Indonesien (Bali): Krypto-Steuern und Wegzug aus Deutschland
Zielland Indonesien (Bali): Haltefrist, Steuersatz, Einordnung nach § 2 AStG, Wegzugsbesteuerung und die fünf Szenarien vom Wegzugsjahr bis zum Rückzug nach Deutschland.
- Der Wegzug selbst löst für Kryptowerte im Privatvermögen keine deutsche Steuer aus. Anders ist es bei Betriebsvermögen (§ 16 Abs. 3a EStG) und bei GmbH-Anteilen (§ 6 AStG). Ob danach § 2 AStG oder das Recht des Ziellands greift, hängt vom Einzelfall ab.
- Haltefrist: Keine
- Regelsatz auf Kryptogewinne: Abgeltende Quellensteuer (PPh Pasal 22 Final) auf den Bruttowert jeder Transaktion: 0,21 % bei in Indonesien lizenzierter Börse, 1 % bei ausländischer, nicht lizenzierter Plattform (seit 1. August 2025)
- Einstufung nach § 2 AStG: Nein (Belastungsvergleich gut 92 %); das Territorialregime für qualifizierte ausländische Fachkräfte dürfte eine Vorzugsbesteuerung darstellen
- Krypto-Exit-Tax: Für privat gehaltene Kryptowerte keine Wegzugsbesteuerung bekannt
Auf einen Blick
| Haltefrist | Keine |
|---|---|
| Regelsatz auf Kryptogewinne | Abgeltende Quellensteuer (PPh Pasal 22 Final) auf den Bruttowert jeder Transaktion: 0,21 % bei in Indonesien lizenzierter Börse, 1 % bei ausländischer, nicht lizenzierter Plattform (seit 1. August 2025) |
| Einstufung nach § 2 AStG | Nein (Belastungsvergleich gut 92 %); das Territorialregime für qualifizierte ausländische Fachkräfte dürfte eine Vorzugsbesteuerung darstellen |
| Krypto-Exit-Tax | Für privat gehaltene Kryptowerte keine Wegzugsbesteuerung bekannt |
| Erbschaftsteuer-DBA mit Deutschland | Nein |
| Anmeldung nach dem Umzug | NPWP-Steuernummer, Pflicht ab KITAS bzw. 183 Tagen; an KITAS-Prozess und 183-Tage-Schwelle gekoppelt, keine Abkürzung bekannt |
| Ansässigkeitsbescheinigung | Keine Abkürzung bekannt; an KITAS-Prozess und 183 Tage gekoppelt |
| DAC8/CARF | CARF zugesagt; Meldung nach vorliegenden Angaben ab 2027 für Daten des Jahres 2026; Stand 08/2026 lag keine amtliche Umsetzungsvorschrift vor; zu DAC8 keine Angabe |
Kryptobesteuerung in Indonesien (Bali)
- Veräußerung: Quellensteuer 0,21 % bzw. 1 % auf den Bruttowert, nicht den Nettogewinn. Lizenzierte Börsen behalten automatisch ein; bei ausländischen Plattformen zahlt der Anleger selbst. Im Ausland gezahlte Steuern lassen sich nicht auf die Quellensteuer anrechnen; sie fällt auch dann in voller Höhe an, wenn derselbe Vorgang anderswo bereits besteuert wurde.
- Tausch und Transfers: Krypto-zu-Krypto-Tausch ist steuerpflichtig; die Übertragung zwischen eigenen Wallets löst ohne Eigentümerwechsel keine Steuer aus.
- Rechtsrahmen und Umsatzsteuer: Seit 10. Januar 2025 Aufsicht durch OJK und Zentralbank; Kryptowerte gelten als Finanzanlage, vergleichbar mit Wertpapieren. Mit PMK 50/2025 (in Kraft seit 1. August 2025) entfällt deshalb die Umsatzsteuer auf die Übertragung; Handelsplattform und Verifizierungsleistung von Minern bleiben umsatzsteuerpflichtig.
- Mining: ab Steuerjahr 2026 allgemeiner Einkommensteuertarif statt Quellensteuer (natürliche Personen progressiv bis 35 %, Gesellschaften 22 %); Umsatzsteuer auf die Verifizierungsleistung effektiv 2,2 % (zuvor 1,1 %) auf die Vergütung einschließlich Block Rewards; Registrierung als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer.
- Staking, Liquidity Mining, Airdrops: „sonstige Einkünfte“ zum Marktwert bei Zufluss, progressiv 5 % bis 35 %; der spätere Verkauf unterliegt zusätzlich der Quellensteuer. Hard Fork: keine ausdrückliche Regelung; der Marktwert bei Zufluss dürfte als sonstige Einkünfte zu erfassen sein, sofern ein handelbarer Kurs besteht.
- Verluste und Erklärung: Verlustpositionen lassen sich nicht gegen Gewinne verrechnen. Kryptobestände sind als Vermögenswert in der jährlichen Steuererklärung (SPT Tahunan) anzugeben; Belege zehn Jahre aufbewahren.
- Vermögen und Erbschaft: keine Vermögensteuer, keine Erbschaft- oder Schenkungsteuer im klassischen Sinne.
Einstufung nach § 2 AStG
Indonesien ist kein Niedrigsteuerland im Sinne des § 2 AStG: Beim gesetzlichen Vergleichseinkommen von 77.000 Euro ergibt der progressive Tarif nach Abzug des persönlichen Freibetrags rund 19.600 Euro gegenüber etwa 21.200 Euro in Deutschland, gut 92 %, weit oberhalb der Zwei-Drittel-Grenze von rund 14.100 Euro. Die Quellensteuer auf Kryptotransaktionen knüpft an die Art der Transaktion an und ist keine personenbezogene Vorzugsbesteuerung (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 AStG). Anders das vierjährige Territorialregime für qualifizierte ausländische Fachkräfte: Es steht nur Ausländern offen, knüpft an den erstmaligen Zuzug an und dürfte eine Vorzugsbesteuerung darstellen; nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs genügt die eröffnete Möglichkeit.
Die fünf Szenarien
Wegzugsjahr
- Die deutsche unbeschränkte Steuerpflicht endet erst mit der tatsächlichen Aufgabe von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt.
- In Indonesien ansässig ist, wer sich mehr als 183 Tage innerhalb von zwölf Monaten dort aufhält, dann rückwirkend für das gesamte Kalenderjahr. Sicher ist nur ein Verkauf in einem Jahr, in dem die Schwelle nachweislich nicht erreicht wird.
- Das Visum (etwa Second Home Visum ab rund 2 Milliarden Rupiah, Rentenvisum) ändert daran nichts; maßgeblich ist allein die Aufenthaltsdauer.
Erstes Jahr nach dem Wegzug
- Quellensteuer 0,21 % bzw. 1 % auf den Bruttowert, unabhängig von Gewinn oder Verlust. Beispiel: Bei einem Verkauf im Wert von 20.000 Euro behält eine lizenzierte Börse 42 Euro ein; auf einer ausländischen Plattform wären 200 Euro fällig, vom Anleger selbst abzuführen.
- Territorialregime (vier Jahre, nur indonesische Einkünfte): erfordert eine qualifizierte Anstellung in einem aufgeführten Fachberuf aus Naturwissenschaft, Technik oder Mathematik, Nachweis von Abschluss oder fünf Jahren Berufserfahrung, Verpflichtung zum Wissenstransfer an indonesische Staatsangehörige und Genehmigung der Steuerbehörde. Private Kryptoanleger ohne solche Anstellung sind nicht berechtigt. Wer Abkommensschutz in Anspruch nimmt, verliert das Regime für dieses Jahr rückwirkend.
- Die Möglichkeit, ausländische Einkünfte in den ersten vier Jahren der Ansässigkeit von der indonesischen Steuer zu befreien, richtet sich in erster Linie an klassische ausländische Einkünfte wie Gehälter, Renten oder Unternehmensgewinne. Ob und in welchem Umfang sie sich auch auf die kryptospezifische Quellensteuer auswirkt, lässt sich den verfügbaren Quellen nicht eindeutig entnehmen; vorab von einem indonesischen Steuerberater konkret bestätigen lassen.
Mehr als zehn Jahre
- Für Kryptogewinne bleibt es beim Regime des ersten Jahres.
- Bei Nutzung des Territorialregimes kommt auf deutscher Seite eine Vorzugsbesteuerung und damit erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht in Betracht. Sie endet zehn Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem die deutsche unbeschränkte Steuerpflicht endete; danach bleibt nur die gewöhnliche beschränkte Steuerpflicht mit inländischer Einkunftsquelle. Stand heute.
- Kein deutsch-indonesisches Erbschaftsteuer-Abkommen: Für deutsche Staatsangehörige gilt die erweiterte unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht, wenn der Erblasser oder Schenker innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Erbfall in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig war. Nach mehr als zehn Jahren ist dieses Fenster geschlossen.
Weiterzug in ein drittes Land
- Keine Wegzugsbesteuerung für privat gehaltene Kryptowerte; keine Steuer auf nicht realisierte Kryptogewinne.
Rückzug nach Deutschland
- Keine besondere indonesische Steuer. In Deutschland tritt mit der Wiederbegründung von Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt erneut die unbeschränkte Steuerpflicht ein; das ursprüngliche Anschaffungsdatum zählt, bei insgesamt mehr als einem Jahr ist ein späterer Verkauf in Deutschland nach § 23 EStG steuerfrei.
Der übliche Rat „vor dem Wegzug verkaufen, Verluste mitnehmen“ passt hier nicht: Die Steuer knüpft an den Bruttowert jeder Transaktion an und hängt nicht von Gewinn oder Verlust ab. Ein in Deutschland steuerfreier Gewinn bleibt bei Verkauf vor dem Wegzug steuerfrei; der Vorteil ist bei 0,21 bzw. 1 % aber deutlich geringer als bei einer Steuer auf den vollen Gewinn. Verlustpositionen lassen sich in Indonesien nicht gegen Gewinne verrechnen.
Quellen anzeigen
- Abkommen Deutschland–Indonesien, unterzeichnet 1990, in Kraft seit 1991: Doppelbesteuerungsabkommen
- § 32a EStG: deutsche Einkommensteuer als Vergleichsgröße im Belastungsvergleich, 21.204 Euro
- Art. 7 Abs. 2 der Verordnung des Finanzministers Nr. 18/PMK.03/2021 mit Anlage II (Katalog der begünstigten Fachberufe): Territorialregime für qualifizierte ausländische Fachkräfte
- Art. 4 Abs. 1a des indonesischen Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Job-Creation-Gesetzes: Grundlage des Territorialregimes
- BFH, Urteil vom 14.01.2025 – IX R 37/21: Vorzugsbesteuerung; die bloße Berechtigung genügt
- UU HPP Nr. 7/2021: progressive Einkommensteuersätze als Grundlage einer eigenen überschlägigen Berechnung
- Peraturan Pemerintah Nr. 49/2024: Neuordnung der Kryptoaufsicht
- Peraturan Menteri Keuangan Nr. 50/2025 (PMK 50/2025): Quellensteuer von 0,21 % bzw. 1 %, Wegfall der Umsatzsteuer auf die Übertragung, Abgeltungswirkung der Steuer nach Art. 22
- Art. 25 und Art. 27 PMK 50/2025 sowie Art. 17 des indonesischen Einkommensteuergesetzes: Besteuerung des Mining ab Steuerjahr 2026, Körperschaftsteuersatz 22 %, Umsatzsteuer auf Verifizierungsleistungen
- Art. 28 Abs. 11 des indonesischen Gesetzes über die allgemeinen Bestimmungen und das Verfahren der Besteuerung (KUP): zehnjährige Aufbewahrungsfrist
Häufige Fragen zu Indonesien (Bali)
Gibt es in Indonesien (Bali) eine Haltefrist für Kryptowerte?
Wie hoch ist die Steuer auf Kryptogewinne in Indonesien (Bali)?
Gilt Indonesien (Bali) als Niedrigsteuerland nach § 2 AStG?
Gibt es in Indonesien (Bali) eine Wegzugsbesteuerung auf Kryptowerte?
Rechtsstand: Länderangaben 08/2026 (Stand des Buchs). Fundstellen im Abschnitt „Quellen“. Die Angaben sind verkürzt und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Steuerrecht der Zielländer sowie aufenthalts- und zuwanderungsrechtliche Fragen gehören nicht zu unserem deutschen Beratungsgegenstand; dafür stimmen wir uns mit Beratern vor Ort ab. Die Einordnung nach § 2 AStG ist unsere eigene Berechnung auf Basis des Tarifs 2026 und keine behördliche Auskunft.