31.12.2026 Leistung · Jahresende

Bestandscheck für Ihre Kryptowerte zum 31.12.2026

Zum Jahresende lässt sich noch klären, was später nicht mehr zu ändern ist: Welche Einheiten sind länger als ein Jahr gehalten, wo stehen Gewinne und Verluste, und ist der Bestand je Wallet belegt? Wir prüfen es mit Quellen, und Sie entscheiden.

Kurz gefasst
  • Haltefristen je Einheit, Freigrenzen (1.000 € und 256 €) und Verlustverrechnung auf einen Blick.
  • Gesetzlich ist zum 31.12. kein Snapshot nötig, ein sauberer Stichtagsbestand erspart aber später die Rekonstruktion.
  • Wirksam ist nur, was bis zum Jahresende tatsächlich geschehen ist.
  • Keine Empfehlung zu steuerlich motivierten Verkäufen ohne Ihre Zahlen.

Was wir zum Stichtag prüfen

Sechs Punkte, an denen sich zum Jahresende Geld und Aufwand entscheiden.

Nr. 1

Haltefristen je Einheit

Bei anderen Wirtschaftsgütern ist ein Veräußerungsgeschäft steuerbar, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Wir stellen je Wallet fest, welche Einheiten die Jahresfrist bereits überschritten haben und welche nicht. Ein Tausch ist selbst Veräußerung und Erwerb und setzt für die erhaltenen Einheiten eine neue Frist in Gang (BFH IX R 3/22).

Nr. 2

Freigrenze von 1.000 €

Gewinne aus allen privaten Veräußerungsgeschäften des Kalenderjahres bleiben steuerfrei, wenn der Gesamtgewinn weniger als 1.000 € beträgt. Das ist eine Freigrenze, kein Freibetrag: Bei genau 1.000 € ist nichts mehr steuerfrei (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG).

Nr. 3

Verluste

Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften dürfen im selben Jahr nur mit Gewinnen aus solchen Geschäften verrechnet werden. Nicht ausgeglichene Verluste mindern nach § 10d EStG Gewinne des unmittelbar vorangegangenen Jahres (für 2026 also 2025) oder der folgenden Jahre (§ 23 Abs. 3 Sätze 7, 8 EStG, § 10d EStG). Ein Verlust muss dafür bis zum Jahresende tatsächlich realisiert sein.

Nr. 4

Erträge nach § 22 Nr. 3 EStG

Einkünfte aus Leistungen, etwa Erträge, die nach der Verwaltungsauffassung dazu gehören, sind steuerfrei, wenn sie weniger als 256 € im Kalenderjahr betragen. Auch das ist eine Freigrenze und sie wird nicht mit der 1.000-€-Grenze zusammengerechnet (§ 22 Nr. 3 EStG).

Nr. 5

Wallet-Bestände und Dokumentation

Das BMF-Schreiben nennt Bestände zum 31. Dezember des Jahres und des Vorjahres, Wallet-Adressen und Transaktions-Hashes als Angaben, die das Finanzamt im Einzelfall anfordern kann (BMF-Schreiben vom 06.03.2025, Rn. 100 bis 104). Eine Pflicht, zum Stichtag einen Snapshot einzureichen, gibt es nicht. Ein sauberer Stichtagsbestand erspart Ihnen aber später die Rekonstruktion.

Nr. 6

Gewählte Methode je Wallet

Rn. 102 und 103 verlangen die Dokumentation der gewählten Verwendungsreihenfolge je Wallet sowie der Umschichtungen zwischen Wallets. Wir halten fest, welche Methode (Einzelbetrachtung, Durchschnitt, FiFo) Sie zugrunde legen, und rechnen auf Wunsch die Alternative mit, damit Sie die Differenz kennen.

Was gesetzlich bis zum 31.12. nötig ist

Weniger, als der Name „Stichtag“ vermuten lässt.

Es gibt keine gesetzliche Pflicht, allein wegen des Jahresendes zu verkaufen, umzuschichten, einen Steuerreport zu erstellen oder einen Wallet-Snapshot anzufertigen. Wirksam ist zum 31.12. nur, was tatsächlich bis dahin geschehen ist: Ein Verkauf, ein Tausch oder die Realisierung eines Verlusts muss im Kalenderjahr 2026 stattgefunden haben, damit er in die Veranlagung 2026 gehört.

Wir empfehlen keine steuerlich motivierten Verkäufe ohne Ihre Zahlen

Ob ein Verkauf vor dem Jahresende sinnvoll ist, hängt von Ihren Anschaffungsdaten, den Gewinnen und Verlusten des Jahres und Ihrem Steuersatz ab. Der Bestandscheck zeigt Ihnen die Lage. Die Entscheidung treffen Sie.

Zusätzlich gilt eine Aufbewahrungspflicht nur für Steuerpflichtige mit positiven Überschusseinkünften von mehr als 500.000 € im Kalenderjahr: Unterlagen sind sechs Jahre aufzubewahren, die Pflicht beginnt mit dem Kalenderjahr nach dem Jahr der Überschreitung (§ 147a AO). Die allgemeinen Mitwirkungspflichten bleiben bestehen (§ 90 Abs. 1 AO).

Was Sie vom Bestandscheck bekommen

Ein Bild Ihrer Lage zum Jahresende, bevor sie sich nicht mehr ändern lässt.

Bestandsliste

Bestand je Wallet und Plattform zum Stichtag

Mit Anschaffungsdaten, soweit belegbar, und Hinweisen auf Lücken in den Daten.

Fristenübersicht

Wo die Jahresfrist schon abgelaufen ist

Und welche Einheiten noch innerhalb der Frist liegen.

Szenarien

Gewinn- und Verlustlage 2026

Mit Freigrenzen und Verlustverrechnung, auf Wunsch in beiden Methoden gerechnet.

Beleg-Check

Ihre Rohdaten und Nachweise

Was fehlt, was wir nachfordern müssen, was vor dem Jahreswechsel gesichert werden sollte.

Umfang und Honorar hängen von der Zahl der Wallets und Transaktionen ab. Wir nennen Ihnen beides im Rückruf, bevor wir beginnen. Preisgrundlagen: Preise.

Quellen

Häufige Fragen zum Bestandscheck

Muss ich zum 31.12. einen Wallet-Snapshot erstellen?
Nein, eine gesetzliche Pflicht dazu gibt es nicht. Das BMF-Schreiben nennt Bestände zum 31. Dezember als Angabe, die das Finanzamt im Einzelfall anfordern kann (Rn. 100 bis 104). Ein sauberer Stichtagsbestand erspart Ihnen später die Rekonstruktion.
Wie funktioniert die Freigrenze von 1.000 €?
Sie gilt für den Gesamtgewinn aus allen privaten Veräußerungsgeschäften des Kalenderjahres. Beträgt er weniger als 1.000 €, ist er steuerfrei. Bei 1.000 € oder mehr ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig, nicht nur der übersteigende Teil.
Kann ich einen Verlust aus 2026 mit Gewinnen aus 2025 verrechnen?
Ja, nicht ausgeglichene Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften können nach § 10d EStG in das unmittelbar vorangegangene Jahr (für 2026 also 2025) zurückgetragen oder in folgende Jahre vorgetragen werden. Sie sind nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechenbar. Der Verlust muss bis zum Jahresende tatsächlich realisiert sein.
Gilt die 256-€-Grenze zusätzlich zur 1.000-€-Grenze?
Es sind zwei getrennte Freigrenzen für verschiedene Einkunftsarten: 1.000 € für private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG), 256 € für Einkünfte aus Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG). Sie werden nicht zusammengerechnet.
Sollte ich vor dem Jahresende Coins verkaufen?
Das hängt von Ihren Anschaffungsdaten, den Gewinnen und Verlusten des Jahres und Ihrem Steuersatz ab. Wir empfehlen keine steuerlich motivierten Verkäufe ohne Ihre Zahlen. Der Bestandscheck zeigt Ihnen die Lage, die Entscheidung treffen Sie.
Was kostet der Bestandscheck?
Umfang und Honorar hängen von der Zahl der Wallets und Transaktionen ab. Wir nennen Ihnen beides im Rückruf, bevor wir beginnen.
Fachlich verantwortlich: Matthias Steger, Steuerberater, neun Jahre Betriebsprüfer.
Rechtsstand: 10.10.2026. Fundstellen: §§ 22 Nr. 3, 23, 10d, 52 EStG; §§ 90, 147a AO; BMF-Schreiben vom 06.03.2025, Rn. 53 bis 55, 61 bis 63, 100 bis 105; BFH IX R 3/22. Allgemeine Darstellung ohne Ihre Transaktionsdaten; ob eine Grenze überschritten ist, lässt sich nur im Einzelfall rechnen. Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Weiterlesen