Länderprofil Länderprofil · Rechtsstand 08/2026

Österreich: Krypto-Steuern und Wegzug aus Deutschland

Zielland Österreich: Haltefrist, Steuersatz, Einordnung nach § 2 AStG, Wegzugsbesteuerung und die fünf Szenarien vom Wegzugsjahr bis zum Rückzug nach Deutschland.

Das Wichtigste vorab
  • Der Wegzug selbst löst für Kryptowerte im Privatvermögen keine deutsche Steuer aus. Anders ist es bei Betriebsvermögen (§ 16 Abs. 3a EStG) und bei GmbH-Anteilen (§ 6 AStG). Ob danach § 2 AStG oder das Recht des Ziellands greift, hängt vom Einzelfall ab.
  • Haltefrist: Keine für Kryptowährungen (Neuvermögen ab 1. März 2021 steuerpflichtig, Altvermögen vorher steuerfrei)
  • Regelsatz auf Kryptogewinne: 27,5 % KESt
  • Einstufung nach § 2 AStG: Nein (kein Niedrigsteuerland)
  • Krypto-Exit-Tax: Ja (§ 27 Abs. 6 EStG)

Auf einen Blick

Österreich, Rechtsstand 08/2026
HaltefristKeine für Kryptowährungen (Neuvermögen ab 1. März 2021 steuerpflichtig, Altvermögen vorher steuerfrei)
Regelsatz auf Kryptogewinne27,5 % KESt
Einstufung nach § 2 AStGNein (kein Niedrigsteuerland)
Krypto-Exit-TaxJa (§ 27 Abs. 6 EStG)
Erbschaftsteuer-DBA mit DeutschlandNein (zum 31.12.2007 gekündigt)
Anmeldung nach dem UmzugMelderechtlich, 3 Tage, keine Strafe
AnsässigkeitsbescheinigungSchon kurz nach dem Umzug möglich (kein Mindestaufenthalt nötig)
DAC8/CARFKeine Angabe

Kryptobesteuerung in Österreich

  • Veräußerung: Gewinne aus Neuvermögen unterliegen unabhängig von der Haltedauer der KESt von 27,5 %, ohne Freigrenze. Altvermögen bleibt steuerfrei. Verluste lassen sich mit anderen KESt-pflichtigen Kapitalerträgen desselben Jahres verrechnen. Klassische NFT, die nicht als Tauschmittel akzeptiert werden, fallen nicht unter dieses Regime: Es gelten der progressive Tarif und die einjährige Spekulationsfrist; innerhalb der Frist greift eine Freigrenze von 440 Euro, Verluste sind nicht mit anderen Einkünften verrechenbar.
  • Tausch: Krypto gegen Krypto gilt nicht als Realisierung und löst keine Steuer aus.
  • Staking, Airdrops, Hard Forks: Echtes Konsens-Staking, Airdrops und Hard Forks werden beim Zufluss nicht besteuert (Anschaffungswert null Euro); beim Verkauf unterliegt der volle Erlös den 27,5 %. Ein Hard Fork nach dem 28. Februar 2021 begründet Neubestand, selbst bei Coins aus Altvermögen.
  • Lending, Mining, Liquidity Mining: KESt von 27,5 % bereits beim Zufluss.
  • Methode: Seit 1. Januar 2023 gesetzlich der gleitende Durchschnittspreis, je Kryptowährung und Wallet-Adresse; FIFO und LIFO sind für Neuvermögen nicht mehr zulässig.
  • Erklärung: Wer über inländische Börsen handelt, muss sich grundsätzlich nicht selbst um die Steuer kümmern, da der Anbieter die KESt abführt; bei ausländischen Börsen oder Wallets Beilage E1kv, Frist 30. Juni des Folgejahres.

Einstufung nach § 2 AStG

Österreich ist für private Kryptoanleger kein Niedrigsteuerland im Sinne des § 2 AStG. Eine erweiterte beschränkte Steuerpflicht kommt in aller Regel nicht in Betracht.

Die Prüfung nach § 2 AStG im Einzelnen

Die fünf Szenarien

Wegzugsjahr

  • Die deutsche unbeschränkte Steuerpflicht endet erst mit tatsächlicher Aufgabe von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt, nicht mit der Abmeldung. In Österreich entsteht sie, sobald ein Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt – grundsätzlich mehr als sechs Monate – im Land begründet wird. Bei Doppelansässigkeit entscheiden die Tie-Breaker-Regeln des DBA (ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlicher Aufenthalt).
  • Ist die deutsche Wohnung beim Verkauf bereits aufgegeben, ist der Gewinn keine inländische Einkunft nach § 49 EStG.

Erstes Jahr nach dem Wegzug

  • Der Wegzug löst selbst keine Steuer aus (anders bei Token im deutschen Betriebsvermögen: § 16 Abs. 3a EStG); bestehende Bestände behalten ihren Anschaffungszeitpunkt.
  • Step-up: Entsteht das österreichische Besteuerungsrecht erstmals, ersetzt der gemeine Wert im Zuzugszeitpunkt die historischen Anschaffungskosten; besteuert wird nur der Zuwachs nach dem Umzug. Wer Österreich zuvor mit einer nicht festgesetzten Wegzugsteuerschuld verlassen hat und zurückkehrt, behält die ursprünglichen Anschaffungskosten, höchstens jedoch den gemeinen Wert.
  • Token aus früherer gewerblicher Tätigkeit (z. B. Mining): Österreich prüft nur den eigenen Zeitraum ab dem Zuzug und die eigene Alt-/Neuvermögensgrenze; die deutsche Einordnung als Betriebsvermögen wandert nicht mit. Wer die Token vor dem 1. März 2021 erzeugt hat und sie nach dem Zuzug als Privatperson hält, verkauft sie in Österreich als steuerfreies Altvermögen; später erzeugte Token unterliegen beim Verkauf der KESt von 27,5 %. Eine Fortführung der deutschen Gewerblichkeit kommt nur in Betracht, wenn die Tätigkeit in Österreich tatsächlich fortgesetzt wird; dann gelten die betrieblichen Regeln des österreichischen Rechts. Liegen die Token beim Wegzug noch im deutschen Betriebsvermögen, weil die Mining-Tätigkeit seinerzeit nur eingestellt und keine Betriebsaufgabe erklärt wurde, fingiert § 16 Abs. 3a EStG in Deutschland eine Betriebsaufgabe und deckt die stillen Reserven auf.

Mehr als zehn Jahre

  • Das Regime bleibt nach heutigem Stand unverändert; Änderungen sind möglich.
  • Keine Vermögen-, Erbschaft- oder Schenkungsteuer (abgeschafft 1994 bzw. mit Wirkung zum 31. Juli 2008); eine Anzeigepflicht nach dem Schenkungsmeldegesetz bleibt.
  • Wegen des gekündigten Abkommens gilt für deutsche Staatsangehörige die deutsche erweiterte unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht, wenn der Erblasser oder Schenker innerhalb der letzten fünf Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig war. Nach mehr als zehn Jahren ist dieses Fenster abgelaufen.

Weiterzug in ein drittes Land

  • Bei Krypto-Neuvermögen gilt der Verlust des österreichischen Besteuerungsrechts als fiktive Veräußerung zum Marktwert (§ 27 Abs. 6 EStG).
  • EU/EWR: Auf fristgebundenen Antrag (in der Steuererklärung des Wegzugsjahres) Nichtfestsetzung bis zum Verkauf oder zum weiteren Wegzug in einen Drittstaat. Drittstaat: Die stillen Reserven werden sofort mit 27,5 % besteuert.
  • Seit 1. Juli 2026 jährlicher Nachweis bei Nichtfestsetzung und Einkünften von mehr als 100.000 Euro, dass kein Festsetzungsereignis eingetreten ist (schriftlich oder über FinanzOnline, jeweils bis Ablauf des Folgejahres); fehlt er ganz, gilt dies als Veräußerung (Steuer sofort fällig).

Rückzug nach Deutschland

  • Aus österreichischer Sicht ist das ein Wegzug in einen EU-Mitgliedstaat und löst grundsätzlich dieselbe Wegzugsbesteuerung aus: Nichtfestsetzung nur auf Antrag; wer ihn versäumt, riskiert eine sofortige Steuer auf nicht realisierte Gewinne aus Krypto-Neuvermögen.
  • Deutschland: erneut unbeschränkte Steuerpflicht, kein neuer Wertansatz. Insgesamt länger als ein Jahr gehaltene Positionen sind nach § 23 EStG steuerfrei; die gestundete österreichische Steuer bleibt unberührt.
  • Wurde die österreichische Steuer gezahlt, entfiel die DBA-Wertverknüpfung (Art. 13 Abs. 6) zum 1.1.2024 ersatzlos; eine Anrechnung ist nicht vorgesehen, und für Kryptowerte nach § 23 EStG gibt es in Deutschland keinen Step-up beim Zuzug. Bei Verkauf innerhalb der Jahresfrist kann derselbe Zuwachs zweimal erfasst werden. Beispiel (Kauf 30.000 Euro, Marktwert beim Rückzug 50.000 Euro, Verkauf 70.000 Euro): 5.500 Euro Österreich plus 16.800 Euro Deutschland (42 % Grenzsteuersatz) = 22.300 Euro, knapp 56 % auf den Gewinn von 40.000 Euro. Ein EuGH-Verfahren zur Wegzugsbesteuerung ist anhängig; es ändert nichts an der Rechtslage für heute anstehende Entscheidungen.
Praxistipp

Altvermögen (Erwerb vor dem 1. März 2021) bleibt in Österreich steuerfrei. Ein Verkauf mit anschließendem Rückkauf vor dem Umzug würde diese Steuerfreiheit beenden, weil der Rückkauf Neuvermögen begründet. Für Neuvermögen ersetzt der gemeine Wert im Zuzugszeitpunkt die historischen Anschaffungskosten, sofern das österreichische Besteuerungsrecht erstmals entsteht; besteuert wird nur der Zuwachs nach dem Umzug.

Quellen anzeigen
  • Abkommen Deutschland–Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vom 24.08.2000, zuletzt geändert durch Protokoll vom 21.08.2023: DBA
  • § 27a Abs. 1 öEStG: KESt von 27,5 % auf Neuvermögen
  • § 124b Z 384 öEStG: Übergangsregelung Alt-/Neuvermögen
  • § 27b Abs. 3 Z 2 öEStG: Krypto-gegen-Krypto-Tausch keine Realisierung
  • BMF, Besteuerung von Kryptowährungen – Fragen und Antworten
  • § 27b Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 öEStG; § 27a Abs. 4 Z 5 öEStG: Staking, Airdrops, Hard Forks, Anschaffungskosten null
  • § 27b Abs. 2 Z 1 und Z 2 öEStG: Lending, Liquidity Mining, Mining
  • § 1 Abs. 2 EStG i. V. m. § 26 BAO: unbeschränkte Steuerpflicht
  • § 27a Abs. 2 i. V. m. § 95 EStG: KESt-Abzug durch inländische Dienstleister
  • § 27a Abs. 4 Z 3a EStG i. V. m. KryptowährungsVO, BGBl. II Nr. 455/2022, §§ 2 f.: Durchschnittspreis
  • BMF, Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen und anderen Token, Stand 2026
  • § 27 Abs. 6 Z 1 lit. e Satz 1 öEStG: gemeiner Wert als Anschaffungskosten beim Zuzug
  • § 16 Abs. 3a EStG: fingierte Betriebsaufgabe
  • Schenkungsmeldegesetz 2008, BGBl. I Nr. 85/2008: Anzeigepflicht
  • BMF Österreich, Liste der DBA auf dem Gebiet der Erbschafts- und Schenkungssteuern
  • § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG: erweiterte unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht
  • § 27 Abs. 6 Z 1 öEStG: Wegzugsbesteuerung; lit. a: Nichtfestsetzung
  • § 27 Abs. 6 Z 1 lit. f öEStG i. d. F. BGBl. I Nr. 43/2026 (in Kraft seit 01.07.2026) und lit. b zweiter Spiegelstrich: jährlicher Nachweis bei Nichtfestsetzung
  • Art. 13 Abs. 6 DBA Österreich–Deutschland a. F.; Art. 2 Änderungsprotokoll vom 21.8.2023, in Kraft 1.1.2024: Streichung der Wertverknüpfung
  • § 17 Abs. 2 Satz 3 EStG; § 19 Abs. 3 Satz 3 bzw. § 49 Abs. 5 Satz 3 InvStG; § 4 Abs. 1 Satz 8 Halbsatz 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 5a EStG: Step-up beim Zuzug
  • BFH, Urteil v. 26.10.2021, IX R 13/20: Voraussetzungen der Wertverknüpfung nach § 17 Abs. 2 Satz 3 EStG
  • EuGH, Vorabentscheidungsersuchen C-430/25 (Wojewódzki Sąd Administracyjny, Polen, Vorlage v. 29.5.2025): unionsrechtliche Zulässigkeit der Wegzugsbesteuerung, anhängig

Häufige Fragen zu Österreich

Gibt es in Österreich eine Haltefrist für Kryptowerte?
Keine für Kryptowährungen (Neuvermögen ab 1. März 2021 steuerpflichtig, Altvermögen vorher steuerfrei). Details und Ausnahmen stehen im Länderprofil auf dieser Seite.
Wie hoch ist die Steuer auf Kryptogewinne in Österreich?
27,5 % KESt. Details und Ausnahmen stehen im Länderprofil auf dieser Seite.
Gilt Österreich als Niedrigsteuerland nach § 2 AStG?
Nein (kein Niedrigsteuerland). Details und Ausnahmen stehen im Länderprofil auf dieser Seite.
Gibt es in Österreich eine Wegzugsbesteuerung auf Kryptowerte?
Ja (§ 27 Abs. 6 EStG). Details und Ausnahmen stehen im Länderprofil auf dieser Seite.
Fachlich verantwortlich: Matthias Steger, Steuerberater, Autor von „Krypto-Steuern und Auswandern“.
Rechtsstand: Länderangaben 08/2026 (Stand des Buchs). Fundstellen im Abschnitt „Quellen“. Die Angaben sind verkürzt und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Steuerrecht der Zielländer sowie aufenthalts- und zuwanderungsrechtliche Fragen gehören nicht zu unserem deutschen Beratungsgegenstand; dafür stimmen wir uns mit Beratern vor Ort ab. Die Einordnung nach § 2 AStG ist unsere eigene Berechnung auf Basis des Tarifs 2026 und keine behördliche Auskunft.

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