Bestand je Wallet und Plattform zum Stichtag
Mit Anschaffungsdaten, soweit belegbar, und Hinweisen auf Lücken in den Daten.
Zum Jahresende lässt sich noch klären, was später nicht mehr zu ändern ist: Welche Einheiten sind länger als ein Jahr gehalten, wo stehen Gewinne und Verluste, und ist der Bestand je Wallet belegt? Wir prüfen es mit Quellen, und Sie entscheiden.
Sechs Punkte, an denen sich zum Jahresende Geld und Aufwand entscheiden.
Bei anderen Wirtschaftsgütern ist ein Veräußerungsgeschäft steuerbar, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Wir stellen je Wallet fest, welche Einheiten die Jahresfrist bereits überschritten haben und welche nicht. Ein Tausch ist selbst Veräußerung und Erwerb und setzt für die erhaltenen Einheiten eine neue Frist in Gang (BFH IX R 3/22).
Gewinne aus allen privaten Veräußerungsgeschäften des Kalenderjahres bleiben steuerfrei, wenn der Gesamtgewinn weniger als 1.000 € beträgt. Das ist eine Freigrenze, kein Freibetrag: Bei genau 1.000 € ist nichts mehr steuerfrei (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG).
Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften dürfen im selben Jahr nur mit Gewinnen aus solchen Geschäften verrechnet werden. Nicht ausgeglichene Verluste mindern nach § 10d EStG Gewinne des unmittelbar vorangegangenen Jahres (für 2026 also 2025) oder der folgenden Jahre (§ 23 Abs. 3 Sätze 7, 8 EStG, § 10d EStG). Ein Verlust muss dafür bis zum Jahresende tatsächlich realisiert sein.
Einkünfte aus Leistungen, etwa Erträge, die nach der Verwaltungsauffassung dazu gehören, sind steuerfrei, wenn sie weniger als 256 € im Kalenderjahr betragen. Auch das ist eine Freigrenze und sie wird nicht mit der 1.000-€-Grenze zusammengerechnet (§ 22 Nr. 3 EStG).
Das BMF-Schreiben nennt Bestände zum 31. Dezember des Jahres und des Vorjahres, Wallet-Adressen und Transaktions-Hashes als Angaben, die das Finanzamt im Einzelfall anfordern kann (BMF-Schreiben vom 06.03.2025, Rn. 100 bis 104). Eine Pflicht, zum Stichtag einen Snapshot einzureichen, gibt es nicht. Ein sauberer Stichtagsbestand erspart Ihnen aber später die Rekonstruktion.
Rn. 102 und 103 verlangen die Dokumentation der gewählten Verwendungsreihenfolge je Wallet sowie der Umschichtungen zwischen Wallets. Wir halten fest, welche Methode (Einzelbetrachtung, Durchschnitt, FiFo) Sie zugrunde legen, und rechnen auf Wunsch die Alternative mit, damit Sie die Differenz kennen.
Weniger, als der Name „Stichtag“ vermuten lässt.
Es gibt keine gesetzliche Pflicht, allein wegen des Jahresendes zu verkaufen, umzuschichten, einen Steuerreport zu erstellen oder einen Wallet-Snapshot anzufertigen. Wirksam ist zum 31.12. nur, was tatsächlich bis dahin geschehen ist: Ein Verkauf, ein Tausch oder die Realisierung eines Verlusts muss im Kalenderjahr 2026 stattgefunden haben, damit er in die Veranlagung 2026 gehört.
Ob ein Verkauf vor dem Jahresende sinnvoll ist, hängt von Ihren Anschaffungsdaten, den Gewinnen und Verlusten des Jahres und Ihrem Steuersatz ab. Der Bestandscheck zeigt Ihnen die Lage. Die Entscheidung treffen Sie.
Zusätzlich gilt eine Aufbewahrungspflicht nur für Steuerpflichtige mit positiven Überschusseinkünften von mehr als 500.000 € im Kalenderjahr: Unterlagen sind sechs Jahre aufzubewahren, die Pflicht beginnt mit dem Kalenderjahr nach dem Jahr der Überschreitung (§ 147a AO). Die allgemeinen Mitwirkungspflichten bleiben bestehen (§ 90 Abs. 1 AO).
Ein Bild Ihrer Lage zum Jahresende, bevor sie sich nicht mehr ändern lässt.
Mit Anschaffungsdaten, soweit belegbar, und Hinweisen auf Lücken in den Daten.
Und welche Einheiten noch innerhalb der Frist liegen.
Mit Freigrenzen und Verlustverrechnung, auf Wunsch in beiden Methoden gerechnet.
Was fehlt, was wir nachfordern müssen, was vor dem Jahreswechsel gesichert werden sollte.
Umfang und Honorar hängen von der Zahl der Wallets und Transaktionen ab. Wir nennen Ihnen beides im Rückruf, bevor wir beginnen. Preisgrundlagen: Preise.