Vietnam: Krypto-Steuern und Wegzug aus Deutschland
Zielland Vietnam: Haltefrist, Steuersatz, Einordnung nach § 2 AStG, Wegzugsbesteuerung und die fünf Szenarien vom Wegzugsjahr bis zum Rückzug nach Deutschland.
- Der Wegzug selbst löst für Kryptowerte im Privatvermögen keine deutsche Steuer aus. Anders ist es bei Betriebsvermögen (§ 16 Abs. 3a EStG) und bei GmbH-Anteilen (§ 6 AStG). Ob danach § 2 AStG oder das Recht des Ziellands greift, hängt vom Einzelfall ab.
- Haltefrist: keine
- Regelsatz auf Kryptogewinne: 0,1 % auf den Bruttowert jeder Transaktion, nicht auf den Nettogewinn; laufende Erträge (für Ansässige): progressiver Tarif von 5 % bis 35 %
- Einstufung nach § 2 AStG: Nein
- Krypto-Exit-Tax: Nicht bekannt
Auf einen Blick
| Haltefrist | keine |
|---|---|
| Regelsatz auf Kryptogewinne | 0,1 % auf den Bruttowert jeder Transaktion, nicht auf den Nettogewinn; laufende Erträge (für Ansässige): progressiver Tarif von 5 % bis 35 % |
| Einstufung nach § 2 AStG | Nein |
| Krypto-Exit-Tax | Nicht bekannt |
| Erbschaftsteuer-DBA mit Deutschland | Nein |
| Anmeldung nach dem Umzug | Keine steuerliche Anmeldepflicht mit Frist bekannt; ausländerrechtliche (nicht steuerliche) Meldepflicht bei der Polizei, bei Fristversäumnis Strafe von umgerechnet rund 110–190 Euro |
| Ansässigkeitsbescheinigung | Dürfte strikt an 183 Tage gebunden sein; auch die Mietvertrags-Alternative verlangt eine Laufzeit von 183 Tagen |
| DAC8/CARF | CARF: bislang keine Zusage (Stand Ende 2025/Anfang 2026); DAC8: Keine Angabe |
Kryptobesteuerung in Vietnam
- Rechtsrahmen: Seit dem 1. Januar 2026 sind Kryptowerte zivilrechtlich geschütztes Eigentum; als Zahlungsmittel bleiben sie verboten. Die zentralen Steuervorschriften sind erst zwischen März und Juli 2026 in Kraft getreten.
- Übertragung (Verkauf): Seit dem 1. Juli 2026 Einkommensteuer von 0,1 % auf den Bruttowert jeder Transaktion, unabhängig von Gewinn oder Verlust (Rundschreiben 32/2026/TT-BTC, das Kryptowerte vorläufig wie Wertpapiere behandelt). Erfasst sind natürliche Personen unabhängig von ihrer Ansässigkeit, sobald sie über einen vietnamesischen Kryptodienstleister übertragen. Kein FIFO, LIFO oder Durchschnittspreis; Anschaffungskosten spielen keine Rolle, die Steuer fällt auch bei einem Verkauf mit Verlust an.
- Mining, Staking, Liquidity Mining, Airdrops, Hard-Fork-Token: Zuflüsse ohne Gegentransaktion lösen die 0,1 % nicht aus. Das Rundschreiben 32/2026/TT-BTC enthält keine krypto-spezifische Sondernorm für laufende Erträge aus Mining, Staking oder Airdrops; ihre Einordnung folgt daher den allgemeinen Regeln des vietnamesischen Einkommensteuerrechts. Sie gelten als sonstiges persönliches Einkommen nach dem allgemeinen progressiven Tarif für ansässige Personen (seit dem Steuerjahr 2026 fünf Stufen: 5, 10, 20, 30 und 35 %). Beim späteren Verkauf fallen zusätzlich 0,1 % an.
- Erhebung, Erklärung: Lizenzierte Kryptodienstleister (VASPs) behalten die Steuer bei jeder bestätigten Transaktion ein; das Rundschreiben 41/2026/TT-BTC vom 6. April 2026 regelt Erklärung, Einbehaltung, Zahlung und Jahresabrechnung; die Anforderungen sind im Einzelfall zu prüfen. Eine gesonderte Deklarationspflicht besteht nach aktuellem Stand vor allem für Personen, die ohnehin zur eigenen Steuererklärung verpflichtet sind, etwa bei nicht lizenzierten oder ausländischen Plattformen, deren Nutzung regulatorisch unsicher bleibt (seit 2026 eigenes Dekret über Verwaltungsstrafen).
- Umsatzsteuer, Vermögen, Erbschaft: Übertragung und Handel sind von der Mehrwertsteuer ausgenommen; in Vietnam errichtete Organisationen zahlen auf Einkünfte daraus 20 % Körperschaftsteuer. Keine allgemeine Vermögensteuer. Erbschaften und Schenkungen: 10 % Einkommensteuer auf den Wert oberhalb von 20 Millionen Dong (ab dem 1. Juli 2026); Ehepartner, Eltern und Kinder, Großeltern und Enkel sowie leibliche Geschwister sind ausgenommen.
Einstufung nach § 2 AStG
Vietnam besteht den Belastungsvergleich deutlich: Bei 77.000 Euro ergibt der ab 2026 geltende Fünf-Stufen-Tarif nach eigener Berechnung rund 19.100 Euro gegenüber etwa 21.200 Euro in Deutschland, rund 90 % und damit weit über der Zwei-Drittel-Grenze von 14.100 Euro. Die Transaktionsteuer von 0,1 % ist keine Vorzugsbesteuerung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 AStG: Sie knüpft an die Art der Transaktion an und gilt für alle privaten Anleger, ob Staatsangehörige oder Zugezogene, Ansässige oder Nichtansässige. Das vom Bundesfinanzhof geforderte personenbezogene Privileg fehlt; ein Non-Dom-System kennt Vietnam nicht.
Die fünf Szenarien
Wegzugsjahr
- Die unbeschränkte deutsche Steuerpflicht endet erst mit der tatsächlichen Aufgabe von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt. In Vietnam ist steuerlich ansässig, wer sich mindestens 183 Tage in einem Kalenderjahr oder zusammenhängenden Zwölfmonatszeitraum ab Ankunft aufhält, einen dauerhaften Wohnsitz registriert hat oder im Steuerjahr mindestens 90 Tage eine Unterkunft anmietet.
- Ist die deutsche Wohnung beim Kryptoverkauf bereits aufgegeben, ist der Gewinn keine inländische Einkunft nach § 49 EStG; bestehen beide Wohnungen parallel, entscheidet der Tie-Breaker.
- Seit dem 17. Februar 2026 steht Vietnam auf der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke, weil es die OECD-Standards zum Informationsaustausch auf Anfrage nicht erfüllt. Automatisch gilt nichts; Deutschland muss die Liste erst in die Steueroasen-Abwehrverordnung übernehmen. Bleibt Vietnam bei der Überprüfung im Oktober 2026 gelistet, drohen ab dem 1. Januar 2027 verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung, Quellensteuermaßnahmen, erhöhte Mitwirkungspflichten und im Extremfall die Versagung von DBA-Vergünstigungen. Wer einen Wegzug plant oder bereits in Vietnam ansässig ist, sollte die Entwicklung der Liste mindestens bis Ende Oktober 2026 im Blick behalten.
Erstes Jahr nach dem Wegzug
- Lizenzierte Börsen behalten die 0,1 % automatisch ein: Bei einem Verkauf im Wert von 50.000 Euro sind es 50 Euro, ob mit Gewinn oder Verlust. Bei Vielhändlern kann sich das stärker summieren als eine gewinnbasierte Steuer.
- Bei einer nicht in Vietnam lizenzierten Börse übernimmt niemand automatisch den Einbehalt; die Verwaltungspraxis für diesen Fall ist noch nicht gefestigt.
Mehr als zehn Jahre
- Ertragsteuerlich unverändert (nach heutigem Stand).
- Kein gesondertes deutsch-vietnamesisches Erbschaftsteuer-Abkommen: Für deutsche Staatsangehörige gilt die erweiterte unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht, wenn der Erblasser oder Schenker in den letzten fünf Jahren vor dem Erbfall in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig war; nach mehr als zehn Jahren ist dieses Fenster geschlossen.
Weiterzug in ein drittes Land
- Keine eigene Wegzugsbesteuerung für privat gehaltene Kryptowerte. Vor einem größeren Weiterzug empfiehlt sich die Bestätigung durch einen vietnamesischen Steuerberater; die Verwaltungspraxis zu einem etwaigen Wegzugstatbestand dürfte sich noch entwickeln.
Rückzug nach Deutschland
- Keine besondere vietnamesische Steuer. Mit Wiederbegründung von Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt tritt die unbeschränkte Steuerpflicht ein. Das ursprüngliche Anschaffungsdatum zählt: Bei insgesamt mehr als einem Jahr Haltedauer ist ein späterer Verkauf nach § 23 EStG steuerfrei.
Der sonst übliche Rat, Gewinne vor dem Wegzug in Deutschland steuerfrei zu realisieren, greift hier nur eingeschränkt: Bei 0,1 % des Bruttotransaktionswerts ist der Unterschied zwischen Verkauf vor und nach dem Wegzug in aller Regel gering. Wichtiger ist, ob eine lizenzierte vietnamesische Börse oder eine ausländische Plattform genutzt wird.
Quellen anzeigen
- Abkommen Deutschland–Vietnam zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vom 16.11.1995, BGBl. 1996 II S. 2623, in Kraft seit 27.12.1996 – Doppelbesteuerungsabkommen
- § 32a EStG – deutsche Einkommensteuer im Belastungsvergleich
- Personal Income Tax Law No. 109/2025/QH15 vom 10.12.2025 – Fünf-Stufen-Tarif, persönlicher Abzug, 0,1 % auf den Übertragungspreis digitaler Vermögenswerte; Art. 26 – Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen
- Decree 253/2026/NĐ-CP – Durchführung des Personal Income Tax Law
- BFH, Urteil vom 14.01.2025 – IX R 37/21 – Vorzugsbesteuerung, personenbezogenes Privileg
- Thông tư 32/2026/TT-BTC des Finanzministeriums – Mehrwertsteuer, Körperschaftsteuer und Einkommensteuer bei Transaktionen mit Krypto-Assets, 0,1 % unabhängig von der Ansässigkeit, Mehrwertsteuerbefreiung
- Thông tư 41/2026/TT-BTC vom 06.04.2026 – Erklärung, Einbehaltung, Zahlung und Jahresabrechnung auf dem Krypto-Markt
- Nghị định 284/2026/NĐ-CP – Verwaltungsverstöße im Bereich der Krypto-Assets
- Value-Added Tax Law No. 48/2024/QH15, geändert durch Law 90/2025 und Law 149/2025, durchgeführt durch Decree 181/2025/NĐ-CP, ergänzt durch Decree 359/2025 – Mehrwertsteuer
- Corporate Income Tax Law No. 67/2025/QH15, durchgeführt durch Decree 320/2025/NĐ-CP – Körperschaftsteuer von 20 %
- Personal Income Tax Law No. 04/2007/QH12 in geänderter Fassung, durchgeführt durch Decree 65/2013/NĐ-CP, ergänzt durch Decree 12/2015 – Einkommensteuer für frühere Zeiträume
Häufige Fragen zu Vietnam
Gibt es in Vietnam eine Haltefrist für Kryptowerte?
Wie hoch ist die Steuer auf Kryptogewinne in Vietnam?
Gilt Vietnam als Niedrigsteuerland nach § 2 AStG?
Gibt es in Vietnam eine Wegzugsbesteuerung auf Kryptowerte?
Rechtsstand: Länderangaben 08/2026 (Stand des Buchs). Fundstellen im Abschnitt „Quellen“. Die Angaben sind verkürzt und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Steuerrecht der Zielländer sowie aufenthalts- und zuwanderungsrechtliche Fragen gehören nicht zu unserem deutschen Beratungsgegenstand; dafür stimmen wir uns mit Beratern vor Ort ab. Die Einordnung nach § 2 AStG ist unsere eigene Berechnung auf Basis des Tarifs 2026 und keine behördliche Auskunft.