Vereinigte Arabische Emirate: Krypto-Steuern und Wegzug aus Deutschland
Zielland Vereinigte Arabische Emirate: Haltefrist, Steuersatz, Einordnung nach § 2 AStG, Wegzugsbesteuerung und die fünf Szenarien vom Wegzugsjahr bis zum Rückzug nach Deutschland.
- Der Wegzug selbst löst für Kryptowerte im Privatvermögen keine deutsche Steuer aus. Anders ist es bei Betriebsvermögen (§ 16 Abs. 3a EStG) und bei GmbH-Anteilen (§ 6 AStG). Ob danach § 2 AStG oder das Recht des Ziellands greift, hängt vom Einzelfall ab.
- Haltefrist: – (unabhängig von der Haltedauer steuerfrei)
- Regelsatz auf Kryptogewinne: 0 % (keine Einkommensteuer für Privatpersonen); Körperschaftsteuer (seit 2023) 9 % nur auf Unternehmensgewinne oberhalb von 375.000 AED, etwa bei Kryptoaktivität im Umfang einer lizenzpflichtigen gewerblichen Tätigkeit (professionelles Mining im großen Stil, Handel für Dritte)
- Einstufung nach § 2 AStG: Ja (Niedrigsteuer-Test praktisch immer erfüllt)
- Krypto-Exit-Tax: Nein
Auf einen Blick
| Haltefrist | – (unabhängig von der Haltedauer steuerfrei) |
|---|---|
| Regelsatz auf Kryptogewinne | 0 % (keine Einkommensteuer für Privatpersonen); Körperschaftsteuer (seit 2023) 9 % nur auf Unternehmensgewinne oberhalb von 375.000 AED, etwa bei Kryptoaktivität im Umfang einer lizenzpflichtigen gewerblichen Tätigkeit (professionelles Mining im großen Stil, Handel für Dritte) |
| Einstufung nach § 2 AStG | Ja (Niedrigsteuer-Test praktisch immer erfüllt) |
| Krypto-Exit-Tax | Nein |
| Erbschaftsteuer-DBA mit Deutschland | Nein (nie bestanden) |
| Anmeldung nach dem Umzug | Keine gesonderte Anmeldepflicht mangels privater Einkommensteuer |
| Ansässigkeitsbescheinigung | Für DBA-Zwecke in der Regel erst nach 183 Tagen physischer Anwesenheit |
| DAC8/CARF | CARF-Abkommen im Juli 2025 unterzeichnet; Datenerhebung ab 1. Januar 2027, erster Austausch 2028 (Berichtsjahr 2027); rund ein Jahr nach dem EU-Zeitplan (DAC8) |
Kryptobesteuerung in Vereinigte Arabische Emirate
- Veräußerung: Keine Einkommensteuer für Privatpersonen, daher keine Steuer auf Kryptogewinne, unabhängig von Haltedauer, Handelsfrequenz oder Gewinnhöhe.
- Mining, Staking, Lending, Liquidity Mining, Airdrops, Hard Forks: Da für natürliche Personen keine Einkommensteuer erhoben wird, bleiben die Erträge unbelastet, unabhängig von Zuflusszeitpunkt, Marktwert und Haltedauer. Wer Kryptoaktivität in einem Umfang betreibt, der eine gewerbliche Lizenz erfordert (etwa professionelles Mining im großen Stil, Handel für Dritte), verlässt den steuerfreien Privatbereich; der übersteigende Gewinn unterliegt der Körperschaftsteuer von 9 %.
- Methode und Erklärung: Für Privatpersonen stellen sich FIFO, LIFO oder Durchschnittspreis nicht, da es ohne steuerpflichtigen Gewinn keine Gewinnermittlung gibt. Keine gesonderte Anmeldepflicht mangels privater Einkommensteuer.
- Umsatzsteuer (5 %): Übertragung und Umwandlung virtueller Vermögenswerte befreit, rückwirkend zum 1. Januar 2018; Verwahrung und Verwaltung seit dem 15. November 2024. Nicht befreit: soweit die Leistung gegen ein ausdrücklich berechnetes Entgelt erbracht wird (Handelsgebühr, Kommission; insoweit weiter 5 %), sowie Mining, das die Bundessteuerbehörde von der Befreiung ausgenommen hat.
- Vermögen und Erbschaft: Keine Kapitalertrag-, Vermögen- oder Erbschaftsteuer für Privatpersonen.
- Freizonengesellschaft (Qualifying Free Zone Person): 0 % auf Qualifying Income. Das Halten von Kryptowerten als Investition zählt seit einer FTA-Klarstellung von Mai 2024 ausdrücklich dazu, ohne betragsmäßige Obergrenze; aktiver Handel, Lending und Staking sind im Einzelfall zu prüfen. Nicht qualifizierende Einkünfte: 9 %, sobald sie 375.000 AED übersteigen; überschreiten sie zusätzlich 5 % des Gesamtumsatzes oder 5 Millionen AED, entfällt der 0-%-Status für die betroffene Steuerperiode rückwirkend. Small Business Relief (Umsatz bis 3 Millionen AED, zu versteuerndes Einkommen von null erklärbar) nur bis einschließlich 31.12.2026, Stand heute ohne angekündigte Verlängerung.
- Einzelunternehmen: Kann den Status als Qualifying Free Zone Person nicht erlangen.
Einstufung nach § 2 AStG
Die VAE erfüllen den Niedrigsteuer-Test praktisch immer (keine private Einkommensteuer). Ein DBA mit Deutschland besteht nicht mehr (seit 2022); die übliche Schutzwirkung fehlt. Die ersten beiden Voraussetzungen sind so gut wie automatisch erfüllt, sofern die deutsche Vorbesitzzeit von mindestens fünf der letzten zehn Jahre vorliegt. Entscheidend ist fast ausschließlich die dritte (wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland); liegt sie vor, ist umstritten, ob private Kryptoveräußerungsgewinne von § 2 AStG überhaupt erfasst werden.
Die fünf Szenarien
Wegzugsjahr
- Die unbeschränkte deutsche Steuerpflicht endet erst mit tatsächlicher Aufgabe von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt. Ohne DBA fehlt die Tie-Breaker-Kaskade: Besteht die deutsche Wohnung beim Verkauf noch, bleibt der Gewinn in Deutschland steuerpflichtig. Empfohlen: die Wohnung vor einem Verkauf tatsächlich und nachweisbar aufgeben.
- Wer wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland unter die Schwellen senkt (grob: unter 30 % bzw. 62.000 Euro bei Einkünften, unter 30 % bzw. 154.000 Euro beim Vermögen), fällt nicht unter § 2 AStG.
- Bestehen die Interessen fort, entscheidet die Belegenheit. Selbst verwahrtes Bitcoin: Nach der Wohnsitzstaat-Argumentation (Haufe, Winheller) wären die Gewinne ausländische Einkünfte außerhalb von § 2 AStG (maßgeblich der private Schlüssel, nicht der Börsensitz); die Kanzlei LHP (Dr. Ingo Heuel) würde widersprechen. Lending bei einem Anbieter in einem dritten Staat: eher § 34d Nr. 8 Buchst. c EStG; ob dieselbe Belegenheits-Logik für den späteren Verkauf der eingesetzten Coins gilt, ist offen. Keine gesicherte Antwort, kein Gerichtsurteil, keine bundesweite Verwaltungsanweisung.
- Gestaltungshinweis: Zur zusätzlichen Absicherung kann erwogen werden, Kryptowerte mit mehr als einem Jahr Haltedauer (Verkauf nach § 23 EStG ohne deutsche Steuer) an eine neue VAE-Freizonengesellschaft zu veräußern oder künftige Kryptowerte darüber zu erwerben; auch ein Einzelunternehmen ist denkbar. Ausschüttungen an eine in den VAE ansässige Privatperson sind ausländische Einkünfte nach § 34d EStG, außerhalb von § 2 AStG. Nötig ist echte Substanz, sonst droht Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO; die Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7 ff. AStG) ist zu prüfen. Weder BMF-Schreiben noch Rechtsprechung bestätigen die Struktur.
Erstes Jahr nach dem Wegzug
- Ohne wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland ist die Lage eindeutig: Weder Deutschland noch die VAE besteuern die Kryptogewinne. Mit diesen Interessen hängt alles von der Belegenheitsfrage ab; der steuerliche Status sollte jährlich neu bewertet werden.
Mehr als zehn Jahre
- Ertragsteuerlich ändert sich mit der Zeit nichts. Auf der deutschen Seite ändert sich dagegen etwas Wesentliches: Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht ist befristet und endet zehn Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem die unbeschränkte Steuerpflicht endete; danach bleibt nur die gewöhnliche beschränkte Steuerpflicht, die eine inländische Einkunftsquelle voraussetzt (nach heutigem Stand).
- Ohne Erbschaftsteuer-Abkommen gilt für deutsche Staatsangehörige die deutsche erweiterte unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht, wenn der Erblasser oder Schenker innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Erbfall in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig war; nach mehr als zehn Jahren ist das Fenster geschlossen.
Weiterzug in ein drittes Land
- Die VAE lösen keine Steuer aus. Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht wird jährlich neu bewertet: Bei einem Wechsel in ein Land, das kein Niedrigsteuerland ist und in dem sie regulär besteuert wird, kann sie für diesen Zeitraum entfallen; bei einem Wechsel in ein weiteres Niedrigsteuerland bleibt sie in aller Regel bestehen.
Rückzug nach Deutschland
- Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht endet automatisch; die unbeschränkte Steuerpflicht tritt wieder ein. Ursprüngliche Anschaffungskosten und Anschaffungsdatum bleiben maßgeblich: Bei insgesamt mehr als einem Jahr Haltedauer ist ein Verkauf nach § 23 EStG steuerfrei, unabhängig von einer zwischenzeitlichen erweiterten beschränkten Steuerpflicht.
Quellen anzeigen
- Federal Decree-Law No. 47 of 2022 (Körperschaftsteuergesetz), in Kraft für Geschäftsjahre ab 1.06.2023: 9 % ab 375.000 AED; Art. 18: Status als Qualifying Free Zone Person, auf juristische Personen beschränkt; Art. 21: Small Business Relief
- Cabinet Decision No. 100 of 2023: Freizonengesellschaften, Qualifying Income, De-minimis-Schwelle
- Ministerial Decision No. 229 of 2025 (Qualifying Activities and Excluded Activities)
- Ministerial Decision No. 73 of 2023: Small Business Relief, Umsatzobergrenze 3 Mio. AED
- FTA, Guide on Free Zone Persons, Mai 2024: Halten von Kryptowerten als Qualifying Activity
- Beschluss des Ministerrats Nr. 100 aus 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Mehrwertsteuergesetz (Federal Decree-Law No. 8 of 2017), veröffentlicht am 02.10.2024, in Kraft seit 15.11.2024; Art. 42 Abs. 3 der Durchführungsverordnung: Mehrwertsteuerbefreiung für virtuelle Vermögenswerte
- Federal Tax Authority, Klarstellungen VATP039 vom 14.01.2025 und VATP040: Mining von der Befreiung ausgenommen
- UAE Ministry of Finance, CARF Multilateral Competent Authority Agreement, unterzeichnet 21.07.2025
- § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG: erweiterte unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht
- BMF-Schreiben vom 22.12.2023, Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes, Tz. zu § 2 AStG: jährliche Neubewertung bei Weiterzug
Für die Betreuung vor Ort arbeiten wir mit unserer Tochter TII MAN GROUP in Dubai zusammen (tiiman-group.ae). Wegzug nach Dubai mit Krypto.
Häufige Fragen zu Vereinigte Arabische Emirate
Gibt es in Vereinigte Arabische Emirate eine Haltefrist für Kryptowerte?
Wie hoch ist die Steuer auf Kryptogewinne in Vereinigte Arabische Emirate?
Gilt Vereinigte Arabische Emirate als Niedrigsteuerland nach § 2 AStG?
Gibt es in Vereinigte Arabische Emirate eine Wegzugsbesteuerung auf Kryptowerte?
Rechtsstand: Länderangaben 08/2026 (Stand des Buchs). Fundstellen im Abschnitt „Quellen“. Die Angaben sind verkürzt und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Steuerrecht der Zielländer sowie aufenthalts- und zuwanderungsrechtliche Fragen gehören nicht zu unserem deutschen Beratungsgegenstand; dafür stimmen wir uns mit Beratern vor Ort ab. Die Einordnung nach § 2 AStG ist unsere eigene Berechnung auf Basis des Tarifs 2026 und keine behördliche Auskunft.