Häufige Fragen zur Besteuerung von Lending
Muss ich Lending-Erträge versteuern?
Ja. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind Erträge aus dem Verleihen von Kryptowerten im Privatvermögen sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG, angesetzt mit dem Kurs im Zeitpunkt des Zuflusses (Rn. 65 des BMF-Schreibens). Ob sie stattdessen Kapitaleinkünfte sind, entscheidet der BFH im Verfahren VIII R 22/25.
Gilt das auch für Lending mit Stablecoins?
Nicht nach unserer Auffassung. Wer Stablecoins gegen Entgelt verleiht, erzielt aus unserer Sicht Kapitaleinkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG mit 25 Prozent Abgeltungsteuer. Bei Bitcoin und anderen Payment-Token halten wir dagegen die Klärung durch den Bundesfinanzhof für notwendig.
Gilt die Freigrenze von 256 Euro auch für Lending?
Ja, solange die Erträge als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG behandelt werden. Sie wird mit Staking und anderen Leistungseinkünften des Jahres zusammengerechnet. Wird sie erreicht, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig.
Wann sind Lending-Rewards zugeflossen?
Mit der Gutschrift, über die Sie verfügen können. Für das Claiming verweist Rn. 65 auf die Vereinfachung in Rn. 48a: Unterjährig darf auf die Einbuchung in der Wallet abgestellt werden, nicht geclaimte Erträge sind spätestens zum Jahresende zu erfassen.
Verlängert Lending die Haltefrist der verliehenen Coins auf zehn Jahre?
Nach der Verwaltungspraxis nicht: Die Finanzverwaltung wendet die Verlängerung auf Currency- und Payment-Token nicht an, auch nicht beim Lending (Rn. 63). Das beruht allerdings auf Billigkeit, nicht auf einer gesetzlichen Zusage.
Sollte ich gegen meinen Bescheid Einspruch einlegen?
Wenn Lending-Erträge besteuert wurden, kann ein Einspruch mit Antrag auf Ruhen des Verfahrens den Bescheid bis zur Entscheidung des BFH offenhalten. Die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe und ist nicht verlängerbar.
Was passiert, wenn die Lending-Plattform insolvent wird?
Wir prüfen den Ansatz des Verlustes als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften. Die Position ist nicht unumstritten, aus unserer Sicht aber vertretbar; sie hängt vom Einzelfall und vom Nachweis ab.
Gilt das auch für DeFi-Lending über ein Protokoll?
Grundsätzlich ja, aber Vaults und ähnliche Konstruktionen sind gesondert zu prüfen: Neben § 20 und § 22 Nr. 3 EStG kann dort auch das Investmentsteuerrecht greifen.
Fachlich verantwortlich: Matthias Steger, Steuerberater, neun Jahre Betriebsprüfer; Prozessvertreter der Klägerseite im Verfahren BFH VIII R 22/25.
Fundstellen: § 22 Nr. 3 EStG,
§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG,
§ 23 EStG,
§ 11 Abs. 1 EStG, § 355 AO;
BMF-Schreiben vom 06.03.2025, Rn. 48a, 63, 65; FG Köln, Urteil vom 10.09.2025, 3 K 194/23;
BFH VIII R 22/25 (anhängig).
Rechtsstand: 25. Oktober 2026. Gekennzeichnet sind Verwaltungsauffassung, offene Punkte und unsere eigene Auffassung. Das Rechenbeispiel verwendet frei gewählte Zahlen. Aktualisierung nach der Entscheidung des BFH. Dieser Leitfaden ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
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