Häufige Fragen zur Besteuerung von Staking
Muss ich Staking-Rewards versteuern, auch wenn ich nie verkauft habe?
Ja. Rewards aus passivem Staking im Privatvermögen sind sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG im Zeitpunkt des Zuflusses, bewertet mit dem damaligen Kurs. Der spätere Verkauf ist ein eigener Vorgang nach § 23 EStG.
Wie hoch ist die Freigrenze für Staking?
256 Euro im Kalenderjahr, zusammen mit allen anderen Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG wie Lending. Es ist eine Freigrenze: Wird sie erreicht, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig.
Wann gilt ein Reward als zugeflossen?
Grundsätzlich mit der Gutschrift, über die Sie verfügen können. Nach Rn. 48a des BMF-Schreibens beanstandet die Verwaltung nicht, unterjährig auf das Claiming abzustellen; nicht geclaimte Rewards sind spätestens zum Jahresende zu erfassen.
Zahle ich beim Verkauf der Rewards noch einmal Steuer?
Nur auf den Unterschied zwischen Verkaufspreis und dem Wert bei Zufluss, und nur bei Verkauf innerhalb eines Jahres nach dem jeweiligen Zufluss. Danach ist der Verkauf steuerfrei.
Verlängert Staking die Haltefrist auf zehn Jahre?
Nein. Die Finanzverwaltung wendet die Verlängerung für Currency- und Payment-Token nicht an (Rn. 63 des BMF-Schreibens). Die einjährige Frist bleibt auch für gestakte Coins bestehen.
Wo trage ich Staking-Erträge in der Steuererklärung ein?
In der Anlage SO, im Abschnitt für Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG, nicht bei den privaten Veräußerungsgeschäften. Dort stehen Bezeichnung, Summe der Erträge und die zugehörigen Werbungskosten.
Gilt das auch für Liquid Staking und einen eigenen Validator?
Nicht ohne Weiteres. Beim Liquid Staking ist zu prüfen, ob der Tausch in den Liquid-Staking-Token eine Veräußerung ist; beim eigenen Validator, ob die Tätigkeit noch privat oder schon gewerblich ist. Beides hängt am konkreten Sachverhalt.
Fachlich verantwortlich: Matthias Steger, Steuerberater, neun Jahre Betriebsprüfer, Autor des Handbuchs zur Besteuerung von Kryptowerten.
Fundstellen: § 22 Nr. 3 EStG,
§ 23 EStG,
§ 11 Abs. 1 EStG;
BMF-Schreiben vom 06.03.2025, Rn. 48a, 63, 65.
Rechtsstand: 25. Oktober 2026. Gekennzeichnet sind Verwaltungsauffassung, offene Punkte und unsere eigene Auffassung. Die Beispiele verwenden frei gewählte Zahlen. Dieser Leitfaden ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
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