sowie die Annahmen zu Verlagerung in Selbstverwahrung und zu Verlustrealisierung.
Für diese Ausgangswerte gibt es eine belastbare Datenquelle: Seit dem Veranlagungszeitraum 2023 weist die Anlage SO Kryptowerte-Einkünfte gesondert aus, getrennt nach Einnahmen aus Staking, Lending und Airdrops (§ 22 Nr. 3 EStG) und nach Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG) mit Erlösen, Anschaffungskosten und Werbungskosten. Die Daten liegen den Ländern vor. Eine Sonderauswertung gibt es nach unserer Kenntnis bisher nicht. Die Stellungnahme bittet darum, sie vorzunehmen und die Aufkommensschätzung darauf zu stützen. Sobald die DAC-8-Meldungen für 2026 vorliegen, ergibt der Vergleich mit den erklärten Einkünften zudem einen ersten belastbaren Wert für die Vollzugsquote.
Die 13 Petita
Die Petita 4 bis 13 gelten für den Fall, dass der Gesetzgeber am Systemwechsel festhält.
- Systemfrage. § 23 EStG für Kryptowerte beibehalten, Vollzug über DAC 8/KStTG, CARF, Geldtransferverordnung und AML-Verordnung ausbauen; über einen Systemwechsel erst nach Auswertung der ersten Meldungen entscheiden.
- Datengrundlage. Sonderauswertung der Anlage SO ab VZ 2023 durch die Länder; Aufkommensschätzung darauf stützen.
- Gesetzesfolgenabschätzung. Alternativenprüfung nachholen, Erfüllungsaufwand von Ländern, Anbietern und Anlegern beziffern, Haushaltsrisiko aus der offenen Vorlage zur Abgeltungsteuer prüfen.
- Ersatzbemessung. Auf 30 % begrenzen, Abgeltungswirkung ausschließen, Ansatz in der Steuerbescheinigung kenntlich machen.
- Datenkette. Mitgabe der Anschaffungsdaten beim Anbieterwechsel gesetzlich vorschreiben, Stichtagsmeldung zum 31.12.2026, amtliches Muster für Kundenangaben.
- Eigenübertrag und Perimeter. Gesetzliches Nachweisverfahren für Übertragungen auf eigene Wallets; Anbieter mit MiCAR-Pass und größerem Inlandsgeschäft einbeziehen.
- Deckung beim Tausch. Sperre, mildeste Verwertung, Beleihung auf Wunsch und Haftungsfreistellung; bei Ersatzbemessung keine Verwertung vor Ablauf der Nachreichfrist.
- Stablecoins. Stablecoins und E-Geld-Token einheitlich wie Fremdwährungen behandeln; amtliche Token-Liste des BZSt mit Haftungsausschluss für Anbieter, die sie befolgen.
- Unentgeltliche Zugänge. Nullansatz auf originäre Zugänge ohne Rechtsvorgänger beschränken; bei Schenkung und Erbfall Anschaffungsdaten fortführen; Hardfork-Regel (Rz. 67 f.) übernehmen und auf den Merge erstrecken.
- Verbrauchsfolge und Verluste. FIFO je Wallet oder Konto gesetzlich regeln; Übergangsregel für Altverluste; Rücktrag prüfen.
- Laufende Einnahmen und Zahlungen. Reichweite von § 20 Abs. 1 Nr. 12 gegenüber Mining und Validatorbetrieb abgrenzen, Zuflusszeitpunkt regeln, Bagatellgrenze für Zahlungsvorgänge.
- Anwendungszeitpunkt. Stichtag nicht vor der Verkündung; materielle Regeln und Abzug gemeinsam, mit mindestens zwölf Monaten Vorlauf nach Veröffentlichung von Verordnung und Schnittstellen.
- Verordnungen und Evaluierung. Eigene Beteiligungsrunde für die Verordnungen, Schnittstellen im Praxistest, gesetzliche Evaluierung nach drei Jahren, Berichtigung der Verweisfehler.
Was das für Anleger heißt
Solange kein Gesetz verkündet ist, ändert sich rechtlich nichts. Die Stellungnahme ist ein Beitrag zu einem Verfahren, dessen Ausgang offen ist.
- Es gilt weiter § 23 EStG mit der einjährigen Haltefrist. Der Entwurf ist noch kein Gesetz; als Nächstes steht die Kabinettsbefassung am 14. Oktober 2026 an.
- Anschaffungsdaten, Haltezeiten und Wallet-Bestände zum 31.12. je Veranlagungszeitraum und Vorjahr vorhalten: Das Finanzamt kann sie nach dem BMF-Schreiben vom 06.03.2025 im Einzelfall anfordern (Rz. 104).
- Alt- und Neubestand sowie eigene Wallets sauber trennen und Eigenübertragungen belegbar halten – gleich, ob der Gesetzgeber beim Status quo bleibt oder den Systemwechsel beschließt.
- Die Einordnung des Entwurfs selbst, mit Gesetzestext und Verfahrensstand, finden Sie in unserem Beitrag zum Referentenentwurf.
Fragen und Antworten
Was ist das Kernanliegen der Stellungnahme?
Ändert die Stellungnahme etwas an meiner Steuerpflicht?
Was schlagen wir vor, wenn das BMF am Abzugsverfahren festhält?
Warum sollen Stablecoins wie Fremdwährungen behandelt werden?
Warum geht es in der Stellungnahme um die Anlage SO?
Kann ich die Stellungnahme im Volltext lesen?
Matthias Steger
Steuerberater, Diplom-Kaufmann und Diplom-Finanzwirt (FH). Sachverständiger im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages zur DAC-8-Richtlinie, spezialisiert auf die Besteuerung von Kryptowerten. Zur Vita
Stand: Stellungnahme vom 5. Oktober 2026 zum Entwurfsstand vom 30. September 2026, gerichtet an das Bundesministerium der Finanzen, Referat IV C 1. Primärquelle: Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen, „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Besteuerung bestimmter Kryptowerte im Privatvermögen“, Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes) und Begründung.
Rechtsprechung: BVerfG, Beschluss vom 27.06.1991, 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239; BVerfG, Urteil vom 09.03.2004, 2 BvL 17/02, BVerfGE 110, 94; BFH, Urteil vom 14.02.2023, IX R 3/22; FG Niedersachsen, Beschlüsse vom 18.03.2022 und 10.08.2022, 7 K 120/21 (Vorlage 2 BvL 6/22).
Verwaltung und Recht: BMF-Schreiben vom 06.03.2025; Richtlinie (EU) 2023/2226 (DAC 8) und Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz vom 22.12.2025; Verordnung (EU) 2023/1113; Verordnung (EU) 2024/1624; Verordnung (EU) 2023/1114 (MiCAR).
Marktdaten: BearingPoint/YouGov (4.149 Befragte, Juni/Juli 2026); BaFin-Erhebung, April 2026. Alle Angaben nach der Stellungnahme; der Entwurfstext kann sich im Gesetzgebungsverfahren noch ändern. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall.