Haltefrist Checkliste · Fragenkatalog · Rechtsstand 10/2026

Worauf sollte mich ein guter Steuerberater bei der Abschaffung der Haltefrist hinweisen?

Die Haltefrist gilt unverändert, die Reform ist nur berichtet und als Entwurf. Was ein guter Berater dazu ansprechen sollte, mit Checkliste und Fragenkatalog. Hintergründe: Krypto-Haltefrist und Referentenentwurf.

Das Wichtigste vorab
  • Heute gilt: Nach mehr als zwölf Monaten sind Veräußerungsgewinne nach § 23 EStG steuerfrei.
  • Nach dem Referentenentwurf sollen neu angeschaffte Kryptowerte ab 2027 mit 25 % Abgeltungsteuer besteuert werden, unabhängig von der Haltedauer. Für Altbestände gelten laut Begründung §§ 22 und 23 EStG fort.
  • Verfahrensstand: Verbändeanhörung bis 6.10.2026, Kabinettsbefassung am 14.10.2026. Der Entwurf ist noch kein Gesetz.
  • Der Entwurf sieht nach unserer Lesart keine Wegzugsbesteuerung für Kryptowerte vor.

Das sollte Ihr Berater von sich aus ansprechen

Was heute gilt

Kryptowerte sind andere Wirtschaftsgüter im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Liegen zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr, ist der Gewinn steuerpflichtig, danach steuerfrei.

Tausch und Wallet-Wechsel

Jeder Tausch ist Veräußerung und Anschaffung; für den erhaltenen Coin beginnt eine neue Frist. Die Verlagerung zwischen eigenen Wallets setzt die Frist nicht zurück. Die Finanzverwaltung erwartet die Betrachtung je Wallet.

Staking und Lending

Die Verlängerung auf zehn Jahre wendet die Finanzverwaltung auf Currency und Payment Token nicht an, allerdings nur aus Billigkeit (Rn. 63 des BMF-Schreibens), nicht kraft Gesetzes.

Was der Entwurf vorsieht

Neu erworbene Tauschkryptowerte sollen ab 1.1.2027 als Kapitalvermögen mit 25 % besteuert werden, mit automatischem Steuereinbehalt durch Kryptodienstleister ab 1.1.2028. Fehlt der Nachweis der Anschaffungskosten, unterstellt der Entwurf einen Steuerabzug auf 50 % der Veräußerungseinnahmen. Der Entwurf ist nicht amtlich veröffentlicht und kein Gesetz.

Altbestände und Nachweis

Wer Altbestand und Neubestand trennen muss, braucht belastbare Anschaffungsdaten je Wallet. Ein sauberer Stichtagsbestand erspart später die Rekonstruktion; eine gesetzliche Pflicht zum Snapshot gibt es nicht.

Freigrenze und Verluste

Die Freigrenze von 1.000 € für private Veräußerungsgeschäfte und die Verlustverrechnung nach § 23 Abs. 3 EStG und § 10d EStG gelten heute. Ein Verlust muss dafür bis zum Jahresende tatsächlich realisiert sein.

Keine Verkäufe allein wegen der Reform

Es gibt keine gesetzliche Pflicht, allein wegen des Jahresendes zu verkaufen oder umzuschichten. Entscheidungen gehören mit Ihren Zahlen durchgerechnet.

Wegzug und Haltefrist

Zielländer haben eigene Fristen oder keine. Die deutsche Jahresfrist und die Frist im Zielland sind getrennt zu prüfen; siehe den Vergleich der Zielländer.

Checkliste für das Beratungsgespräch

Fragenkatalog

Fragen, die Sie stellen können. Gute Antworten sind konkret und nennen die Grundlage.

  1. Welche meiner Positionen sind steuerfrei, wenn ich heute verkaufe?
  2. Was ändert sich für Altbestände nach dem Entwurf, und was ist nur berichtet?
  3. Wie trennen wir Alt- und Neubestand sauber?
  4. Welche Nachweise der Anschaffungskosten fehlen mir?
  5. Was bedeutet ein Steuerabzug auf 50 % der Einnahmen für mich?
  6. Lohnt es sich, vor dem Jahresende zu verkaufen oder umzuschichten, und was spricht dagegen?
  7. Wie wirken Staking- und Lending-Erträge auf meine Planung?
  8. Was gilt, wenn ich wegziehe?
  9. Wie gehen wir vor, wenn der Gesetzentwurf geändert wird?
  10. Wie lange sind meine Daten bei den Plattformen verfügbar?

Warnzeichen

  • Es wird zu Verkäufen geraten, ohne Ihre Zahlen zu kennen.
  • Der Entwurf wird als beschlossen dargestellt.
  • Zu Altbestand und Nachweisen wird nichts gesagt.
  • Es gibt keine Aussage zur Wallet-Betrachtung.

Häufige Fragen

Gilt die Haltefrist noch?
Ja. Nach mehr als zwölf Monaten sind Veräußerungsgewinne nach § 23 EStG steuerfrei. Der Referentenentwurf ist noch kein Gesetz.
Was soll sich nach dem Referentenentwurf ändern?
Neu angeschaffte Kryptowerte sollen ab 2027 mit 25 % Abgeltungsteuer besteuert werden, unabhängig von der Haltedauer. Für Altbestände gelten laut Begründung §§ 22 und 23 EStG fort.
Sieht der Entwurf eine Wegzugsbesteuerung vor?
Nach unserer Lesart nicht. Der Entwurf ist nicht amtlich veröffentlicht.
Fachlich verantwortlich: Matthias Steger, Steuerberater, Autor von „Krypto-Steuern und Auswandern“.
Rechtsstand: Stand 12.10.2026. Fundstellen: § 23 EStG, § 10d EStG, BMF-Schreiben vom 06.03.2025; zum Entwurf siehe den verlinkten Beitrag. Der Referentenentwurf ist nicht amtlich veröffentlicht; die Angaben dazu beruhen auf Berichten und unserer Lesart. Die Angaben sind verkürzt und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.

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