Länderprofil Länderprofil · Rechtsstand 08/2026

Italien: Krypto-Steuern und Wegzug aus Deutschland

Zielland Italien: Haltefrist, Steuersatz, Einordnung nach § 2 AStG, Wegzugsbesteuerung und die fünf Szenarien vom Wegzugsjahr bis zum Rückzug nach Deutschland.

Das Wichtigste vorab
  • Der Wegzug selbst löst für Kryptowerte im Privatvermögen keine deutsche Steuer aus. Anders ist es bei Betriebsvermögen (§ 16 Abs. 3a EStG) und bei GmbH-Anteilen (§ 6 AStG). Ob danach § 2 AStG oder das Recht des Ziellands greift, hängt vom Einzelfall ab.
  • Haltefrist: Keine
  • Regelsatz auf Kryptogewinne: 26 % für 2025 realisierte Gewinne, ab 2026 33 %; Euro-Stablecoins (MiCA-konform) weiterhin 26 %
  • Einstufung nach § 2 AStG: Im Regelfall nein (Sonderregime für bestimmte Berufsgruppen und Vermögende)
  • Krypto-Exit-Tax: Nicht bekannt

Auf einen Blick

Italien, Rechtsstand 08/2026
HaltefristKeine
Regelsatz auf Kryptogewinne26 % für 2025 realisierte Gewinne, ab 2026 33 %; Euro-Stablecoins (MiCA-konform) weiterhin 26 %
Einstufung nach § 2 AStGIm Regelfall nein (Sonderregime für bestimmte Berufsgruppen und Vermögende)
Krypto-Exit-TaxNicht bekannt
Erbschaftsteuer-DBA mit DeutschlandNein
Anmeldung nach dem UmzugAnagrafe-Anmeldung gesetzlich binnen 20 Tagen
AnsässigkeitsbescheinigungFormloser Antrag bei der Agenzia delle Entrate oder per PEC; sechs Monate gültig; materiell erst, wenn die Anagrafe-Eintragung den überwiegenden Teil des Steuerjahres abdeckt oder der Lebensmittelpunkt in Italien lag
DAC8/CARFItalien setzt DAC8 um; CARF: Keine Angabe

Kryptobesteuerung in Italien

  • Veräußerung: Ersatzsteuer (imposta sostitutiva) von 26 % auf 2025 realisierte Gewinne, ab 2026 33 %. Regulierte Finanzinstrumente auf denselben Basiswert (etwa börsengehandelte Produkte auf Bitcoin oder Ethereum) bleiben bei 26 %. Keine Haltefrist; die Grenze von 2.000 € (nur 2023 und 2024) entfiel zum 1. Januar 2025.
  • Neubewertung (geschlossen): Marktwert statt Anschaffungskosten gegen Ersatzsteuer: 18 % zum 1. Januar 2025 (Frist 1. Dezember 2025), zuvor 14 % zum 1. Januar 2023.
  • Tausch: Steuerpflichtig nur bei unterschiedlichen Merkmalen und Funktionen; sonst unbeachtlich, der Coin übernimmt den Buchwert.
  • Staking: Nach der Circolare n. 30/E (27.10.2023) der Finanzverwaltung Kapitaleinkünfte (Vergütung für die Bindung der Coins); italienische Plattformen behalten bei Ausschüttung 26 % ein (Quadro RL Sezione I-A). Eine Verlustverrechnung zwischen Kapitaleinkünften und den sonstigen Einkünften (Veräußerungsgewinne) ist nicht möglich. Dasselbe Rundschreiben führt Staking an anderer Stelle allerdings auch unter den sonstigen Einkünften auf; die Einordnung ist nicht eindeutig.
  • Lending, Airdrops, Hard Forks: Keine ausdrückliche Regelung; Einzelfallprüfung, wobei es einen Unterschied machen dürfte, ob der Zufluss auf bloßem Halten oder auf einer Tätigkeit beruht. Erträge aus dem Halten werden ohne Abzug besteuert.
  • Nachweis und Verluste: Ohne sichere und genaue Nachweise sind die Anschaffungskosten null; der volle Verkaufserlös wird versteuert. Verluste lassen sich mit anderen italienischen Kryptogewinnen verrechnen; ein überschießender Verlust kann nach den allgemeinen Regeln der Ersatzsteuer bis zu vier Jahre vorgetragen werden. Verlust oder Diebstahl privater Schlüssel ist steuerlich nicht relevant; der Verlust lässt sich nicht geltend machen.
  • Vermögen: Jährlich 0,2 % auf im Ausland gehaltene Kryptowerte (Einordnung als IVCA oder IVAFE je nach Quelle uneinheitlich); Meldung im Steuerformular.

Einstufung nach § 2 AStG

Im Regelfall kein Niedrigsteuerland im Sinne des § 2 AStG; der Einkommensteuertarif reicht bis 43 %. Sonderregime bestehen für bestimmte Berufsgruppen und Vermögende (Impatriati-Regime, Pauschalsteuer).

Die Prüfung nach § 2 AStG im Einzelnen

Die fünf Szenarien

Wegzugsjahr

  • Die deutsche unbeschränkte Steuerpflicht endet erst mit tatsächlicher Aufgabe von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt. Ist die deutsche Wohnung beim Verkauf aufgegeben, liegt keine inländische Einkunft nach § 49 EStG vor; nur bei parallelen Wohnungen entscheidet der Tie-Breaker.
  • Italienische Ansässigkeit seit dem Steuerjahr 2024: mehr als 183 Tage (tageweise gezählt) mit mindestens einem von drei Merkmalen (gewöhnlicher Aufenthalt, Domizil, körperliche Anwesenheit). Die Anagrafe-Eintragung begründet nur eine widerlegbare Vermutung.
  • Verlustpositionen (mehr als ein Jahr gehalten): Verkauf in Deutschland ohne Vorteil; erst in Italien verkauft, sind sie verrechenbar.

Erstes Jahr nach dem Wegzug

  • Kryptogewinne unterliegen immer der vollen Ersatzsteuer; das Impatriati-Regime erfasst Kryptogewinne und -verluste nicht.
  • Impatriati-Regime: 50 % des italienischen Arbeits- oder Selbstständigeneinkommens steuerfrei (60 % mit minderjährigem Kind), gedeckelt auf 600.000 € pro Jahr, fünf Jahre. Voraussetzungen: hochqualifizierte Arbeit, keine Ansässigkeit in den drei Steuerjahren zuvor, Verpflichtung zu mindestens vier Jahren Ansässigkeit (sonst Nachzahlung mit Zinsen). Antrag fristgebunden; im Wegzugsjahr einplanen.
  • Pauschalsteuer (Art. 24-bis TUIR): Fixbetrag auf das gesamte ausländische Einkommen, bis zu 15 Jahre; 300.000 € bei Zuzug ab 1. Januar 2026 (200.000 € ab 10. August 2024, ursprünglich 100.000 €), Familienangehörige 50.000 € (zuvor 25.000 €). Schließt das Impatriati-Regime aus.

Mehr als zehn Jahre

  • Ertragsteuerlich keine Änderung nach heutigem Stand.
  • Erbschaftsteuer: Ehepartner und Kinder 1 Mio. € Freibetrag je Erbe, darüber 4 %; Geschwister 100.000 € bei 6 %; andere Verwandte und Dritte ohne nennenswerten Freibetrag 6 % bzw. 8 %.
  • Kein Erbschaftsteuer-Abkommen: Die erweiterte unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht greift für deutsche Staatsangehörige, wenn Erblasser oder Schenker innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Erbfall in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig war; italienische Steuer wird nur bis zur Höhe der deutschen angerechnet. Nach mehr als zehn Jahren ist das Fenster geschlossen.

Weiterzug in ein drittes Land

  • Nach verfügbaren Quellen keine spezielle Wegzugsbesteuerung für privat gehaltene Kryptowerte.
  • Beim Impatriati-Regime droht bei Wegzug vor Ablauf der vier Jahre die rückwirkende Nachversteuerung zuzüglich Zinsen; Mindestbindungsfristen prüfen.

Rückzug nach Deutschland

  • Rückzug vor Ablauf der vierjährigen Bindungsfrist des Impatriati-Regimes: es droht dieselbe rückwirkende Nachversteuerung zuzüglich Zinsen.
  • In Deutschland tritt die unbeschränkte Steuerpflicht erneut ein; das ursprüngliche Anschaffungsdatum zählt. Bei insgesamt mehr als einem Jahr Haltedauer ist ein Verkauf nach § 23 EStG steuerfrei.
Praxistipp

Positionen, die länger als ein Jahr gehalten werden und im Plus stehen, lassen sich vor dem Wegzug in Deutschland steuerfrei verkaufen (§ 23 EStG) und als in Deutschland Ansässiger zum aktuellen Marktwert zurückkaufen. Das hebt die Anschaffungskosten steuerfrei an, bevor die italienische Ersatzsteuer von 26 bzw. 33 % greift; der Effekt verschärft sich seit dem Anstieg auf 33 % mit jedem Jahr, in dem eine in Deutschland steuerfreie Position erst in Italien verkauft wird.

Quellen anzeigen
  • Abkommen Deutschland–Italien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (Steuern vom Einkommen und vom Vermögen) vom 18.10.1989: DBA
  • Legge di Bilancio 2023 (Gesetz Nr. 197/2022) und Legge di Bilancio 2025/2026: Satz auf Kryptogewinne, Abgrenzung regulierter Finanzinstrumente
  • Art. 1 Abs. 26 bis 29 Haushaltsgesetz 2025 (Gesetz Nr. 207/2024): Neubewertung zum 01.01.2025 mit 18 %
  • Art. 1 Abs. 133 Haushaltsgesetz 2023 (Gesetz Nr. 197/2022): Neubewertung zum 01.01.2023 mit 14 %
  • Art. 67 Abs. 1 Buchst. c-sexies TUIR, eingefügt durch Art. 1 Abs. 126 Gesetz Nr. 197/2022: Besteuerung von Kryptogewinnen
  • Art. 1 Abs. 23 bis 29 Gesetz Nr. 207/2024: Wegfall der 2.000-€-Grenze zum 01.01.2025, Satz 33 % ab 01.01.2026
  • Art. 1 Abs. 28 Haushaltsgesetz 2026 (Gesetz Nr. 199/2025): Bestätigung 33 %, 26 % für auf Euro lautende E-Geld-Token
  • Art. 68 Abs. 9-bis TUIR: Gewinnermittlung, Erträge aus dem Halten, Anschaffungskosten null ohne Nachweis
  • Agenzia delle Entrate, Circolare n. 30/E vom 27.10.2023: Tausch, Staking, Schlüsselverlust; keine Erwähnung von Airdrop, Lending und Hard Fork; Anschaffungskosten bei unentgeltlichem Erwerb und Anwendung durch den Intermediär
  • Art. 44 Abs. 1 Buchst. h TUIR; Art. 26 Abs. 5 DPR 600/1973; Art. 67 TUIR: Staking als Kapitaleinkünfte, Steuerabzug 26 %, fehlende Verrechnung
  • Art. 2 TUIR: Ansässigkeit
  • Art. 68 TUIR: Verlustvortrag bei der Ersatzsteuer
  • Art. 24-bis TUIR: Pauschalsteuer für neue Steueransässige
  • Art. 7 und 8 Decreto Legislativo 346/1990: Erbschaft- und Schenkungsteuer
  • § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG: erweiterte unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht

Häufige Fragen zu Italien

Gibt es in Italien eine Haltefrist für Kryptowerte?
Keine. Details und Ausnahmen stehen im Länderprofil auf dieser Seite.
Wie hoch ist die Steuer auf Kryptogewinne in Italien?
26 % für 2025 realisierte Gewinne, ab 2026 33 %; Euro-Stablecoins (MiCA-konform) weiterhin 26 %. Details und Ausnahmen stehen im Länderprofil auf dieser Seite.
Gilt Italien als Niedrigsteuerland nach § 2 AStG?
Im Regelfall nein (Sonderregime für bestimmte Berufsgruppen und Vermögende). Details und Ausnahmen stehen im Länderprofil auf dieser Seite.
Gibt es in Italien eine Wegzugsbesteuerung auf Kryptowerte?
Nicht bekannt. Details und Ausnahmen stehen im Länderprofil auf dieser Seite.
Fachlich verantwortlich: Matthias Steger, Steuerberater, Autor von „Krypto-Steuern und Auswandern“.
Rechtsstand: Länderangaben 08/2026 (Stand des Buchs). Fundstellen im Abschnitt „Quellen“. Die Angaben sind verkürzt und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Steuerrecht der Zielländer sowie aufenthalts- und zuwanderungsrechtliche Fragen gehören nicht zu unserem deutschen Beratungsgegenstand; dafür stimmen wir uns mit Beratern vor Ort ab. Die Einordnung nach § 2 AStG ist unsere eigene Berechnung auf Basis des Tarifs 2026 und keine behördliche Auskunft.

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