§ 20 / § 23 EStG Fachbeitrag · Rechtsstand 10/2026

Krypto-ETP: Wann gilt § 23 EStG, wann § 20 EStG?

Ob ein Krypto-ETP steuerlich wie Bitcoin im Direktbesitz oder wie ein Wertpapier behandelt wird, hängt nicht vom Namen ab, sondern von den Emissionsbedingungen. Gibt es einen durchsetzbaren Anspruch auf Lieferung der Coins, gilt nach Verwaltungsauffassung § 23 EStG. Fehlt er, sind es Kapitaleinkünfte nach § 20 EStG. Dieser Beitrag zeigt die Abgrenzung, die Rechtsgrundlagen und die Stellen, an denen sie noch nicht höchstrichterlich entschieden ist.

Krypto-ETP: Spot oder ETF? § 23 EStG oder § 20 EStG
Eigene Grafik, bitcoin-tax.de
Das Wichtigste vorab
  • Ein Krypto-ETP ist regelmäßig eine Inhaberschuldverschreibung, kein Investmentfonds. Das InvStG spielt bei echten ETPs keine Rolle.
  • § 23 EStG (ein Jahr Haltefrist, 1.000 € Freigrenze) setzt einen ausschließlichen, durchsetzbaren Lieferanspruch und die physische Deckung voraus.
  • § 20 EStG (25 % Abgeltungsteuer, keine Haltefrist) gilt bei Barausgleich, Swap- oder Futures-Struktur sowie in der Regel bei Index- und Basket-Produkten.
  • Zu Krypto-ETPs gibt es kein BFH-Urteil. Die Verwaltung überträgt die Xetra-Gold-Rechtsprechung. Entschieden ist der Börsenverkauf von Gold-Schuldverschreibungen, offen die Übertragung auf Kryptowerte.
  • Depotbanken behandeln Krypto-ETNs häufig pauschal nach § 20 EStG. Das kann in der Veranlagung Korrekturbedarf auslösen.
  • Die Abgrenzung verliert an Bedeutung, falls die Haltefrist wie angekündigt entfällt. Der Stand steht weiter unten.

Was ein Krypto-ETP rechtlich ist

ETP ist ein Sammelbegriff für börsengehandelte Produkte. Dazu gehören ETFs, ETCs und ETNs. Krypto-ETPs, die in Deutschland an der Börse gehandelt werden, sind rechtlich Schuldverschreibungen des Emittenten, keine Fondsanteile. Das erklärt, warum sie überhaupt als Einzelwert auf Bitcoin existieren: ETFs müssen die Anforderungen an Investmentfonds erfüllen, insbesondere die Streuung der Vermögenswerte. Ein ETF mit nur einem einzelnen Asset ist in der EU nicht zulässig, und Kryptowerte sind als Basiswert für ETFs bisher nicht erlaubt. Ein Fonds, der nur Bitcoin hält, überschreitet zudem die 20-Prozent-Grenze für OGAW.

Für die Steuer folgt daraus eine klare erste Weichenstellung:

  • Echtes ETP (Inhaberschuldverschreibung): Es geht nur um § 20 EStG oder § 23 EStG. Das Investmentsteuergesetz mit Vorabpauschale kommt nicht ins Spiel.
  • Investmentfonds (zum Beispiel US-Spot-ETFs oder zentral verwaltete Krypto-Trusts): Hier kann das InvStG greifen. Dann entfällt die Haltefrist, und die Teilfreistellung beträgt null Prozent, weil Kryptowerte keine Kapitalbeteiligungen sind. Dazu unser Beitrag zu DeFi und Investmentsteuerrecht.

Der Rest dieses Beitrags betrifft nur die erste Gruppe.

Wann § 23 EStG gilt: Sachleistungsanspruch statt Kapitalforderung

Die Finanzverwaltung stellt nicht auf die Produktbezeichnung ab, sondern auf den Anspruch, den die Schuldverschreibung verbrieft.

Nach Rn. 83 des BMF-Schreibens vom 06.03.2025 kommt es darauf an, ob eine Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG oder ein bloßer Sachleistungsanspruch begründet wird. Rn. 84 beantwortet das für Kryptowerte: Vermittelt die Schuldverschreibung ausschließlich einen Anspruch auf Lieferung einer beim Emittenten hinterlegten, festgelegten Menge an Kryptowerten oder auf Auszahlung des Erlöses aus deren Veräußerung durch den Emittenten, liegt keine Kapitalforderung vor. Die BFH-Rechtsprechung zu Xetra-Gold und zu Gold Bullion Securities ist nach dem Schreiben entsprechend anzuwenden.

Vier Prüfpunkte für die Emissionsbedingungen

  1. Inhalt des Anspruchs. Geschuldet ist ausschließlich die Lieferung der Coins oder die Auszahlung des Verwertungserlöses aus den hinterlegten Coins. Ein davon losgelöster Geldanspruch ist schädlich.
  2. Festgelegte, hinterlegte Menge. Die Coins müssen beim Emittenten oder seinem Verwahrer physisch gedeckt sein. Beim BFH genügte für Gold Bullion Securities, dass die Emittentin das Kapital nahezu vollständig in Gold anlegen muss. Ein freies Kapitalnutzungsrecht des Emittenten darf nicht bestehen (BFH VIII R 7/17).
  3. Kein weiterer Kapitalanspruch. Zinsen oder eine Rückzahlung in Geld unabhängig von der Deckung sprechen für § 20 EStG.
  4. Anspruch des Anlegers. Ob der Lieferanspruch auch dem Privatanleger zustehen muss oder ob es genügt, wenn nur Authorised Participants einlösen können, sagen weder das BMF noch der BFH ausdrücklich. Mehrere Anbieter und Ratgeber schließen daraus, dass ETPs ohne Anlegeranspruch nicht unter § 23 EStG fallen. Entschieden ist das nicht.

Rechtsfolgen

  • Verkauf innerhalb eines Jahres: privates Veräußerungsgeschäft nach § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (Rn. 85). Nach Ablauf der Jahresfrist ist der Gewinn steuerfrei. Innerhalb der Frist bleibt er steuerfrei, wenn alle privaten Veräußerungsgewinne des Jahres unter 1.000 € liegen (Rn. 53).
  • Verkauf an der Börse: Für Gold-Schuldverschreibungen hat der BFH das entschieden. Der Gewinn ist nicht nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG steuerbar, sondern nur als privates Veräußerungsgeschäft (BFH 12.05.2015, VIII R 35/14; BFH 16.06.2020, VIII R 7/17).
  • Auslieferung der Coins: Die Einlösung gegen Auslieferung ist keine entgeltliche Veräußerung, weil der Inhaber nur seinen verbrieften Anspruch erfüllt (BFH 06.02.2018, IX R 33/17, zu Xetra-Gold). Gleiches nimmt die Verwaltung für Kryptowerte an.
  • Leistungen des Emittenten während der Laufzeit, zum Beispiel weitergereichte Staking-Erträge: sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG, bewertet im Zuflusszeitpunkt (Rn. 85).

Wann § 20 EStG gilt: Kapitalforderung wie bei einem ETF

Fehlt der Sachleistungsanspruch, bleibt es bei der Grundregel.

Die Schuldverschreibung verbrieft dann eine Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Der Gewinn aus Verkauf oder Rückzahlung ist nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG steuerbar (Rn. 86 des BMF-Schreibens). Es gibt keine Haltefrist, die Abgeltungsteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer fällt auch nach Jahren an. Verluste landen im allgemeinen Verlustverrechnungstopf. Die Bank behält die Steuer in der Regel selbst ein.

Typische Konstellationen

  • Kein Lieferanspruch: Die Bedingungen sehen nur eine Zahlung in Euro vor, zum Beispiel einen Barausgleich zum Referenzkurs.
  • Synthetische Struktur: Der Emittent bildet den Kurs über Swaps oder Futures nach, statt Coins zu halten.
  • Index- oder Korbprodukte: Der Anspruch bezieht sich auf einen Index oder mehrere Kryptowerte mit wechselnder Gewichtung statt auf eine feste Menge.
  • Wahl- oder Barausgleichsrechte des Emittenten: Kann der Emittent statt der Coins auch Geld leisten, ist die Reinheit des Sachleistungsanspruchs fraglich. Die Emissionsbedingungen sind hier genau zu lesen.
Die drei Regime im Vergleich
MerkmalKrypto-ETP mit LieferanspruchKrypto-ETP ohne LieferanspruchInvestmentfonds (z. B. US-Spot-ETF)
RechtsnaturInhaberschuldverschreibungInhaberschuldverschreibungFondsanteil
Norm§ 23 EStG§ 20 EStGInvStG
Haltefristein Jahr, danach steuerfreikeinekeine
Steuersatzpersönlicher Satz25 % Abgeltungsteuer + SolZ, ggf. KiSt25 % Abgeltungsteuer, Teilfreistellung 0 %
Freigrenze1.000 € je Jahr (alle privaten Veräußerungsgeschäfte)Sparer-PauschbetragSparer-Pauschbetrag, jährliche Vorabpauschale
Steuerabzug durch Bankeigentlich nicht; in der Praxis teils dochjain der Regel nein
ErklärungAnlage SOAnlage KAPAnlage KAP-INV

Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung

Verwaltung: BMF-Schreiben vom 06.03.2025 zur ertragsteuerlichen Behandlung von Kryptowerten, Rn. 83 bis 86 (Schuldverschreibungen mit Bezug auf Kryptowerte) und Rn. 53 (Freigrenze).

Rechtsprechung zu Gold-Schuldverschreibungen, die die Verwaltung entsprechend anwendet:

  • BFH, Urteile vom 12.05.2015, VIII R 35/14 (BStBl II 2015, 834) und VIII R 4/15 (BStBl II 2015, 835): Xetra-Gold. Der Gewinn aus der Veräußerung ist nur nach § 23 EStG steuerbar, nicht nach § 20 EStG.
  • BFH, Urteil vom 06.02.2018, IX R 33/17 (BStBl II 2018, 525): Die Einlösung gegen Auslieferung des Goldes ist keine Veräußerung. Ob der Börsenverkauf anders zu beurteilen ist, hat der BFH dort nicht entschieden.
  • BFH, Urteil vom 16.06.2020, VIII R 7/17 (BStBl II 2021, 9): Gold Bullion Securities. Entscheidend ist, dass der Emittent das Kapital nahezu vollständig in Gold anlegen muss und kein freies Kapitalnutzungsrecht hat.
  • BFH, Urteil vom 14.02.2023, IX R 3/22: Kryptowährungen sind sonstige Wirtschaftsgüter im Sinne des § 23 EStG.
Wichtig

Zu Krypto-ETPs selbst gibt es nach unserer Recherche weder ein BFH-Urteil noch eine Entscheidung eines Finanzgerichts. Die Anwendung der Xetra-Gold-Linie auf Kryptowerte beruht auf der Verwaltungsauffassung und auf der Übertragung der Argumentation. Das BMF-Schreiben bindet die Gerichte nicht.

Offene Punkte

  • Welche Anforderungen an den Lieferanspruch im Einzelfall gelten, insbesondere bei Wahl- und Barausgleichsrechten des Emittenten.
  • Ob die Rechtsprechung zur physischen Deckung von Gold ohne Weiteres auf digital verwahrte Kryptowerte passt.
  • Wie die Banken die Produkte beim Steuerabzug behandeln. Bei Xetra-Gold behalten die Banken seit 2016 keine Kapitalertragsteuer mehr ein, bei Krypto-ETPs wird teils noch nach § 20 EStG abgerechnet.

Praxisbeispiel: nxtAssets

nxtAssets emittiert Krypto-ETPs als Inhaberschuldverschreibungen, die laut Anbieter physisch mit Coins hinterlegt sind. Die Verwahrung liegt bei der Crypto Finance Deutschland, die Deckung wird über Chainlink Proof of Reserves nachgewiesen. Der Anbieter wirbt damit, dass Anleger sich die Coins in eine eigene Wallet auszahlen lassen können.

Produkte laut Anbieterangaben, Stand 23.10.2026
ProduktISINKosten p. a.Zielgruppe
Bitcoin directDE000NXTA0181,00 %Privatanleger
Ethereum directDE000NXTA026siehe AnbieterPrivatanleger
Ripple directDE000NXTA0341,00 %Privatanleger
Bitcoin coreDE000NXTA0420,15 % bis 31.12.2026, danach 0,29 %institutionell

Steuerlich entscheidend ist nicht die Marketingaussage, sondern der Inhalt der Endgültigen Bedingungen (Final Terms) und des Basisprospekts: Besteht ein Lieferanspruch des Anlegers auf die hinterlegte Menge, und gibt es Wahl- oder Barausgleichsrechte des Emittenten? Die FAQ von nxtAssets verweist für die Steuerfreiheit nach einem Jahr auf das BMF-Schreiben aus dem Jahr 2022. Die aktuelle Fassung ist das Schreiben vom 06.03.2025.

Hinweis

Die Final Terms und der Basisprospekt wurden für diesen Beitrag nicht im Einzelnen ausgewertet. Die Einordnung als § 23 EStG-Produkt ist deshalb eine Arbeitshypothese auf Basis der Produktangaben, keine Prüfung der Emissionsbedingungen.

Rückblick: Ask-me-anything-Workshop mit nxtAssets

Am 22.10.2026 haben wir gemeinsam mit Vera Claas von nxtAssets einen Ask-me-anything-Workshop zu genau diesen Themen angeboten. Die Fragen kamen von B2C- und B2B-Teilnehmern ebenso wie von Privatanlegern. Im Mittelpunkt standen die steuerliche Einordnung von Krypto-ETPs und der aktuelle Stand der Haltefristdebatte. Die Fragen zeigen, wo in der Praxis die Unsicherheit liegt: bei der Abgrenzung zwischen § 23 und § 20 EStG, beim Steuerabzug der Banken und bei der Frage, was eine mögliche Neuregelung für Neukäufe bedeutet. Wenn Sie den Workshop verpasst haben oder Ihren konkreten Fall prüfen lassen möchten, sprechen Sie uns an.

Praxisvergleich: Krypto-ETP oder Coins auf der Hardware-Wallet?

Die Steuer ist nur ein Teil der Entscheidung. Zwei Lagen, in denen die Verpackung den Unterschied macht: der Erbfall und die Frage nach der Herkunft des Vermögens.

Erbfall: Wer kommt an das Vermögen, und was wird besteuert?

Erben eines Krypto-ETP im Depot gegenüber Coins auf einer Hardware-Wallet, deren Zugangsdaten niemand kennt
FrageKrypto-ETP im DepotCoins auf Hardware-Wallet, Zugangsdaten unbekannt
Was geht auf die Erben über?Die Schuldverschreibung im Depot. Die Bank schreibt sie nach Vorlage von Erbschein oder Testament mit Eröffnungsprotokoll um.Rechtlich der Anspruch auf die Coins. Faktisch nützt das ohne Seed oder privaten Schlüssel nichts; die Coins bleiben auf der Adresse liegen.
ErbschaftsteuerEntsteht mit dem Tod, Bewertung mit dem Kurs am Todestag (§ 11 ErbStG). Die Bank meldet den Bestand nach § 33 ErbStG an das Finanzamt.Entsteht ebenfalls mit dem Tod und bemisst sich nach dem Stichtagswert, auch wenn niemand zugreifen kann. Es bleibt der Weg über eine Bewertung, die die Unzugänglichkeit berücksichtigt, und über Billigkeitsanträge; beides aufwendig und im Ausgang offen.
Weiß das Finanzamt davon?Ja, durch die Anzeige der Bank. Die Erben müssen den Bestand trotzdem in der Erbschaftsteuererklärung angeben.Nur, wenn die Erben ihn kennen und anzeigen (§ 30 ErbStG). Wer von der Wallet nichts weiß, kann sie nicht erklären; taucht sie später auf, stellt sich die Frage der Nacherklärung.
Laufende HaltefristDie Haltefrist des Erblassers läuft beim Erben weiter (Gesamtrechtsnachfolge). Das gilt bei ETPs mit Lieferanspruch ebenso wie beim Direktbesitz.Läuft ebenfalls weiter. Nützt aber nur, wenn die Anschaffungsdaten des Erblassers belegbar sind.
Was die Erben brauchenErbschein oder Testament, Depotunterlagen. Der Nachweis der Anschaffung liegt bei der Bank.Seed-Phrase oder privaten Schlüssel und eine Anleitung, dazu die Kauf- und Transaktionshistorie. Beides muss getrennt vom Testament hinterlegt sein, denn das Testament wird eröffnet und bekanntgegeben.
Typisches RisikoEmittentenrisiko: Das ETP ist eine Forderung gegen den Emittenten. Die physische Deckung und ihre insolvenzrechtliche Absicherung stehen im Prospekt.Totalverlust des Zugangs bei voller Steuerpflicht. Vorsorge ist ungleich einfacher als Reparatur.

Ausführlich: Kryptowerte vererben und verschenken.

Herkunftsnachweis: Was passiert, wenn jemand fragt, woher das Geld kommt?

Banken und Börsen verlangen den Nachweis der Mittelherkunft heute schon nach dem Geldwäschegesetz. Hinzu kommen könnte ab 2027 der Zoll: Der Entwurf eines Zollfinanzgerechtigkeitsgesetzes sieht nach den vorliegenden Berichten ein eigenständiges Verwaltungsverfahren zur Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft vor, außerhalb eines Strafverfahrens. Als bedeutsam soll ein Gegenstand regelmäßig ab mehr als 100.000 € gelten, bei registerpflichtigen Gegenständen ab 50.000 €. Ein strafrechtlicher Anfangsverdacht wäre nicht nötig, es sollen begründete Zweifel an der rechtmäßigen Herkunft genügen; der Rechtsschutz liefe über ein neues Verfahren vor den Finanzgerichten. Stand: Kabinettsbeschluss 12.08.2026, erste Lesung im Bundestag 09.10.2026, Anhörung im Finanzausschuss am 02.11.2026, geplantes Inkrafttreten 01.01.2027. Ein Gesetz ist es noch nicht, und ob Kryptowerte ausdrücklich genannt werden, ist aus den Berichten nicht ersichtlich. Die Frage, wie schnell Sie die Herkunft belegen können, stellt sich aber unabhängig davon.

Herkunftsnachweis bei Krypto-ETP gegenüber Coins auf der Hardware-Wallet
FrageKrypto-ETP im DepotCoins auf Hardware-Wallet
Wer hat die Herkunft schon geprüft?Die Depotbank bei Kontoeröffnung und Einzahlung (Geldwäschegesetz). Das Geld, mit dem das ETP gekauft wurde, ist über ein Bankkonto geflossen.Niemand, solange die Coins nie über eine regulierte Börse gelaufen sind. Die Prüfung findet erst statt, wenn Sie verkaufen, auszahlen oder gefragt werden.
Was belegt die Anschaffung?Kaufabrechnung, Depotauszug, Steuerbescheinigung der Bank. Ein Satz Papiere, jederzeit nachbestellbar.Die Transaktionshistorie der Börse, Kontoauszüge für die Euro-Einzahlung und die Kette der Transfers auf der Blockchain bis zur heutigen Adresse. Bei geschlossenen Börsen oder gelöschten Konten muss rekonstruiert werden.
Wie schnell lässt sich der Nachweis vorlegen?In Tagen.Je nach Historie in Tagen bis Monaten. Ein lückenloser Nachweis über mehrere Wallets und Jahre ist Facharbeit.
Wer bewertet den Bestand?Der Kurs steht täglich im Depot; die 100.000-€-Schwelle ist für jeden sofort erkennbar.Der Wert hängt vom Kurs am Prüftag ab. Wer vor Jahren für wenig Geld gekauft hat, liegt heute leicht über der Schwelle, ohne dass es Papiere dazu gibt.
ZugriffsrisikoEin Depot kann eingefroren werden, der Bestand bleibt nachweisbar vorhanden.Ein Gerät kann sichergestellt werden. Ohne Herkunftsnachweis droht nach dem Entwurf die Einziehung, auch ohne Strafverfahren.
Was jetzt zu tun istKaufbelege aufbewahren. Mehr braucht es in der Regel nicht.Herkunftsnachweis jetzt erstellen, nicht erst auf Anfrage: Einzahlungen, Käufe, Transfers, Adressen. Wir machen das als eigene Leistung.

Ausführlich: Herkunftsnachweis für Banken und Börsen. Angaben zum Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz nach Berichten vom 22.10.2026, nicht amtlich.

Einordnung

Das ETP kauft Bequemlichkeit im Erbfall und beim Herkunftsnachweis mit Emittentenrisiko und laufenden Kosten. Die Hardware-Wallet gibt volle Kontrolle und verlangt dafür Vorsorge: dokumentierte Herkunft und ein geregelter Zugang für die Erben. Steuerlich sind beide gleich, solange das ETP einen Lieferanspruch verbrieft und § 23 EStG gilt.

Praxistipps

01

Emissionsbedingungen lesen

Final Terms und Basisprospekt zeigen, ob ein Lieferanspruch besteht und ob der Emittent Wahl- oder Barausgleichsrechte hat. Die Produktseite reicht nicht.

02

Steuerabzug der Bank prüfen

Rechnet die Bank ein Krypto-ETP nach § 20 EStG ab, obwohl die Voraussetzungen des § 23 EStG erfüllt sind, lässt sich das in der Veranlagung korrigieren. Dazu gehören Unterlagen und eine nachvollziehbare Begründung.

03

Dokumentieren

Anschaffungsdatum, Anschaffungskosten und die jeweiligen Emissionsbedingungen aufbewahren, damit die Haltefrist belegt werden kann.

04

Verbindliche Auskunft

Eine verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO kann bei größeren Positionen sinnvoll sein.

Stand der Haltefristdebatte (23.10.2026)

  • Referentenentwurf des BMF vom 30.09.2026: Kryptowerte, die nach dem 31.12.2026 angeschafft werden oder zufließen, sollen mit 25 % Abgeltungsteuer besteuert werden, ohne Haltefrist. Für Altbestände soll § 23 EStG weiter gelten. Geplantes Inkrafttreten: 01.01.2027. Zum Beitrag über den Entwurf und zu unserer Stellungnahme.
  • Bundestag: Der Gesetzentwurf der Grünen wurde am 08.10.2026 abgelehnt (445 zu 132 Stimmen).
  • Kabinett: Die für den 14.10.2026 erwartete Befassung hat nach den vorliegenden Berichten nicht stattgefunden. Der Entwurf befindet sich weiter in der Ressortabstimmung, einen neuen Termin gibt es nicht.
  • Rechtslage heute: § 23 EStG gilt unverändert, bis ein Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet ist.

Für Krypto-ETPs bedeutet das: Wer jetzt kauft, sollte beide Szenarien durchrechnen. Auch Produkte, die heute unter § 23 EStG fallen, wären von einer neuen Regelung für Neukäufe betroffen.

Häufige Fragen zu Krypto-ETPs

Ist ein Krypto-ETP ein Fonds?
Nein. Krypto-ETPs, die in Deutschland an der Börse gehandelt werden, sind rechtlich Inhaberschuldverschreibungen des Emittenten. Das Investmentsteuergesetz mit Vorabpauschale greift bei ihnen nicht. Anders bei echten Fondsvehikeln wie US-Spot-ETFs: Dort gilt das InvStG mit Teilfreistellung null Prozent.
Wann gilt für ein Krypto-ETP die einjährige Haltefrist?
Wenn die Schuldverschreibung ausschließlich einen Anspruch auf Lieferung einer beim Emittenten hinterlegten, festgelegten Menge an Kryptowerten verbrieft oder auf Auszahlung des Erlöses aus deren Verwertung. Dann liegt nach Rn. 84 des BMF-Schreibens vom 06.03.2025 keine Kapitalforderung vor, und § 23 EStG gilt wie beim Direktkauf.
Wann fällt Abgeltungsteuer an?
Wenn der Sachleistungsanspruch fehlt: Barausgleich zum Referenzkurs, Swap- oder Futures-Struktur, Index- und Korbprodukte oder Wahl- und Barausgleichsrechte des Emittenten. Dann ist der Gewinn nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG steuerbar, ohne Haltefrist, mit 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.
Meine Bank hat Kapitalertragsteuer einbehalten, obwohl das ETP physisch gedeckt ist. Was nun?
Der Steuerabzug der Bank ist nicht bindend. Sind die Voraussetzungen des § 23 EStG erfüllt, lässt sich das in der Einkommensteuererklärung korrigieren. Dazu braucht es die Emissionsbedingungen, die Steuerbescheinigung der Bank und eine nachvollziehbare Begründung.
Gibt es ein Urteil des BFH zu Krypto-ETPs?
Nein. Entschieden sind Gold-Schuldverschreibungen wie Xetra-Gold und Gold Bullion Securities. Die Finanzverwaltung überträgt diese Rechtsprechung auf Kryptowerte. Ob die Gerichte das mittragen, ist offen; das BMF-Schreiben bindet sie nicht.
Was ändert sich, wenn die Haltefrist fällt?
Nach dem Referentenentwurf des BMF vom 30.09.2026 sollen nach dem 31.12.2026 angeschaffte Kryptowerte ohne Haltefrist mit 25 Prozent besteuert werden, Altbestände bleiben bei § 23 EStG. Für Krypto-ETPs mit Lieferanspruch würde die Abgrenzung dann für Neukäufe an Bedeutung verlieren. Gesetz ist das nicht; der Kabinettstermin am 14.10.2026 ist ohne Befassung verstrichen.
Fachlich verantwortlich: Matthias Steger, Steuerberater, Sachverständiger im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages zur DAC-8-Richtlinie.
Quellen: BMF-Schreiben vom 06.03.2025, Rn. 53 und 83 bis 86; BFH VIII R 35/14, VIII R 4/15, IX R 33/17, VIII R 7/17, IX R 3/22; Haltefrist bei Kryptowerten; nxtAssets, Produkte und Dokumente.
Rechtsstand: 23. Oktober 2026. Angaben zu Produkten und Kosten stammen vom Anbieter. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Titelgrafik: eigene Grafik, bitcoin-tax.de.

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