Länderprofil Länderprofil · Rechtsstand 08/2026

Georgien: Krypto-Steuern und Wegzug aus Deutschland

Zielland Georgien: Haltefrist, Steuersatz, Einordnung nach § 2 AStG, Wegzugsbesteuerung und die fünf Szenarien vom Wegzugsjahr bis zum Rückzug nach Deutschland.

Das Wichtigste vorab
  • Der Wegzug selbst löst für Kryptowerte im Privatvermögen keine deutsche Steuer aus. Anders ist es bei Betriebsvermögen (§ 16 Abs. 3a EStG) und bei GmbH-Anteilen (§ 6 AStG). Ob danach § 2 AStG oder das Recht des Ziellands greift, hängt vom Einzelfall ab.
  • Haltefrist: Für den privaten Börsenhandel unerheblich: 0 % unabhängig von der Haltedauer, solange keine georgische Geschäftstätigkeit vorliegt
  • Regelsatz auf Kryptogewinne: 0 % auf private Gewinne aus dem Börsenhandel (Territorialprinzip); allgemeiner Einkommensteuersatz 20 %
  • Einstufung nach § 2 AStG: Kein Niedrigsteuerland, keine Vorzugsbesteuerung
  • Krypto-Exit-Tax: Keine Wegzugsbesteuerung für privat gehaltene Kryptowerte bekannt

Auf einen Blick

Georgien, Rechtsstand 08/2026
HaltefristFür den privaten Börsenhandel unerheblich: 0 % unabhängig von der Haltedauer, solange keine georgische Geschäftstätigkeit vorliegt
Regelsatz auf Kryptogewinne0 % auf private Gewinne aus dem Börsenhandel (Territorialprinzip); allgemeiner Einkommensteuersatz 20 %
Einstufung nach § 2 AStGKein Niedrigsteuerland, keine Vorzugsbesteuerung
Krypto-Exit-TaxKeine Wegzugsbesteuerung für privat gehaltene Kryptowerte bekannt
Erbschaftsteuer-DBA mit DeutschlandNein
Anmeldung nach dem UmzugKein Befund
AnsässigkeitsbescheinigungRegulär erst nach 183 Tagen; beim HNWI-Sonderweg sofort möglich
DAC8/CARFBislang keine CARF-Zusage (Stand Anfang 2026; OECD: „CARF-relevant, aber noch nicht zugesagt“); CRS-Bankdatenaustausch seit 2024; zu DAC8 keine Angabe

Kryptobesteuerung in Georgien

  • Territorialprinzip: Natürliche Personen zahlen nur auf Einkünfte georgischer Quelle; ausländische Einkünfte bleiben grundsätzlich unbesteuert, selbst bei voller Ansässigkeit. Vorausgesetzt ist stets die georgische Steueransässigkeit.
  • Veräußerung: Gewinne aus dem Börsenhandel gelten als nicht-georgische Einkünfte, weil Börsen keinen festen Ort haben. Grundlage ist die öffentliche Auslegungsentscheidung des Finanzministeriums vom 28. Juni 2019 (Kryptowerte im virtuellen Raum belegen): 0 % für Privatpersonen. Eine gesonderte gesetzliche Freigrenze gibt es nicht.
  • Staking, Lending, Liquidity Mining, Airdrops, Hard Forks: Nach überwiegender Einschätzung ebenfalls ausländische Einkünfte mit 0 %, sofern keine georgische Geschäftstätigkeit vorliegt. Eine ausdrückliche behördliche Bestätigung gibt es bislang nicht; bei größeren Beträgen individuell absichern.
  • Mining: Mit Hardware in Georgien betriebenes Mining dürfte georgische Geschäftstätigkeit sein und dem regulären Steuerrecht unterliegen; vor Aufnahme gesondert prüfen.
  • Sonderregime: Kleinunternehmerstatus für bestimmte Tätigkeiten: 1 % auf den Umsatz bis 500.000 Lari (rund 175.000 Euro); für den reinen Kryptohandel ungeklärt, da die Zentralbank eine Währungsoperation sehen könnte. „International Company“ (IT): 5 % Körperschaftsteuer; „Virtual Zone“: 0 %; jeweils mit Mehrwertsteuerbefreiung. Gewöhnliche Gesellschaften: 15 % Körperschaftsteuer erst bei Ausschüttung, zuzüglich 5 % Quellensteuer auf die Dividende.
  • Umsatzsteuer: Der Tausch von Kryptowerten gegen Fiatgeld und umgekehrt ist befreit.
  • Erklärung: Bislang kein amtliches Formular; die Verwaltungspraxis ist weniger ausdifferenziert als in Deutschland, Österreich oder Portugal. Transaktionshistorie sorgfältig dokumentieren; georgische Banken verlangen bei Kryptoerlösen strenge Herkunftsnachweise, Transaktionsbelege sollten mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden.
  • Vermögen und Erbschaft: Keine Vermögensteuer, keine Erbschaft- oder Schenkungsteuer.

Einstufung nach § 2 AStG

Georgien ist kein Niedrigsteuerland: Die Flat Tax von 20 % besteht den Belastungsvergleich nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 AStG (Vergleichseinkommen 77.000 Euro: 15.400 Euro gegenüber rund 21.200 Euro in Deutschland; Zwei-Drittel-Grenze etwa 14.100 Euro; Minderung 27,4 %, unter dem erforderlichen Drittel). Keine Vorzugsbesteuerung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 AStG: Die Steuerfreiheit ausländischer Einkünfte steht allen Ansässigen offen, der vom BFH verlangte Vorteil gerade als Zugezogener fehlt; ebenso bei Kleinunternehmer- und Micro-Business-Regime. Gesondert zu prüfen: ein individuell ausgehandeltes, allein Ausländern gewährtes Arrangement oder eine georgische Einkunftsquelle (Mining in Georgien, in Georgien erbrachte Dienstleistungen gegen Kryptowerte).

Die Prüfung nach § 2 AStG im Einzelnen

Die fünf Szenarien

Wegzugsjahr

  • Die deutsche unbeschränkte Steuerpflicht endet erst mit tatsächlicher Aufgabe von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt. Georgische Ansässigkeit: mindestens 183 Tage Aufenthalt oder HNWI-Status.
  • HNWI-Verfahren: nachgewiesenes Vermögen von mehr als drei Millionen Lari oder Jahreseinkommen von mehr als 200.000 Lari in jedem der drei Vorjahre, jeweils verbunden mit einem Bezug zu Georgien – etwa einer Aufenthaltserlaubnis, georgischem Grundbesitz ab 500.000 US-Dollar oder georgischen Einkünften von mindestens 25.000 Lari im Vorjahr. Eine Ansässigkeitsbescheinigung ohne tatsächlichen Aufenthalt hilft nur, wenn auch der deutsche Wohnsitz tatsächlich aufgegeben wurde.
  • Ist die deutsche Wohnung beim Verkauf bereits aufgegeben, liegt keine inländische Einkunft nach § 49 EStG vor, unabhängig von Tie-Breaker und Börse. Nur bei parallel bestehenden Wohnungen gilt der Tie-Breaker (ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlicher Aufenthalt).
  • Wer wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland behalten möchte, sollte angesichts der potenziell sehr niedrigen individuellen Belastung durch das Territorialprinzip die § 2 AStG-Frage konkret durchrechnen lassen.
  • Ein Verkauf vor dem Wegzug in Deutschland erübrigt sich: Private Börsengewinne sind in Georgien dauerhaft mit 0 % belastet.

Erstes Jahr nach dem Wegzug

  • Privater Börsenhandel bleibt bei 0 %, unabhängig von Haltedauer, Handelsfrequenz und Gewinnhöhe, solange keine georgische Geschäftstätigkeit vorliegt.
  • Mining-Rigs in gemieteter Halle bei Kutaissi mit georgischem Wasserkraftstrom: Die Coins dürften regulär besteuert werden, möglicherweise günstiger über den Kleinunternehmerstatus (1 % auf den Umsatz), aber nicht automatisch steuerfrei.

Mehr als zehn Jahre

  • Nach heutigem Stand unverändert; Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis können sich ändern.
  • Kein gesondertes Erbschaftsteuer-Abkommen: Für deutsche Staatsangehörige greift die deutsche erweiterte unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht, wenn der Erblasser oder Schenker innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Erbfall in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig war; nach mehr als zehn Jahren ist das Fenster geschlossen.

Weiterzug in ein drittes Land

  • Georgien kennt für privat gehaltene Kryptowerte keine Wegzugsbesteuerung; ein Weiterzug löst dort keine Steuer auf nicht realisierte Kryptogewinne aus.

Rückzug nach Deutschland

  • Georgien erhebt dabei keine besondere Steuer. In Deutschland tritt mit der Wiederbegründung von Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt wieder die unbeschränkte Steuerpflicht ein; das ursprüngliche Anschaffungsdatum zählt. Wurde eine Position insgesamt länger als ein Jahr gehalten, ist ein späterer Verkauf in Deutschland nach § 23 EStG steuerfrei.
Quellen anzeigen
  • Abkommen Deutschland–Georgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vom 01.06.2006, geändert durch Protokoll vom 11.03.2014: Bestehen des DBA
  • § 32a EStG: deutsche Einkommensteuer von 21.204 Euro im Belastungsvergleich; eigene Berechnung
  • Art. 82 Abs. 1 Buchst. u georgisches Steuergesetzbuch: Befreiung nicht-georgischer Einkünfte ansässiger natürlicher Personen ohne Zuzugsstatus
  • BFH, Urteil vom 14.01.2025 – IX R 37/21: Anforderungen an eine Vorzugsbesteuerung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 AStG
  • Art. 82 und Art. 104 georgisches Steuergesetzbuch: Befreiung nicht-georgischer Einkünfte, Bestimmung der georgischen Quelle
  • Öffentliche Auslegungsentscheidung des georgischen Finanzministeriums vom 28.06.2019 (Public Ruling Nr. 201): Einordnung von Kryptowerten, Umsatzsteuerbefreiung
  • OECD, CARF Commitments, Stand 19.02.2026: keine Zusage Georgiens

Häufige Fragen zu Georgien

Gibt es in Georgien eine Haltefrist für Kryptowerte?
Für den privaten Börsenhandel unerheblich: 0 % unabhängig von der Haltedauer, solange keine georgische Geschäftstätigkeit vorliegt. Details und Ausnahmen stehen im Länderprofil auf dieser Seite.
Wie hoch ist die Steuer auf Kryptogewinne in Georgien?
0 % auf private Gewinne aus dem Börsenhandel (Territorialprinzip); allgemeiner Einkommensteuersatz 20 %. Details und Ausnahmen stehen im Länderprofil auf dieser Seite.
Gilt Georgien als Niedrigsteuerland nach § 2 AStG?
Kein Niedrigsteuerland, keine Vorzugsbesteuerung. Details und Ausnahmen stehen im Länderprofil auf dieser Seite.
Gibt es in Georgien eine Wegzugsbesteuerung auf Kryptowerte?
Keine Wegzugsbesteuerung für privat gehaltene Kryptowerte bekannt. Details und Ausnahmen stehen im Länderprofil auf dieser Seite.
Fachlich verantwortlich: Matthias Steger, Steuerberater, Autor von „Krypto-Steuern und Auswandern“.
Rechtsstand: Länderangaben 08/2026 (Stand des Buchs). Fundstellen im Abschnitt „Quellen“. Die Angaben sind verkürzt und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Steuerrecht der Zielländer sowie aufenthalts- und zuwanderungsrechtliche Fragen gehören nicht zu unserem deutschen Beratungsgegenstand; dafür stimmen wir uns mit Beratern vor Ort ab. Die Einordnung nach § 2 AStG ist unsere eigene Berechnung auf Basis des Tarifs 2026 und keine behördliche Auskunft.

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