Sri Lanka: Krypto-Steuern und Wegzug aus Deutschland
Zielland Sri Lanka: Haltefrist, Steuersatz, Einordnung nach § 2 AStG, Wegzugsbesteuerung und die fünf Szenarien vom Wegzugsjahr bis zum Rückzug nach Deutschland.
- Der Wegzug selbst löst für Kryptowerte im Privatvermögen keine deutsche Steuer aus. Anders ist es bei Betriebsvermögen (§ 16 Abs. 3a EStG) und bei GmbH-Anteilen (§ 6 AStG). Ob danach § 2 AStG oder das Recht des Ziellands greift, hängt vom Einzelfall ab.
- Haltefrist: Unklar
- Regelsatz auf Kryptogewinne: Bis 36 % („sonstiges Einkommen“, progressiv 6 % bis 36 %) oder 15 % (Kapitalertragsteuer); Einordnung nicht entschieden
- Einstufung nach § 2 AStG: Nein
- Krypto-Exit-Tax: Nein
Auf einen Blick
| Haltefrist | Unklar |
|---|---|
| Regelsatz auf Kryptogewinne | Bis 36 % („sonstiges Einkommen“, progressiv 6 % bis 36 %) oder 15 % (Kapitalertragsteuer); Einordnung nicht entschieden |
| Einstufung nach § 2 AStG | Nein |
| Krypto-Exit-Tax | Nein |
| Erbschaftsteuer-DBA mit Deutschland | Nein |
| Anmeldung nach dem Umzug | TIN-Registrierungspflicht, Strafe bis zu 50.000 Rupien |
| Ansässigkeitsbescheinigung | An die volle 183-Tage-Schwelle gebunden (Steuerjahr April–März) |
| DAC8/CARF | Keine Angabe |
Kryptobesteuerung in Sri Lanka
- Rechtslage: Kryptowerte sind weder gesetzliches Zahlungsmittel noch reguliert. Die Zentralbank (CBSL) hat bislang keine Kryptobörse, keinen Mining-Betrieb und keinen Beratungsdienst lizenziert; Banken dürfen keine Kredit- oder Debitkartenzahlungen dafür abwickeln. Nach Klarstellung des stellvertretenden Finanzministers sind Gewinne nach dem Inland Revenue Act, No. 24 of 2017, als „sonstiges Einkommen“ steuerpflichtig. Eine eigene Kryptogesetzgebung gibt es nicht.
- Zwei Einordnungen: (1) „Sonstiges Einkommen“: progressiver Tarif von 6 % bis 36 %. (2) „Investment asset“ (Sec. 195 Inland Revenue Act): gesonderte Kapitalertragsteuer, für natürliche Personen und Personengesellschaften 15 % statt zuvor 10 % (Inland Revenue (Amendment) Act No. 11 of 2026, zertifiziert am 3. Juni 2026; für Veräußerungen davor weiterhin 10 %). Entschieden ist beides nicht.
- Kapitalertragsteuer-Variante: Getrennt vom übrigen Einkommen besteuert; der persönliche Freibetrag von 1,8 Millionen Rupien ist nicht verrechenbar. Ein Realisierungsgewinn bis 50.000 Rupien bleibt steuerfrei, sofern die Kapitalgewinne des Jahres 600.000 Rupien nicht übersteigen. Verluste nur mit Kapitalgewinnen desselben Jahres verrechenbar, ohne Vortrag.
- Mining, Staking, Lending, Liquidity Mining, Airdrops, Hard Forks: Keine ausdrückliche gesetzliche Regelung, keine veröffentlichte Verwaltungsanweisung. Für laufende Erträge aus Mining, Staking, Lending und Liquidity Mining spricht die stärkere Ähnlichkeit zu Arbeits- oder Kapitalerträgen für die Einkommenslösung, für reine Wertsteigerungen eines langfristig gehaltenen Bestands eher für die Kapitalertragsteuer; entschieden ist beides nicht.
- Methode und Frist: Keine gesetzliche Verbrauchsfolgeregel; ob FIFO, LIFO oder Durchschnitt erwartet wird, ist offen. Methode vorab mit einem dortigen Steuerberater klären und konsistent dokumentieren. Die Kapitalertragsteuererklärung ist binnen dreißig Tagen nach Ablauf des Monats der Realisierung einzureichen.
- Umsatzsteuer: Seit 1. Oktober 2025 müssen ausländische Anbieter digitaler Dienstleistungen, auch Kryptobörsen, 18 % Mehrwertsteuer auf Leistungen an Kunden in Sri Lanka erheben, sofern sie Umsatzschwellen überschreiten.
- Meldepflicht und Aufzeichnung: Ab 1. April 2026 sollen Anbieter digitaler Vermögenswerte sich beim Finanzamt registrieren und Nutzerdaten melden. Aufzeichnungspflicht: vier Jahre.
Einstufung nach § 2 AStG
Kein Niedrigsteuerland im Sinne des § 2 AStG. Die Einkommensteuer ist progressiv von 6 % bis 36 % gestaffelt (IWF-gestützte Reformen 2022/2023; Sätze im Zuge der Wirtschaftskrise 2022 deutlich angehoben).
Die fünf Szenarien
Wegzugsjahr
- Die deutsche unbeschränkte Steuerpflicht endet erst mit tatsächlicher Aufgabe von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt. Ist die deutsche Wohnung beim Verkauf aufgegeben, liegt keine inländische Einkunft nach § 49 EStG vor; nur bei parallelen Wohnungen entscheidet der Tie-Breaker.
- Ansässig in Sri Lanka ist, wer sich mindestens 183 Tage im Steuerjahr (1. April bis 31. März) dort aufhält. Für Privatpersonen besteht Registrierungspflicht (Taxpayer Identification Number), Strafe bis zu 50.000 Rupien.
- Verlustpositionen (mehr als ein Jahr gehalten): Verkauf in Deutschland ohne Vorteil; ob ein Verlust in Sri Lanka verrechenbar ist, hängt von der Einordnung ab.
Erstes Jahr nach dem Wegzug
- Mangels Kryptogesetzgebung nicht abschließend beantwortbar: offizielle Position „sonstiges Einkommen“ (bis 36 %), denkbar auch die Kapitalertragsteuer (15 %) für „Investment Assets“.
- Welche Variante gilt, dürfte von der Art der Tätigkeit abhängen (gelegentlicher privater Verkauf oder regelmäßiger, geschäftsmäßig anmutender Handel), ist aber nicht gesetzlich eindeutig geregelt.
Mehr als zehn Jahre
- Ertragsteuerlich keine Änderung nach heutigem Stand; den Rechtsstand regelmäßig neu prüfen.
- Keine allgemeine Vermögensteuer; eine gesonderte Erbschaftsteuer ist nach den verfügbaren Quellen nicht ersichtlich.
- Kein deutsch-srilankisches Erbschaftsteuer-Abkommen: Die erweiterte unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht greift für deutsche Staatsangehörige, wenn Erblasser oder Schenker innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Erbfall in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig war. Nach mehr als zehn Jahren ist das Fenster geschlossen.
Weiterzug in ein drittes Land
- Kein formaler Exit Tax; ein Weiterzug dürfte keine Steuer auf nicht realisierte Kryptogewinne auslösen.
- EPF-/ETF-Guthaben ist bei endgültigem Wegzug regelmäßig vollständig entnehmbar (ohne Kryptobezug).
Rückzug nach Deutschland
- Keine besondere Steuer auf srilankischer Seite.
- In Deutschland tritt die unbeschränkte Steuerpflicht erneut ein; das ursprüngliche Anschaffungsdatum zählt. Bei insgesamt mehr als einem Jahr Haltedauer ist ein Verkauf nach § 23 EStG steuerfrei.
Weil unklar ist, ob Kryptogewinne in Sri Lanka mit bis zu 36 % oder mit 15 % besteuert werden, lohnt sich der Rat besonders: Positionen, die länger als ein Jahr gehalten werden und im Plus stehen, lassen sich vor dem Wegzug in Deutschland steuerfrei verkaufen (§ 23 EStG) und als in Deutschland Ansässiger zum aktuellen Marktwert zurückkaufen. Das umgeht für Altgewinne die beiden ungeklärten Auslegungen.
Quellen anzeigen
- Abkommen Deutschland–Sri Lanka zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung (Steuern vom Einkommen und vom Vermögen) vom 13.09.1979, in Kraft seit 1982: DBA
- Inland Revenue Department, Notice PN/IT/2025-01 vom 26.03.2025: Einkommensteuertarif 6 % bis 36 %
- Inland Revenue Act No. 24 of 2017, Sec. 195: Definition „investment asset“
- Inland Revenue Act No. 24 of 2017, Third Schedule: Kleinbetragsbefreiung bis 50.000 Rupien bei Jahresgewinnen bis 600.000 Rupien
- Inland Revenue (Amendment) Act No. 11 of 2026, Sec. 36(1) (ändert First Schedule Para. 1(2)(a)), zertifiziert am 03.06.2026, veröffentlicht am 05.06.2026: Kapitalertragsteuer 15 % statt 10 %
- Inland Revenue Act No. 24 of 2017, Veranlagungsvorschriften: Dreißig-Tage-Frist für die Kapitalertragsteuererklärung
- Gazette Notification No. 2443/30 vom 01.07.2025, anwendbar ab 01.10.2025: Mehrwertsteuer auf digitale Dienstleistungen ausländischer Anbieter
Häufige Fragen zu Sri Lanka
Gibt es in Sri Lanka eine Haltefrist für Kryptowerte?
Wie hoch ist die Steuer auf Kryptogewinne in Sri Lanka?
Gilt Sri Lanka als Niedrigsteuerland nach § 2 AStG?
Gibt es in Sri Lanka eine Wegzugsbesteuerung auf Kryptowerte?
Rechtsstand: Länderangaben 08/2026 (Stand des Buchs). Fundstellen im Abschnitt „Quellen“. Die Angaben sind verkürzt und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Steuerrecht der Zielländer sowie aufenthalts- und zuwanderungsrechtliche Fragen gehören nicht zu unserem deutschen Beratungsgegenstand; dafür stimmen wir uns mit Beratern vor Ort ab. Die Einordnung nach § 2 AStG ist unsere eigene Berechnung auf Basis des Tarifs 2026 und keine behördliche Auskunft.