§ 11, § 22 Nr. 3 EStG Fachbeitrag · Rechtsstand 10/2026

Staking und Lending: Wann fließen die Rewards zu?

Rewards aus Staking und Lending sind im Privatvermögen sonstige Einkünfte, bewertet mit dem Marktkurs im Zeitpunkt des Zuflusses. Die eigentliche Frage ist, wann dieser Zeitpunkt liegt: beim Entstehen, beim Claiming oder am Jahresende. Das BMF-Schreiben vom 06.03.2025 gibt in Rn. 48a eine Erleichterung für Staking, Rn. 65 verweist für Lending darauf. Dieser Beitrag erklärt beides, die Linie unserer Kanzlei dazu, die Freigrenze von 256 Euro und den Stand der BFH-Revision zur Einkunftsart beim Lending.

Kurz gesagt
  • Rewards aus Staking und Lending sind im Privatvermögen sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG, bewertet mit dem Marktkurs im Zeitpunkt des Zuflusses (§ 11 Abs. 1 EStG).
  • Rn. 48a des BMF-Schreibens erlaubt eine Vereinfachung: Unterjährig darf die Einbuchung in der Wallet (Claiming) als Zeitpunkt angesetzt werden. Nicht geclaimte Rewards sind spätestens zum Jahresende zu erfassen.
  • Rn. 48a nennt im Wortlaut nur das passive Staking. Rn. 65 verweist für Lending beim Claiming ausdrücklich auf Rn. 48a. Wir wenden die Erleichterung deshalb auf beides an.
  • Alle Einnahmen aus Staking und Lending eines Jahres zählen für die Freigrenze von 256 Euro zusammen. Wird sie erreicht, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig.
  • Der Marktwert bei Zufluss ist zugleich der Anschaffungswert. Derselbe Wert wird nicht doppelt besteuert.
  • Offen ist, ob Lending-Erträge Kapitaleinkünfte sind. Das entscheidet der BFH (VIII R 22/25); wir vertreten dort die Klägerseite.

Worum es geht

Wer Kryptowerte im Privatvermögen stakt oder verleiht, erhält regelmäßig neue Token als Belohnung. Steuerlich stellen sich zwei Fragen: Wann sind die Rewards zugeflossen, also welches Jahr und welcher Kurs? Und welche Einkunftsart liegt vor, sonstige Einkünfte oder Kapitaleinkünfte?

Die erste Frage entscheidet über das Veranlagungsjahr, den Bewertungskurs und den Beginn der Haltefrist für die erhaltenen Token. Nach § 11 Abs. 1 EStG sind Einnahmen in dem Jahr bezogen, in dem sie zugeflossen sind, also in dem der Empfänger wirtschaftlich über sie verfügen kann. Gerade bei Protokollen, in denen Rewards laufend wachsen, aber erst später geclaimt werden, ist das praktisch relevant: Zwischen Entstehen, Claimbarkeit und Einbuchung in der Wallet können Wochen und erhebliche Kursbewegungen liegen.

Was das BMF-Schreiben sagt

Rn. 48a (Staking)

Aus Vereinfachungsgründen beanstandet die Verwaltung es nicht, wenn unterjährig als Zeitpunkt der Anschaffung beziehungsweise des Zugangs die Einbuchung in der Wallet (Claiming) angenommen wird. Der Zugang noch nicht geclaimter Kryptowerte ist spätestens zum Ende des Kalenderjahres zu berücksichtigen. Die Steuer lässt sich also nicht dadurch verschieben, dass man Rewards beliebig lange ungeclaimt lässt.

Rn. 65 (Lending)

Einkünfte aus Lending sind nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar. Die für die Nutzungsüberlassung erhaltenen Kryptowerte werden angeschafft und mit dem Marktkurs im Zeitpunkt des Zuflusses bewertet. Zum Claiming verweist Rn. 65 ausdrücklich auf Rn. 48a.

Unsere Einordnung

Der Wortlaut von Rn. 48a spricht nur von Staking. Wegen des Verweises in Rn. 65 und weil Staking und Lending wirtschaftlich dasselbe Problem haben, nämlich Rewards, die erst später verfügbar werden, wenden wir die Erleichterung auf beide an. Das ist eine Auslegung, die durch den Verweis in Rn. 65 gestützt wird, aber nicht ausdrücklich im Text steht.

Zum BMF-Schreiben insgesamt: Das BMF-Schreiben vom 06.03.2025 und seine Praxisfolgen.

Das Dreifachwahlrecht in der Praxis

Nach der Linie unserer Kanzlei können Sie Staking- und Lending-Rewards wahlweise zu einem von drei Zeitpunkten ansetzen.

VarianteZeitpunkt des AnsatzesGrundlage
a)sobald die Rewards claimbar sind§ 11 EStG: wirtschaftliche Verfügungsmacht
b)wenn die Rewards geclaimt wurden (Einbuchung in der Wallet)Rn. 48a, ausdrücklich nicht beanstandet
c)spätestens zum 31.12. des Jahres, in dem sie erstmals claimbar warenRn. 48a, Jahresendregel
Wichtig zur Einordnung

Das Wort „claimbar“ steht im BMF-Text nicht. Das Dreifachwahlrecht ist unsere fachliche Linie auf Grundlage von Rn. 48a und Rn. 65. Die Verwaltung beanstandet nach Rn. 48a das Claiming und die Jahresendregel ausdrücklich nicht. Wer die Variante a) oder c) wählt, sollte die Wahl und den Kurs nachvollziehbar dokumentieren.

Praktische Hinweise

  • Für nicht geclaimte Rewards bietet sich der dokumentierte Kurs am 31.12. an. Das BMF formuliert das nicht ausdrücklich, es ist aber die naheliegende Anwendung.
  • Wenn Sie später claimen, haben Sie die Anschaffung bereits zum früheren Zeitpunkt erfasst. Sie dürfen sie nicht ein zweites Mal ansetzen. Die Haltefrist beginnt mit dem bereits angesetzten Zugang.
  • Wählen Sie die Methode einheitlich und halten Sie sie in Ihrem Report fest.

Freigrenze 256 Euro und keine Doppelbesteuerung

Freigrenze

Alle Einnahmen aus Staking und Lending eines Kalenderjahres zählen mit den übrigen Leistungseinkünften zusammen. Bleiben sie unter 256 Euro, sind sie steuerfrei. Ab 256 Euro ist der gesamte Betrag steuerpflichtig. Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag (§ 22 Nr. 3 Satz 2 EStG).

Beispiel (frei erfunden)

Rewards aus Staking 150 Euro, aus Lending 120 Euro, zusammen 270 Euro. Die Freigrenze ist überschritten, alle 270 Euro sind steuerpflichtig, nicht nur die 14 Euro darüber.

Keine Doppelbesteuerung

Mit dem Ansatz der Rewards zum Marktkurs bei Zufluss haben Sie den Wert versteuert. Dieser Wert ist Ihr Anschaffungswert. Verkaufen Sie die Token später innerhalb der Jahresfrist, wird nur der Gewinn über diesem Anschaffungswert nach § 23 EStG besteuert. Nach Ablauf der Jahresfrist ist der Verkauf steuerfrei. Ein Verlust beim Verkauf mindert nicht die Einkünfte aus dem Bezug der Rewards. Zur Haltefrist.

Gesperrte Rewards

Sind Rewards technisch gesperrt, zum Beispiel wegen einer Sperrfrist beim Anbieter, und können Sie nicht über sie verfügen, liegt nach allgemeinen Grundsätzen des § 11 EStG noch kein Zufluss vor: Es fehlt die wirtschaftliche Verfügungsmacht. Ob die Jahresendregel der Rn. 48a dann trotzdem greift, regelt das BMF nicht. Hier kommt es auf den Einzelfall und die Bedingungen des Protokolls an.

Lending: Welche Einkunftsart? Der Stand der BFH-Revision

Die Verwaltung behandelt Lending-Erträge als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG), also mit Ihrem persönlichen Steuersatz. Die Gegenansicht lautet: Lending-Erträge sind Kapitaleinkünfte (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) mit 25 Prozent Abgeltungsteuer.

  • Das FG Köln hat die Klage mit Urteil vom 10.09.2025 (3 K 194/23) abgewiesen und Lending nicht als Kapitaleinkünfte eingeordnet.
  • Die Revision ist beim BFH anhängig (VIII R 22/25). Einzelne Quellen nennen das Aktenzeichen irrtümlich VIII R 23/25. Wir vertreten die Klägerseite; Details im Verfahrensregister.
  • Bis zur Entscheidung ist die Einordnung nicht höchstrichterlich geklärt.
Praxistipp

Wer Lending-Erträge erklärt hat, sollte prüfen, ob gegen den Bescheid Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des BFH beantragt werden soll. Beachten Sie die Einspruchsfrist. Eine Vorlage: Mustereinspruch Krypto.

Das sollten Sie jetzt tun

1

Variante wählen

Entscheiden Sie sich für a), b) oder c) und wenden Sie die Variante einheitlich an.

2

Dokumentieren

Claim-Zeitpunkt, Menge und Kurs festhalten. Rohdatenexporte sichern, Report-Einstellungen offenlegen.

3

Freigrenze prüfen

Alle Rewards des Jahres zusammenrechnen und gegen 256 Euro halten.

4

Jahresende erfassen

Bei Variante c) die nicht geclaimten Rewards zum 31.12. mit dokumentiertem Kurs ansetzen.

5

Lending-Bescheide

Einspruch und Ruhen des Verfahrens prüfen (BFH VIII R 22/25).

6

Vor dem 31.12.

Der Bestandscheck prüft Rewards, Freigrenze und Haltefristen, solange noch Zeit zum Handeln ist.

Häufige Fragen

Muss ich Rewards versteuern, die ich noch nicht geclaimt habe?
Ja, spätestens zum 31.12. des Jahres, in dem sie erstmals claimbar waren. Bis dahin können Sie nach der Erleichterung der Rn. 48a den Ansatz auf das Claiming oder das Jahresende legen.
Gilt die Erleichterung der Rn. 48a auch für Lending?
Rn. 48a nennt nur Staking. Rn. 65 verweist beim Claiming aber ausdrücklich auf Rn. 48a. Wir wenden die Erleichterung daher bei Lending ebenso an. Das ist Auslegung, gestützt durch den Verweis, nicht ausdrücklicher Wortlaut.
Zählen Staking und Lending für die 256-Euro-Freigrenze zusammen?
Ja. Alle Einnahmen aus Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG eines Kalenderjahres werden zusammengerechnet. Wird die Freigrenze erreicht, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig.
Zahle ich beim Verkauf der Rewards noch einmal Steuer?
Nur auf den Gewinn über dem Wert bei Zufluss, und nur bei Verkauf innerhalb der Jahresfrist. Der Zuflusswert ist Ihr Anschaffungswert; derselbe Wert wird nicht zweimal besteuert.
Verlängert sich meine Haltefrist durch Staking oder Lending auf zehn Jahre?
Für Currency- und Payment-Token wendet die Verwaltung die Verlängerung nicht an (Rn. 63). Für andere Token ist das im Einzelfall zu prüfen.
Sind Lending-Erträge Kapitaleinkünfte mit 25 Prozent Abgeltungsteuer?
Nach Verwaltungsauffassung nicht; sie sind sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG mit dem persönlichen Steuersatz. Das FG Köln hat das am 10.09.2025 (3 K 194/23) bestätigt, die Revision ist beim BFH anhängig (VIII R 22/25). Bis zur Entscheidung ist die Frage offen.
Fachlich verantwortlich: Matthias Steger, Steuerberater, Sachverständiger im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages zur DAC-8-Richtlinie.
Rechtsgrundlagen: BMF-Schreiben vom 06.03.2025 (IV C 1 - S 2256/00042/064/043), Rn. 13, 48a, 63, 65; § 11 Abs. 1, § 22 Nr. 3, § 23 EStG; FG Köln, Urteil vom 10.09.2025, 3 K 194/23; BFH, Revision VIII R 22/25.
Rechtsstand: 25. Oktober 2026. Dieser Beitrag gibt die Verwaltungsauffassung und die Auffassung unserer Kanzlei wieder; das Dreifachwahlrecht ist als Kanzleilinie gekennzeichnet. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Aktualisierung nach der Entscheidung des BFH.

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TaxTobi, Illustration

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