§ 22 Nr. 3 EStG Leitfaden · Rechtsstand 10/2026

Wie wird Staking in Deutschland besteuert?

Kurz: Rewards aus passivem Staking im Privatvermögen sind sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Sie werden im Zeitpunkt des Zuflusses mit dem damaligen Euro-Kurs angesetzt und sind steuerfrei, solange alle Leistungseinkünfte des Jahres unter 256 Euro bleiben. Verkaufen Sie die Rewards später, ist das ein eigener Vorgang nach § 23 EStG: Innerhalb eines Jahres zählt nur der Unterschied zum Zuflusswert, danach ist der Verkauf steuerfrei.

Dieser Leitfaden behandelt passives Staking im Privatvermögen: Sie delegieren oder staken Coins über eine Börse oder Wallet und erhalten Rewards. Liquid Staking und der Betrieb eines eigenen Validators werden gesondert geprüft.

Verwaltung Auffassung der Finanzverwaltung, mit Fundstelle Offen nicht höchstrichterlich geklärt Unsere Auffassung Linie der Kanzlei

Wie wird passives Staking im Privatvermögen besteuert?

Staking-Rewards sind sonstige Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG. Sie entstehen mit jeder Gutschrift, auch wenn Sie nie in Euro tauschen. Verwaltung So ordnet das BMF-Schreiben vom 06.03.2025 die Erträge ein; Lending-Erträge behandelt es ebenso (Rn. 65).

Daraus folgen drei Dinge, die man auseinanderhalten muss:

  • Der Bezug der Rewards ist Einkommen nach § 22 Nr. 3 EStG, mit Ihrem persönlichen Steuersatz.
  • Der Wert bei Zufluss ist zugleich der Anschaffungswert der erhaltenen Token. Mit dem Zufluss beginnt für sie eine eigene Haltefrist.
  • Der spätere Verkauf ist ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG und wird davon getrennt beurteilt.

Die eingesetzten Coins selbst bleiben unberührt: Verwaltung Die Verlängerung der Haltefrist auf zehn Jahre wendet die Finanzverwaltung für Currency- und Payment-Token nicht an, auch nicht beim Staking (Rn. 63). Nach mehr als zwölf Monaten bleibt ihr Verkauf steuerfrei. Zur Haltefrist.

Wann gilt ein Reward als zugeflossen?

Zugeflossen ist ein Reward, sobald Sie wirtschaftlich über ihn verfügen können (§ 11 Abs. 1 EStG). Bei täglicher Ausschüttung ist jede Gutschrift ein eigener Zufluss, das sind mehrere hundert Zeitpunkte im Jahr.

Verwaltung Rn. 48a des BMF-Schreibens erleichtert das: Unterjährig wird nicht beanstandet, auf die Einbuchung in der Wallet (Claiming) abzustellen. Noch nicht geclaimte Rewards sind spätestens zum Ende des Kalenderjahres zu erfassen. Wer Rewards liegen lässt, verschiebt die Steuer also nicht ins nächste Jahr.

Unsere Auffassung Wir lassen den Ansatz wahlweise zu drei Zeitpunkten zu: sobald die Rewards claimbar sind, beim Claiming oder spätestens zum 31.12. Das Wort „claimbar“ steht nicht im BMF-Text; die Wahl ist unsere Lesart von Rn. 48a und § 11 EStG und muss dokumentiert und einheitlich angewandt werden. Ausführlich: Zufluss von Staking- und Lending-Rewards nach Rn. 48a.

Wie wird der Euro-Wert ermittelt?

Anzusetzen ist der Marktkurs im Zeitpunkt des Zuflusses, für jede einzelne Gutschrift. Ein Jahresdurchschnitt oder der Kurs am Tag der Steuererklärung genügt nicht.

  • Nehmen Sie den Kurs einer Quelle, die Sie für alle Zuflüsse gleich verwenden, und halten Sie die Quelle fest.
  • Bei illiquiden Token, für die es keinen Börsenkurs gibt, setzt Software oft Null oder einen Ersatzkurs. Beides muss begründet sein.
  • Der angesetzte Wert ist Ihr Anschaffungswert für den späteren Verkauf. Fehlt er, wird beim Verkauf der ganze Erlös als Gewinn behandelt.
Typischer Befund aus Betriebsprüfungen

„Zuflüsse mit Anschaffungswert Null“: Staking-Erträge sind im Zeitpunkt des Zuflusses mit dem damaligen Kurs anzusetzen. Ohne Kursnachweis je Zufluss wird geschätzt, selten zu Ihren Gunsten. Das ist einer der vier Befunde, die wir in nahezu jeder Akte sehen.

Wie funktioniert die Freigrenze?

Einkünfte aus Leistungen bleiben steuerfrei, wenn sie im Kalenderjahr weniger als 256 Euro betragen (§ 22 Nr. 3 Satz 2 EStG). Gezählt werden alle Leistungseinkünfte des Jahres zusammen: Staking, Lending, steuerbare Airdrops und andere gelegentliche Leistungen.

Es ist eine Freigrenze, kein Freibetrag. Bei 255 Euro ist nichts zu versteuern, bei 256 Euro der gesamte Betrag. Werbungskosten, etwa Gebühren oder anteilige Beratungskosten, werden vorher abgezogen; bei § 22 Nr. 3 EStG ist der Abzug weiter als bei anderen Einkunftsarten. Welche Kosten abziehbar sind.

Die Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte (1.000 Euro) ist davon völlig unabhängig.

Was passiert beim späteren Verkauf?

Verkaufen oder tauschen Sie die erhaltenen Rewards, ist das ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG. Für jede Gutschrift läuft eine eigene Jahresfrist ab ihrem Zufluss.

  • Innerhalb eines Jahres: Steuerpflichtig ist nur der Unterschied zwischen Verkaufserlös und Zuflusswert. Gewinne aus allen privaten Veräußerungen des Jahres bleiben steuerfrei, solange sie zusammen unter 1.000 Euro liegen.
  • Nach mehr als einem Jahr: Der Verkauf ist steuerfrei, Gewinne wie Verluste.
  • Keine Doppelbesteuerung: Der beim Zufluss versteuerte Wert wird beim Verkauf nicht noch einmal erfasst.
  • Getrennte Töpfe: Ein Verlust beim Verkauf mindert nicht die Einkünfte aus dem Bezug der Rewards. Verluste aus § 23 EStG sind nur mit Gewinnen aus § 23 EStG verrechenbar. Zur Verlustverrechnung.

Zwei durchgerechnete Fälle

Frei gewählte Zahlen, gleiche Ausgangslage: Im Jahr 2026 fließen Staking-Rewards zu, Summe der Werte bei Zufluss 360 Euro. Keine weiteren Leistungseinkünfte, keine Werbungskosten, keine anderen privaten Veräußerungen. Persönlicher Grenzsteuersatz 35 Prozent, ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

Fall 1

Verkauf zu höherem Kurs

Rewards 2026, Wert bei Zufluss360 €
Freigrenze 256 € erreicht, also voll steuerpflichtig (§ 22 Nr. 3)360 €
Steuer darauf (35 %)126 €
Verkauf aller Rewards acht Monate nach Zufluss für480 €
Gewinn nach § 23 (480 € − 360 €)120 €
unter 1.000 € Freigrenze für private Veräußerungensteuerfrei

Versteuert werden 360 Euro, nicht 480 Euro. Läge der Verkauf mehr als ein Jahr nach jedem Zufluss, wäre der Gewinn ohnehin steuerfrei. Kämen andere private Veräußerungsgewinne dazu und erreichten alle zusammen 1.000 Euro, wären die 120 Euro mit zu versteuern.

Fall 2

Kursverlust nach dem Zufluss

Rewards 2026, Wert bei Zufluss360 €
voll steuerpflichtig (§ 22 Nr. 3)360 €
Steuer darauf (35 %)126 €
Verkauf aller Rewards acht Monate nach Zufluss für150 €
Verlust nach § 23 (150 € − 360 €)−210 €
Wirkung auf die 360 € aus § 22 Nr. 3keine

Der Verlust ist real, mindert die 360 Euro Staking-Einkünfte aber nicht. Er ist nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechenbar, im selben Jahr, per Rücktrag oder Vortrag, und muss dafür erklärt werden. Nach mehr als einem Jahr verkauft, wäre der Verlust steuerlich ohne Bedeutung.

Was Fall 2 zeigt

Wer viele Rewards erhält und die Coins im Bärenmarkt hält, kann Steuer auf Werte zahlen, die es beim Verkauf nicht mehr gibt. Das lässt sich nicht wegrechnen, aber planen: Zuflusswerte laufend festhalten, Verkaufszeitpunkte bewusst wählen und Verluste innerhalb der Jahresfrist zur Verrechnung nutzen.

Welche Besonderheiten gelten bei Restaking und gesperrten Rewards?

Automatisches Restaking

Werden Rewards automatisch wieder gestakt, ändert das am Zufluss nichts: Jede Gutschrift ist ein Reward, der mit dem Kurs dieses Zeitpunkts anzusetzen ist, auch wenn er sofort weiterarbeitet. Für die spätere Haltefrist zählt jede Gutschrift einzeln. Ohne lückenlose Aufzeichnung der Einzelbuchungen lässt sich das nicht belegen.

Gesperrte Rewards

Sind Rewards technisch gesperrt und können Sie nicht über sie verfügen, fehlt nach § 11 EStG die wirtschaftliche Verfügungsmacht. Offen Ob die Jahresendregel der Rn. 48a dann trotzdem greift, regelt das BMF nicht. Es kommt auf die Bedingungen des Protokolls an.

Warum Liquid Staking und eigener Validator getrennt geprüft werden

Liquid Staking

Tausch oder Umhüllung?

Wer Coins gegen einen Liquid-Staking-Token einlegt, muss zuerst klären, ob das ein Tausch ist oder nur eine technische Umhüllung desselben Wirtschaftsguts. Davon hängen Haltefrist und Steuerpflicht ab, beim Einlegen wie beim Zurücktauschen. Offen Die Beurteilung hängt am konkreten Protokoll; eine allgemeine Regel gibt es nicht. Wie Rewards im Token abgebildet werden, entscheidet zusätzlich über den Zufluss.

Validator

Privat oder gewerblich?

Wer selbst einen Validator betreibt, Rewards anderer beteiligt oder Node-Dienste für Dritte anbietet, verlässt möglicherweise den Bereich des passiven Stakings. Dann ist zu prüfen, ob eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, mit eigener Gewinnermittlung und gegebenenfalls Gewerbesteuer. Mining und Node-Betrieb, Abgrenzung privat oder gewerblich.

Für das Verleihen von Coins gilt dieselbe Systematik, aber mit streitiger Einkunftsart: Wie werden Lending-Erträge besteuert? Für Vaults und andere DeFi-Konstruktionen kommt neben § 20 und § 22 Nr. 3 EStG auch das Investmentsteuerrecht in Betracht: DeFi in der Einkommensteuer.

Wo werden die Einkünfte in der Steuererklärung eingetragen?

In der Anlage SO, im Abschnitt für Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG. Nicht bei den privaten Veräußerungsgeschäften, wo die Kryptowerte stehen; das ist einer der häufigsten Fehler.

  • Bezeichnung der Tätigkeit, etwa „Staking-Erträge“.
  • Summe der zugeflossenen Erträge, bewertet mit dem Kurs im jeweiligen Zuflusszeitpunkt.
  • Die zugehörigen Werbungskosten im dafür vorgesehenen Feld.

Spätere Verkäufe der Rewards stehen im Abschnitt für private Veräußerungsgeschäfte unter Kryptowerten. Wer einen Steuerreport importiert, muss beide Abschnitte gesondert bestätigen. Anlage SO Zeile für Zeile.

Welche Nachweise benötigt man?

1

Einzelbuchungen

Jede Gutschrift mit Datum, Uhrzeit, Menge und Token, als Rohdatenexport der Börse oder aus der Blockchain. Summen allein genügen nicht.

2

Kurs je Zufluss

Der angesetzte Euro-Kurs je Gutschrift und die Kursquelle, einheitlich für das ganze Jahr.

3

Gewählte Methode

Zeitpunkt des Ansatzes (Gutschrift, Claiming oder Jahresende) und Verbrauchsfolge, schriftlich festgehalten und im Report offengelegt.

4

Protokoll und Adressen

Welche Coins wo gestakt wurden, über welchen Anbieter oder Validator, mit den Wallet-Adressen.

5

Kosten

Gebühren und Kosten mit Bezug zu den Erträgen, getrennt von Kauf- und Verkaufsgebühren.

6

Aufbewahrung

Den vollständigen Steuerreport als Nachweis für Rückfragen, nicht nur die übernommenen Summen.

Häufige Fragen zur Besteuerung von Staking

Muss ich Staking-Rewards versteuern, auch wenn ich nie verkauft habe?
Ja. Rewards aus passivem Staking im Privatvermögen sind sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG im Zeitpunkt des Zuflusses, bewertet mit dem damaligen Kurs. Der spätere Verkauf ist ein eigener Vorgang nach § 23 EStG.
Wie hoch ist die Freigrenze für Staking?
256 Euro im Kalenderjahr, zusammen mit allen anderen Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG wie Lending. Es ist eine Freigrenze: Wird sie erreicht, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig.
Wann gilt ein Reward als zugeflossen?
Grundsätzlich mit der Gutschrift, über die Sie verfügen können. Nach Rn. 48a des BMF-Schreibens beanstandet die Verwaltung nicht, unterjährig auf das Claiming abzustellen; nicht geclaimte Rewards sind spätestens zum Jahresende zu erfassen.
Zahle ich beim Verkauf der Rewards noch einmal Steuer?
Nur auf den Unterschied zwischen Verkaufspreis und dem Wert bei Zufluss, und nur bei Verkauf innerhalb eines Jahres nach dem jeweiligen Zufluss. Danach ist der Verkauf steuerfrei.
Verlängert Staking die Haltefrist auf zehn Jahre?
Nein. Die Finanzverwaltung wendet die Verlängerung für Currency- und Payment-Token nicht an (Rn. 63 des BMF-Schreibens). Die einjährige Frist bleibt auch für gestakte Coins bestehen.
Wo trage ich Staking-Erträge in der Steuererklärung ein?
In der Anlage SO, im Abschnitt für Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG, nicht bei den privaten Veräußerungsgeschäften. Dort stehen Bezeichnung, Summe der Erträge und die zugehörigen Werbungskosten.
Gilt das auch für Liquid Staking und einen eigenen Validator?
Nicht ohne Weiteres. Beim Liquid Staking ist zu prüfen, ob der Tausch in den Liquid-Staking-Token eine Veräußerung ist; beim eigenen Validator, ob die Tätigkeit noch privat oder schon gewerblich ist. Beides hängt am konkreten Sachverhalt.
Fachlich verantwortlich: Matthias Steger, Steuerberater, neun Jahre Betriebsprüfer, Autor des Handbuchs zur Besteuerung von Kryptowerten.
Fundstellen: § 22 Nr. 3 EStG, § 23 EStG, § 11 Abs. 1 EStG; BMF-Schreiben vom 06.03.2025, Rn. 48a, 63, 65.
Rechtsstand: 25. Oktober 2026. Gekennzeichnet sind Verwaltungsauffassung, offene Punkte und unsere eigene Auffassung. Die Beispiele verwenden frei gewählte Zahlen. Dieser Leitfaden ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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