Länderprofil Länderprofil · Rechtsstand 08/2026

Thailand: Krypto-Steuern und Wegzug aus Deutschland

Zielland Thailand: Haltefrist, Steuersatz, Einordnung nach § 2 AStG, Wegzugsbesteuerung und die fünf Szenarien vom Wegzugsjahr bis zum Rückzug nach Deutschland.

Das Wichtigste vorab
  • Der Wegzug selbst löst für Kryptowerte im Privatvermögen keine deutsche Steuer aus. Anders ist es bei Betriebsvermögen (§ 16 Abs. 3a EStG) und bei GmbH-Anteilen (§ 6 AStG). Ob danach § 2 AStG oder das Recht des Ziellands greift, hängt vom Einzelfall ab.
  • Haltefrist: – (Remittance)
  • Regelsatz auf Kryptogewinne: Progressiv von 0 % bis 35 % (ab umgerechnet rund 136.000 Euro); Verkäufe über lizenzierte inländische Plattformen von 2025 bis 2029 steuerfrei
  • Einstufung nach § 2 AStG: Thailand dürfte im Regelfall kein Niedrigsteuerland sein (eigene Berechnung, im Einzelfall zu prüfen)
  • Krypto-Exit-Tax: Nein

Auf einen Blick

Thailand, Rechtsstand 08/2026
Haltefrist– (Remittance)
Regelsatz auf KryptogewinneProgressiv von 0 % bis 35 % (ab umgerechnet rund 136.000 Euro); Verkäufe über lizenzierte inländische Plattformen von 2025 bis 2029 steuerfrei
Einstufung nach § 2 AStGThailand dürfte im Regelfall kein Niedrigsteuerland sein (eigene Berechnung, im Einzelfall zu prüfen)
Krypto-Exit-TaxNein
Erbschaftsteuer-DBA mit DeutschlandNein
Anmeldung nach dem UmzugKein belastbarer Befund zu einer gesonderten Anmeldung
AnsässigkeitsbescheinigungStrikt nachträglich: erst nach Abgabe der Steuererklärung, frühestens im Folgejahr
DAC8/CARFCARF-Austausch ab 2028 geplant (nationale Umsetzungsgesetzgebung und Leitlinien noch in Arbeit); DAC8 der EU seit 1. Januar 2026; lizenzierte Plattformen melden Transaktionen bereits heute an die thailändische Finanzverwaltung, Vorgänge oberhalb von 1,8 Millionen Baht (rund 48.000 Euro) werden automatisch übermittelt, ebenso von Banken bei entsprechenden Zahlungseingängen

Kryptobesteuerung in Thailand

  • Systematik (Section 41 Thai Revenue Code): Ausländisches Einkommen ist nur steuerpflichtig, wenn die Person im Erzielungsjahr in Thailand ansässig war (ab 180 Tagen im Kalenderjahr, kumuliert) und es nach Thailand transferiert wird. Bis Ende 2023 musste der Transfer im selben Kalenderjahr erfolgen; seit 1. Januar 2024 (Por. 161/2566, 162/2566) entfällt diese Grenze. Einkommen ab 2024 ist bei jedem späteren Transfer steuerpflichtig, Einkommen aus der Zeit vor 2024 bleibt dauerhaft steuerfrei.
  • Veräußerung: Bis Ende 2029 steuerfrei bei Verkauf über eine SEC-lizenzierte inländische Börse, einen lizenzierten Broker oder Dealer (Ministerialverordnung Nr. 399, rückwirkend ab 1. Januar 2025), nur für natürliche Personen. Nicht begünstigt: ausländische oder nicht lizenzierte Plattformen, P2P, DeFi-Swaps, dezentrale Börsen, Derivate.
  • Erklärung: Die Befreiung gilt für die Steuer, nicht für die Erklärung. Die Gewinne sind in der thailändischen Steuererklärung anzugeben (PND.90 oder PND.91; Frist 31. März, elektronisch 8. April).
  • Staking, Lending, Airdrops: Gewöhnliches Einkommen, besteuert sobald es nach Thailand gelangt; Staking, Liquidity Mining und Airdrops zum Marktwert bei Zufluss. Der Zufluss ist steuerpflichtig; ein späterer Wertzuwachs kann bei Verkauf über einen lizenzierten Betreiber befreit sein, wenn die Anschaffungskosten dokumentiert sind.
  • Mining und Hard Forks: Mining zum Marktwert am Tag des Zuflusses; Stromkosten, Hardware-Abschreibungen und Pool-Gebühren abziehbar. Hard Fork: nicht ausdrücklich geregelt, der Marktwert bei Zufluss dürfte maßgeblich sein, sofern ein handelbarer Kurs existiert.
  • Methode: FIFO oder gleitender Durchschnittspreis, kein LIFO; Unterlagen fünf Jahre aufbewahren.
  • Umsatzsteuer: Mehrwertsteuer 7 % für Übertragungen außerhalb lizenzierter Plattformen; über lizenzierte Betreiber seit 2024 dauerhaft befreit.

Einstufung nach § 2 AStG

Thailand dürfte im Regelfall kein Niedrigsteuerland im Sinne des § 2 AStG sein: Die progressiven Sätze bis 35 % liegen nach dieser Berechnung nicht um mehr als ein Drittel unter dem deutschen Niveau. Grundlage ist eine eigene Berechnung anhand der thailändischen Einkommensteuertabelle 2026, im Einzelfall zu prüfen. Ein DBA mit Deutschland besteht seit 1967 (Protokoll von 1985).

Die Prüfung nach § 2 AStG im Einzelnen

Die fünf Szenarien

Wegzugsjahr

  • Die unbeschränkte deutsche Steuerpflicht endet erst mit tatsächlicher Aufgabe von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt. In Thailand wird ansässig, wer 180 Tage oder mehr im Kalenderjahr dort verbringt, rückwirkend für das gesamte Kalenderjahr.
  • Ein Verkauf vor der thailändischen Ansässigkeit liegt außerhalb von Section 41 und bleibt in Thailand dauerhaft steuerfrei, auch bei Transfer Jahre später. Maßgeblich ist das Kalenderjahr, nicht das Umzugsdatum: Wer im Juli zieht, im März verkauft und bis Jahresende 180 Tage erreicht, ist rückwirkend ansässig; der März-Verkauf ist erfasst.
  • Zu dokumentieren: Kontoauszüge, Börsen-Transaktionshistorien, im Zweifel Reisetage. Thailand nimmt am CRS teil und gleicht Kontoauszüge zunehmend mit Einwanderungsdaten ab; eine informelle Karenzzeit ist keine dauerhafte Lücke.

Erstes Jahr nach dem Wegzug

  • Nach feststehender Ansässigkeit: Verkauf über eine SEC-lizenzierte thailändische Börse bis Ende 2029 steuerfrei; über ausländische Börse, P2P oder dezentrale Plattform progressive Einkommensteuer bis 35 % bei einem späteren Transfer, unabhängig vom zeitlichen Abstand. Gewinne, die nie nach Thailand überwiesen werden, lösen keine thailändische Steuer aus.
  • LTR-Visum: „Wealthy Pensioner“ (mindestens 80.000 US-Dollar Passiveinkommen im Jahr) und „Wealthy Global Citizen“ sind von der Besteuerung ausländischer Einkünfte befreit (Royal Decree No. 743), für bis zu zehn Jahre; „Highly Skilled Professional“ zahlt 17 % auf thailändisches Einkommen.

Mehr als zehn Jahre

  • Ertragsteuerlich ändert sich nichts (Stand heute). Keine allgemeine Vermögensteuer; Erbschaft: Freibetrag 100 Millionen Baht (umgerechnet mehrere Millionen Euro) je Erbe, darüber ein vergleichsweise moderater Satz.
  • Ohne deutsch-thailändisches Erbschaftsteuer-Abkommen gilt für deutsche Staatsangehörige die deutsche erweiterte unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht, wenn der Erblasser oder Schenker innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Erbfall in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig war; nach mehr als zehn Jahren ist das Fenster geschlossen.

Weiterzug in ein drittes Land

  • Keine Wegzugsbesteuerung für privat gehaltene Kryptowerte; nicht überwiesene Auslandsgewinne lösen keine nachträgliche Steuer aus, da allein der Transfer anknüpft. Wurde ein LTR-Visum genutzt, sollte vor einem Weiterzug geprüft werden, ob damit verbundene Bedingungen (etwa Mindestaufenthalts- oder Nachweispflichten) berührt sind.

Rückzug nach Deutschland

  • Keine besondere thailändische Steuer, solange nicht überwiesene Auslandsgewinne im Ausland bleiben. In Deutschland tritt die unbeschränkte Steuerpflicht mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt wieder ein; das ursprüngliche Anschaffungsdatum zählt. Bei insgesamt mehr als einem Jahr Haltedauer ist ein Verkauf nach § 23 EStG steuerfrei, unabhängig davon, ob und wie lange die Position in Thailand steuerlich unbeachtlich war.
Praxistipp

Wer dauerhaft nach Thailand zieht, sollte größere Kryptoverkäufe bewusst um die 180-Tage-Schwelle herum planen: Positionen mit erheblichem Gewinn lassen sich am saubersten in einem Kalenderjahr realisieren, in dem sicher feststeht, dass die 180 Tage nicht erreicht werden, etwa im Jahr vor dem Umzug. Das Geld muss nicht sofort nach Thailand fließen; ein Transfer erst Jahre später bleibt steuerfrei, weil die Steuerpflicht am Jahr der Erzielung anknüpft.

Quellen anzeigen
  • Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Thailand zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen vom 10.07.1967, ergänzt durch Protokoll von 1985
  • Section 41 Thai Revenue Code: 180-Tage-Ansässigkeit; Section 41 Abs. 2: Besteuerung ausländischen Einkommens bei Ansässigkeit und Transfer
  • Ministerialverordnung Nr. 399 (B.E. 2568) des Finanzministeriums, erlassen auf Grundlage der Sections 4 und 42(17) Revenue Code, Royal Gazette vom 05.09.2025: Steuerbefreiung für Verkäufe über lizenzierte Betreiber, anwendbar auf Übertragungen vom 01.01.2025 bis 31.12.2029
  • Emergency Decree on Digital Asset Businesses B.E. 2561 (2018): aufsichtsrechtlicher Rahmen, Lizenzpflicht der vermittelnden Betreiber
  • Sec. 40(4)(h) und 40(4)(i) Revenue Code (Thailand)
  • Thai Revenue Department, Leitlinien zur Besteuerung digitaler Vermögenswerte: Gewinnermittlung nach FIFO oder gleitendem Durchschnitt

Häufige Fragen zu Thailand

Gibt es in Thailand eine Haltefrist für Kryptowerte?
– (Remittance). Details und Ausnahmen stehen im Länderprofil auf dieser Seite.
Wie hoch ist die Steuer auf Kryptogewinne in Thailand?
Progressiv von 0 % bis 35 % (ab umgerechnet rund 136.000 Euro); Verkäufe über lizenzierte inländische Plattformen von 2025 bis 2029 steuerfrei. Details und Ausnahmen stehen im Länderprofil auf dieser Seite.
Gilt Thailand als Niedrigsteuerland nach § 2 AStG?
Thailand dürfte im Regelfall kein Niedrigsteuerland sein (eigene Berechnung, im Einzelfall zu prüfen). Details und Ausnahmen stehen im Länderprofil auf dieser Seite.
Gibt es in Thailand eine Wegzugsbesteuerung auf Kryptowerte?
Nein. Details und Ausnahmen stehen im Länderprofil auf dieser Seite.
Fachlich verantwortlich: Matthias Steger, Steuerberater, Autor von „Krypto-Steuern und Auswandern“.
Rechtsstand: Länderangaben 08/2026 (Stand des Buchs). Fundstellen im Abschnitt „Quellen“. Die Angaben sind verkürzt und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Steuerrecht der Zielländer sowie aufenthalts- und zuwanderungsrechtliche Fragen gehören nicht zu unserem deutschen Beratungsgegenstand; dafür stimmen wir uns mit Beratern vor Ort ab. Die Einordnung nach § 2 AStG ist unsere eigene Berechnung auf Basis des Tarifs 2026 und keine behördliche Auskunft.

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