§ 22 Nr. 3 / § 20 EStG Leitfaden · Rechtsstand 10/2026

Wie werden Lending-Erträge aus Kryptowerten besteuert?

Kurz: Wer Kryptowerte im Privatvermögen verleiht, erzielt mit den Lending-Rewards nach Auffassung der Finanzverwaltung sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG: Ansatz mit dem Kurs bei Zufluss, persönlicher Steuersatz, steuerfrei unter 256 Euro im Jahr. Unsere Auffassung unterscheidet nach dem verliehenen Wert: Bei Stablecoins sind es aus unserer Sicht Kapitaleinkünfte nach § 20 EStG mit 25 Prozent Abgeltungsteuer. Bei Bitcoin und anderen Payment-Token muss der Bundesfinanzhof das klären (VIII R 22/25). Bis dahin lohnt es sich, Bescheide offenzuhalten.

Dieser Leitfaden behandelt das Verleihen von Coins über eine Plattform oder ein Protokoll gegen laufende Rewards im Privatvermögen. Für Staking gibt es einen eigenen Leitfaden; die Regeln zu Zufluss und Freigrenze sind dieselben.

Verwaltung Auffassung der Finanzverwaltung, mit Fundstelle Offen nicht höchstrichterlich geklärt Unsere Auffassung Linie der Kanzlei

Wie werden Lending-Erträge im Privatvermögen besteuert?

Verwaltung Einkünfte aus Lending sind nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar. Die für die Nutzungsüberlassung erhaltenen Kryptowerte werden angeschafft und mit dem Marktkurs im Zeitpunkt des Zuflusses bewertet (Rn. 65 des BMF-Schreiben vom 06.03.2025).

  • Der Bezug der Rewards ist Einkommen mit Ihrem persönlichen Steuersatz.
  • Der Wert bei Zufluss ist der Anschaffungswert der erhaltenen Token; mit dem Zufluss beginnt für sie eine eigene Haltefrist.
  • Der spätere Verkauf der Rewards ist ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG.

Das ist dieselbe Systematik wie beim Staking. Der Unterschied liegt bei der Einkunftsart: Wer Kryptowerte gegen Entgelt zur Nutzung überlässt, begründet wirtschaftlich eine Forderung. Ob das eine Kapitalforderung ist, ist streitig.

Wann gelten Lending-Rewards als zugeflossen?

Mit der Gutschrift, über die Sie wirtschaftlich verfügen können (§ 11 Abs. 1 EStG). Bei täglicher Verzinsung ist jede Gutschrift ein eigener Zufluss mit eigenem Kurs.

Verwaltung Für das Claiming verweist Rn. 65 ausdrücklich auf Rn. 48a: Unterjährig wird nicht beanstandet, auf die Einbuchung in der Wallet abzustellen; nicht geclaimte Rewards sind spätestens zum Ende des Kalenderjahres zu erfassen.

Unsere Auffassung Wir wenden die Erleichterung auf Lending genauso an wie auf Staking und lassen den Ansatz bei Claimbarkeit, beim Claiming oder spätestens zum 31.12. zu, einheitlich und dokumentiert. Ausführlich: Zufluss von Staking- und Lending-Rewards nach Rn. 48a.

Wie funktionieren Freigrenze und späterer Verkauf?

Freigrenze: Leistungseinkünfte bleiben steuerfrei, wenn sie im Kalenderjahr weniger als 256 Euro betragen. Lending, Staking und steuerbare Airdrops werden zusammengerechnet. Es ist eine Freigrenze: Bei 256 Euro ist der gesamte Betrag steuerpflichtig. Werbungskosten werden vorher abgezogen; bei § 22 Nr. 3 EStG ist der Abzug weiter als bei Kapitaleinkünften. Welche Kosten abziehbar sind.

Verkauf der Rewards: Innerhalb eines Jahres nach dem jeweiligen Zufluss wird nur der Unterschied zum Zuflusswert nach § 23 EStG erfasst, danach ist der Verkauf steuerfrei. Ein Verlust beim Verkauf mindert die Lending-Einkünfte nicht; er ist nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechenbar. Durchgerechnet im Staking-Leitfaden, für Lending gilt dasselbe.

Was geschieht mit den verliehenen Coins?

Die verliehenen Coins bleiben für die Haltefrist Ihr Bestand. Nach dem Gesetz verlängert sich die Haltefrist auf zehn Jahre, wenn ein Wirtschaftsgut als Einkunftsquelle genutzt wird (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG).

Verwaltung Die Finanzverwaltung wendet diese Verlängerung auf Currency- und Payment-Token nicht an, auch nicht beim Lending (Rn. 63). Nach mehr als zwölf Monaten bleibt der Verkauf der verliehenen Coins steuerfrei.

Das ist Billigkeit, keine gesetzliche Zusage

Die Nichtanwendung beruht auf einer Billigkeitsregel im BMF-Schreiben, nicht auf dem Gesetzeswortlaut. Wer darauf baut, dass Lending-Bestände nach einem Jahr steuerfrei sind, baut auf eine Verwaltungspraxis, die sich ändern kann. Für andere Token als Currency- und Payment-Token ist das im Einzelfall zu prüfen. Was am BMF-Schreiben jederzeit wegfallen kann.

Sonstige Einkünfte oder Kapitaleinkünfte?

Die Frage, die beim Lending über die Höhe der Steuer entscheidet.

Verwaltung Lending-Erträge sind sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG, mit dem persönlichen Steuersatz.

Offen Die Gegenansicht: Wer Kryptowerte gegen Entgelt überlässt, hat eine Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Dann wären die Erträge Kapitaleinkünfte mit dem gesonderten Tarif von 25 Prozent. Kernfrage ist der Geldbegriff dieser Vorschrift; zusätzlich prüft der Senat, ob Kryptowährungen Fremdwährungen vergleichbar sind.

  • Das FG Köln hat am 10.09.2025 (3 K 194/23) entschieden, dass das Entgelt für die Überlassung von Bitcoin keine Kapitalforderung dieser Art ist.
  • Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig (BFH VIII R 22/25). Einzelne Quellen nennen irrtümlich VIII R 23/25.
  • Wir vertreten in diesem Verfahren die Klägerseite. Einzelheiten aus den Akten geben wir nicht öffentlich weiter. Verfahrensregister.

Unsere Auffassung: Es kommt auf den verliehenen Wert an

Unsere Auffassung

Stablecoins: § 20 EStG

Wer Stablecoins gegen Entgelt verleiht, überlässt einen Wert, der an eine Währung gebunden ist und wie Geld funktioniert. Die Erträge sind aus unserer Sicht Kapitaleinkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Das halten wir für unstreitig richtig. Folgerichtig fordern wir in unserer Stellungnahme zum Referentenentwurf, Stablecoins und E-Geld-Token einheitlich wie Fremdwährungen zu behandeln.

Offen

Bitcoin und Payment-Token: BFH muss klären

Bei Bitcoin und anderen Payment-Token halten wir die Klärung durch den Bundesfinanzhof für notwendig. Der BFH hat in BFH IX R 3/22 eine strukturelle Vergleichbarkeit von Kryptowährungen mit Fremdwährungen angenommen. Daraus folgt die Frage, ob die entgeltliche Überlassung dann nicht ebenso eine Kapitalforderung begründet wie die Überlassung von Fremdwährung. Genau das liegt im Verfahren VIII R 22/25 zur Entscheidung.

Was die Einordnung verändert

Merkmal§ 22 Nr. 3 EStG (Verwaltung)§ 20 EStG (bei Stablecoins unsere Auffassung)
Steuersatzpersönlicher Satz, bis 45 %25 % Abgeltungsteuer, zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer
Freibetrag oder FreigrenzeFreigrenze 256 € (alle Leistungen zusammen)Sparer-Pauschbetrag (mit anderen Kapitalerträgen)
Kostentatsächliche Werbungskosten abziehbarAbzug tatsächlicher Kosten gesperrt
Verlustenur mit Leistungseinkünften verrechenbarnur mit Kapitalerträgen verrechenbar
ErklärungAnlage SO, Abschnitt LeistungenAnlage KAP

Der Unterschied beim Steuersatz kann rund zwanzig Prozentpunkte betragen. Er wirkt aber nicht immer in dieselbe Richtung: Wer hohe Kosten hat oder einen niedrigen persönlichen Steuersatz, steht unter § 22 Nr. 3 EStG nicht unbedingt schlechter. Das ist für jeden Fall gesondert zu rechnen.

Rechenbeispiel: Was das Urteil ausmachen kann

Frei gewählte Zahlen. Lending-Rewards 2026 im Wert von 6.000 Euro bei Zufluss, keine Kosten, keine anderen Leistungseinkünfte. Persönlicher Grenzsteuersatz 42 Prozent. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer bleiben außer Betracht.

VarianteSteuerpflichtigSteuer
§ 22 Nr. 3 EStG (heutige Verwaltungsauffassung)6.000 €2.520 €
§ 20 EStG, Sparer-Pauschbetrag bereits durch andere Kapitalerträge verbraucht6.000 €1.500 €
§ 20 EStG, Sparer-Pauschbetrag von 1.000 € noch frei5.000 €1.250 €

Im Beispiel liegt der Unterschied bei rund 1.000 bis 1.300 Euro für ein einziges Jahr. Bei Stablecoin-Lending ist die § 20-Variante aus unserer Sicht schon heute die zutreffende Erklärung; bei Bitcoin und Payment-Token kommt der Unterschied nur bei denen an, deren Bescheid noch geändert werden kann, wenn der BFH entscheidet.

Wie halte ich meinen Bescheid offen?

Wer Lending-Erträge erklärt hat und als sonstige Einkünfte besteuert wurde, kann gegen den Bescheid Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des BFH beantragen. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe und ist nicht verlängerbar (§ 355 AO).

Ein Einspruch dokumentiert außerdem, dass die Position ernsthaft streitig war. Eine Formulierung für Lending und die anderen offenen Krypto-Fragen steht im Mustereinspruch Krypto.

TaxTobi.AI

Mit TaxTobi.AI Einspruch erstellen

Der nächste Schritt nach dem Lesen: ein Einspruch, der Ihren Bescheid offenhält. TaxTobi entwirft ihn mit dem folgenden Prompt, getrennt nach Stablecoins und Bitcoin oder Payment-Token.

  1. Prompt kopieren.
  2. TaxTobi öffnen und einfügen.
  3. Klammern ausfüllen, Entwurf prüfen, fristgerecht absenden.
TaxTobi.AI öffnen

TaxTobi entwirft, Sie prüfen und senden. Ersetzen Sie die Angaben in eckigen Klammern. Steuernummer und Namen geben Sie nicht im Chat ein, sondern setzen sie danach in den Brief. Für Ihren Fall: sprechen Sie mit uns.

Plattform-Insolvenz, eigene GmbH und DeFi

Insolvenz

Wenn die Coins weg sind

Wird eine Lending-Plattform insolvent oder gehackt, prüfen wir den Ansatz des Verlustes als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften. Unsere Auffassung Die Position ist nicht unumstritten, aus unserer Sicht aber vertretbar; wir begründen sie und halten den Bescheid bei Bedarf offen. Insolvenzverwalter führen oft die Datenbestände, die für den Nachweis gebraucht werden.

GmbH

Lending an die eigene Gesellschaft

Wer Coins der eigenen GmbH überlässt, braucht eine Vereinbarung, die einem Fremdvergleich standhält, mit angemessener Verzinsung. Sonst droht die verdeckte Gewinnausschüttung. Ein Gestaltungsfeld, das sorgfältige Dokumentation verlangt.

DeFi

Protokolle und Vaults

Lending über ein DeFi-Protokoll folgt grundsätzlich denselben Regeln. Vaults und Konstruktionen, in denen ein Algorithmus Kapital nach festen Regeln umschichtet, sind gesondert zu prüfen: Dort kommt auch das Investmentsteuerrecht in Betracht. DeFi in der Einkommensteuer.

Wo gehört Lending in die Steuererklärung, und welche Nachweise braucht man?

Nach Verwaltungsauffassung in die Anlage SO, Abschnitt Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG, mit Bezeichnung („Erträge aus Lending“), Summe der Erträge zum Kurs bei Zufluss und den Werbungskosten. Nicht bei den privaten Veräußerungsgeschäften. Anlage SO Zeile für Zeile.

Stablecoin-Lending: Wir erklären die Erträge als Kapitaleinkünfte und legen die Einordnung mit Begründung offen, statt sie stillschweigend in der Anlage KAP zu erfassen. Setzt das Finanzamt § 22 Nr. 3 EStG an, folgt der Einspruch.
Bitcoin und Payment-Token: Erklärung nach Verwaltungsauffassung und Einspruch mit Antrag auf Ruhen bis zur Entscheidung im Verfahren VIII R 22/25, sofern sich das im Einzelfall rechnet.

Nachweise

  • Lending-Vertrag oder Bedingungen der Plattform, mit Verzinsung, Laufzeit und Rückgabeanspruch.
  • Jede Gutschrift mit Datum, Menge, Token und Euro-Kurs, einheitliche Kursquelle.
  • Nachweis, welche Coins wann verliehen und zurückgegeben wurden, mit Adressen.
  • Gewählter Zeitpunkt des Ansatzes (Gutschrift, Claiming, Jahresende), schriftlich festgehalten.
  • Steuerbescheide und Einsprüche, solange das BFH-Verfahren läuft.

Häufige Fragen zur Besteuerung von Lending

Muss ich Lending-Erträge versteuern?
Ja. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind Erträge aus dem Verleihen von Kryptowerten im Privatvermögen sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG, angesetzt mit dem Kurs im Zeitpunkt des Zuflusses (Rn. 65 des BMF-Schreibens). Ob sie stattdessen Kapitaleinkünfte sind, entscheidet der BFH im Verfahren VIII R 22/25.
Gilt das auch für Lending mit Stablecoins?
Nicht nach unserer Auffassung. Wer Stablecoins gegen Entgelt verleiht, erzielt aus unserer Sicht Kapitaleinkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG mit 25 Prozent Abgeltungsteuer. Bei Bitcoin und anderen Payment-Token halten wir dagegen die Klärung durch den Bundesfinanzhof für notwendig.
Gilt die Freigrenze von 256 Euro auch für Lending?
Ja, solange die Erträge als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG behandelt werden. Sie wird mit Staking und anderen Leistungseinkünften des Jahres zusammengerechnet. Wird sie erreicht, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig.
Wann sind Lending-Rewards zugeflossen?
Mit der Gutschrift, über die Sie verfügen können. Für das Claiming verweist Rn. 65 auf die Vereinfachung in Rn. 48a: Unterjährig darf auf die Einbuchung in der Wallet abgestellt werden, nicht geclaimte Erträge sind spätestens zum Jahresende zu erfassen.
Verlängert Lending die Haltefrist der verliehenen Coins auf zehn Jahre?
Nach der Verwaltungspraxis nicht: Die Finanzverwaltung wendet die Verlängerung auf Currency- und Payment-Token nicht an, auch nicht beim Lending (Rn. 63). Das beruht allerdings auf Billigkeit, nicht auf einer gesetzlichen Zusage.
Sollte ich gegen meinen Bescheid Einspruch einlegen?
Wenn Lending-Erträge besteuert wurden, kann ein Einspruch mit Antrag auf Ruhen des Verfahrens den Bescheid bis zur Entscheidung des BFH offenhalten. Die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe und ist nicht verlängerbar.
Was passiert, wenn die Lending-Plattform insolvent wird?
Wir prüfen den Ansatz des Verlustes als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften. Die Position ist nicht unumstritten, aus unserer Sicht aber vertretbar; sie hängt vom Einzelfall und vom Nachweis ab.
Gilt das auch für DeFi-Lending über ein Protokoll?
Grundsätzlich ja, aber Vaults und ähnliche Konstruktionen sind gesondert zu prüfen: Neben § 20 und § 22 Nr. 3 EStG kann dort auch das Investmentsteuerrecht greifen.
Fachlich verantwortlich: Matthias Steger, Steuerberater, neun Jahre Betriebsprüfer; Prozessvertreter der Klägerseite im Verfahren BFH VIII R 22/25.
Fundstellen: § 22 Nr. 3 EStG, § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, § 23 EStG, § 11 Abs. 1 EStG, § 355 AO; BMF-Schreiben vom 06.03.2025, Rn. 48a, 63, 65; FG Köln, Urteil vom 10.09.2025, 3 K 194/23; BFH VIII R 22/25 (anhängig).
Rechtsstand: 25. Oktober 2026. Gekennzeichnet sind Verwaltungsauffassung, offene Punkte und unsere eigene Auffassung. Das Rechenbeispiel verwendet frei gewählte Zahlen. Aktualisierung nach der Entscheidung des BFH. Dieser Leitfaden ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
Ihr nächster Schritt

Bescheid noch offen? Mit TaxTobi.AI den Einspruch entwerfen, Prompt zum Kopieren inklusive. Die Monatsfrist läuft ab Bekanntgabe.

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