Variante wählen
Entscheiden Sie sich für a), b) oder c) und wenden Sie die Variante einheitlich an.
Rewards aus Staking und Lending sind im Privatvermögen sonstige Einkünfte, bewertet mit dem Marktkurs im Zeitpunkt des Zuflusses. Die eigentliche Frage ist, wann dieser Zeitpunkt liegt: beim Entstehen, beim Claiming oder am Jahresende. Das BMF-Schreiben vom 06.03.2025 gibt in Rn. 48a eine Erleichterung für Staking, Rn. 65 verweist für Lending darauf. Dieser Beitrag erklärt beides, die Linie unserer Kanzlei dazu, die Freigrenze von 256 Euro und den Stand der BFH-Revision zur Einkunftsart beim Lending.
Wer Kryptowerte im Privatvermögen stakt oder verleiht, erhält regelmäßig neue Token als Belohnung. Steuerlich stellen sich zwei Fragen: Wann sind die Rewards zugeflossen, also welches Jahr und welcher Kurs? Und welche Einkunftsart liegt vor, sonstige Einkünfte oder Kapitaleinkünfte?
Die erste Frage entscheidet über das Veranlagungsjahr, den Bewertungskurs und den Beginn der Haltefrist für die erhaltenen Token. Nach § 11 Abs. 1 EStG sind Einnahmen in dem Jahr bezogen, in dem sie zugeflossen sind, also in dem der Empfänger wirtschaftlich über sie verfügen kann. Gerade bei Protokollen, in denen Rewards laufend wachsen, aber erst später geclaimt werden, ist das praktisch relevant: Zwischen Entstehen, Claimbarkeit und Einbuchung in der Wallet können Wochen und erhebliche Kursbewegungen liegen.
Aus Vereinfachungsgründen beanstandet die Verwaltung es nicht, wenn unterjährig als Zeitpunkt der Anschaffung beziehungsweise des Zugangs die Einbuchung in der Wallet (Claiming) angenommen wird. Der Zugang noch nicht geclaimter Kryptowerte ist spätestens zum Ende des Kalenderjahres zu berücksichtigen. Die Steuer lässt sich also nicht dadurch verschieben, dass man Rewards beliebig lange ungeclaimt lässt.
Einkünfte aus Lending sind nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar. Die für die Nutzungsüberlassung erhaltenen Kryptowerte werden angeschafft und mit dem Marktkurs im Zeitpunkt des Zuflusses bewertet. Zum Claiming verweist Rn. 65 ausdrücklich auf Rn. 48a.
Der Wortlaut von Rn. 48a spricht nur von Staking. Wegen des Verweises in Rn. 65 und weil Staking und Lending wirtschaftlich dasselbe Problem haben, nämlich Rewards, die erst später verfügbar werden, wenden wir die Erleichterung auf beide an. Das ist eine Auslegung, die durch den Verweis in Rn. 65 gestützt wird, aber nicht ausdrücklich im Text steht.
Zum BMF-Schreiben insgesamt: Das BMF-Schreiben vom 06.03.2025 und seine Praxisfolgen.
Nach der Linie unserer Kanzlei können Sie Staking- und Lending-Rewards wahlweise zu einem von drei Zeitpunkten ansetzen.
| Variante | Zeitpunkt des Ansatzes | Grundlage |
|---|---|---|
| a) | sobald die Rewards claimbar sind | § 11 EStG: wirtschaftliche Verfügungsmacht |
| b) | wenn die Rewards geclaimt wurden (Einbuchung in der Wallet) | Rn. 48a, ausdrücklich nicht beanstandet |
| c) | spätestens zum 31.12. des Jahres, in dem sie erstmals claimbar waren | Rn. 48a, Jahresendregel |
Das Wort „claimbar“ steht im BMF-Text nicht. Das Dreifachwahlrecht ist unsere fachliche Linie auf Grundlage von Rn. 48a und Rn. 65. Die Verwaltung beanstandet nach Rn. 48a das Claiming und die Jahresendregel ausdrücklich nicht. Wer die Variante a) oder c) wählt, sollte die Wahl und den Kurs nachvollziehbar dokumentieren.
Alle Einnahmen aus Staking und Lending eines Kalenderjahres zählen mit den übrigen Leistungseinkünften zusammen. Bleiben sie unter 256 Euro, sind sie steuerfrei. Ab 256 Euro ist der gesamte Betrag steuerpflichtig. Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag (§ 22 Nr. 3 Satz 2 EStG).
Rewards aus Staking 150 Euro, aus Lending 120 Euro, zusammen 270 Euro. Die Freigrenze ist überschritten, alle 270 Euro sind steuerpflichtig, nicht nur die 14 Euro darüber.
Mit dem Ansatz der Rewards zum Marktkurs bei Zufluss haben Sie den Wert versteuert. Dieser Wert ist Ihr Anschaffungswert. Verkaufen Sie die Token später innerhalb der Jahresfrist, wird nur der Gewinn über diesem Anschaffungswert nach § 23 EStG besteuert. Nach Ablauf der Jahresfrist ist der Verkauf steuerfrei. Ein Verlust beim Verkauf mindert nicht die Einkünfte aus dem Bezug der Rewards. Zur Haltefrist.
Sind Rewards technisch gesperrt, zum Beispiel wegen einer Sperrfrist beim Anbieter, und können Sie nicht über sie verfügen, liegt nach allgemeinen Grundsätzen des § 11 EStG noch kein Zufluss vor: Es fehlt die wirtschaftliche Verfügungsmacht. Ob die Jahresendregel der Rn. 48a dann trotzdem greift, regelt das BMF nicht. Hier kommt es auf den Einzelfall und die Bedingungen des Protokolls an.
Die Verwaltung behandelt Lending-Erträge als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG), also mit Ihrem persönlichen Steuersatz. Die Gegenansicht lautet: Lending-Erträge sind Kapitaleinkünfte (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) mit 25 Prozent Abgeltungsteuer.
Wer Lending-Erträge erklärt hat, sollte prüfen, ob gegen den Bescheid Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des BFH beantragt werden soll. Beachten Sie die Einspruchsfrist. Eine Vorlage: Mustereinspruch Krypto.
Entscheiden Sie sich für a), b) oder c) und wenden Sie die Variante einheitlich an.
Claim-Zeitpunkt, Menge und Kurs festhalten. Rohdatenexporte sichern, Report-Einstellungen offenlegen.
Alle Rewards des Jahres zusammenrechnen und gegen 256 Euro halten.
Bei Variante c) die nicht geclaimten Rewards zum 31.12. mit dokumentiertem Kurs ansetzen.
Einspruch und Ruhen des Verfahrens prüfen (BFH VIII R 22/25).
Der Bestandscheck prüft Rewards, Freigrenze und Haltefristen, solange noch Zeit zum Handeln ist.

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