Polen: Krypto-Steuern und Wegzug aus Deutschland
Zielland Polen: Haltefrist, Steuersatz, Einordnung nach § 2 AStG, Wegzugsbesteuerung und die fünf Szenarien vom Wegzugsjahr bis zum Rückzug nach Deutschland.
- Der Wegzug selbst löst für Kryptowerte im Privatvermögen keine deutsche Steuer aus. Anders ist es bei Betriebsvermögen (§ 16 Abs. 3a EStG) und bei GmbH-Anteilen (§ 6 AStG). Ob danach § 2 AStG oder das Recht des Ziellands greift, hängt vom Einzelfall ab.
- Haltefrist: Keine; 19 % unabhängig von der Haltedauer, keine Steuerbefreiung nach einem Jahr
- Regelsatz auf Kryptogewinne: 19 % Flat-Steuer (Formular PIT-38)
- Einstufung nach § 2 AStG: Nein (kein Niedrigsteuerland)
- Krypto-Exit-Tax: Nein: nach aktueller Verwaltungsauskunft erfasst der polnische Exit Tax privat gehaltene Kryptowerte nicht; nicht durch Gesetzestext ausdrücklich geregelt
Auf einen Blick
| Haltefrist | Keine; 19 % unabhängig von der Haltedauer, keine Steuerbefreiung nach einem Jahr |
|---|---|
| Regelsatz auf Kryptogewinne | 19 % Flat-Steuer (Formular PIT-38) |
| Einstufung nach § 2 AStG | Nein (kein Niedrigsteuerland) |
| Krypto-Exit-Tax | Nein: nach aktueller Verwaltungsauskunft erfasst der polnische Exit Tax privat gehaltene Kryptowerte nicht; nicht durch Gesetzestext ausdrücklich geregelt |
| Erbschaftsteuer-DBA mit Deutschland | Nein |
| Anmeldung nach dem Umzug | Kein belastbarer Befund |
| Ansässigkeitsbescheinigung | Über den Mittelpunkt der Lebensinteressen ggf. ohne 183-Tage-Wartezeit möglich; kein zwingender Mindestaufenthalt |
| DAC8/CARF | DAC8 seit 2026 im nationalen Recht verankert; bei nicht erklärten Kryptogewinnen Strafzuschläge bis 75 % der hinterzogenen Steuer. CARF: Keine Angabe |
Kryptobesteuerung in Polen
- Veräußerung: Steuerpflichtig ist jede entgeltliche Veräußerung, auch die Bezahlung von Waren, Dienstleistungen oder anderen Vermögensrechten mit Kryptowerten. Pauschal 19 %, unabhängig von der Haltedauer. Wer im Rahmen einer eingetragenen gewerblichen Tätigkeit handelt, wird stattdessen im Rahmen der betrieblichen Einkünfte besteuert.
- Tausch: Krypto gegen Krypto ist ausdrücklich steuerneutral.
- Umsatzsteuer, Steuer auf zivilrechtliche Handlungen: Verkauf und Tausch virtueller Währungen sind umsatzsteuerbefreit (Hedqvist) und seit 1. Juli 2020 unbefristet von der Steuer auf zivilrechtliche Handlungen (sonst 1 %) ausgenommen.
- Mining, Staking: Erträge werden nicht beim Zufluss besteuert, sondern erst bei Umtausch in Fiatgeld oder Bezahlung; zu Staking ist die Rechtslage jedoch umstritten (siehe den folgenden Punkt).
- Staking, Airdrops, Hard Forks, Liquidity Mining: Umstritten. Die Finanzverwaltung vertritt in Einzelauskünften, dass bereits der Zufluss zum Marktwert als Einkünfte aus Vermögensrechten zu versteuern sei; die Verwaltungsgerichte haben mehrfach widersprochen und halten die Besteuerung erst bei entgeltlicher Veräußerung für zutreffend. Anschaffungskosten sind nach der Verwaltungsauffassung der versteuerte Zuflusswert, nach den Gerichten null. Bei regelmäßigen Erträgen ist eine kostenpflichtige verbindliche Einzelauskunft zu erwägen.
- Gewinnermittlung, Verluste: Kein FIFO, LIFO oder Durchschnittspreis. Pro Steuerjahr werden alle Erlöse und alle dokumentierten Anschaffungskosten getrennt summiert; die Differenz ist der Gewinn. Ein Verlust ist zeitlich unbegrenzt vortragbar und mit künftigen Kryptogewinnen verrechenbar. Entscheidend ist die lückenlose Belegbarkeit der Anschaffungskosten.
- Erklärung: Formular PIT-38, Abgabefrist 30. April des Folgejahres.
Einstufung nach § 2 AStG
Polen ist kein Niedrigsteuerland im Sinne des § 2 AStG. Die Einkommensteuer ist progressiv gestaffelt (12 % bis 32 %, zuzüglich eines Solidaritätszuschlags von 4 % auf den Einkommensteil oberhalb von einer Million Zloty); sie unterschreitet die Ein-Drittel-Schwelle im Regelfall nicht.
Die fünf Szenarien
Wegzugsjahr
- Es gilt das DBA von 2003 (Tie-Breaker-Regeln wie bei Österreich und Portugal). Die deutsche unbeschränkte Steuerpflicht endet erst mit tatsächlicher Aufgabe von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt. In Polen ist unbeschränkt steuerpflichtig, wer den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen dorthin verlagert oder sich in einem Steuerjahr mehr als 183 Tage im Land aufhält.
- Ist die deutsche Wohnung beim Verkauf aufgegeben, ist der Gewinn keine inländische Einkunft nach § 49 EStG; nur bei parallel bestehenden Wohnungen gilt der Tie-Breaker.
- Verlustposition mit mehr als einem Jahr Haltedauer beim Wegzug: Der Verkauf in Deutschland bringt keinen steuerlichen Vorteil mehr; in Polen ist der Verlust mit anderen polnischen Kryptogewinnen desselben Jahres verrechenbar.
Erstes Jahr nach dem Wegzug
- 19 % auf jeden realisierten Gewinn, ohne Rücksicht auf die Haltedauer; Alt- und Neuvermögen werden nicht unterschieden. Das ursprüngliche Anschaffungsdatum bleibt erhalten, ist für Polen ohne Bedeutung und zählt nur bei einer späteren Rückkehr nach Deutschland.
Mehr als zehn Jahre
- Ertragsteuerlich ändert sich nichts (nach heutigem Stand).
- Keine allgemeine Vermögensteuer. Erbschaft und Schenkung: Ehepartner, Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern und Geschwister (Steuerklasse 0) sind bei rechtzeitiger Meldung beim zuständigen Finanzamt vollständig befreit; andere Angehörige zahlen gestaffelte Sätze.
- Kein Erbschaftsteuer-DBA: Für deutsche Staatsangehörige gilt die deutsche erweiterte unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht, wenn der Erblasser oder Schenker innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Erbfall in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig war; nach mehr als zehn Jahren ist das Fenster geschlossen.
Weiterzug in ein drittes Land
- Polen hat seit 2019 einen Exit Tax nach dem Vorbild der ATAD. Er greift grundsätzlich bei mindestens fünf von zehn Jahren Ansässigkeit in Polen und Verlagerung von Vermögenswerten mit einem Gesamtwert von mindestens 4 Millionen Zloty ins Ausland: 19 % auf die stillen Reserven (3 %, wenn sich die ursprünglichen Anschaffungskosten nicht mehr feststellen lassen).
- Nach aktueller Verwaltungsauffassung erfasst er privat gehaltene Kryptowerte nicht, unabhängig vom Wert (Einzelfallauskunft der Krajowa Informacja Skarbowa vom 22. Dezember 2022). Anders als in Österreich und Portugal, wo ein Weiterzug eine fiktive Veräußerung des Kryptobestands auslösen kann, löst der Weiterzug nach dieser Auskunft für Privatpersonen keinen Exit Tax aus.
- Grenzen: eine Verwaltungsauskunft, keine ausdrückliche Gesetzesnorm; die Rechtslage könnte sich ändern. Kryptowerte im Gewerbebetrieb unterliegen den allgemeinen Exit-Tax-Regeln.
Rückzug nach Deutschland
- Da der Exit Tax nach der Verwaltungsauffassung privat gehaltene Kryptowerte nicht erfasst, entsteht beim Rückzug aus Polen grundsätzlich keine polnische Steuer auf nicht realisierte Kryptogewinne.
- In Deutschland tritt die unbeschränkte Steuerpflicht mit Wiederbegründung von Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt erneut ein. Das ursprüngliche Anschaffungsdatum zählt: Bei insgesamt mehr als einem Jahr Haltedauer, unabhängig vom Aufenthalt in Polen, ist der Verkauf nach § 23 EStG steuerfrei.
Da es keine Haltefrist gibt, sollten vor dem Wegzug Positionen im Plus gesucht werden, die bereits länger als ein Jahr gehalten werden. In Deutschland sind sie noch steuerfrei verkaufbar (§ 23 EStG); wer sie weiterhalten will, kauft sie, noch in Deutschland ansässig, zum Marktwert zurück und hebt so die Anschaffungskosten steuerfrei an, bevor die polnische 19-%-Steuer greift.
Quellen anzeigen
- Abkommen Deutschland–Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 14.05.2003: DBA
- Art. 30b ustawy o podatku dochodowym od osób fizycznych (PIT): 19-%-Steuer
- Art. 43 Abs. 1 Nr. 7 des polnischen Umsatzsteuergesetzes i. V. m. EuGH, Urteil vom 22.10.2015 – C-264/14 (Hedqvist): Umsatzsteuerbefreiung des Umtauschs konventioneller in virtuelle Währungen und umgekehrt
- Art. 9 Nr. 1a des Gesetzes über die Steuer auf zivilrechtliche Handlungen, eingefügt durch Art. 28 des Gesetzes vom 16.04.2020, unbefristet in Kraft seit 01.07.2020: Befreiung
- Art. 2 Abs. 2 Nr. 26 des Gesetzes vom 01.03.2018 zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung: Definition der virtuellen Währung
- WSA-Urteile aus 2024 (ohne Angabe von Aktenzeichen): gegenläufige Gerichtslinie zu Staking und Airdrops
- Art. 17 Abs. 1 Nr. 11 i. V. m. Art. 30b ustawy o PIT: Gewinnermittlung
- Art. 3 ust. 1a ustawy o PIT: unbeschränkte Steuerpflicht
- Ustawa o podatku od spadków i darowizn vom 28.07.1983, i. d. F. seit 1.1.2007: Erbschaft- und Schenkungsteuer
- § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG: erweiterte unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht
- Art. 30da–30di ustawy o PIT, in Kraft seit 1.01.2019, Umsetzung von Art. 5 der Richtlinie (EU) 2016/1164 (ATAD): Exit Tax
- Interpretacja indywidualna Dyrektora KIS vom 22.12.2022, Az. 0113-KDIPT2-3.4011.809.2022.1.NM: Exit Tax und privat gehaltene Kryptowerte
Häufige Fragen zu Polen
Gibt es in Polen eine Haltefrist für Kryptowerte?
Wie hoch ist die Steuer auf Kryptogewinne in Polen?
Gilt Polen als Niedrigsteuerland nach § 2 AStG?
Gibt es in Polen eine Wegzugsbesteuerung auf Kryptowerte?
Rechtsstand: Länderangaben 08/2026 (Stand des Buchs). Fundstellen im Abschnitt „Quellen“. Die Angaben sind verkürzt und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Steuerrecht der Zielländer sowie aufenthalts- und zuwanderungsrechtliche Fragen gehören nicht zu unserem deutschen Beratungsgegenstand; dafür stimmen wir uns mit Beratern vor Ort ab. Die Einordnung nach § 2 AStG ist unsere eigene Berechnung auf Basis des Tarifs 2026 und keine behördliche Auskunft.