Georgien: Krypto-Steuern und Wegzug aus Deutschland
Zielland Georgien: Haltefrist, Steuersatz, Einordnung nach § 2 AStG, Wegzugsbesteuerung und die fünf Szenarien vom Wegzugsjahr bis zum Rückzug nach Deutschland.
- Der Wegzug selbst löst für Kryptowerte im Privatvermögen keine deutsche Steuer aus. Anders ist es bei Betriebsvermögen (§ 16 Abs. 3a EStG) und bei GmbH-Anteilen (§ 6 AStG). Ob danach § 2 AStG oder das Recht des Ziellands greift, hängt vom Einzelfall ab.
- Haltefrist: Für den privaten Börsenhandel unerheblich: 0 % unabhängig von der Haltedauer, solange keine georgische Geschäftstätigkeit vorliegt
- Regelsatz auf Kryptogewinne: 0 % auf private Gewinne aus dem Börsenhandel (Territorialprinzip); allgemeiner Einkommensteuersatz 20 %
- Einstufung nach § 2 AStG: Kein Niedrigsteuerland, keine Vorzugsbesteuerung
- Krypto-Exit-Tax: Keine Wegzugsbesteuerung für privat gehaltene Kryptowerte bekannt
Auf einen Blick
| Haltefrist | Für den privaten Börsenhandel unerheblich: 0 % unabhängig von der Haltedauer, solange keine georgische Geschäftstätigkeit vorliegt |
|---|---|
| Regelsatz auf Kryptogewinne | 0 % auf private Gewinne aus dem Börsenhandel (Territorialprinzip); allgemeiner Einkommensteuersatz 20 % |
| Einstufung nach § 2 AStG | Kein Niedrigsteuerland, keine Vorzugsbesteuerung |
| Krypto-Exit-Tax | Keine Wegzugsbesteuerung für privat gehaltene Kryptowerte bekannt |
| Erbschaftsteuer-DBA mit Deutschland | Nein |
| Anmeldung nach dem Umzug | Kein Befund |
| Ansässigkeitsbescheinigung | Regulär erst nach 183 Tagen; beim HNWI-Sonderweg sofort möglich |
| DAC8/CARF | Bislang keine CARF-Zusage (Stand Anfang 2026; OECD: „CARF-relevant, aber noch nicht zugesagt“); CRS-Bankdatenaustausch seit 2024; zu DAC8 keine Angabe |
Kryptobesteuerung in Georgien
- Territorialprinzip: Natürliche Personen zahlen nur auf Einkünfte georgischer Quelle; ausländische Einkünfte bleiben grundsätzlich unbesteuert, selbst bei voller Ansässigkeit. Vorausgesetzt ist stets die georgische Steueransässigkeit.
- Veräußerung: Gewinne aus dem Börsenhandel gelten als nicht-georgische Einkünfte, weil Börsen keinen festen Ort haben. Grundlage ist die öffentliche Auslegungsentscheidung des Finanzministeriums vom 28. Juni 2019 (Kryptowerte im virtuellen Raum belegen): 0 % für Privatpersonen. Eine gesonderte gesetzliche Freigrenze gibt es nicht.
- Staking, Lending, Liquidity Mining, Airdrops, Hard Forks: Nach überwiegender Einschätzung ebenfalls ausländische Einkünfte mit 0 %, sofern keine georgische Geschäftstätigkeit vorliegt. Eine ausdrückliche behördliche Bestätigung gibt es bislang nicht; bei größeren Beträgen individuell absichern.
- Mining: Mit Hardware in Georgien betriebenes Mining dürfte georgische Geschäftstätigkeit sein und dem regulären Steuerrecht unterliegen; vor Aufnahme gesondert prüfen.
- Sonderregime: Kleinunternehmerstatus für bestimmte Tätigkeiten: 1 % auf den Umsatz bis 500.000 Lari (rund 175.000 Euro); für den reinen Kryptohandel ungeklärt, da die Zentralbank eine Währungsoperation sehen könnte. „International Company“ (IT): 5 % Körperschaftsteuer; „Virtual Zone“: 0 %; jeweils mit Mehrwertsteuerbefreiung. Gewöhnliche Gesellschaften: 15 % Körperschaftsteuer erst bei Ausschüttung, zuzüglich 5 % Quellensteuer auf die Dividende.
- Umsatzsteuer: Der Tausch von Kryptowerten gegen Fiatgeld und umgekehrt ist befreit.
- Erklärung: Bislang kein amtliches Formular; die Verwaltungspraxis ist weniger ausdifferenziert als in Deutschland, Österreich oder Portugal. Transaktionshistorie sorgfältig dokumentieren; georgische Banken verlangen bei Kryptoerlösen strenge Herkunftsnachweise, Transaktionsbelege sollten mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden.
- Vermögen und Erbschaft: Keine Vermögensteuer, keine Erbschaft- oder Schenkungsteuer.
Einstufung nach § 2 AStG
Georgien ist kein Niedrigsteuerland: Die Flat Tax von 20 % besteht den Belastungsvergleich nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 AStG (Vergleichseinkommen 77.000 Euro: 15.400 Euro gegenüber rund 21.200 Euro in Deutschland; Zwei-Drittel-Grenze etwa 14.100 Euro; Minderung 27,4 %, unter dem erforderlichen Drittel). Keine Vorzugsbesteuerung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 AStG: Die Steuerfreiheit ausländischer Einkünfte steht allen Ansässigen offen, der vom BFH verlangte Vorteil gerade als Zugezogener fehlt; ebenso bei Kleinunternehmer- und Micro-Business-Regime. Gesondert zu prüfen: ein individuell ausgehandeltes, allein Ausländern gewährtes Arrangement oder eine georgische Einkunftsquelle (Mining in Georgien, in Georgien erbrachte Dienstleistungen gegen Kryptowerte).
Die fünf Szenarien
Wegzugsjahr
- Die deutsche unbeschränkte Steuerpflicht endet erst mit tatsächlicher Aufgabe von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt. Georgische Ansässigkeit: mindestens 183 Tage Aufenthalt oder HNWI-Status.
- HNWI-Verfahren: nachgewiesenes Vermögen von mehr als drei Millionen Lari oder Jahreseinkommen von mehr als 200.000 Lari in jedem der drei Vorjahre, jeweils verbunden mit einem Bezug zu Georgien – etwa einer Aufenthaltserlaubnis, georgischem Grundbesitz ab 500.000 US-Dollar oder georgischen Einkünften von mindestens 25.000 Lari im Vorjahr. Eine Ansässigkeitsbescheinigung ohne tatsächlichen Aufenthalt hilft nur, wenn auch der deutsche Wohnsitz tatsächlich aufgegeben wurde.
- Ist die deutsche Wohnung beim Verkauf bereits aufgegeben, liegt keine inländische Einkunft nach § 49 EStG vor, unabhängig von Tie-Breaker und Börse. Nur bei parallel bestehenden Wohnungen gilt der Tie-Breaker (ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlicher Aufenthalt).
- Wer wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland behalten möchte, sollte angesichts der potenziell sehr niedrigen individuellen Belastung durch das Territorialprinzip die § 2 AStG-Frage konkret durchrechnen lassen.
- Ein Verkauf vor dem Wegzug in Deutschland erübrigt sich: Private Börsengewinne sind in Georgien dauerhaft mit 0 % belastet.
Erstes Jahr nach dem Wegzug
- Privater Börsenhandel bleibt bei 0 %, unabhängig von Haltedauer, Handelsfrequenz und Gewinnhöhe, solange keine georgische Geschäftstätigkeit vorliegt.
- Mining-Rigs in gemieteter Halle bei Kutaissi mit georgischem Wasserkraftstrom: Die Coins dürften regulär besteuert werden, möglicherweise günstiger über den Kleinunternehmerstatus (1 % auf den Umsatz), aber nicht automatisch steuerfrei.
Mehr als zehn Jahre
- Nach heutigem Stand unverändert; Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis können sich ändern.
- Kein gesondertes Erbschaftsteuer-Abkommen: Für deutsche Staatsangehörige greift die deutsche erweiterte unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht, wenn der Erblasser oder Schenker innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Erbfall in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig war; nach mehr als zehn Jahren ist das Fenster geschlossen.
Weiterzug in ein drittes Land
- Georgien kennt für privat gehaltene Kryptowerte keine Wegzugsbesteuerung; ein Weiterzug löst dort keine Steuer auf nicht realisierte Kryptogewinne aus.
Rückzug nach Deutschland
- Georgien erhebt dabei keine besondere Steuer. In Deutschland tritt mit der Wiederbegründung von Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt wieder die unbeschränkte Steuerpflicht ein; das ursprüngliche Anschaffungsdatum zählt. Wurde eine Position insgesamt länger als ein Jahr gehalten, ist ein späterer Verkauf in Deutschland nach § 23 EStG steuerfrei.
Quellen anzeigen
- Abkommen Deutschland–Georgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vom 01.06.2006, geändert durch Protokoll vom 11.03.2014: Bestehen des DBA
- § 32a EStG: deutsche Einkommensteuer von 21.204 Euro im Belastungsvergleich; eigene Berechnung
- Art. 82 Abs. 1 Buchst. u georgisches Steuergesetzbuch: Befreiung nicht-georgischer Einkünfte ansässiger natürlicher Personen ohne Zuzugsstatus
- BFH, Urteil vom 14.01.2025 – IX R 37/21: Anforderungen an eine Vorzugsbesteuerung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 AStG
- Art. 82 und Art. 104 georgisches Steuergesetzbuch: Befreiung nicht-georgischer Einkünfte, Bestimmung der georgischen Quelle
- Öffentliche Auslegungsentscheidung des georgischen Finanzministeriums vom 28.06.2019 (Public Ruling Nr. 201): Einordnung von Kryptowerten, Umsatzsteuerbefreiung
- OECD, CARF Commitments, Stand 19.02.2026: keine Zusage Georgiens
Häufige Fragen zu Georgien
Gibt es in Georgien eine Haltefrist für Kryptowerte?
Wie hoch ist die Steuer auf Kryptogewinne in Georgien?
Gilt Georgien als Niedrigsteuerland nach § 2 AStG?
Gibt es in Georgien eine Wegzugsbesteuerung auf Kryptowerte?
Rechtsstand: Länderangaben 08/2026 (Stand des Buchs). Fundstellen im Abschnitt „Quellen“. Die Angaben sind verkürzt und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Steuerrecht der Zielländer sowie aufenthalts- und zuwanderungsrechtliche Fragen gehören nicht zu unserem deutschen Beratungsgegenstand; dafür stimmen wir uns mit Beratern vor Ort ab. Die Einordnung nach § 2 AStG ist unsere eigene Berechnung auf Basis des Tarifs 2026 und keine behördliche Auskunft.